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Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Umsetzung der Maßnahmen des Brandenburg-Paketes zur Unterstützung der kommunalen Bedarfe (RL Brandenburg-Paket - Kommunalteil)

Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Umsetzung der Maßnahmen des Brandenburg-Paketes zur Unterstützung der kommunalen Bedarfe (RL Brandenburg-Paket - Kommunalteil)
vom 24. Mai 2023
(ABl./23, [Nr. 20], S.483)

Aufgrund der infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine eingetretenen Energieknappheit, der damit einher­gehenden Vervielfachung der Energiepreise und der allgemeinen Inflation sowie der Flüchtlingsbewegungen aus der Ukraine und aus anderen Herkunftsländern hat der Landtag Brandenburg am 16. Dezember 2022 für die Jahre 2023 und 2024 einen Beschluss über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsitua­tion gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung in Verbindung mit § 18b der Landeshaushaltsordnung gefasst.

Zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Bewältigung dieser außergewöhnlichen Notsituation dienen, wurde im Haushaltsgesetz 2023/2024 eine Kreditermächtigung in Höhe von ins­gesamt 2 Milliarden Euro aufgenommen. Die Kreditermächtigung dient der Umsetzung des in der Notlagenerklärung beschriebenen Brandenburg-Paketes.

Den Kommunen werden aus dem Brandenburg-Paket in den Jahren 2023 und 2024 zusätzliche Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben beziehungsweise für die Wahrnehmung entsprechender kommunaler Aufgaben durch Dritte oder im Wege der Auftragsvergabe an Dritte bereitgestellt.

1 Zweck der Billigkeitsleistung und Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt Billigkeitsleistungen nach § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg für die Erfüllung kommunaler Aufgaben beziehungsweise für die Wahrnehmung entsprechender kommunaler Aufgaben im Wege der Auftragsvergabe an Dritte zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Daseinsvorsorge und kommunalen Investitionstätigkeit.

1.2 Das Land Brandenburg gewährt die Billigkeitsleistungen aus Landesmitteln aus Gründen der staatlichen Fürsorge zur Bewältigung der außergewöhnlichen Notsituation und zur Aufrechterhaltung der kommunalen Daseinsvorsorge sowie zum Ausgleich von Härten im Rahmen der verfügbaren Ausgabeermächtigungen. Ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht.

1.3 Mit der Billigkeitsrichtlinie wird auf Grundlage des Beschlusses des Landtages Brandenburg über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung in Verbindung mit § 18b der Landeshaushaltsordnung ein Teil der in der Vereinbarung mit dem Landkreistag Brandenburg und dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg enthaltenen Maßnahmen vom 21. Februar 2023 umgesetzt („Brandenburg-Paket - Kommunalteil“).

1.4 Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Billigkeitsleistungen bilden

  • § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 10 des Haushalts­gesetzes 2023/2024 des Landes Brandenburg,
  • das Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg.

2 Gegenstand der Unterstützung und Empfänger der Billigkeitsleistung

Gegenstand der Billigkeitsleistungen ist eine Abmilderung der Beeinträchtigungen infolge der eingetretenen Energieknappheit, der damit einhergehenden Vervielfachung der Energiepreise, der allgemeinen Inflation und infolgedessen steigender Verwaltungsausgaben sowie eine Unterstützung bei der Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energiequellen und der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen in den Jahren 2023 und 2024 für die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden.

Da die Maßnahmen als Teil des Brandenburg-Paketes aus der notlagenbedingten Kreditaufnahme finanziert werden, erfolgt deren Auswahl, Dotierung und Umsetzung unter Berücksichtigung der im Beschluss des Landtages über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation (LT-Drs. 7/6685-B) genannten Kriterien (vor allem nachrangig und ergänzend zu Maßnahmen des Bundes und der EU, sachlicher und zeitlicher Verursachungs- und Wirkungszusammenhang zu den die Notsituation auslösenden Ereignissen, Abschluss der Maßnahmen bis Ende 2024).

3 Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung

3.1 Die Billigkeitsleistungen werden in Form eines anteiligen pauschalen Ausgleichs der kommunalen Ausgaben als allgemeine Deckungsmittel gewährt.

