Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (RL Beschleunigungsprogramm Ganztag)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des Investitionsprogramms zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder (RL Beschleunigungsprogramm Ganztag)
vom 18. Januar 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 4], S.34)

zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 8. März 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 13], S.190)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Beschluss vom 27. Dezember 2021

Vorbemerkung

Die Landesregierung misst dem weiteren Ausbau einer qualitativ hochwertigen Ganztagsbetreuung im Land Brandenburg eine hohe Bedeutung bei und begrüßt insofern ausdrücklich die in Ergänzung zu den bereits in Aussicht gestellten zwei Milliarden Euro für Investitionen in Ganztagsschul- und Betreuungsangebote zusätzlich auf der Grundlage des Beschlusses der Regierungskoalition des Bundes „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“ vom 3. Juni 2020 zur Beschleunigung des Ganztagsausbaus durch den Bund zur Verfügung gestellten 1,5 Milliarden Euro. Von diesen zusätzlichen 1,5 Milliarden Euro sollen 750 Millionen Euro noch bis Ende 2021 verausgabt werden. Hierfür wurde die Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ zwischen Bund und Ländern abgestimmt. Entsprechend der Verwaltungsvereinbarung stehen für das Land Brandenburg nach Königsteiner Schlüssel nun kurzfristig rund 22,6 Millionen Euro an Investitionsmitteln zur Verfügung, die im Rahmen der hier vorliegenden Förderrichtlinie verausgabt werden sollen. Die durch den Bund zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen des Beschleunigungsprogramms sollen vor allem ein konjunktureller Impuls in Verbindung mit dem Ziel der Schaffung zusätzlicher ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder (1. bis 4. Klasse) und die qualitative Weiterentwicklung bestehender Ganztagsangebote sein. Entsprechend kurz ist der Zeitraum zur Umsetzung von Maßnahmen. Weit gefasst sind jedoch die möglichen Fördergegenstände, sodass neben Bau- und Ausstattungsmaßnahmen auch investive Begleitmaßnahmen (wie etwa Planungsleistungen) gefördert werden können. Die Förderung letzterer erfolgt gemäß den Vorgaben des Bundes unter der Bedingung der späteren Realisierung der entsprechenden Investitionsmaßnahmen im Rahmen des noch zu konkretisierenden Hauptprogramms zum Ausbau von Ganztagsangeboten (2 Milliarden Euro). Eine weitere finanzielle Unterstützung des Bundes in diesem Kontext ist somit absehbar. Angesichts der kurzen Umsetzungszeit im Rahmen des Beschleunigungsprogramms wurde im Zuge der Verhandlungen zur Verwaltungsvereinbarung die Möglichkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns ab dem 18. Juni 2020 festgelegt. Diese Möglichkeit sollte in jedem Falle mit Bedacht und unter Berücksichtigung des Risikos auf Seiten des Zuwendungsempfängers in enger Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde getroffen werden, um die Umsetzung der geplanten Maßnahmen auf einer soliden Basis zu gewährleisten.

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Brandenburg gewährt mit der Unterstützung des Bundes durch Mittel aus dem Konjunkturprogramm des Bundes nach Maßgabe

  • der Verwaltungsvereinbarung „Finanzhilfen des Bundes für das Investitionsprogramm zum beschleunigten Infrastrukturausbau der Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder“ des Bundes und der Länder,
  • dieser Förderrichtlinie sowie
  • der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV/VVG-LHO zu § 44 LHO) des Landes Brandenburg

Zuwendungen zur Förderung notwendiger Investitionen in den quantitativen und qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder. Ganztägige Bildungs- und Betreuungsangebote umfassen Bildung, Erziehung und Betreuung von Grundschulkindern in Tageseinrichtungen gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch, in kommunalen Betreuungsangeboten, soweit bis zum 30. Juni 2021 eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII vorliegt oder das Angebot unter Schulaufsicht steht, sowie in Grundschulen (gebundene, teilgebundene oder offene Ganztagsangebote oder verlässliche Halbtagsschulen).

