Suche
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Förderung von Erwachsenenbildungsveranstaltungen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen (RL Bildungsveranstaltungen zur Integration)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die Förderung von Erwachsenenbildungsveranstaltungen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen (RL Bildungsveranstaltungen zur Integration)
vom 15. März 2024
(Abl. MBJS/24, [Nr. 8], S.54)
1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und des § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der LHO (VV/VG-LHO) Zuwendungen zur Förderung von Erwachsenenbildungsveranstaltungen zur Unterstützung der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration von Flüchtlingen.
Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Über die Förderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1 einführende Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache mit dem Ziel der Alphabetisierung in der Zweitsprache Deutsch.
2.2 einführende Kurse zum Erlernen der deutschen Sprache mit dem Ziel erste Grundlagen der Verständigung zu vermitteln.
2.3 nicht kursförmige Sprachlernangebote mit dem Ziel der Alphabetisierung in der Zweitsprache Deutsch (Lerncafé oder Lernwerkstatt).
2.4 nicht kursförmige Sprachlernangebote für die Zweitsprache Deutsch (Lerncafé oder Lernwerkstatt).
2.5 einführende Kurse zum Erwerb interkultureller Kompetenzen.
2.6 Fortbildungsveranstaltungen für Ehrenamtliche, die Alphabetisierungs- und Deutschangebote für Flüchtlinge durchführen.
2.7 Fortbildungsveranstaltungen für haupt-, neben- und ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Erwachsenenbildung zu Fragen der Integration und Zusammenarbeit sowie zu Fragen der Durchführung von Alphabetisierungs- und Deutschkursen und -lernangeboten.
Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.7 sind innerhalb eines Haushaltsjahres durchzuführen.
3. Zuwendungsempfangende
3.1 Zuwendungsempfangende für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 bis Nummer 2.7 sind Landkreise, kreisfreie Städte sowie Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Landesorganisationen der Erwachsenenbildung, die nach dem Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz anerkannt sind.
3.2 Die Weiterleitung der Mittel an Mitgliedsorganisationen mit Sitz im Land Brandenburg durch Landesorganisationen, die nach dem Brandenburgischen Erwachsenenbildungsgesetz anerkannt sind, ist für einzelne Vorhaben auf Antrag möglich.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Förderung von Kursen gemäß Nummer 2.1 und Nr. 2.2 ist der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. Bei Kursen gemäß Nummer 2.2, die von Ehrenamtlichen durchgeführt werden, ist die Qualifikation lediglich zu beschreiben. Das Lehrwerk und die Lektionen, auf deren Grundlage der Alphabetisierungs- bzw. Deutschkurs durchgeführt wird, sind bei Antragstellung zu benennen. Die Veranstaltungsplanung ist darzulegen. Kursteilnehmerinnen und -teilnehmer sind Flüchtlinge, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich im Land Brandenburg aufhalten.
Die Kurse bereiten auf die Teilnahme an umfangreicheren Sprachkursen, insbesondere an Integrationskursen, vor.
4.2 Voraussetzung für die Förderung von nicht kursförmigen Lernangeboten gemäß Nummer 2.3 und 2.4 ist die Vorlage eines Konzepts, der Terminplanung und der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Leitung des Lernangebots. Bei Angeboten gemäß Nummer 2.4, die von Ehrenamtlichen durchgeführt werden, ist die Qualifikation lediglich zu beschreiben.
Die nichtkursförmigen Lernangebote ergänzen Kurse gemäß Nummer 2.1 bzw. 2.2 oder andere umfangreichere Deutsch- oder Alphabetisierungskurse (wie etwa Integrationskurse) und beziehen Themen aus der Alltags- und Lebenswelt der Teilnehmenden mit ein. Die Teilnahme an den Lernangeboten kann einen Kursbesuch vorbereiten, begleiten oder darauf folgen. Es ist nachzuweisen, dass der Zuwendungsempfangende etablierter Anbieter solcher Kurse ist oder mit einem etablierten Anbieter solcher Kurse kooperiert. Ein Anbieter gilt in der Regel als etabliert, wenn er jährlich solche Kurse im Umfang von mindestens 500 Unterrichtsstunden durchführt.
