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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung von Hilfeleistungen zum Ausgleich von Kosten im Falle von Absage/Stornierung von Schulfahrten aufgrund der Corona-Krise 2020 (RL-Corona-Storno-Schulfahrten)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung von Hilfeleistungen zum Ausgleich von Kosten im Falle von Absage/Stornierung von Schulfahrten aufgrund der Corona-Krise 2020 (RL-Corona-Storno-Schulfahrten)
vom 20. April 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 14], S.142)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 14], S.142)
Um die Ausbreitung des Corona-Virus einzudämmen und zu verlangsamen, sind auch im Land Brandenburg Maßnahmen erforderlich, um die sozialen Kontakte untereinander auf ein Minimum zu reduzieren. Das betrifft in besonderem Maße Schulen sowie Bildungs- und Freizeitstätten, in denen viele Menschen auf engem Raum aufeinandertreffen. Auch die Absage aller Schulfahrten liegt im öffentlichen Interesse, da hierdurch neben der gesundheitspolitischen Fürsorge die gewonnene Zeit insbesondere zum Nachholen der ausgefallenen Unterrichtszeit genutzt werden kann. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg erlässt daher zur Milderung der Schäden und Nachteile, die sich aus der Stornierung von Schulfahrten im Land ergeben, folgende Regelungen für eine finanzielle Hilfeleistung:
1. Leistungszweck
Zweck des Hilfeprogramms ist es, Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schülern, die durch die Stornierung von Schulfahrten aufgrund der Corona-Krise unmittelbare Schäden und Nachteile erfahren, eine schnelle und angemessene finanzielle Hilfestellung zu leisten. Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gewährt dazu auf Antrag gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO) eine Hilfe zum Ausgleich der berechtigten Kosten. Hiervon unberührt ist die reguläre Dienstreisekosten-Abrechnung als Lehrkraft oder notwendige Begleitperson gegenüber der genehmigenden Stelle.
2. Antragsberechtigte
Verträge, insbesondere mit Beförderungs- und Beherbergungsunternehmen, werden von der Schulleitung im Namen des Schulträgers geschlossen, soweit sich der Schulträger den Abschluss des Vertrages im Einzelfall nicht selbst vorbehält. Die Schulleitung führt aufgrund der Bevollmächtigung durch den Schulträger die Vertragsverhandlungen, mit denen sie auch eine Lehrkraft beauftragen darf1. Hieraus ergibt sich: Antragsberechtigt sind für alle genehmigten Schulfahrten ins In- und Ausland, die vor dem 01. März 2020 gebucht wurden und im Zeitraum vom 01. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 durchgeführt werden sollten, bei Schulfahrten an
2.1 öffentlichen Schulen: die Schulträger, vertreten durch die Schulleitungen
oder fahrtenleitende Lehrkräfte,
2.2 Schulen in freier Trägerschaft: die Schulträger.
3. Art, Umfang und Höhe der Leistungen
3.1 Das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg gewährt die finanzielle Hilfestellung aus Gründen der staatlichen Fürsorge des Landes Brandenburg zum Ausgleich von Härten im Rahmen der verfügbaren Mittel. Auf die Gewährung der Hilfe besteht kein Rechtsanspruch.
3.2 Die Hilfe ist nachrangig gegenüber anderen Erstattungs-oder Einsparmöglichkeiten.
3.3 Es gilt die allgemeine Schadensminderungspflicht. Demnach ist der schulseitige Vertragspartner verpflichtet, gegenüber seinen Reisevertragspartnern (insbesondere Reiseveranstalter, Beherbergungs- oder Transportunternehmen) auf den Abzug oder die Rückzahlung ersparter Aufwendungen hinzuwirken.
3.4 Die Hilfe darf den entstandenen Gesamtschaden der Antragstellenden nicht übersteigen. Übernommen werden nur die tatsächlichen und berechtigten Kosten, die bei betroffenen Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schülern anfallen. Die absolute Obergrenze für den Erstattungsbetrag kann im Rahmen verfügbarer Mittel höchstens Kosten in Höhe von 100 Prozent des Reisepreises betragen.
3.5 Die Hilfe ist auf die Kosten begrenzt,
- die dadurch entstehen, dass die Reise aus Gründen, die die Schulleitung oder fahrtenleitende Lehrkraft in Abstimmung mit den Eltern oder volljährigen Schülerinnen und Schülern zu vertreten hat, nicht buchungsgemäß angetreten wird und
- die bei Absage oder Stornierung nicht durch die Leistungen einer anlässlich der Reise abgeschlossenen Versicherung übernommen werden oder
- die nicht durch einen anderen Dritten übernommen werden (zum Beispiel. auf Basis eines Förderprogramms, für das keine Rückabwicklung erfolgen muss).
