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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Förderung von Bildungsangeboten zur digitalen Grundkompetenz Erwachsener bei anerkannten Weiterbildungsorganisationen und im Sozialraum (RL-Digitale Grundkompetenz Erwachsener)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Förderung von Bildungsangeboten zur digitalen Grundkompetenz Erwachsener bei anerkannten Weiterbildungsorganisationen und im Sozialraum (RL-Digitale Grundkompetenz Erwachsener)
vom 10. Juli 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 16], S.274)
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO (VV/VG-LHO) Zuwendungen zur Förderung von Bildungsangeboten zur digitalen Grundkompetenz bei anerkannten Weiterbildungsorganisationen und im Sozialraum.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Über die Förderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1 aufsuchende Bildungsangebote zur digitalen Grundkompetenz im Sozialraum.
2.2 nicht kursförmige Bildungsangebote (wie Lerncafé oder Lernwerkstatt) zur digitalen Grundkompetenz im Sozialraum sowie an den Standorten von nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz anerkannten Einrichtungen inklusive Volkshochschulen sowie Heimbildungsstätten.
2.3 Kurse zum Erwerb digitaler Grundkompetenz bei nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz anerkannten Einrichtungen inklusive Volkshochschulen sowie Heimbildungsstätten.
2.4 Fortbildungen und Qualifizierungen zur Vermittlung digitaler Grundkompetenzen für Fachkräfte der Erwachsenenbildung.
2.5 zur Durchführung von Angeboten nach 2.1 bis 2.4 notwendige digitale Ausstattung, wenn diese bei den Zuwendungsempfangenden nicht ausreichend vorhanden ist.
3. Zuwendungsempfangende
3.1 Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.4 sind Landkreise, kreisfreie Städte und kreisangehörige Städte für ihre Volkshochschulen sowie nach dem Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz anerkannte Einrichtungen, Landesorganisationen und Heimbildungsstätten.
3.2 Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach Nummer 2.5 sind die Träger von Angeboten nach 2.1 bis 2.4.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.3 ist der Nachweis der fachlichen Qualifikationen der Leitenden der Bildungsangebote oder Kurse sowie die Vorlage eines aussagekräftigen Rahmen-Konzepts mit Angaben insbesondere zur Zielgruppe, Methodik und Laufzeit der Maßnahme sowie beispielhaften Lehr-Lerninhalten. Weiterhin sollte im Konzept auf die Ansprache der Teilnehmenden sowie (potentielle) Kooperationspartnerinnen und -partner eingegangen werden. Im Konzept ist zudem auf das Ziel der Vermittlung digitaler Grundkompetenzen einzugehen und unter anderem darzulegen, welche Kompetenzen Schwerpunkt des Bildungsangebots sind und wie diese adressatengerecht vermittelt werden sollen.
4.2 Die Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.3 richten sich an Menschen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die im Land Brandenburg leben oder arbeiten. Eine darüberhinausgehende pädagogisch begründete Eingrenzung der Zielgruppe ist möglich. Die Teilnahme an den Maßnahmen ist in der Regel kostenfrei anzubieten.
4.3 Voraussetzung für die Förderung von Fortbildungen und Qualifizierungen gemäß Nummer 2.4 ist die Vorlage eines Konzeptes, der Veranstaltungsplanung und des Nachweises der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. Die Angebote richten sich an Fachkräfte der Erwachsenenbildung, insbesondere an Kursleitende und Mitarbeitende, die Angebote nach 2.1 bis 2.3 konzipieren oder durchführen.
4.4 Die fachliche Qualifikation der Leitenden der Bildungsangebote oder Kurse wird insbesondere durch einschlägige Hochschul- und Berufsabschlüsse, einschlägige Fortbildungen oder einschlägige Lehrerfahrung dargelegt.
4.5 Voraussetzung für die Förderung nach 2.5 ist eine konkrete Benennung der notwendigen digitalen Ausstattung, eine Begründung, warum diese für die Umsetzung der Maßnahmen nach Nummer 2.1. bis 2.4 erforderlich ist sowie Erläuterungen dazu, welche digitale Ausstattung eventuell bereits vorhanden ist und warum diese nicht für die Durchführung der Maßnahmen nach 2.1 bis 2.4 ausreicht.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart:
für Angebote nach 2.1 bis 2.4 Festbetragsfinanzierung
für Angebote nach 2.5 Anteilsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4 Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:
5.4.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 bis 2.3 bei einem Umfang von 50 Einheiten à 45 Minuten bis zu 3.000 Euro (Höchstumfang). Werden weniger als 50 Einheiten durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend anteilig. Maßnahmen mit weniger als 20 Einheiten sind in der Regel nicht förderfähig. Für Angebote nach 2.1 und 2.2 soll die Zahl der Teilnehmenden im Durchschnitt mindestens drei Personen betragen. Für Angebote nach 2.3 soll die Zahl der Teilnehmenden im Durchschnitt mindestens fünf Personen betragen. Der Nachweis über die durchgeführten Einheiten wird durch die Vorlage von Anwesenheitslisten erbracht.
