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Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Umsetzung der Maßnahmen des Brandenburg-Paketes zur Unterstützung der kommunalen Bedarfe im Jahr 2024 (RL Brandenburg-Paket - Kommunalteil 2024)

Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Umsetzung der Maßnahmen des Brandenburg-Paketes zur Unterstützung der kommunalen Bedarfe im Jahr 2024 (RL Brandenburg-Paket - Kommunalteil 2024)
vom 24. April 2024
(ABl./24, [Nr. 16], S.292)

Der Landtag Brandenburg hat am 20. Dezember 2023 einen Beschluss gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung in Verbindung mit § 18b der Landeshaushaltsordnung über das Fortbestehen einer außergewöhnlichen Notsituation im Land Brandenburg für das Jahr 2024 gefasst. Die krisenhaften Ereignisse, die die außergewöhnliche Notsituation im Jahr 2023 ausgelöst haben, sind weiterhin wirksam - hierzu gehören die infolge des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine eingetretene Energieknappheit, der damit einhergehende Anstieg der Energiepreise und der allgemeinen Inflation sowie die als Kriegsfolge, aber auch aus anderen Gründen erneut angewachsenen Fluchtbewegungen aus der Ukraine und aus anderen Herkunftsländern sowie die durch die russische Aggression erheblich vor allem für Kritische Infrastrukturen verschärfte Sicherheitslage.

Zur Finanzierung von Maßnahmen, die der Bewältigung dieser außergewöhnlichen Notsituation dienen, wurde im Haushaltsgesetz 2023/2024 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2024 eine Kreditermächtigung für das Haushaltsjahr 2024 in Höhe von 1,06 Milliarden Euro aufgenommen. Die Kreditermächtigung dient der Umsetzung des Brandenburg-Paketes im Jahr 2024.

Den Kommunen werden aus dem Brandenburg-Paket im Jahr 2024 zusätzliche Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben beziehungsweise für die Wahrnehmung entsprechender kommunaler Aufgaben durch Dritte oder im Wege der Auftragsvergabe an Dritte bereitgestellt.

1 Zweck der Billigkeitsleistung und Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt Billigkeitsleistungen nach § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg für die Erfüllung kommunaler Aufgaben beziehungsweise für die Wahrnehmung entsprechender kommunaler Aufgaben im Wege der Auftragsvergabe an Dritte zum Zweck der Aufrechterhaltung der öffentlichen Daseinsvorsorge und kommunalen Investitionstätigkeit.

1.2 Das Land Brandenburg gewährt die Billigkeitsleistungen aus Landesmitteln aus Gründen der staatlichen Fürsorge zur Bewältigung der außergewöhnlichen Notsituation und zur Aufrechterhaltung der kommunalen Daseinsvorsorge sowie zum Ausgleich von Härten im Rahmen der verfügbaren Ausgabeermächtigungen. Ein Anspruch auf die Gewährung der Billigkeitsleistung besteht nicht.

1.3 Mit der Billigkeitsrichtlinie wird auf Grundlage des Beschlusses des Landtages Brandenburg über das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation gemäß Artikel 103 Absatz 2 Satz 2 der Landesverfassung in Verbindung mit § 18b der Landeshaushaltsordnung ein Teil der in der Vereinbarung vom 21. Februar 2023 mit dem Landkreistag Brandenburg und dem Städte- und Gemeindebund Brandenburg enthaltenen Maßnahmen im Jahr 2024 umgesetzt („Brandenburg-Paket - Kommunalteil“).

1.4 Rechtsgrundlagen für die Gewährung der Billigkeitsleistungen bilden

  • § 53 der Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg in Verbindung mit § 10 des Haushaltsgesetzes 2023/2024 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2024 des Landes Brandenburg,
  • das Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg.

2 Gegenstand der Unterstützung und Empfänger der Billigkeitsleistung

Gegenstand der Billigkeitsleistungen ist eine Abmilderung der Beeinträchtigungen infolge der im Jahr 2024 weiterhin wirkenden Energieknappheit, des damit einhergehenden Anstiegs der Energiepreise, der allgemeinen Inflation und infolgedessen steigender Verwaltungsausgaben sowie eine Unterstützung bei der Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energiequellen und der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen im Jahr 2024 für die Landkreise, kreisfreien Städte, kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden.