3.2 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der erhöhten Energie­kosten der kommunalen Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit in den Jahren 2023 und 2024 (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport - MBJS)

3.2.1 Die zum pauschalen Ausgleich der erhöhten Energiekosten der kommunalen Einrichtungen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 10 600 000 Euro. Davon wird 2023 ein Betrag von bis zu 5 300 000 Euro und 2024 ein Betrag von bis zu 5 300 000 Euro gezahlt.

3.2.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich der erhöhten Energiekosten gewährt. Diese entsprechen den unter Nummer 3.2.1 genannten Beträgen. Die Verteilung der Mittel erfolgt anteilig anhand von drei relevanten Kriterien zu 50 Prozent entsprechend der Anzahl der Minderjährigen (Kinder und Jugendliche im Alter bis unter 18 Jahren), zu 40 Prozent entsprechend dem Anteil der Minderjährigen (Kinder und Jugendliche im Alter bis unter 18 Jahren) in Bedarfsgemeinschaften und zu 10 Prozent entsprechend dem Gebietsstand der Gebietskörperschaft. Grundlage sind die Statistiken der Bevölkerung der kreisfreien Städte und Landkreise im Land Brandenburg (A I 3 - j / 21) und der Bevölkerungsentwicklung und Flächen der kreisfreien Städte, Landkreise und Gemeinden im Land Brandenburg (A I 4 - j / 21) des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember 2021 sowie der Bedarfsgemeinschaften und deren Mitglieder (Monatszahlen) der Bundesagentur für Arbeit zum Stichtag 30. November 2022.

3.2.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.2.2 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Jugendhilfe gemäß dem Ersten Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (AGKJHG). Diese sind in analoger Anwendung des unter Nummer 3.2.2 genannten Indikators zur Weitergabe der Mittel an die kommunalen Einrichtungen verpflichtet, soweit diese die erhöhten Energiekosten tragen müssen. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.2.1 für das Jahr 2023 werden am 5. Juni 2023 gezahlt.

3.3 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der erhöhten Energiekosten der Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung (HzE) in den Jahren 2023 und 2024 (MBJS)

3.3.1 Die zum pauschalen Ausgleich der erhöhten Energiekosten der Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung (HzE) aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 14 520 000 Euro. Davon wird 2023 ein Betrag von bis zu 7 260 000 Euro und 2024 ein Betrag von bis zu 7 260 000 Euro gezahlt.

3.3.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich der erhöhten Energiekosten gewährt. Diese entsprechen den unter Nummer 3.3.1 genannten Beträgen. Die Verteilung erfolgt für die stationären, teilstationären und ambulanten Hilfen als Pauschalbetrag in Höhe von 85,20 Euro je Monat (stationäre Hilfen nach §§ 33 und 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII) beziehungsweise 9,60 Euro je Monat (teilstationäre und ambulante Hilfen nach §§ 27, 29, 30, 31, 32 und 35 SGB VIII) entsprechend der Anzahl der gewährten Hilfen sowie als Pauschale in Höhe von 20,00 Euro je Monat je gemeldetes Wohnheim/Internat im Land Brandenburg, für das eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf Grundlage der Statistik über die Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfen für junge Volljährige im Land Brandenburg (K V 2 - j / 21) des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember 2021 sowie der Datenbank der Einrichtungsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zum Stichtag 10. Januar 2023.

3.3.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.3.2 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der örtlichen Jugendhilfe. Diese sind in analoger Anwendung des unter Nummer 3.3.2 genannten Indikators zur Weitergabe der Mittel an die Träger der Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung (HzE), soweit diese die erhöhten Energiekosten tragen müssen, verpflichtet. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.3.2 für das Jahr 2023 werden am 5. Juni 2023 gezahlt.

3.4 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der erhöhten Energiekosten kommunaler Sportanlagen (insbesondere Hallen- und Freibäder, Kern- und Sondersportanlagen) in den Jahren 2023 und 2024 (MBJS)

3.4.1 Die zum pauschalen Ausgleich der erhöhten Energiekosten der kommunalen Sportanlagen aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 43 600 000 Euro. Davon wird 2023 ein Betrag von bis zu 21 570 000 Euro und 2024 ein Betrag von bis zu 22 030 000 Euro gezahlt.