Die Lernangebote richten sich an Flüchtlinge, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und sich im Land Brandenburg aufhalten.
4.3 Voraussetzung für die Förderung von Kursen gemäß Nummer 2.5 ist die Vorlage eines Konzepts, der Veranstaltungsplanung und der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. In den Kursen sollen sich Personen mit als auch ohne Fluchterfahrung begegnen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die im Land Brandenburg leben. Jeder Kurs beinhaltet eine gemeinsame Teilnahme beider Zielgruppen, mindestens ein Viertel der Teilnehmenden sollen Flüchtlinge sein.
Die Kurse gemäß Nummer 2.5 behandeln insbesondere die folgenden Bereiche:
- interkulturelles Wissen wie landesspezifisches Wissen, kulturspezifisches Wissen (im Vergleich zwischen dem Land Brandenburg und insbesondere den Herkunftsländern der Flüchtlinge)
- interkulturelle Fähigkeiten wie Selbst- und Fremdreflexion in Bezug auf Interkulturalität, Empathiefähigkeit, Akzeptanz unvertrauter Denk- und Verhaltensweisen
- interkulturelle Handlungskompetenzen wie Kommunikation, Strategien zum Umgang mit Kulturschock und Konfliktbewältigung.
4.4 Voraussetzung für die Förderung von Maßnahmen gemäß Nummer 2.6 ist die Vorlage eines Konzepts, der Veranstaltungsplanung und der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. Die Fortbildungsveranstaltungen richten sich an Menschen, die im Land Brandenburg ehrenamtlich tätig sind oder tätig werden wollen.
Die Fortbildungen behandeln insbesondere die folgenden Themen:
- Grundlagen der Bildungsarbeit mit Flüchtlingen
- fachliche, didaktische und methodische Grundlagen der Alphabetisierung und Sprachvermittlung
- Moderation von Lerngruppen
- Einführung in Lehr- und Lernmaterialien
- interkulturelle Kompetenz in Bildungsprozessen
4.5 Voraussetzung für die Förderung von Fortbildungsveranstaltungen gemäß Nummer 2.7 ist die Vorlage eines Konzeptes, der Veranstaltungsplanung und der Nachweis der fachlich einschlägigen Qualifikation der Kursleitungen. Die Fortbildungen richten sich an Menschen, die im Land Brandenburg leben oder arbeiten.
Gefördert werden insbesondere Fortbildungsveranstaltungen zu Themen
- der Durchführung von Lernangeboten zur Alphabetisierung und zum Lernen der deutschen Sprache.
- der Integration von Flüchtlingen durch Alphabetisierung, Sprach- und Kompetenzerwerb
- der Zusammenarbeit zwischen Haupt-, Neben- und Ehrenamtlichen
- der interkulturellen Kompetenz
4.6 Die fachliche Qualifikation der Kursleitungen und der Leitenden von nicht kursförmigen Lernangeboten wird insbesondere durch einschlägige Hochschul- und Berufsabschlüsse, einschlägige Fortbildungen sowie einschlägige Lehrerfahrung dargelegt. Dabei ist sowohl die pädagogische als auch jeweilige fachliche Qualifikation nachzuweisen. Die fachliche Qualifikation bei Angeboten gemäß Nummer 2.1 und Nummer 2.3 erfordert unter anderem insbesondere durch Fortbildung oder Studium erworbene nachgewiesene Kompetenzen in der Vermittlung der deutschen Schriftsprache. Die fachliche Qualifikation bei Angeboten gemäß Nummer 2. 2, Nr. 2.4 und 2.7 erfordert insbesondere durch Fortbildung oder Studium erworbene nachgewiesene Kompetenzen unter anderem in der Vermittlung der deutschen Sprache. Für einen Übergangszeitraum können durch das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport regional geringere Anforderungen an die Mindestqualifikation der Kursleitungen und Leitenden zugelassen werden, wenn vom Antragsteller dargestellt wird, dass regional keine Kursleitungen verfügbar sind, die die beschriebenen Anforderungen erfüllen. Der Antragssteller soll in diesem Fall seine Bemühungen darstellen, weitere Kursleitungen und Leitenden zu akquirieren und beispielsweise durch Fortbildungen zu qualifizieren.