Da die Maßnahmen als Teil des Brandenburg-Paketes aus der notlagenbedingten Kreditaufnahme finanziert werden, erfolgt deren Auswahl, Dotierung und Umsetzung unter Berücksichtigung der im Beschluss des Landtages über das Fortbestehen einer außergewöhnlichen Notsituation für das Jahr 2024 (LT-Drs. 7/8968-B) genannten Kriterien (vor allem nachrangig und ergänzend zu Maßnahmen des Bundes und der EU, sachlicher und zeitlicher Verursachungs- und Wirkungszusammenhang zu den die Notsituation auslösenden Ereignissen, Abschluss der Maßnahmen bis Ende 2024).

3 Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung

3.1 Die Billigkeitsleistungen werden in Form eines anteiligen pauschalen Ausgleichs der kommunalen Ausgaben als allgemeine Deckungsmittel gewährt.

3.2 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der erhöhten Energiekosten der Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung (HzE) im Jahr 2024 (Ministerium für Bildung, Jugend und Sport - MBJS)

3.2.1 Die im Jahr 2024 zum pauschalen Ausgleich der erhöhten Energiekosten der Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung (HzE) aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 3 400 000 Euro.

3.2.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich der erhöhten Energiekosten gewährt. Diese entsprechen dem unter Nummer 3.2.1 genannten Betrag. Die Verteilung erfolgt für die stationären, teilstationären und ambulanten Hilfen als Pauschalbetrag in Höhe von 41,20 Euro je Monat (stationäre Hilfen nach §§ 33 und 34 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VIII) beziehungsweise 4,70 Euro je Monat (teilstationäre und ambulante Hilfen nach §§ 27, 29, 30, 31, 32 und 35 SGB VIII) entsprechend der Anzahl der gewährten Hilfen sowie als Pauschale in Höhe von 6,70 Euro je Monat je gemeldetes Wohnheim/Internat im Land Brandenburg, für das eine Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf Grundlage der Statistik über die Erzieherische Hilfe, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte junge Menschen, Hilfen für junge Volljährige im Land Brandenburg (K V 2 - j / 22) des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember 2022 sowie der Datenbank der Einrichtungsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zum Stichtag 18. März 2024.

3.2.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.2.2 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der örtlichen Jugendhilfe. Diese sind in analoger Anwendung des unter Nummer 3.2.2 genannten Indikators zur Weitergabe der Mittel an die Träger der Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung (HzE), soweit diese die erhöhten Energiekosten tragen müssen, verpflichtet. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.2.2 für das Jahr 2024 werden am 6. Mai 2024 gezahlt.

3.3 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der erhöhten Energiekosten kommunaler Sportanlagen (insbesondere Hallenbäder, Kern- und Sondersportanlagen) im Jahr 2024 (MBJS)

3.3.1 Die im Jahr 2024 zum pauschalen Ausgleich der erhöhten Energiekosten der kommunalen Sportanlagen aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 6 553 000 Euro.

3.3.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum Ausgleich der erhöhten Energiekosten der Hallenbäder sowie der kommunalen Kern- und Sondersportanlagen gewährt. Diese entsprechen dem unter Nummer 3.3.1 genannten Betrag. Die Verteilung erfolgt für die Hallenbäder auf Grundlage der in der Anlage zu dieser Richtlinie genannten Beträge und Empfänger sowie für die Kern- und Sondersportanlagen entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl auf Grundlage der Bevölkerungsstatistik (A I 7, A II 3, A III 3 - m 11/23) des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 30. November 2023 zur Gesamteinwohnerzahl.

3.3.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.3.2 erhalten der Landkreis Oberspreewald-Lausitz für das Therapiebecken der GB-Schule in Senftenberg, die kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden, Ämter und die Verbandsgemeinde sowie die mitverwaltende Gemeinde und die mitverwaltete Gemeinde. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.3.2 für das Jahr 2024 werden am 6. Mai 2024 gezahlt.

