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Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Abmilderung der Energie- und Gaspreissteigerungen für Träger von Ersatzschulen (RL Energiekosten SifT)

Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Abmilderung der Energie- und Gaspreissteigerungen für Träger von Ersatzschulen (RL Energiekosten SifT)
vom 8. Mai 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 11], S.154)

Aufgrund der infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine eingetretenen Energieknappheit, der damit einhergehenden Vervielfachung der Energiepreise und der allgemeinen Inflation hat der Landtag Brandenburg am 16. Dezember 2022 für die Jahre 2023 und 2024 einen Beschluss über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 Landesverfassung in Verbindung mit § 18b Landeshaushaltsordnung gefasst.

Zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Bewältigung dieser außergewöhnlichen Notsituation dienen, wurde im Haushaltsgesetz 2023/2024 eine Kreditermächtigung in Höhe von insgesamt 2 Mrd. Euro aufgenommen. Die Kreditermächtigung dient der Umsetzung des in der Notlagenerklärung beschriebenen Brandenburg-Paketes.

Zur Bewältigung der Energie- und Gaspreissteigerungen werden den Trägern von Ersatzschulen aus dem Brandenburg-Paket in den Jahren 2023 und 2024 zusätzliche Mittel bereitgestellt. Hierdurch sollen die Aufrechterhaltung des Betriebs der Ersatzschulen sichergestellt und mögliche Liquiditätsengpässe aufgrund von Energie- und Gaspreissteigerungen verhindert werden.

1. Zweck der Billigkeitsleistungen und Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt die Billigkeitsleistungen aus Landesmitteln für die Aufrechterhaltung des Betriebs der Ersatzschulen. Ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistungen besteht nicht.

1.2 Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Billigkeitsleistungen bilden

  • § 53 Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 10 Haushaltsgesetz 2023/2024 des Landes Brandenburg,
  • das Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg.

1.3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Unterstützung und Empfänger der Billigkeitsleistungen

Gegenstand der Billigkeitsleistungen ist eine Abmilderung der Beeinträchtigungen infolge der eingetretenen Energieknappheit, der damit einhergehenden Vervielfachung der Energiepreise sowie der allgemeinen Inflation in den Jahren 2023 und 2024 für Träger von Ersatzschulen im Land Brandenburg.

3. Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistungen

3.1 Die Billigkeitsleistungen werden in Form eines anteiligen pauschalen Ausgleichs gewährt.

3.2 Die zum anteiligen pauschalen Ausgleich der erhöhten Energiekosten der Träger von Ersatzschulen aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 4.429.620,00 Euro. Davon wird 2023 ein Betrag von bis zu 2.214.810,00 Euro und 2024 ein Betrag von bis zu 2.214.810,00 Euro gezahlt.

3.3 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen pauschalen Ausgleich der erhöhten Energiekosten gewährt und entsprechen den unter 3.2 genannten Beträgen. Die Verteilung erfolgt als Pauschalbetrag in Höhe von 64,45 Euro je Schülerin und je Schüler auf Grundlage der Schuldatenerhebung 2022/2023 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zum Stichtag 19. September 2022 für allgemeinbildende Schulen und 07. November 2022 für berufliche Schulen.

4. Verfahren

4.1 Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport.

4.2 Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport ermittelt für jeden Träger von Ersatzschulen die Billigkeitsleistungen entsprechend dem pauschalen Verteilungsmaßstab gemäß 3.3 dieser Richtlinie. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.

4.3 Die Auszahlung erfolgt nach Versand des Bewilligungsbescheides an die Bankverbindung, welche von den Empfängern für die Zahlung des Betriebskostenzuschusses gemeldet wurde.

4.4 Der pauschale Ausgleich gilt mit der Auszahlung als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert.

4.5 Die Träger von Ersatzschulen als Empfänger der Billigkeitsleistungen gewährleisten die zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport behält sich vor, stichprobenhaft Berichte und Belege über die zweckgerechte Verwendung der Mittel anzufordern.

4.6 Mit Ablauf des Jahres 2023 erfolgt eine Bedarfsprüfung, aus der sich eine Anpassung der für 2024 genannten Beträge der Billigkeitsleistungen ergeben kann. Die Festlegung aktualisierter Beträge für im Jahr 2024 zu zahlende Billigkeitsleistungen erfolgt im Rahmen einer aktualisierten Richtlinie.

5. Sonstige Bestimmungen

5.1 Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen durchzuführen.

5.2 Die Daten des Empfängers werden gemäß Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) elektronisch gespeichert und verarbeitet.

6. Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Potsdam, den 8. Mai 2023

Steffen Freiberg

Staatssekretär für Bildung, Jugend und Sport

des Landes Brandenburg