Gefördert werden demnach Maßnahmen an Grundschulen/Grundschulteilen von Schulzentren gemäß § 16 Absatz 3 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) sowie an der Primarstufe von Förderschulen mit ganztägigen Angeboten, die Angebote der Kindertagesbetreuung gemäß Kindertagesstättengesetz umfassen und die auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung zwischen der Schule und dem Träger der Kindertagesstätte vorgehalten werden sowie an Schulen im sonderpädagogischen Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

Die Zuwendungen des Landes werden in Form von Zuweisungen oder Zuschüssen gewährt. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheiden das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) und die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können gewährt werden für investive Maßnahmen der unter Nummer 3 genannten Antragsberechtigten zum quantitativen und qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder der 1. bis 4. Jahrgangsstufe und solche Maßnahmen, die der qualitativen Verbesserung dieser Angebote dienen, insbesondere: Investitionen in Ausstattung, in Hygienemaßnahmen, Planungsleistungen, Baumaßnahmen und andere investive Vorbereitungsmaßnahmen unter der Bedingung der späteren Realisierung der entsprechenden Investitionen im Rahmen des Finanzhilfeprogramms „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“.

Im Rahmen dieses Förderprogramms sollen bis zu 60 Prozent der verfügbaren Mittel für Maßnahmen eingesetzt werden, die der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen. Sofern diese Mittel nicht für entsprechende Förderanträge, die bis zum 31. März 2021 vollständig zu stellen sind, gebunden werden, können sie auch für andere in dieser Förderrichtlinie genannte Maßnahmen verwendet werden.

2.1 Förderfähig sind:

Investive Begleitmaßnahmen zur Vorbereitung und Planung (Leistungen Dritter außerhalb der Verwaltung), Beräumung und Erschließung von Grundstücken, insbesondere auch durch Versorgungsanlagen, Ankauf von Grundstücken, soweit diese Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Baumaßnahme zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote stehen,

2.2 Baumaßnahmen:

  • Umwandlungsmaßnahmen, für die keine über eine Genehmigungsplanung zur Nutzungsänderung hinausgehenden Architekten- und Ingenieurleistungen erforderlich sind,
  • Modernisierungs-, Sanierungs-, Umbau- und Erweiterungsbaumaßnahmen sowie der Erwerb von Gebäuden einschließlich der energetischen Sanierung,
  • Neubaumaßnahmen als selbständig nutzbare Bauwerke,
  • investive Begleitmaßnahmen, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit den vorstehend genannten Baumaßnahmen stehen und von Dritten (außerhalb der Verwaltung) erbracht werden (z. B. Architekten- und Gutachterleistungen für das Verfahren zur Baugenehmigung, Entwässerungsplanung, Grundrisszeichnung, statische Berechnung, Nutzflächen- und Kubaturberechnung, Wärmeschutznachweis, Angaben über Abstandsflächen, Nachweis über Versorgungs- und Entsorgungsanlagen),

2.3 Ausstattungsinvestitionen in Aufenthaltsbereichen, im Küchen- und Sanitärbereich sowie Außenflächen einschließlich deren Beschaffung, Aufbau und Inbetriebnahme, insbesondere

  • Mobiliar,
  • Spiel- und Sportgeräte,
  • Fahrzeuge, die die Nutzung anderer Angebote im Sozialraum ermöglichen und der Kooperation mit Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, des Sports oder der kulturellen Bildung dienen,
  • Maßnahmen, die der Verbesserung der Hygienebedingungen dienen (z. B. Reinigungs- und Desinfektionsvorrichtungen, separate Toiletten, mobile Trennwände),