3.4.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum Ausgleich der erhöhten Energiekosten der Hallen- und Freibäder sowie der kommunalen Kern- und Sondersportanlagen gewährt. Diese entsprechen den unter Nummer 3.4.1 genannten Beträgen. Die Verteilung erfolgt für die Hallen- und Freibäder auf Grundlage der in der Anlage zu dieser Richtlinie genannten Beträge und Empfänger sowie für die Kern- und Sondersport­anlagen entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl auf Grundlage der Bevölkerungsstatistik (A I 7, A II 3, A III 3 - m 11/22) des Amtes für Statistik Berlin-
Brandenburg zum Stichtag 30. November 2022 zur Gesamteinwohnerzahl.

3.4.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.4.2 erhalten die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden, Ämter und die Verbandsgemeinde sowie die mitverwaltende Gemeinde und die mitverwaltete Gemeinde. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.4.2 für das Jahr 2023 werden am 5. Juni 2023 gezahlt.

3.5 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der erhöhten Energiekosten kommunaler Kindertagesbetreuungseinrichtungen in den Jahren 2023 und 2024 (MBJS)

3.5.1 Die zum pauschalen Ausgleich aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 51 000 000 Euro. Davon wird 2023 ein Betrag von bis zu 25 500 000 Euro und 2024 ein Betrag von bis zu 25 500 000 Euro gezahlt.

3.5.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich der erhöhten Energiekosten gewährt. Diese entsprechen den unter Nummer 3.5.1 genannten Beträgen. Die Verteilung erfolgt als Pauschalbetrag in Höhe von 150,00 Euro je Kind für den Krippen- und Kindergartenbereich (Kinder im Alter bis zur Einschulung; Nichtschulkinder) beziehungsweise 100,00 Euro je Kind für den Hortbereich (Kinder im Grundschulalter; Schulkinder) auf Grundlage der Statistik „Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege im Land Brandenburg“ (K V 7 - j / 22) des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 1. März 2022.

3.5.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.5.2 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Jugendhilfe. Diese sind in analoger Anwendung des unter Nummer 3.5.2 genannten Indikators zur Weitergabe der Mittel zum Ausgleich der erhöhten Energiekosten (Betriebsausgaben) an die freien und kommunalen Träger der Kindertagesbetreuungseinrichtungen und die Träger der Kindertagespflegestellen beziehungsweise Kindertagespflegepersonen, soweit diese die erhöhten Energiekosten tragen müssen, verpflichtet. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.5.2 für das Jahr 2023 werden am 5. Juni 2023 gezahlt.

3.6 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der erhöhten Energiekosten der öffentlichen Schulträger in den Jahren 2023 und 2024 (MBJS)

3.6.1 Die zum pauschalen Ausgleich der erhöhten Energiekosten der öffentlichen Schulträger aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 35 602 319 Euro. Davon wird 2023 ein Betrag von bis zu 17 802 319 Euro und 2024 ein Betrag von bis zu 17 800 000 Euro gezahlt.

3.6.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich der erhöhten Energiekosten gewährt. Diese entsprechen den unter Nummer 3.6.1 genannten Beträgen. Die Verteilung erfolgt als Pauschalbetrag in Höhe von 64,45 Euro je Schülerin und Schüler auf Grundlage der Schuldatenerhebung 2022/23 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zum Stichtag 19. September 2022 für die allgemeinbildenden Schulen und 7. November 2022 für die beruflichen Schulen.

3.6.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.6.2 erhalten die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Ämter, die amtsangehörigen Gemeinden, die amtsfreien Gemeinden, die mitverwaltende Gemeinde, die mitverwaltete Gemeinde, die Verbandsgemeinde und die Schulzweckverbände, die Schulträger sind. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.6.2 für das Jahr 2023 werden am 5. Juni 2023 gezahlt.

3.7 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der erhöhten Aufwendungen im Zusammenhang mit den gestiegenen Sozialausgaben in den Jahren 2023 und 2024 (Sozialausgabenpauschale) (Ministerium der Finanzen und für Europa - MdFE)

3.7.1 Die zum pauschalen Ausgleich der gestiegenen Sozialausgaben (insbesondere für den kommunalen Anteil an den Kosten der Unterkunft gemäß SGB II, den Sozialhilfeausgaben gemäß SGB XII, soweit nicht vom Land finanziert [zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege, Hilfen zur Gesundheit]) und der zu deren Umsetzung erforderlichen erhöhten Verwaltungsausgaben aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 60 000 000 Euro. Davon wird 2023 ein Betrag von bis zu 30 000 000 Euro und 2024 ein Betrag von bis zu 30 000 000 Euro gezahlt.