4.7 Angebote gemäß Nummer. 2.2 und Nummer 2.4 können ausnahmsweise auch von ehrenamtlich Tätigen durchgeführt werden, wenn sie durch den Zuwendungsempfangenden fachlich begleitet werden. Dies gilt insbesondere, sofern keine gemäß Nummer 4.6 fachlich qualifizierte Kursleitung bzw. Leitung von nicht kursförmigen Lernangeboten zur Verfügung steht, jedoch ein Bedarf an diesen Angeboten in der Region vorhanden ist. Die ehrenamtlich Tätigen erhalten eine Aufwandsentschädigung. Sie müssen nicht die Qualifikationsanforderungen gemäß Nummer 4.6 erfüllen, sind aber eingeladen, Maßnahmen gemäß Nummer 2.6 dieser Richtlinie zu besuchen.
4.8 Die Teilnahme an Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 bis 2.7 ist kostenfrei anzubieten. Die Lernmittel sind den Teilnehmerinnen und Teilnehmern kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss/Zuweisung
5.4 Höhe der Zuwendung, Bemessungsgrundlage:
5.4.1 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nummer 2.1 und 2.2 beträgt bei einem Umfang von 100 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 5.300 Euro (Höchstumfang). Werden weniger als 100 Unterrichtsstunden durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Die Teilnahmezahl je Kurs und Unterrichtsstunde soll durchschnittlich mindestens 5 Personen betragen. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmendenlisten erbracht.
5.4.2 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 und 2.4 beträgt bei einem Umfang von 100 Einheiten à 45 Minuten 5.300 Euro (Höchstumfang). Werden diese Maßnahmen gemäß Nummer 4.7 von ehrenamtlich Tätigen durchgeführt, reduziert sich die Höhe der Zuwendung, da ehrenamtlich Tätige nur eine Aufwandsentschädigung erhalten können. Die Höhe der Zuwendung beträgt in diesem Fall 3.100 Euro (Höchstumfang). Werden weniger als 100 Einheiten durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Die Teilnahmezahl je Einheit soll im Durchschnitt mindestens 3 Personen betragen. Der Nachweis über die durchgeführten Einheiten wird durch die Vorlage der Teilnehmendenlisten erbracht.
5.4.3 Die Höhe der Zuwendung für eine Maßnahme gemäß Nummer 2.5 beträgt bei einem Umfang von 30 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 1.665 Euro (Höchstumfang).
Werden weniger als 30 Unterrichtsstunden durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Veranstaltungen mit weniger als 10 Unterrichtsstunden werden nicht gefördert. Die Gruppengröße soll durchschnittlich mindestens 10 Personen betragen. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmendenlisten erbracht.
5.4.4 Die Höhe der Zuwendung für eine Maßnahme gemäß Nummer 2.6 beträgt bei einem Umfang von 16 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 1.570 Euro (Höchstumfang). Über den Festbetrag hinaus können Reisekosten für Referentinnen und Referenten beantragt werden. Diese Kosten sind im Antragsverfahren gesondert auszuweisen. Werden weniger als 16 Unterrichtsstunden durchgeführt, reduziert sich die Förderung entsprechend. Veranstaltungen mit weniger als acht Unterrichtsstunden werden nicht gefördert. Die Anzahl der Teilnehmenden soll durchschnittlich mindestens 6 Personen betragen. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmendenlisten erbracht.