soweit sie der Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen für Grundschulkinder oder der qualitativen Verbesserung der Betreuungsumgebung mit der Zielrichtung der Herstellung einer zeitgemäßen Ganztagsbetreuung dienen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Schulträger gemäß § 100 Abs. 1 bis 3 BbgSchulG und Träger von Ersatzschulen gemäß § 120 BbgSchulG, soweit sie Träger von Schulen mit ganztägigen Angeboten in der Primarstufe sind. Antragsberechtigt sind darüber hinaus Träger von Kindertagesstätten, soweit sie auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung mit einer unter Nummer 1 benannten Schule unter Schulaufsicht stehende Angebote oder Angebote der Kindertagesbetreuung gemäß Kindertagesstättengesetz für die Jahrgangsstufen 1 bis 4 erbringen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Neben der Erfüllung der geltenden haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedarf es eines genehmigten pädagogischen Konzeptes für das ganztägige Angebot entsprechend der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Landes Brandenburg, das verbindliche Erziehungs-, Bildungs-, Betreuungs- und Freizeitangebote auch im Mittagsband gemäß VV-Ganztag unterbreitet.

4.2 Zuwendungsfähig sind ausschließlich Maßnahmen an Standorten, die in den gemäß § 102 Abs. 5 BbgSchulG genehmigten Schulentwicklungsplänen mittel- bis langfristig als gesichert ausgewiesen sind und vom Träger der Schulentwicklungsplanung bestätigt wurden. Dies betrifft auch Einrichtungen der Kindertagesbetreuung für Kinder im Grundschulalter an diesen Standorten; auch hier ist gemäß Bedarfsplanung vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein mittel- bis langfristiger Bedarf nachzuweisen. Bei freien Trägern von Ersatzschulen oder Kindertagesstätten ist durch den jeweiligen Träger die wirtschaftliche Solidität seiner Tätigkeit nachzuweisen.

Bei Schulen mit mehreren Standorten der Primarstufe ist lediglich eine Förderung am Hauptstandort möglich.

4.3 Bauliche Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn sie bauplanungs- und bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig sind.

4.4 Gefördert werden Investitionen nach Nummer 2, die nach dem 17. Juni 2020 (vorzeitiger Maßnahmebeginn) bis zum 30. Juni 2021 begonnen und noch nicht durch Abnahme aller Leistungen abgeschlossen wurden und im Antrag erklärt wird, dass es sich um selbstständige noch nicht zuvor begonnene Abschnitte einer Investitionsmaßnahme handelt.

4.5 Die Investitionsmaßnahmen sind bis zum 31. Oktober 2022 abzuschließen. Alle mit den geförderten Maßnahmen im Zusammenhang stehenden Rechnungen sind durch die Zuwendungsempfänger bis zum 31. Dezember 2022 zu begleichen.

4.6 Als Beginn einer Maßnahme gilt der Abschluss eines rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrags unter der Voraussetzung des unverzüglichen Beginns der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen. Bei Vorhaben, die in selbständige Abschnitte eines laufenden Verfahrens aufgeteilt werden können, ist eine Förderung des selbständigen Abschnitts auch möglich, wenn allein für diesen Abschnitt die Förderkriterien erfüllt sind.

4.7 Mit der Antragstellung gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3.1 der VVG/VV zu § 44 LHO für Maßnahmen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, als genehmigt. 

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage:

5.4.1 Zuwendungsfähig sind Investitionen in die unter Nummer 2 dargestellten Maßnahmen.

5.4.2 Die Höhe der Zuwendung in Form einer Zuweisung oder eines Zuschusses beträgt grundsätzlich 70 Prozent zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Als zuwendungsfähige Gesamtausgaben gelten alle zur Durchführung der geförderten Maßnahme notwendigen und angemessenen Ausgaben, die im Rahmen der schul- und baufachlichen Prüfung ermittelt und durch die Bewilligungsbehörde anerkannt worden sind. Der Zuwendungsempfänger hat einen Eigenanteil von mindestens 30 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bereitzustellen.

