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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Ausstattung von Schulträgern mit schulgebundenen digitalen mobilen Endgeräten für Lehrkräfte (Richtlinie Leihgeräte für Lehrkräfte - RL Endgeräte LK)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Ausstattung von Schulträgern mit schulgebundenen digitalen mobilen Endgeräten für Lehrkräfte (Richtlinie Leihgeräte für Lehrkräfte - RL Endgeräte LK)
vom 26. August 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 42], S.560)
Außer Kraft getreten am 31. März 2022
(Abl. MBJS/21, [Nr. 42], S.560)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt mit der Unterstützung des Bundes durch Mittel des Bundes aus dem Sondervermögen Digitale Infrastruktur nach Maßgabe
- der Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 - 2024 des Bundes und der Länder vom 16. Mai 2019 (VV) sowie dem Zusatz zur Verwaltungsvereinbarung Leihgeräte für Lehrkräfte des Bundes und der Länder vom 28. Januar 2021 (ZV),
- dieser Förderrichtlinie sowie
- der Verwaltungsvorschriften zu 44 der Landeshaushaltsordnung (VV/VVG-LHO zu 44 LHO) des Landes Brandenburg
Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in digitale mobile Endgeräte (z. B. Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) und des erforderliches Zubehörs zur Erteilung von Unterricht in der Schule oder als Distanzlernen sowie zur allgemeinen Unterrichtsvor- und -nachbereitung durch die Lehrkräfte.
1.2 Zweck dieser Richtlinie ist es, angesichts der pandemiebedingten Ausnahmesituation, die Förderung gem. 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule sowie gem. 2 der Zusatzvereinbarung Sofortausstattungsprogramm zu ergänzen. Die Schulen sollen in die Lage versetzt werden, Lehrkräften mobile digitale Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) für Unterricht in der Schule oder als Distanzlernen sowie zur allgemeinen Unterrichtsvor- und -nachbereitung zur Verfügung zu stellen.
1.3 Die Zuwendungen des Landes werden in Form von Zuweisungen oder Zuschüssen gewährt. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) als Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 An allgemeinbildenden und beruflichen Schulen gemäß 16 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) in öffentlicher Trägerschaft sowie an Ersatzschulen gemäß 120 BbgSchulG sind Investitionen in
schulgebundene digitale mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) einschließlich der Inbetriebnahme sowie des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs (Tabletwagen und -koffer, Standardsoftware, Lizenzen, Headsets)
förderfähig.
2.2 Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Endgeräte sind nicht förderfähig.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für eine Förderung von Maßnahmen gemäß Punkt 2 dieser Richtlinie sind öffentliche Schulträger gemäß 100 Absatz 1 bis 3 BbgSchulG und freie Träger von Ersatzschulen gemäß 120 BbgSchulG.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Zuwendungsempfänger ermitteln und melden den konkreten Bedarf an Endgeräten für Lehrkräfte in ihrem Zuständigkeitsbereich. Dazu ist eine enge Abstimmung zwischen den Schulträgern und den Schulen erforderlich. Es darf der Bedarf für alle Lehrkräfte gemeldet werden, die an Schule unterrichtende Tätigkeiten wahrnehmen. Für Lehrkräfte, die Aufgaben außerhalb von Schule wahrnehmen, darf der Bedarf nur gemeldet werden, wenn diese Lehrkräfte keine Endgeräte aus dem Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Verfügung gestellt bekommen. Für Lehrkräfte, die an verschiedenen Schulen tätig sind, darf der Bedarf nur über die Stammschule erfasst werden.
4.2 Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, weiteren Nachweis- und Berichtspflichten neben denen in dieser Förderrichtlinie geregelten nachzukommen, sofern dies durch die Bewilligungsbehörde verlangt wird und eine Erfüllung dieser Pflichten objektiv nicht unmöglich ist (1 Abs. 1 i. V. m.10 Abs.2 ZV).