3.7.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich erhöhter Sozialausgaben und damit im Zusammenhang stehender gestiegener Verwaltungsausgaben gewährt, die infolge der Vervielfachung der Energiepreise und der allgemeinen Inflation durch zunehmende Fallzahlen und Fallzahlkosten angewachsen sind. Die Mehrkosten entsprechen den unter Nummer 3.7.1 genannten Beträgen. Die Verteilung der Mittel erfolgt zu zwei Dritteln auf Basis des Verhältnisses der Ausgaben an den Kosten der Unterkunft gemäß SGB II an den Gesamtausgaben der Kosten der Unterkunft auf Grundlage der Statistik der Bundesagentur für Arbeit über die Zahlungsansprüche von Bedarfsgemeinschaften zum Stichtag 30. November 2022 sowie zu einem Drittel auf Basis des Verhältnisses der Sozialausgaben der öffentlichen Aufgabenträger im Land Brandenburg zu den gesamten Sozialausgaben auf Grundlage der Statistik Sozialhilfe 2021 (Bruttoausgaben der Sozialhilfe) im Land Brandenburg (K I 1 - j / 21) des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember 2021.

3.7.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.7.2 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Sozialausgaben. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.7.2 für das Jahr 2023 werden am 5. Juni 2023 gezahlt.

3.8 Anteiliger, pauschaler Ausgleich von Investitionen in Transformations- und Klimaschutzmaßnahmen der Kommunen in den Jahren 2023 und 2024 (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz - MLUK)

3.8.1 Die zum pauschalen Ausgleich der Ausgaben für Investitionen in Transformations- und Klimaschutzmaßnahmen der Kommunen aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 41 500 000 Euro. Davon wird 2023 ein Betrag von bis zu 21 000 000 Euro und 2024 ein Betrag von bis zu 20 500 000 Euro gezahlt.

3.8.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich der Ausgaben für Investitionen in Transformations- und Klimaschutzmaßnahmen der Kommunen gewährt. Die Ausgaben entsprechen den unter Nummer 3.8.1 genannten Beträgen. Die Verteilung der Mittel erfolgt zu 30 Prozent an die Landkreise und zu 70 Prozent an die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinde sowie die mitverwaltende Gemeinde und die mitverwaltete Gemeinde entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl auf Grundlage der Bevölkerungsstatistik (A I 7, A II 3, A III 3 - m 11/22) des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 30. November 2022 zur Gesamteinwohnerzahl.

3.8.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.8.2 erhalten die Landkreise, kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinde sowie die mitverwaltende Gemeinde einschließlich der mitverwalteten Gemeinde. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.8.2 für das Jahr 2023 werden am 5. Juni 2023 gezahlt.

3.9 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der erhöhten Energiekosten der kommunalen Verkehrsunternehmen im üÖPNV in den Jahren 2023 und 2024 (Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung - MIL)

3.9.1 Die zum pauschalen Ausgleich der erhöhten Energiekosten der kommunalen Verkehrsunternehmen aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 90 000 000 Euro. Davon wird 2023 ein Betrag von bis zu 41 000 000 Euro und 2024 ein Betrag von bis zu 49 000 000 Euro gezahlt.

3.9.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich der erhöhten Energiekosten gewährt. Die Mehrkosten entsprechen den unter Nummer 3.9.1 genannten Beträgen. Die Verteilung der bereitgestellten Mittel erfolgt analog dem Teilschlüssel in § 1 Absatz 2 Nummer 2 der ÖPNV-Finanzierungsverordnung (ÖPNVFV) nach dem Verhältnis des vom Landesamt für Bauen und Verkehr für den Zeitraum 2017 bis 2021 erhobenen durchschnittlichen fahrplanmäßigen Angebotes auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zum durchschnittlichen fahrplanmäßigen Gesamtangebot im Land Brandenburg.