3.4 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der erhöhten Energiekosten kommunaler Kindertagesbetreuungseinrichtungen im Jahr 2024 (MBJS)

3.4.1 Die im Jahr 2024 zum pauschalen Ausgleich aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 13 000 000 Euro.

3.4.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich der erhöhten Energiekosten gewährt. Diese entsprechen dem unter Nummer 3.4.1 genannten Betrag. Die Verteilung erfolgt als Pauschalbetrag in Höhe von 75,00 Euro je Kind für den Krippen- und Kindergartenbereich (Kinder im Alter bis zur Einschulung; Nichtschulkinder) beziehungsweise 50,00 Euro je Kind für den Hortbereich (Kinder im Grundschulalter; Schulkinder) auf Grundlage der Statistik „Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege im Land Brandenburg“ (K V 7 - j / 23) des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 1. März 2023.

3.4.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.4.2 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der Jugendhilfe. Diese sind in analoger Anwendung des unter Nummer 3.4.2 genannten Indikators zur Weitergabe der Mittel zum Ausgleich der erhöhten Energiekosten (Betriebsausgaben) an die freien und kommunalen Träger der Kindertagesbetreuungseinrichtungen und die Träger der Kindertagespflegestellen beziehungsweise Kindertagespflegepersonen, soweit diese die erhöhten Energiekosten tragen müssen, verpflichtet. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.4.2 für das Jahr 2024 werden am 6. Mai 2024 gezahlt.

3.5 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der erhöhten Energiekosten der öffentlichen Schulträger im Jahr 2024 (MBJS)

3.5.1 Die im Jahr 2024 zum pauschalen Ausgleich der erhöhten Energiekosten der öffentlichen Schulträger aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 9 200 000 Euro.

3.5.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich der erhöhten Energiekosten gewährt. Diese entsprechen dem unter Nummer 3.5.1 genannten Betrag. Die Verteilung erfolgt als Pauschalbetrag in Höhe von 32,50 Euro je Schülerin und Schüler auf Grundlage der Schuldatenerhebung 2023/24 des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zum Stichtag 25. September 2023 für die allgemeinbildenden Schulen und 6. November 2023 für die beruflichen Schulen.

3.5.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.5.2 erhalten die Landkreise, die kreisfreien Städte, die Ämter, die amtsangehörigen Gemeinden, die amtsfreien Gemeinden, die mitverwaltende Gemeinde, die mitverwaltete Gemeinde, die Verbandsgemeinde und die Schulzweckverbände, die Schulträger sind. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.5.2 für das Jahr 2024 werden am 6. Mai 2024 gezahlt.

3.6 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der erhöhten Aufwendungen im Zusammenhang mit den gestiegenen Sozialausgaben im Jahr 2024 (Sozialausgabenpauschale) (Ministerium der Finanzen und für Europa - MdFE)

3.6.1 Die im Jahr 2024 zum pauschalen Ausgleich der gestiegenen Sozialausgaben (insbesondere für den kommunalen Anteil an den Kosten der Unterkunft gemäß SGB II, den Sozialhilfeausgaben gemäß SGB XII, soweit nicht vom Land finanziert [zum Beispiel Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe zur Pflege, Hilfen zur Gesundheit]) und der zu deren Umsetzung erforderlichen erhöhten Verwaltungsausgaben aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 30 000 000 Euro.

3.6.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich erhöhter Sozialausgaben und damit im Zusammenhang stehender gestiegener Verwaltungsausgaben gewährt, die infolge des Anstiegs der Energiepreise und der allgemeinen Inflation durch zunehmende Fallzahlen und Fallzahlkosten angewachsen sind. Die Mehrkosten entsprechen dem unter Nummer 3.6.1 genannten Betrag. Die Verteilung der Mittel erfolgt zu zwei Dritteln auf Basis des Verhältnisses der Ausgaben an den Kosten der Unterkunft gemäß SGB II zu den Gesamtausgaben der Kosten der Unterkunft auf Grundlage der Statistik der Bundesagentur für Arbeit über die Zahlungsansprüche von Bedarfsgemeinschaften zum Stichtag 30. November 2023 sowie zu einem Drittel auf Basis des Verhältnisses der Sozialausgaben der öffentlichen Aufgabenträger im Land Brandenburg zu den gesamten Sozialausgaben auf Grundlage der Statistik Sozialhilfe 2022 (Bruttoausgaben der Sozialhilfe) im Land Brandenburg (K I 1 - j / 22) des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember 2022.