Im Falle von finanzschwachen Kommunen ist ein Eigenanteil von zehn Prozent erforderlich. Bei diesen übernimmt das Land die Differenz zum Eigenanteil in Höhe von 30 Prozent zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Als Kriterien zur Definition von Kommunen als finanzschwach werden in diesem Kontext die Erforderlichkeit zur dreimaligen Aufstellung eines Haushaltsicherungskonzeptes gemäß § 63 Absatz 5 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) innerhalb der letzten fünf Jahre (2016-2020) oder die nachweisliche Notwendigkeit zur Inanspruchnahme eines Kassenkredits1 herangezogen. Ämter und Verbandsgemeinden als Träger der entsprechenden Einrichtungen fallen unter diese Regelung, sofern mehr als 50 Prozent der Einwohner in amtsangehörigen/verbandsangehörigen Gemeinden wohnen, die gemäß der oben genannten Kriterien als finanzschwach gelten.

5.4.3 Als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben bei Hochbaumaßnahmen sind die Kostengruppen der DIN 276 zugrunde zu legen. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ergeben sich, soweit keine Kostenrichtwerte festgelegt worden sind, aus den in den Planungsunterlagen tatsächlich nachgewiesenen und baufachlich anerkannten Ausgaben für die einzelnen förderfähigen Kostengruppen.

5.4.4 Die Zuwendung soll eine maximale Höhe von 500.000 Euro nicht übersteigen.

5.4.5 Die Zuwendung soll ohne wichtigen Grund eine Bagatellgrenze von 20.000 Euro nicht unterschreiten.

5.4.6 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn eine weitere Förderung aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union in der Förderperiode 2014-2020 – Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) SZ 16, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) –, oder eine Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

5.4.7 Für Maßnahmen, die nach anderen Gesetzen und Verwaltungsvereinbarungen im Wege der Anteilsfinanzierung durch den Bund oder durch andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden, können nicht gleichzeitig Finanzhilfen nach der hier maßgeblichen Verwaltungsvereinbarung gewährt werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei Baumaßnahmen sind die VV/VVG Nr. 6 zu § 44 LHO zu beachten.

6.1 Im Zuwendungsbescheid ist die Dauer der Zweckbindung wie folgt festzusetzen:

Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften oder hergestellten unbeweglichen Gegenstände sind zehn Jahre, alle beweglichen Gegenstände über 800,00 Euro sind fünf Jahre und alle beweglichen Gegenstände bis 800,00 Euro sind zwei Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.

6.2 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Antragsteller Eigentümer oder für mindestens die Dauer der Zweckbindung Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht an dem vorgesehenen Baugrundstück ist oder vertraglich zur Tätigung von Investitionen berechtigt ist.

6.3 Ist der Zuwendungsempfänger nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter mit einem Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem vorgesehenen Baugrundstück, so kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Dauer der Zweckbindung erstreckenden Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages mit dem Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigten abhängig machen.

7. Verfahren

Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ist die Bewilligungsbehörde.

7.1 Antragsverfahren

7.1.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind laufend entsprechend des auf der Website der ILB dargestellten Verfahrens an die Bewilligungsbehörde zu richten. Anträge, die der Schaffung zusätzlicher Betreuungsplätze dienen, sind bis zum 31. März 2021 an die Bewilligungsbehörde zu richten. Dem Antrag sind die in dieser Richtlinie genannten notwendigen Nachweise beizufügen.

7.1.2 Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von Planung und Konstruktion und die Angemessenheit der Kosten werden durch eine von der Bewilligungsbehörde veranlasste baufachliche Prüfung festgestellt. Diese Prüfung ist bei Vorhaben mit einer Zuwendung von über 1.000.000 Euro und über 50 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nach den jeweils geltenden Regelungen der VV/VVG zur § 44 LHO erforderlich und muss durch die zuständige staatliche Bauverwaltung oder eine andere nach § 44 Absatz 2 LHO zugelassene Stelle erfolgen.