3.9.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.9.2 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger gemäß § 3 Absatz 3 des ÖPNV-Gesetzes (ÖPNVG) des Landes Brandenburg. Diese sind zur Weitergabe der Mittel an die über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gebundenen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr des kommunalen ÖPNV im Land Brandenburg, deren Ausgaben in den Monaten März 2022 bis Dezember 2022 aufgrund drastisch gestiegener Energiepreise durch erhöhte Aufwendungen für Energie, jedoch ohne Ausweitungen der Verkehrsleistungen, nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gedeckt werden können, verpflichtet. Die Weitergabe hat in analoger Anwendung des unter Nummer 3.9.2 genannten Indikators nach dem Verhältnis der durchschnittlichen Fahrplankilometer der einzelnen Verkehrsunternehmen zur Summe der Gesamtzahl der durchschnittlichen Fahrplankilometer auf dem Gebiet des kommunalen Aufgabenträgers zu erfolgen. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.9.2 für das Jahr 2023 werden am 5. Juni 2023 gezahlt.

3.10 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der erhöhten Verwaltungsausgaben zur Durchführung der Wohngeldgesetznovelle in den Jahren 2023 und 2024 (MIL)

3.10.1 Die zum pauschalen Ausgleich der erhöhten Verwaltungsausgaben zur Durchführung der Wohngeldgesetz­novelle aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 14 000 000 Euro. Davon wird 2023 ein Betrag von bis zu 7 000 000 Euro und 2024 ein Betrag von bis zu 7 000 000 Euro gezahlt.

3.10.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich der erhöhten Verwaltungsausgaben im Rahmen der Novellierung des Wohngeldgesetzes ab dem 1. Januar 2023 gewährt. Die Mehrkosten entsprechen den unter Nummer 3.10.1 genannten Beträgen. Die Verteilung der bereitgestellten Mittel an die kommunalen Aufgabenträger der Wohngeldstellen erfolgt auf Grundlage der von der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung gemeldeten Wohngeldanträge auf Basis des Anteils der Anträge der einzelnen Wohngeldstellen zur Gesamtzahl der Wohngeldanträge im Land Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember 2022.

3.10.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.10.2 erhalten die kommunalen Aufgabenträger der Wohngeldstellen. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.10.2 für das Jahr 2023 werden am 5. Juni 2023 gezahlt.

4 Verfahren

4.1 Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg berechnet und setzt die Billigkeitsleistungen entsprechend den pauschalen Verteilungsmaßstäben gemäß Nummer 3 dieser Richtlinie fest. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.

4.2 Die Auszahlungen erfolgen nach Versand der Bescheide über die Festsetzungen der Billigkeitsleistungen an die Bankverbindungen, welche von den Kommunen für die Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs gemeldet wurden.

4.3 Die Billigkeitsleistungen werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; die Auszahlungen für die amts­angehörigen Gemeinden erfolgen an die Ämter, für die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden an die Verbandsgemeinde und für die mitverwaltete Gemeinde an die mitverwaltende Gemeinde.

4.4 In den Fällen, in denen die Körperschaften bereits aus eigenen Haushaltsmitteln Ausgleiche für Energie­kostensteigerungen vorgenommen haben, die aufgrund der außergewöhnlichen Notsituation entstanden sind, soll vor der verpflichtenden Weiterleitung der Mittel eine Verrechnung der Billigkeitsleistungen mit bereits gewährten Kostenausgleichen vorgenommen werden.

4.5 Der pauschale Ausgleich gilt mit der Auszahlung als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein Verwendungsnachweis gefordert.

4.6 Die kommunalen Empfangenden der Billigkeitsleistungen gewährleisten die zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Das Ministerium der Finanzen und für Europa behält sich vor, stichprobenhaft für einzelne Maßnahmen Berichte und Belege über die zweckgerechte Verwendung der Mittel von einzelnen Kommunen anzufordern.

4.7 Mit Ablauf des Jahres 2023 erfolgt bezogen auf die unter den Nummern 3.2 bis 3.10 genannten Maßnahmen eine Bedarfsprüfung, aus der sich eine Anpassung der für 2024 genannten Beträge der Billigkeitsleistungen ergeben kann. Die Festlegung aktualisierter Beträge für im Jahr 2024 zu zahlende Billigkeitsleistungen und des Auszahlungszeitpunktes dieser Mittel erfolgt im Rahmen einer aktualisierten Richtlinie.

5 Sonstige Bestimmungen

Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen durchzuführen.

