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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung berufspädagogischer Maßnahmen der Jugendhilfe in der EU-Förderperiode 2021-2027

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung berufspädagogischer Maßnahmen der Jugendhilfe in der EU-Förderperiode 2021-2027
vom 20. Februar 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 6], S.92)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021 S. 159),
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 21)

in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen für die Teilnahme junger Menschen im Alter von 15 bis unter 27 Jahren, die in erhöhtem Maße auf berufs- und sozialpädagogische Unterstützung angewiesen sind, an berufspädagogischen Maßnahmen der Jugendhilfe in Produktionsschulen.

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die Förderungen nach dieser Richtlinie werden entsprechend den Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3, im Folgenden Freistellungsbeschluss) gewährt.

Der nach Artikel 4 des Freistellungsbeschlusses erforderliche Betrauungsakt setzt sich aus der vorliegenden Förderrichtlinie, dem jeweiligen Zuwendungsbescheid und den Vereinbarungen mit der Produktionsschule zusammen.

1.4 Die geförderten Maßnahmen dienen sozialen und gemeinnützigen Zwecken, die nicht oder nur in unzureichender Weise am Markt angeboten werden. Es handelt sich einerseits um Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt aber auch zur sozialen Betreuung und Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen entsprechend Artikel 2 Absatz 1 lit. c) des DAWI-Freistellungsbeschlusses.

Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Ausbildungs- und Berufsfähigkeit sozial benachteiligter und/oder individuell beeinträchtigter junger Menschen durch die Vermittlung von arbeitsmarktrelevanten und gesellschaftlich wichtigen Schlüsselkompetenzen, die das Einmünden in schulische oder berufliche Bildung/Ausbildung, im Einzelfall in einfache Arbeitsverhältnisse, unterstützen bzw. überhaupt erst ermöglichen. Die erfolgreiche Teilnahme an dem Angebot und das angestrebte persönliche Ziel für jeden einzelnen Jugendlichen sind dabei stark von den individuellen Zugangsvoraussetzungen abhängig. Die pädagogischen und handlungsorientierten Gruppenangebote innerhalb der Projekte passen sich deshalb den jeweiligen Möglichkeiten und Voraussetzungen der Teilnehmenden an.

Mit der Förderung soll erreicht werden, dass 30 Prozent der Teilnehmenden direkt im Anschluss an die Teilnahme an einer berufspädagogischen Maßnahme der Jugendhilfe in einer Produktionsschule in eine schulische oder berufliche Ausbildung einmünden. Unter die berufliche Ausbildung fallen auch ausbildungsvorbereitende Maßnahmen.

1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.

Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zur gewährleisten.

1.5.1 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden. In den berufspädagogischen Maßnahmen der Jugendhilfe in Produktionsschulen sollen insbesondere durch geschlechtersensible pädagogische Ansätze die besonderen Lebens- und Lernbedürfnisse junger Mädchen und Frauen hinreichend Berücksichtigung finden.

Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5.2 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.

Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.

1.5.3 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Auch wenn er nicht im Mittelpunkt der berufspädagogischen Maßnahmen steht, soll er projektbezogener Bestandteil in den einzelnen Werkstattangeboten der Produktionsschulen sein.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden die Jugendämter im Land Brandenburg bei der Finanzierung der Teilnahme von einzelnen jungen Menschen an einem berufspädagogischen und handlungsorientierten Gruppenangebot der Jugendhilfe in einer Produktionsschule. Die berufspädagogischen Maßnahmen der Jugendhilfe in Produktionsschulen sind die sozialpädagogische Begleitung von an realen Produktions- und Dienstleitungsprozessen ausgerichteten Lernprozessen sowie professionelle Angebote und persönliche Hilfe zur Selbsthilfe, die in alle Lebensbereiche der jungen Menschen mit außerordentlich vielfältigen und ungewöhnlichen Problemen hineinreichen kann. Die berufspädagogischen Maßnahmen richten sich an sozial benachteiligte und/oder individuell beeinträchtigte junge Menschen, die

  • bei Eintritt das 15. Lebensjahr vollendet und während der Teilnahme das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  • ihren Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Land Brandenburg haben.