3.6.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.6.2 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Sozialausgaben. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.6.2 für das Jahr 2024 werden am 6. Mai 2024 gezahlt.

3.7 Anteiliger, pauschaler Ausgleich von Investitionen in Transformations- und Klimaschutzmaßnahmen der Kommunen im Jahr 2024 (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz - MLUK)

3.7.1 Die im Jahr 2024 zum pauschalen Ausgleich der Ausgaben für Investitionen in Transformations- und Klimaschutzmaßnahmen der Kommunen aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 35 500 000 Euro.

3.7.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich der Ausgaben für Investitionen in Transformations- und Klimaschutzmaßnahmen der Kommunen gewährt. Die Ausgaben entsprechen dem unter Nummer 3.7.1 genannten Betrag. Die Verteilung der Mittel erfolgt zu 30 Prozent an die Landkreise und zu 70 Prozent an die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinde sowie die mitverwaltende Gemeinde und die mitverwaltete Gemeinde entsprechend dem Verhältnis der Einwohnerzahl auf Grundlage der Bevölkerungsstatistik (A I 7, A II 3, A III 3 - m 11/23) des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 30. November 2023 zur Gesamteinwohnerzahl.

3.7.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.7.2 erhalten die Landkreise, kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden, die Ämter, die Verbandsgemeinde sowie die mitverwaltende Gemeinde einschließlich der mitverwalteten Gemeinde. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.7.2 für das Jahr 2024 werden am 6. Mai 2024 gezahlt.

3.8 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der erhöhten Energiekosten der kommunalen Verkehrsunternehmen im üÖPNV im Jahr 2024 (Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung - MIL)

3.8.1 Die im Jahr 2024 zum pauschalen Ausgleich der erhöhten Energiekosten der kommunalen Verkehrsunternehmen aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 25 200 000 Euro.

3.8.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich der erhöhten Energiekosten gewährt. Die Mehrkosten entsprechen dem unter Nummer 3.8.1 genannten Betrag. Die Verteilung der bereitgestellten Mittel erfolgt analog dem Teilschlüssel in § 1 Absatz 2 Nummer 2 der ÖPNV-Finanzierungsverordnung (ÖPNVFV) nach dem Verhältnis des vom Landesamt für Bauen und Verkehr für den Zeitraum 2017 bis 2021 erhobenen durchschnittlichen fahrplanmäßigen Angebotes auf dem Gebiet des jeweiligen Aufgabenträgers zum durchschnittlichen fahrplanmäßigen Gesamtangebot im Land Brandenburg.

3.8.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.8.2 erhalten die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger gemäß § 3 Absatz 3 des ÖPNV-Gesetzes (ÖPNVG) des Landes Brandenburg. Diese sind zur Weitergabe der Mittel an die über einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag gebundenen Verkehrsunternehmen im Linienverkehr des kommunalen ÖPNV im Land Brandenburg, deren Ausgaben im Jahr 2023 aufgrund gestiegener Energiepreise durch erhöhte Aufwendungen für Energie, jedoch ohne Ausweitungen der Verkehrsleistungen, nicht durch Einnahmen aus Fahrgeldern und Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder aus allgemeinen Vorschriften im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gedeckt werden können, verpflichtet. Die Weitergabe hat in analoger Anwendung des unter Nummer 3.8.2 genannten Indikators nach dem Verhältnis der durchschnittlichen Fahrplankilometer der einzelnen Verkehrsunternehmen zur Summe der Gesamtzahl der durchschnittlichen Fahrplankilometer auf dem Gebiet des kommunalen Aufgabenträgers zu erfolgen. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.8.2 für das Jahr 2024 werden am 6. Mai 2024 gezahlt.