6 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Anlage zu Nummer 3.4.2

Richtlinie Brandenburg-Paket - Kommunalteil
Hallenbäder

 

Kreisfreie Städte

 

Hallenbad

Energiekosten-
mehrbedarf

1

BRB

Brandenburg an der Havel

Kommunaler Eigenbetrieb „Schwimm- und Erlebnisbad“ der Stadt Brandenburg an der Havel

875.000,00 €

2

CB

Cottbus

Lagune Cottbus

375.000,00 €

3

FF (O)

Frankfurt (Oder)

Hallenbad Rathenaustraße

160.000,00 €

4

Frankfurt (Oder)

Lehrbecken Kieler Straße

20.000,00 €

5

Frankfurt (Oder)

Therapiebecken Spartakusring (Hansaschule)

5.000,00 €

6

P

Potsdam

Schwimmhalle Luftschiffhafen

525.000,00 €

7

Potsdam

Schwimmhalle Blu

510.000,00 €

8

Potsdam

Kiezbad Am Stern

70.000,00 €

 

Landkreise

Kommunen

Hallenbad

Energiekosten-
mehrbedarf

9

BAR

Eberswalde

Freizeitbad baff

340.000,00 €

10

EE

Doberlug-Kirchhain

Hallenbad „Ewald-Wolf-Straße“ Doberlug

135.000,00 €

11

Finsterwalde

Schwimmhalle „fiwave“

305.000,00 €

12

HVL

Rathenow

Rathenower Schwimmhalle

100.000,00 €

13

LDS

Wildau

Wildorado

50.000,00 €

14

Königs Wusterhausen

Therapiebecken Blindenschule

190.000,00 €

15

Schönefeld

Schönefelder Welle

150.000,00 €

16

LOS

Eisenhüttenstadt

Inselbad Eisenhüttenstadt

235.000,00 €

17

Fürstenwalde/Spree

Schwimm- und Wasserparadies „Schwapp“

800.000,00 €

18

Bad Saarow

Gesundheitsbad Saarow Therme

520.000,00 €

19

MOL

Strausberg

Schwimmhalle Strausberg (Strausbad)

235.000,00 €

20

OHV

Hennigsdorf

aqua Stadtbad Hennigsdorf

380.000,00 €

21

Oranienburg

TURM ErlebnisCity Oranienburg

855.000,00 €

22

OPR 

Wittstock/Dosse

Schwimmbad Freizeitzentrum

225.000,00 €

23

Lindow (Mark)

Schwimmbad des Sport- und Bildungszentrums Lindow (Mark)

105.000,00 €

24

OSL 

Lauchhammer

Hallen & Freizeitbad „Am Weinberg“

140.000,00 €

25

Lübbenau/Spreewald

Spreewelten Sauna und Badeparadies Lübbenau

265.000,00 €

26

Lübbenau/Spreewald

Hallenbad „Delphin“

205.000,00 €

27

Senftenberg

Erlebnisbad Senftenberg

40.000,00 €

28

Ruhland

Lehrschwimmbecken in Ruhland

10.000,00 €

29

Senftenberg

Therapiebecken GB-Schule

125.000,00 €

30

PM 

Bad Belzig

SteinTherme Bad Belzig

500.000,00 €

31

Werder (Havel)

Haveltherme Werder      

105.000,00 €

32

PR 

Wittenberge

Prignitzer Badewelt

215.000,00 €

33

Berge

Hallenbad Grundschule Berge

40.000,00 €

34

SPN 

Forst (Lausitz)

Schwimmhalle Forst (Lausitz)

45.000,00 €

35

Guben

Hallenbad Guben

185.000,00 €

36

Spremberg

Schwimmhalle Spremberg

200.000,00 €

37

TF

Ludwigsfelde

Schwimm- & Gesundheitscenter „Kristalltherme“

160.000,00 €

38

Luckenwalde

Fläming Therme Luckenwalde

355.000,00 €

39

UM

Schwedt/Oder

Freizeit & Erlebnisbad Aquarium

110.000,00 €

40

Templin

NaturTherme Templin

270.000,00 €

 

 

 

Summe Energiekostenmehrbedarf 2023

10.135.000,00 €

Anmerkung: Die Ermittlung der Pauschalen für die Hallenbäder erfolgte anhand von Referenzobjekten insbesondere auf Grundlage des umbauten Raums der Bäder. Weiterhin berücksichtigt wurde das Baujahr beziehungsweise das Jahr der letzten Sanierung.