Für jeden teilnehmenden jungen Menschen muss ein konkreter Jugendhilfebedarf festgestellt und dokumentiert werden. Diese Dokumentation enthält auch die zwingend erforderliche Abstimmung mit der Bundesagentur für Arbeit darüber, dass für den einzelnen Jugendlichen auf Grund der persönlichen Voraussetzungen keine Chance auf einen Ausbildungsplatz besteht und die Hilfen der Bundesagentur für Arbeit nicht geeignet, ausreichend oder bereits ausgeschöpft sind.

Die Feststellung und Dokumentation der Zugangsvoraussetzungen muss durch die zuwendungsempfangenden Jugendämter bei Aufnahme der Teilnehmenden in die Maßnahme erfolgen. Unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist der Bewilligungsbehörde auf deren Aufforderung hin Einsicht in die entsprechenden Dokumentationen zu gewähren.

Die Teilnehmenden erhalten ein individuelles leistungsbezogenes Produktionsschulgeld (Motivationsprämie), in dessen Vordergrund der pädagogische Aspekt steht.

Die ununterbrochene Verweildauer der Teilnehmenden in der Produktionsschule soll, auch wenn sie ggfs. über zwei Maßnahmezeiträume andauert, in der Regel 18 Monate nicht über- und drei Monate nicht unterschreiten.

Die Verweildauer der Teilnehmenden soll in der Regel mindestens ein betriebliches Praktikum von maximal 14 zusammenhängenden Kalendertagen beinhalten. Die Teilnahme am Praktikum ist durch den Praktikumsbetrieb oder die praktikumsgebende Einrichtung gegenüber dem Jugendamt zu bestätigen.

In begründeten Ausnahmefällen ist eine Abweichung hinsichtlich der Verweildauer möglich. Die Begründung ist vom jeweiligen zuwendungsempfangenden Jugendamt für jeden Einzelfall ausreichend zu dokumentieren.

Die Zu- und Abgangsmöglichkeiten in die berufspädagogischen Maßnahmen der Jugendhilfe in Produktionsschulen sind zeitlich flexibel und nicht fest terminiert

3 Zuwendungsempfangende

Zuwendungsempfangende sind die Jugendämter der kreisfreien Städte und Landkreise als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg. 

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die zuwendungsempfangenden Jugendämter wählen im Rahmen eines zeitlich begrenzten Interessenbekundungsverfahrens vor Antragstellung bei der ILB den Leistungserbringer (Träger der Produktionsschule) für die berufspädagogischen Maßnahmen in ihrem Landkreis bzw. ihrer kreisfreien Stadt aus. Das Verfahren ist mit nachfolgenden Inhalten nachvollziehbar zu dokumentieren:

  • Veröffentlichung des Interessenbekundungsverfahrens
  • Bewerberlage insgesamt
  • Begründung der Auswahlentscheidung.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart:                             Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:                           Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung:                   Zuweisung

5.4 Bemessungsgrundlage:   

5.4.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die bei der Durchführung der Angebote nach Nummer 2 der Richtlinie entstehen.

5.4.2 Die förderfähigen Gesamtausgaben werden mit einer auf die Ausgaben für eine Standardeinheit bezogenen Pauschale nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 bemessen. Als Standardeinheit gilt ein Kalendermonat der Teilnahme eines jungen Menschen an einer berufspädagogischen Maßnahme der Jugendhilfe in einer Produktionsschule.

Die aktuelle Höhe der Pauschale für die Antragsstellung wird über die Internetseite der ILB bekannt gegeben. Über mögliche Änderungen der Pauschale während des Maßnahmezeitraums informiert die ILB die Zuwendungsempfangenden direkt.

Maßgeblich für die Ausgabenbemessung ist die Zeitdauer der Teilnahme von jungen Menschen an einem Angebot gemäß Nummer 2, das heißt vom Eintrittsdatum bis zum Austrittsdatum. Die Maßnahmeteilnahme für die Monate des Eintritts in die und des Austritts aus der Maßnahme wird Tag genau zu 1/30 der Pauschale berücksichtigt.

5.5 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 60 von Hundert der Bemessungsgrundlage gemäß Nummer 5.4.2 Der Eigenanteil der zuwendungsempfangenden Jugendämter beträgt mindestens 40 von Hundert dieser Bemessungsgrundlage.  