5.4.2.Bei erstmaliger Antragstellung im Rahmen dieser Richtlinie ist ein Festbetrag zur Konzeptentwicklung für Maßnahmen nach Nummer 2.1. bis 2.3 in Höhe von bis zu 500 Euro je entwickeltem Konzept förderfähig. Bei Folgeanträgen ist die Pauschale in begründeten Fällen förderfähig, zum Beispiel bei veränderter Zielgruppe, wesentlicher Weiterentwicklung des Konzepts oder Beantragung für einen anderen Fördergegenstand als im Erstantrag. Der Festbetrag ist ausschließlich für die Honorar- oder Personalkosten für die Konzeptentwicklung einzusetzen.
5.4.3. Für Angebote nach 2.1 ist zusätzlich eine Pauschale von bis zu 250 Euro für den Zusatzaufwand zur Umsetzung eines aufsuchenden Angebots förderfähig. Werden weniger als 30 Einheiten durchgeführt, reduziert sich die Pauschale auf bis zu 150 Euro. Die Pauschale ist ausschließlich für die zusätzlichen Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Organisation der aufsuchenden Bildungsangebote einzusetzen, insbesondere für die Akquise von und Abstimmung mit Kooperationspartnerinnen und -partnern im Sozialraum sowie zur Ermöglichung erwachsenengerechter Lernbedingung an Orten im Sozialraum. Über den Festbetrag hinaus kann eine Förderung für Fahrtkosten nach Bundesreisekostengesetz entsprechend der anfallenden Fahrtkosten je aufsuchendem Angebot gewährt werden, ausgeschlossen sind Fahrtkosten der Teilnehmenden. Diese Kosten sind im Antragsverfahren gesondert auszuweisen.
5.4.4 Die Höhe der Zuwendung für Fortbildungen und Qualifizierungen gemäß Nummer 2.4 beträgt bei einem Umfang von 16 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 1.120 Euro (Höchstumfang). Werden weniger als 16 Unterrichtsstunden durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Veranstaltungen mit weniger als 8 Unterrichtsstunden werden in der Regel nicht gefördert. Die Zahl der Teilnehmenden soll im Durchschnitt mindestens fünf Personen betragen. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage von Teilnehmerlisten erbracht.
5.4.5 Notwendige digitale Ausstattung nach Nummer 2.5. kann in Höhe von bis zu 20 Prozent der beantragten Fördersumme für Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.4 anteilig gefördert werden. Eine darüber hinausgehende Förderung ist nur aufgrund eines gesonderten Förderaufrufs des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport möglich. Der Zuschuss des Landes kann in der Regel bis zu 70 Prozent der Gesamtkosten der Maßnahmen nach 2.5 betragen. Förderfähig sind insbesondere digitale Endgeräte, digitale Ausstattung zur Durchführung der Bildungsangebote sowie Lernsoftware beziehungsweise Lehr-Lernprogramme. Kosten im Zusammenhang mit der Nutzung von Lernplattformen oder Lernmanagementsystemen sind in der Regel nicht förderfähig, da hier bestehende Angebote wie die vhs.cloud oder der DigitalCampus Brandenburg genutzt werden sollten.
5.4.6 In den Festbeträgen gemäß 5.4 sind für die Maßnahmen nach 2.1 bis 2.4 die Ausgaben für die Kursleitenden beziehungsweise Leitenden der Bildungsangebote, Verwaltungskosten, Räume und Lehr- und Lernmittel pauschal enthalten. Die Verwaltungskosten dürfen 10 Prozent der Gesamtkosten nicht überschreiten.
5.5. Die Förderung nach dieser Richtlinie ist nachrangig zu Förderungen aus den EU-Strukturfonds.
6. Verfahren
6.1 Anträge auf Projektförderung sollen beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport spätestens drei Wochen vor Beginn der Maßnahme unter Verwendung der Antragsformulare gestellt werden (veröffentlicht unter https://mbjs.brandenburg.de/bildung/lebenslanges-lernen/informationen-fuer-veranstalter-und-fachleute.html).
6.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, sofern in dieser Richtlinie keine abweichenden Festlegungen getroffen werden.
6.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen haben (Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO). Vorbereitungen (z. B. Werbung und Teilnehmerakquise) gelten nicht als Maßnahmebeginn.
6.4 Die Verwendungsnachweisführung für Maßnahmen nach 2.1 bis 2.4 erfolgt als Verwendungsbestätigung nach Nummer 10.4 VV bzw. VVG zu § 44 LHO. Ein Nachweis über die Anzahl der durchgeführten Unterrichtsstunden oder Angebotszeiten und die Original-Teilnehmerlisten sind Bestandteil der Verwendungsbestätigung. Die Bereithaltung der verwendungsnachweisenden Unterlagen für eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde bleibt davon unberührt.
6.5 Der Verwendungsnachweis für Maßnahmen nach 2.5 besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis, einer tabellarischen Belegübersicht (Belegliste) und einem Sachbericht.
6.6 Die Bildungsangebote, Kurse und Fortbildungen gemäß Nummer 2.1 bis Nummer 2.4 sind öffentlich zugänglich zu machen und zu bewerben. Nachweise für die Bewerbung sind mit der ersten Mittelanforderung einzureichen.
7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Unterzeichnung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Potsdam, den 10. Juli 2023
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
des Landes Brandenburg
Steffen Freiberg