3.6 Im Falle der Unmöglichkeit der Maßnahme (insbesondere Einreiseverbote, Schließung oder Betretungsverbot der Unterkunft, Mobilitätsbeschränkungen.) wird eine Haftung durch Reisende mit Verweis auf Paragraf 651 Buchstabe h Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zunächst nicht gesehen. Etwaige Stornorechnungen in diesem Zusammenhang werden nicht anerkannt. Im Einzelfall kann ausnahmsweise eine Hilfeleistung erfolgen, wenn für die Schulfahrt vor dem 1. März 2020 bereits geleistete (An-)Zahlungen vom Veranstalter oder Reise- oder Transportunternehmen trotz Aufforderung (Nachweis) einbehalten oder nicht zurückerstattet werden (Härtefallregelung). Über etwaige einzuleitende rechtliche Schritte entscheidet der Schulträger2.
4. Verfahren und Antragstellung
4.1 Hilfen zum Ausgleich von berechtigten Kosten nach Nr. 3.5 oder von Einbehalten nach Nr. 3.6 erfolgen auf Antrag der Antragsberechtigten mit dem als Anlage 1 beigefügten Antragsformular unter Beifügung folgender Unterlagen
- Stornorechnungen bezüglich sämtlicher geltend gemachter Posten
- ggf. Abtretungserklärungen, sofern der Vertragspartner nicht mit dem Antragsteller identisch ist,
- Nachweis von (An-)Zahlungen vor dem 01. März 2020, die trotz Unmöglichkeit der Maßnahme und Erstattungsaufforderung (Nachweis) vom Veranstalter oder Reise- oder Transportunternehmen nicht zurückgezahlt wurden (nur bei Antragstellung nach Nr. 3.6),
sowie Erklärungen unter Nr. 7 im Antragsformular, insbesondere, dass
- alle schadensmindernden Möglichkeiten ausgeschöpft wurden und
- die geltend gemachten Kosten nicht ganz oder teilweise durch Dritte (Förderungen, Versicherungen) übernommen werden.
4.2 Der Antrag ist zu richten
- bei abgesagten Schulfahrten an öffentlichen Schulen
an die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg (ZBB) über das automatisierte Abrechnungssystem „PTravel/REIKO“.
Im Abrechnungssystem ist die Reiseart „Storno wegen Coronavirus“ zu wählen. Bei der automatisierten Abrechnung ist die Angabe der HV-Reisenummer der genehmigten und im System angelegten Schulfahrt erforderlich. Die Regelungen der VV-Schulfahrten finden unbeschränkt Anwendung. Der vollständig ausgefüllte und unterschriebene Antrag ist mit allen Anlagen der Online-Abrechnung beizufügen. - bei abgesagten Schulfahrten an Schulen in freier Trägerschaft
an das Staatliche Schulamt Cottbus, Blechenstr. 1, 03046 Cottbus.
die Träger der Schulen in freier Trägerschaft reichen für alle betroffenen Schulen einen einheitlichen Antrag ein.
5. Auszahlung
Die Hilfe wird nach Eingang und Prüfung der vollständigen Unterlagen auf das Konto des Antragstellers bzw. das für die Schulfahrt eingerichtete Konto oder Unterkonto überwiesen. Im Fall der Bewilligung und Auszahlung an den Träger, die Schulleitung oder fahrtenleitende Lehrkraft leiten diese die Hilfeleistung an die inhaltlich jeweils Berechtigten nach Nr. 3.4 weiter.
6. Verwendungsnachweis
Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert.
7. Verrechnung und sonstige Leistungsbestimmungen
Sofern zu einem späteren Zeitpunkt Zuwendungen des Landes, des Bundes oder der Europäischen Kommission für denselben Zweck bereitgestellt werden oder Schadensregulierungen aufgrund bestehender Versicherungen erfolgen, können die nach dieser Richtlinie gewährten Hilfen mit diesen Leistungen verrechnet oder zurückgefordert werden.
8. Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
Potsdam, den 20. April 2020
gez. Britta Ernst
Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
1 Bei öffentlichen Schulen siehe hierzu Nummer 6 Absatz 2 der Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten).
2 Bei öffentlichen Schulen siehe hierzu Nummer 6 Absatz 2 der Verwaltungsvorschriften über schulische Veranstaltungen außerhalb von Schulen (VV-Schulfahrten).