Anlage zu Nummer 3.4.2

Richtlinie Brandenburg-Paket - Kommunalteil
Freibäder

 

Kreisfreie
Städte

 

Freibad

Energiekosten-
mehrbedarf

1

BRB

Brandenburg an der Havel

Kommunaler Eigenbetrieb „Schwimm- und Erlebnisbad“ der Stadt Brandenburg an der Havel

100.000,00 €

2

CB

Cottbus

Freibad der Lagune Cottbus - das Aktivbad

40.000,00 €

 

Landkreise

Kommunen

Freibad

Energiekosten-
mehrbedarf

3

BAR

Bernau bei Berlin

Schwimmbad Bernau Waldfrieden

60.000,00 €

4

EE

Finsterwalde

Schwimmstadion der Freundschaft

130.000,00 €

5

Großthiemig

Freibad

150.000,00 €

6

Herzberg (Elster)

Schwimmbad

100.000,00 €

7

Merzdorf

Freibad

110.000,00 €

8

Tröbitz

Erlebnisbad Tröbitz

40.000,00 €

9

HVL

Falkensee

Waldbad Falkensee

30.000,00 €

10

Nauen

Stadtbad Nauen

80.000,00 €

11

Premnitz

Naturbad Premnitz

30.000,00 €

12

LDS

Halbe

Freizeitzentrum Briesen

20.000,00 €

13

Luckau

Freibad

90.000,00 €

14

Heideblick

Waldbad Gehren

190.000,00 €

15

Golßen

Schwimmbad Golßen

50.000,00 €

16

LOS

Neuzelle

Freibad in Neuzelle

60.000,00 €

17

MOL

Bad Freienwalde (Oder)

Freibad Bad Freienwalde

50.000,00 €

18

Neuenhagen bei Berlin

Freibad Neuenhagen

60.000,00 €

19

OPR

Neustadt (Dosse)

Freibad Neustadt (Dosse)

30.000,00 €

20

OSL

Altdöbern

Freibad Altdöbern

100.000,00 €

21

Calau

Freibad Calau

60.000,00 €

22

Großräschen

Freizeit und Erholungszentrum

80.000,00 €

23

Vetschau/Spreewald

Freibad Vetschau

90.000,00 €

24

PM

Bad Belzig

FREIBAD FREDERSDORF

30.000,00 €

25

Bad Belzig

ERLEBNISBAD BELZIG

100.000,00 €

26

Görzke

FREIBAD GÖRZKE

30.000,00 €

27

Golzow

FREIBAD GOLZOW

20.000,00 €

28

Kleinmachnow

Freibad Kiebitzberge

130.000,00 €

29

Niemegk

Freibad Niemegk

30.000,00 €

30

Treuenbrietzen

FLAEMINGBAD

80.000,00 €

31

Treuenbrietzen

FREIBAD TREUENBRIETZEN

50.000,00 €

32

Wiesenburg/Mark

Freibad Reetz

20.000,00 €

33

PR

Karstädt

Freibad Karstädt

40.000,00 €

34

Perleberg

Schwimmbad Perleberg

100.000,00 €

35

Pritzwalk

Waldschwimmbad Hainholz

50.000,00 €

36

Putlitz

Freibad Putlitz

40.000,00 €

37

SPN

Forst (Lausitz)

Freibad Forst (Lausitz)

120.000,00 € 

38

Guben

Freibad Guben

60.000,00 € 

39

Spremberg

Freibad Schwarze Pumpe

80.000,00 € 

40

Spremberg

Freibad Spremberg

140.000,00 € 

41

TF

Dahme/Mark

Freibad Dahme

90.000,00 €

42

Jüterbog

Freibad Jüterbog

60.000,00 €

43

Luckenwalde

Freibad Elsthal

130.000,00 €

44

Niedergörsdorf

Freibad Oehna

40.000,00 €

45

Dahme/Mark

Freibad Wahlsdorf

20.000,00 €

46

UM

Schönfeld

Schwimmbad Klockow

30.000,00 €

 

 

 

Summe Energiekostenmehrbedarf 2023

3.240.000,00 €

Anmerkung: Die Ermittlung der Pauschalen für die Freibäder erfolgte anhand eines Referenzobjektes insbesondere auf Grundlage der Wasserfläche.