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 In einer Leistungs- und Qualitätsvereinbarung regeln das Jugendamt und der Träger der Produktionsschule Art und Umfang der Leistung für jeden einzelnen teilnehmenden jungen Menschen. Zwischen Jugendamt und den Erziehungsberechtigten bzw. dem jungen erwachsenen Menschen werden im Rahmen eines Betreuungsvertrags die konkrete Maßnahme, der Ort und die Dauer der berufspädagogischen Maßnahme vereinbart.

6.2 Maßnahmezeitraum

Die Maßnahmen nach dieser Richtlinie können jeweils zum ersten eines Monats, frühestens jedoch zum 1. April 2023, beginnen und zunächst bis zu 36 Monate gefördert werden. Verlängerungen sind auf Antrag, unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des für Jugend zuständigen Ministeriums, möglich.

6.3 Auskunftspflicht

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, dem für Jugend zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg und der Bewilligungsbehörde auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

6.4 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Gemäß dem Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangeboten sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.

Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

6.5 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.

 „Die Liste enthält folgende Daten:

  1. bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
  2. bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
  3. […];
  4. Bezeichnung des Vorhabens;
  5. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
  6. Datum des Beginns des Vorhabens;
  7. voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
  8. Gesamtkosten des Vorhabens;
  9. betroffener Fonds;
  10. betroffenes spezifisches Ziel;
  11. Kofinanzierungssatz der Union;
  12. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
  13. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
  14. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“

Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

6.6 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den teilnehmenden Personen, in elektronischer Form und fordert hierfür die entsprechenden Erklärungen von den Teilnehmenden ab. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlich Berechtigten), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Unternehmen und Personen (Teilnehmende). 

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie ggf. weitere programmrelevante Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes beachtet werden.

Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.7 Die Zuwendungen werden als Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt und erfolgen im Rahmen der Vorgaben des DAWI-Freistellungsbeschlusses. Die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus, der Parameter für die Berechnung sowie die Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Zuwendungsbescheids.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der Angaben (Anforderungen an das Konzept entsprechend Anlage zur Richtlinie) und Unterlagen sind über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Hier wird die aktuelle Höhe der Pauschale für die Antragsstellung verbunden mit weiteren Informationen bekannt gegeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des für Jugend zuständigem Ministeriums. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

7.3 Vorzeitiger Maßnahmebeginn für bis zum 31. März 2023 eingereichte Anträge

Antragstellende, die bereits eine Zuwendung nach der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung berufspädagogischer Maßnahmen der Jugendhilfe in der EU-Förderperiode 2014-2020 (RL-berpädJuhi) vom 19. Juli 2018 letztmalig geändert am 24. Juni 2022 mit einem Durchführungszeitraum bis zum 31. März 2023 erhalten haben und die für ihr Vorhaben einen Antrag bis zum 31. März 2023 einreichen, können nach elektronischer Eingangsbestätigung der ILB, frühestens jedoch am 01. April 2023, auch vor Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde mit dem Vorhaben beginnen.

Damit erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Im Fall eines vorzeitigen Maßnahmebeginns liegt das Risiko jedoch bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.

7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) in der geltenden Fassung im Vorschussprinzip.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung" zu verwenden.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Mit dem Verwendungsnachweis sind durch die Zuwendungsempfangenden unaufgefordert zur Erfolgskontrolle folgende Unterlagen einzureichen:

  • Eine Erklärung, dass die nach Nummer 2 erforderliche Zugangsdokumentation für die Teilnehmenden vorliegt.
  • Ein Sachbericht, mit Angaben zum pädagogischen Erfolg der Förderung, Angaben zum Übergang der Teilnehmenden in schulische oder berufliche Ausbildung, niedrigschwellige Beschäftigungen und andere Verbleibe (z.B. Mutterschutz, stationäre Klinikaufenthalte) sowie etwaige Maßnahmeabbrüche. Weiterhin muss der Sachbericht Angaben/Aussagen zum Einsatz des pädagogischen Personals einschließlich qualifizierter Werkstattpädagoginnen und Werkstattpädagogen, zum Austausch mit den regionalen Sozial- und Wirtschaftspartnern sowie zu den Praktika enthalten. Weiterhin sind die konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der bereichsübergreifenden Grundsätze gemäß der Richtlinie zu dokumentieren.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, in der jeweils geltenden Fassung soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die LHO hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden bzw., wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.

Potsdam, 21. Februar 2023

Die Ministerin für Bildung,

Jugend und Sport

 

Britta Ernst

 

Anlagen