5.4.5 Die Höhe der Zuwendung für Maßnahmen gemäß Nummer 2.7 beträgt pro Veranstaltungstag bei 8 Unterrichtsstunden à 45 Minuten 785 Euro. Bei besonders qualifizierten und überregional anerkannten Fortbildenden kann eine höhere Förderung erfolgen, um höhere Honorare tragen zu können. Dabei sind die Vorgaben der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Honoraren bei der Mitwirkung an/Durchführung von Veranstaltungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (VV-Honorare MBJS) zu berücksichtigen. Je Maßnahme werden höchstens 40 Unterrichtsstunden gefördert. Über den Festbetrag hinaus können Reisekosten für Referentinnen und Referenten beantragt werden. Diese Kosten sind im Antragsverfahren gesondert auszuweisen. Die Mindestteilnahmezahl je Veranstaltung soll durchschnittlich 10 betragen. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird durch die Vorlage der Teilnehmendenlisten erbracht.
5.5 In den Festbeträgen gemäß Nummer 5.4 sind die Ausgaben für Honorare bzw. Lehrende, Verwaltung, Miete und Lehr- und Lernmittel pauschal enthalten. Die Ausgaben für die Verwaltung dürfen 10 % der Ausgaben für Honorare nicht überschreiten.
5.6 Für eingesetzte Kursleitungen und eingesetzte Leitenden von nicht kursförmigen Lernangeboten ist ein Mindesthonorar zu zahlen. Das Mindesthonorar liegt bei Förderungen gemäß Nummer 2.1 bis 2.5 bei 32 Euro je Unterrichtsstunde. Das Mindesthonorar liegt bei Förderungen gemäß Nummer 2.6 bis 2.7 bei 50 Euro je Unterrichtsstunde.
5.7 Lernangebote und Kurse, bei denen die Leitenden der Kurse bzw. Lernangebote die Mindestqualifikationsanforderungen gemäß Nummer 4.6 erfüllen, sind in der Regel nicht als Ehrenamtskurse zu beantragen.
6. Verfahren
6.1 Anträge auf Projektförderung sollen beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport spätestens drei Wochen vor Beginn der Maßnahme elektronisch unter Verwendung der Antragsformulare gestellt werden (veröffentlicht unter https://mbjs.brandenburg.de/bildung/lebenslanges-lernen/informationen-fuer-veranstalter-und-fachleute.html).
6.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO. Für die Weiterleitung von Mitteln gemäß Nummer 3 gelten die Bestimmungen der Nummer 12 der VV zu § 44 LHO. Abweichend von Nummer 2.2.2.1 der VV zu § 55 LHO, welche gemäß Nummer 3.1 ANBest-P auch durch Zuwendungsempfänger entsprechend anzuwenden sind, gilt § 50 UVgO für Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden.
6.3 Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Maßnahmen bewilligt werden, die noch nicht begonnen haben (Nummer 1.3 der VV zu § 44 LHO). Vorbereitungen (z. B. Werbung und Teilnahmeakquise) gelten nicht als Maßnahmebeginn.
6.4 Die Verwendungsnachweisführung erfolgt als Verwendungsbestätigung nach Nummer 10.4 VV bzw. VVG zu § 44 LHO. Ein Nachweis über die Anzahl der durchgeführten Unterrichtsstunden oder Angebotszeiten und die Original- Teilnehmendenlisten sind Bestandteil der Verwendungsbestätigung.
6.5 Die Bereithaltung der verwendungsnachweisenden Unterlagen für eine Prüfung durch die Bewilligungsbehörde bleibt davon unberührt. Die Veranstaltungen und Lernangebote gemäß Nummer 2.1 bis Nummer 2.7 sind öffentlich zugänglich zu machen und zu bewerben. Die Bewerbung der Lernangebote und Veranstaltungen soll eindeutige Auskunft über ihre inhaltlichen Schwerpunkte geben. Nachweise für die Bewerbung der Kurse, Lernangebote und Veranstaltungen sind mit der ersten Mittelanforderung einzureichen.
6.6 Mit der Verteilung der Kurse und Lernangeboten wird ein im Land Brandenburg regional ausgewogenes Angebot angestrebt.“
7. Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Potsdam, den 15. März 2024
Der Minister für Bildung, Jugend und Sport
des Landes Brandenburg
Steffen Freiberg