7.1.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Öffentliche Träger von Schulen oder Kindertagesstätten müssen im Antragsverfahren Auszüge aus der rechtskräftigen     Haushaltssatzung vorlegen, die die Finanzierung der geplanten Maßnahme berücksichtigt. Soweit die Haushaltssatzung noch keine Rechtskraft erlangt hat, hat der Hauptverwaltungsbeamte unter Berücksichtigung der haushaltsrechtlichen Vorschriften die Maßnahme zu bestätigen. Freie Träger von Ersatzschulen oder von Kindertagesstätten müssen im Antragsverfahren eine Bestätigung ihrer Hausbank vorlegen, dass die zur Finanzierung der Gesamtmaßnahme in Ergänzung zur voraussichtlichen Zuwendung notwendigen Mittel zur Verfügung stehen.

Zur Reduzierung des zu erbringenden Eigenanteils gemäß Nummer 5.4.2 ist ein entsprechender Nachweis den Antragsunterlagen beizufügen.

7.1.4 Dem Antrag sind darüber hinaus folgende Nachweise beizufügen:

  • Investitionsplanung (Kosten- und Zeitplanung, Beginn der Investitionsmaßnahme), inklusive der Bestätigung über eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung gemäß § 6 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)
  • im Fall von § 3 Absatz 2 der Verwaltungsvereinbarung eine Erklärung, dass es sich um einen selbstständigen Abschnitt einer schon begonnenen Investitionsmaßnahme handelt,
  • Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen (§ 10 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung),
  • gemeinsame Darstellung des unmittelbaren Zusammenhangs der beantragten Maßnahme mit dem quantitativen und/oder qualitativen Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote durch den Schulträger und den Träger der Kindertagesstätte sowie
  • für Planungs- und andere Vorbereitungsmaßnahmen: Versicherung der Realisierung der jeweiligen Investition im Rahmen des Finanzhilfeprogramms „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“.

7.1.5 Die fachliche Beurteilung der Anträge und Auswahl der Zuwendungsempfänger erfolgt durch das MBJS. Die Prüfung der Anträge erfolgt insbesondere anhand folgender Kriterien:

  • nachgewiesene schulentwicklungsplanerische Standortsicherheit bei Schulen in öffentlicher Trägerschaft bzw. nachgewiesene wirtschaftliche Solidität der Tätigkeit des freien Trägers,
  • vom Jugendamt bestätigter Bedarf (für mindestens fünf Jahre) an Betreuungsangeboten für Kinder im Alter von der ersten bis zur vierten Jahrgangsstufe gemäß Bedarfsplanung,
  • Darstellung, dass mit der beabsichtigten Maßnahme das ganztägige Angebot quantitativ und/oder qualitativ verbessert wird.

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen nach Erfüllung aller Bewilligungsvoraussetzungen und bei positivem Votum des MBJS auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) und der LHO. Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, werden Anträge nicht vollständig eingereicht und nicht in einer angemessenen Frist nachgebessert oder stehen nicht ausreichend Haushaltsmittel zur Verfügung, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

7.2.2 Die Bewilligungsbehörde kann den Antragstellern vorab eine Finanzierungszusicherung gemäß § 1 VwVfGBbg in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwVfG erteilen.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Der Mittelabruf richtet sich nach der Nummer 1.4.4 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-G) bzw. Nummer 1.4 der Anlage 15 zu VV Nummer 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-P). Die Mittelabrufe sind mit den entsprechenden Nachweisen der Investitionsbank des Landes Brandenburg spätestens bis zum 31. Oktober 2021 zu übergeben.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Die Verwendung der Zuwendung ist gemäß den Regelungen in Nummer 7 der Anlage 21 zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-G) bzw. in Nummer 6 der Anlage 15 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (ANBest-P) nachzuweisen. Innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, ist der Bewilligungsbehörde die Verwendung der Zuwendung für jede Maßnahme gesondert nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht je Vorhaben aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.     

7.4.2 Jeder Zuwendungsempfänger hat im Rahmen des Verwendungsnachweises zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 01.02.2021 in Kraft und mit Ablauf vom 31.12.2022 außer Kraft.

Potsdam, den 18. Januar 2021

Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst


1 Maßgeblich ist hier die amtliche Schuldenstatistik zum Stichtag 31. Dezember 2019.