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Richtlinien für die Entschädigungsregelung der ehrenamtlichen Mitglieder in Ausschüssen, Beiräten, Kommissionen
Höchstbetrag der Entschädigung für Verdienstausfall
Richtlinien für die Entschädigungsregelung der ehrenamtlichen Mitglieder in Ausschüssen, Beiräten, Kommissionen
Höchstbetrag der Entschädigung für Verdienstausfall
vom 6. August 2004
- Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - I- I/5.B - AME -VV- 01/93 - vom 7. April 1993
- Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 15.3 - 2269 - 00 - vom 27. April 1997
Die Richtlinien für die Entschädigungsregelung der ehrenamtlichen Mitglieder in Ausschüssen, Beiräten, Kommissionen vom 7. April 1993 bestimmen hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für Verdienstausfall, dass höchstens der Betrag anzusetzen ist, der einem Zeugen nach dem Bundesgesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) als Höchstbetrag zusteht (Nummer 4 der Richtlinien).
Die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen ist seit dem 1. Juli 2004 geregelt durch das in Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) enthaltene Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG).
Gemäß Artikel 6 Nr. 2 KostRMoG ist das ZSEG mit Wirkung vom 1. Juli 2004 aufgehoben.
Auf Grund der vorgenannten Rechtsänderung ist mit Wirkung vom 1. Juli 2004 hinsichtlich der Höhe der Entschädigung für Verdienstausfall höchstens der Betrag anzusetzen, der einem Zeugen nach § 22 Satz 1 JVEG als Höchstbetrag zusteht (derzeit 17 Euro je Stunde). Der noch aufgrund des Einigungsvertrages im ZSEG für das Gebiet der ehemaligen DDR bestimmte Ermäßigungssatz ist durch die Aufhebung des ZSEG gegenstandlos und demzufolge mit Wirkung vom 1. Juli 2004 nicht mehr anzuwenden.
Ich bitte, die vorstehende Änderung in bestehende oder noch zu erlassende Entschädigungsregelungen aufzunehmen. Die Herstellung meines Einvernehmens bleibt unberührt.