3.9 Anteiliger, pauschaler Ausgleich der erhöhten Verwaltungsausgaben zur Durchführung der Wohngeldgesetznovelle im Jahr 2024 (MIL)

3.9.1 Die im Jahr 2024 zum pauschalen Ausgleich der erhöhten Verwaltungsausgaben zur Durchführung der Wohngeldgesetznovelle aufzuwendende Gesamtsumme beträgt bis zu 7 000 000 Euro.

3.9.2 Die Billigkeitsleistungen werden als Festbetrag zum anteiligen Ausgleich der erhöhten Verwaltungsausgaben im Rahmen der Novellierung des Wohngeldgesetzes, welche am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, gewährt. Die Mehrkosten entsprechen dem unter Nummer 3.9.1 genannten Betrag. Die Verteilung der bereitgestellten Mittel an die kommunalen Aufgabenträger der Wohngeldstellen erfolgt auf Grundlage der von der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung gemeldeten Wohngeldanträge auf Basis des Anteils der Anträge der einzelnen Wohngeldstellen zur Gesamtzahl der Wohngeldanträge im Land Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember 2023.

3.9.3 Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.9.2 erhalten die kommunalen Aufgabenträger der Wohngeldstellen. Die Billigkeitsleistungen nach Nummer 3.9.2 für das Jahr 2024 werden am 6. Mai 2024 gezahlt.

4 Verfahren

4.1 Das Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg berechnet und setzt die Billigkeitsleistungen entsprechend den pauschalen Verteilungsmaßstäben gemäß Nummer 3 dieser Richtlinie fest. Eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.

4.2 Die Auszahlungen erfolgen nach Versand der Bescheide über die Festsetzungen der Billigkeitsleistungen an die Bankverbindungen, welche von den Kommunen für die Zuweisungen des kommunalen Finanzausgleichs gemeldet wurden.

4.3 Die Billigkeitsleistungen werden den Körperschaften unmittelbar ausgezahlt; die Auszahlungen für die amtsangehörigen Gemeinden erfolgen an die Ämter, für die verbandsgemeindeangehörigen Gemeinden an die Verbandsgemeinde und für die mitverwaltete Gemeinde an die mitverwaltende Gemeinde.

4.4 In den Fällen, in denen die Körperschaften bereits aus eigenen Haushaltsmitteln Ausgleiche für Energiekostensteigerungen vorgenommen haben, die aufgrund der außergewöhnlichen Notsituation entstanden sind, soll vor der verpflichtenden Weiterleitung der Mittel eine Verrechnung der Billigkeitsleistungen mit bereits gewährten Kostenausgleichen vorgenommen werden.

4.5 Der pauschale Ausgleich gilt mit der Auszahlung als zweckentsprechend verwendet. Es wird kein Verwendungsnachweis gefordert.

4.6 Die kommunalen Empfänger der Billigkeitsleistungen gewährleisten die zweckentsprechende Verwendung der Mittel. Das Ministerium der Finanzen und für Europa behält sich vor, stichprobenhaft für einzelne Maßnahmen Berichte und Belege über die zweckentsprechende Verwendung der Mittel von einzelnen Kommunen anzufordern.

4.7 Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sowie nicht verausgabte Mittel sind zurückzuzahlen.

5 Sonstige Bestimmungen

Der Landesrechnungshof Brandenburg ist berechtigt, bei den Empfängern Prüfungen durchzuführen.

6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Landes Brandenburg für die Gewährung von Billigkeitsleistungen zur Umsetzung der Maßnahmen des Brandenburg-Paketes zur Unterstützung der kommunalen Bedarfe (RL Brandenburg-Paket - Kommunalteil) vom 24. Mai 2023 (ABl. S. 483) außer Kraft.

