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Richtlinie für die Entschädigung der Gutachterinnen und Gutachter der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg (RL Entschädigung GA)
Richtlinie für die Entschädigung der Gutachterinnen und Gutachter der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg (RL Entschädigung GA)
vom 1. Dezember 2025
1 Rechtsgrundlage
Auf Grundlage des § 20 Satz 1 der Brandenburgischen Gutachterausschussverordnung vom 12. Mai 2010 (GVBl. II Nr. 27), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Mai 2024 (GVBl. II Nr. 30) erlässt das Ministerium des Innern und für Kommunales die Richtlinie für die Entschädigung der Gutachterinnen und Gutachter der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg (RL Entschädigung GA).
2 Zweck, Anwendungsbereich
Die Gutachterinnen und Gutachter erhalten nach § 20 BbgGAV
- Entschädigung für ihre Leistungen (Leistungsentschädigung)
- Fahrtkostenersatz,
- Entschädigung für Aufwand sowie
- Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen
nach Maßgabe dieser Richtlinie.
3 Leistungsentschädigung
3.1 Die Gutachterinnen und Gutachter erhalten für jede Stunde eine Leistungsentschädigung in Höhe von
- 62,50 Euro bei Tätigkeiten nach § 17 Satz 1 BbgGAV,
- 37,50 Euro bei Tätigkeiten nach § 17 Satz 3 BbgGAV,
- 75 Euro bei der Vertretung der oder des Vorsitzenden nach § 7 Nummern 1 und 6 BbgGAV,
- 75 Euro bei der Übernahme von Tätigkeiten der Geschäftsstelle nach § 16 Absatz 3 Nummern 3 bis 5 BbgGAV im Auftrag der oder des Vorsitzenden,
- 37,50 bis 75 Euro bei sonstigen Tätigkeiten.
3.2 Die oder der Vorsitzende erhält für jede Stunde eine Leistungsentschädigung in Höhe von 75 Euro für Tätigkeiten nach § 7 BbgGAV. Soweit die oder der Vorsitzende im öffentlichen Dienst beschäftigt ist und die Tätigkeit als dienstliche Angelegenheit wahrgenommen wird, gilt § 20 Satz 2 BbgGAV entsprechend.
3.3 Die nach Nummer 3.1 zu gewährende Entschädigung kann nach billigem Ermessen bis zu 20 vom Hundert überschritten werden, wenn die Gutachterin oder der Gutachter durch die Dauer oder die Häufigkeit ihrer oder seiner Heranziehung einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden würde.
3.4 Die Leistungsentschädigung wird für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; andernfalls beträgt die Leistungsentschädigung die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.
3.5 Für die Bemessung des Stundensatzes der Leistungsentschädigung nach Nummer 3.1 e) sind der Grad der erforderlichen Fachkenntnisse, die Schwierigkeit der Leistung und besondere Umstände, unter denen die Leistung zu erbringen ist, maßgebend.
4 Fahrtkostenersatz
Die Gutachterinnen und Gutachter erhalten Fahrtkostenersatz wie Sachverständige nach § 5 JVEG. Bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs. 2 Satz 1 JVEG wird für entstandene Schäden an dem Kraftfahrzeug ein Ersatz von Sachschäden nicht gewährt.
5 Entschädigung für Aufwand
Die Gutachterinnen und Gutachter erhalten eine Aufwandsentschädigung nach § 6 JVEG.
6 Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen
Die Gutachterinnen und Gutachter erhalten Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen nach den §§ 7 und 12 JVEG.
7 Festsetzung der Entschädigung nach § 20 Satz 3 BbgGAV
Die Gutachterinnen und Gutachter teilen der Geschäftsstelle den Umfang ihrer Tätigkeit und angefallene Fahrtkosten mit. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses setzt die Entschädigung nach den Maßgaben dieser Richtlinie nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr fest. Auf Leistungen, die vor dem 1. Januar 2026 erbracht wurden, finden die Stundensätze der „Richtlinie zur Entschädigung der Gutachter der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg vom 19. Juni 2020“ Anwendung.
8 Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte
Die vorgenannten Regelungen sind für Gutachterinnen und Gutachter des Oberen Gutachterausschusses entsprechend anzuwenden.
9 Hinzuziehung von weiteren Sachverständigen in besonderen Fällen
Die nach § 17 Satz 2 BbgGAV hinzugezogenen Sachverständigen, die nicht Mitglieder des Gutachterausschusses sind, erhalten entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfGBbg auf Antrag in entsprechender Anwendung des JVEG eine Entschädigung.
10 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie zur Entschädigung der Gutachter der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg vom 19. Juni 2020 außer Kraft.
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