4.3 Die weiteren Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus Punkt 2 dieser Förderrichtlinie.
4.4 Eine Förderung wird nur für Maßnahmen gewährt, mit denen nicht vor dem 3. Juni 2020 begonnen wurde. Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages mit Ausnahme von Planungsleistungen. Mit Antragstellung gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3.1 der VVG/VV zu 44 LHO für Maßnahmen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, als genehmigt.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: investive Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung (gemäß Nr. 2.2.3 VV/VVG zu 44 LHO)
5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:
Die Bemessungsgrundlage für die öffentlichen und freien Schulen ist der Betrag, der sich aus den bereitgestellten Bundesfinanzhilfen gemäß ZV ergibt, welche nach Maßgabe des vom Schulträger ermittelten und gemeldeten Bedarfs an Endgeräten für Lehrkräfte auf die beantragenden Schulträger verteilt wird. Die so ermittelte Summe entspricht zugleich der Höhe der Zuwendung je Zuwendungsempfänger (Schulträgerbudget).
Der Fördersatz beträgt grundsätzlich bezogen auf die einzelne Maßnahme bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Der durch den Zuwendungsempfänger zu erbringende Eigenanteil beträgt mindestens zehn Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Im Falle von finanzschwachen Kommunen wird der Eigenanteil von zehn Prozent durch das Land erbracht. Als Kriterium zur Definition von Kommunen als finanzschwach wird in diesem Kontext die Erforderlichkeit zur dreimaligen Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes gemäß § 63 Absatz 5 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) innerhalb der letzten fünf Jahre (2016-2020) herangezogen. Ämter und Verbandsgemeinden als Träger der entsprechenden Einrichtungen fallen unter diese Regelung, sofern mehr als 50 Prozent der Einwohner in amtsangehörigen/verbandsangehörigen Gemeinden wohnen, die gemäß des oben genannten Kriteriums als finanzschwach gelten.
6. Antrags- und Durchführungsverfahren
6.1 Der Schulträger teilt dem für Schule zuständigen Ministerium im Förderantrag mit, dass er an dem Verfahren teilnehmen will und übermittelt bis zum 31. Oktober 2021 den Antrag auf Gewährung der Zuwendung (Anlage 1). Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können maximal für eine Gesamtzuwendung gemäß Nummer 5.4 des Schulträgers gestellt werden.
6.2 Das rechtsverbindlich unterschriebene Antragsformular, welches durch das für Schule zuständige Ministerium vorgegeben wird, ist vollständig auszufüllen. Insbesondere ist eine Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen zu vermerken.
6.3 Bewilligungsverfahren
6.3.1 Im Bewilligungsverfahren ist das für Schule zuständige Ministerium die Bewilligungsbehörde.
6.3.2 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage dieser Richtlinie und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg). Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.
6.3.3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung der Anträge nach Punkt 2.1 und nach Punkt 6.
6.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Der Mittelabruf richtet sich nach den Nummern 1.4.3 und 1.4.4 der Anlage (ANBest-G) zu VVG Nr. 5.1 zu 44 LHO bzw. Nummer 1.4 der Anlage 2 (ANBest-P) zu VV Nr. 5.1 zu 44 LHO. Die Mittelabrufe sind mit den entsprechenden Nachweisen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zu übergeben.
6.5 Verwendungsnachweisverfahren
6.5.1 Nach Auftragsvergabe und -durchführung dokumentiert der Zuwendungsempfänger gegenüber dem Zuwendungsgeber durch Verwendungsnachweis die ordnungsgemäße Umsetzung des Vorhabens.
6.5.2 Die Verwendung der Zuwendungen ist gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium bis spätestens sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraumes nachzuweisen.
6.5.3 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VVG zu 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Die mehrmalige Förderung identischer Fördervorhaben (Doppelförderungen) ist unzulässig. Im Förderantrag ist anzugeben, ob und wofür Bundesmittel für einander ggf. ergänzende Maßnahmen beantragt, bewilligt oder gewährt wurden.
Aus der Zuwendung können nur solche Fördermaßnahmen finanziert werden, die nicht auch gleichzeitig durch Programme der Europäischen Union gefördert werden.
7.2 Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften beweglichen Gegenstände sind für mindestens vier Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.
7.3 Die aus Mitteln dieser Richtlinie finanzierten, schulgebundenen Endgeräte inkl. erforderlichem Zubehör werden den Lehrkräften für Unterricht in der Schule oder als Distanzlernen sowie zur allgemeinen Unterrichtsvor- und -nachbereitung im Wege der Ausleihe zur Verfügung gestellt.
7.4 Die aus Mitteln dieser Richtlinie finanzierten Endgeräte bleiben im Eigentum des Schulträgers.
8. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft und mit Ablauf vom 31. März 2022 außer Kraft.
Potsdam, den 26. August 2021
Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
Britta Ernst