Anlage
(zu Nummer 3.3.2)

Richtlinie Brandenburg-Paket - Kommunalteil
Hallenbäder

 

Kreisfreie Städte

Hallenbad

Betrag

1

BRB

Brandenburg an der Havel

Kommunaler Eigenbetrieb „Schwimm- und Erlebnisbad“ der Stadt Brandenburg an der Havel

210.000,00 €

2

CB

Cottbus

Lagune Cottbus

110.000,00 €

3

FF (O)

Frankfurt (Oder)

Hallenbad Rathenaustraße

40.000,00 €

4

Frankfurt (Oder)

Lehrbecken Kieler Straße

6.000,00 €

5

Frankfurt (Oder)

Therapiebecken Spartakusring (Hansaschule)

2.000,00 €

6

P

Potsdam

Schwimmhalle Luftschiffhafen

135.000,00 €

7

Potsdam

Schwimmhalle Blu

165.000,00 €

8

Potsdam

Kiezbad Am Stern

26.000,00 €

 

Landkreise

Kommunen

Hallenbad

Betrag

9

BAR

Eberswalde

Freizeitbad baff

100.000,00 €

10

EE

Doberlug-Kirchhain

Hallenbad „Ewald-Wolf-Straße“ Doberlug

20.000,00 €

11

Bad Liebenwerda

Lausitz Therme

105.000,00 €

12

Finsterwalde

Schwimmhalle „fiwave“

90.000,00 €

13

HVL

Rathenow

Rathenower Schwimmhalle

25.000,00 €

14

LDS

Wildau

Wildorado

15.000,00 €

15

Königs Wusterhausen

Therapiebecken Blindenschule

50.000,00 €

16

Schönefeld

Schönefelder Welle

45.000,00 €

17

LOS

Eisenhüttenstadt

Inselbad Eisenhüttenstadt

60.000,00 €

18

Fürstenwalde/Spree

Schwimm- und Wasserparadies „Schwapp“

260.000,00 €

19

Bad Saarow

Gesundheitsbad Saarow Therme

140.000,00 €

20

MOL

Strausberg

Schwimmhalle Strausberg (Strausbad)

65.000,00 €

21

OHV

Hennigsdorf

aqua Stadtbad Hennigsdorf

75.000,00 €

22

Oranienburg

TURM ErlebnisCity Oranienburg

195.000,00 €

23

OPR

Wittstock/Dosse

Schwimmbad Freizeitzentrum

50.000,00 €

24

Neuruppin

Schwimmhalle des Sportcenters & Sporthotels Neuruppin

20.000,00 €

25

Lindow (Mark)

Schwimmbad des Sport- und Bildungszentrums Lindow (Mark)

30.000,00 €

26

OSL

Lauchhammer

Hallen & Freizeitbad „Am Weinberg“

35.000,00 €

27

Lübbenau

Spreewelten Sauna und Badeparadies Lübbenau

85.000,00 €

28

Lübbenau

Hallenbad „Delphin“

45.000,00 €

29

Senftenberg

Therapiebecken GB-Schule

35.000,00 €

30

PM

Bad Belzig

SteinTherme Bad Belzig

165.000,00 €

31

Werder (Havel)

Haveltherme Werder      

50.000,00 €

32

PR

Berge

Hallenbad Grundschule Berge

10.000,00 €

33

Wittenberge

Prignitzer Badewelt

60.000,00 €

34

SPN

Forst (Lausitz)

Schwimmhalle Forst (Lausitz)

10.000,00 €

35

Guben

Hallenbad Guben

55.000,00 €

36

Spremberg

Schwimmhalle Spremberg

45.000,00 €

37

TF

Ludwigsfelde

Schwimm- & Gesundheitscenter „Kristalltherme“

50.000,00 €

38

Luckenwalde

Fläming Therme Luckenwalde

115.000,00 €

39

UM

Schwedt/Oder

Freizeit & Erlebnisbad Aquarium

5.000,00 €

40

Templin

NaturTherme Templin

115.000,00 €

 

 

 

Summe für 2024

2.919.000,00 €

Anmerkung: Die Ermittlung der Pauschalen für die Hallenbäder erfolgte anhand von Referenzobjekten auf Grundlage des umbauten Raums der Bäder. Weiterhin berücksichtigt wurde das Baujahr beziehungsweise das Jahr der letzten Sanierung.