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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Zuwendung für Lehramtsstudierende, die sich verpflichten, nach Ablegen der Staatsprüfung in Regionen mit einem besonderen Lehrkräftebedarf zu unterrichten (Richtlinie Brandenburg-Stipendium Landlehrerinnen und Landlehrer)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Zuwendung für Lehramtsstudierende, die sich verpflichten, nach Ablegen der Staatsprüfung in Regionen mit einem besonderen Lehrkräftebedarf zu unterrichten (Richtlinie Brandenburg-Stipendium Landlehrerinnen und Landlehrer)
vom 3. Juli 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 15], S.252)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Gegenstand der Förderung

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) und des § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen für Lehramtsstudierende, die sich verpflichten für mindestens die Dauer der individuellen Förderung, nach Ablegen der Staatsprüfung und Beendigung des Vorbereitungsdienstes an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, an denen ein besonderer Bedarf an Bewerberinnen und Bewerbern mit abgeschlossenem Lehramtsstudium besteht (Bedarfsschule), als Lehrkraft tätig zu sein. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (MBJS).

1.2 Ziel ist es, eine qualitativ hochwertige schulische Unterrichtsversorgung im Land Brandenburg flächendeckend sicherzustellen. Hierzu sollen Lehramtsstudierende durch die Vergabe von Stipendien frühzeitig für die Aufnahme einer späteren Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, für die ein besonderer Lehrkräftebedarf besteht, gewonnen werden.

1.2.1 Dies gilt insbesondere für Lehramtsstudierende, die

  1. das Lehramt für die Primarstufe,
  2. das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I,
  3. das Lehramt für Förderpädagogik oder
  4. das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer)

erwerben.

Für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II kommt eine Stipendienvergabe nur für die Unterrichtsfächer Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik oder andere Fächer, für die ein besonderer Bedarf besteht, in Betracht. Darüber hinaus besteht in allen Schulformen ein Lehrkräftebedarf für das Unterrichtsfach Sorbisch/Wendisch.

1.2.2 Ab dem Wintersemester 2023/2024 erfolgt je Haushaltsjahr eine Vergabe von 40 Stipendien für die Dauer von höchstens 36 Monaten (Maximalförderdauer). Für Stipendienplätze, welche die Maximalförderdauer nicht voll in Anspruch nehmen, können zusätzliche Stipendien vergeben werden. Das Stipendium wird frühestens ab dem dritten Studienjahr des lehramtsbezogenen Studiums bis zum Ende des Lehramtsstudiums (Regelstudienzeit), maximal jedoch für 6 Semester, gewährt.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bedarfsschulen sind insbesondere Schulen mit einem Anteil von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern von mindestens 25 Prozent in dem Lehrerkollegium der Schule sowie Schulen mit dem Unterrichtsfach Sorbisch/Wendisch. In begründeten Fällen kann hiervon abgewichen werden, wenn der Seiteneinsteigeranteil einschließlich der Ü60-Lehrkräfte bei 25 Prozent liegt. Die Bedarfsschulen werden mit Beginn der jeweiligen Ausschreibungsfrist für die Stipendienvergabe auf den Internetseiten des MBJS veröffentlicht.

2 Zuwendungsempfangende

2.1 Antragsberechtigt sind Lehramtsstudierende, die an einer Hochschule in Deutschland in Vollzeit in einem Lehramtsstudiengang für den ein besonderer Bedarf entsprechend 1.2.1 besteht immatrikuliert sind und je studiertem Unterrichtsfach mindestens eine Immatrikulation im 4. Fachsemester nachweisen können.

2.2 Förderfähig sind Studierende nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie, die ohne aufenthalts- und arbeitsrechtliche Einschränkungen in Deutschland leben und arbeiten dürfen. Für Drittstaatsangehörige ist eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat verpflichtet sich, im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb des Lehramtes für mindestens die gleiche Dauer, für die das Stipendium gewährt wurde, an der zugeordneten Bedarfsschule im Land Brandenburg grundsätzlich als vollbeschäftigte Lehrkraft tätig zu sein. In begründeten Ausnahmefällen, analog Abschnitt 5 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis, Unterabschnitt 3 Arbeitszeit, Urlaub und Dienstbefreiung des Landesbeamtengesetzes Brandenburg, kann hiervon abgewichen werden. Die Dauer der Beschäftigung, die im Folgendem als Nachbeschäftigungszeit bezeichnet wird, entspricht dem festgelegten Förderzeitraum in Schulhalbjahren. Das bedeutet, dass bei einem Stipendium, welches über sechs Semester gewährt wird, eine Verpflichtung zu einer Nachbeschäftigungszeit von sechs Schulhalbjahren an der Bedarfsschule im Land Brandenburg besteht. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung verlängert sich die Nachbeschäftigungszeit anteilig.

3.2 Darüber hinaus müssen die Stipendiatinnen und Stipendiaten an der jeweils zugeordneten Bedarfsschule

  1. ein insgesamt 20-tägiges Praktikum über 1x4 Wochen oder 2x2 Wochen oder in begründeten Ausnahmefällen im Rahmen einer anderweitigen zusammenhängenden Verteilung absolvieren,
  2. das Praxissemester im Lehramtsstudiengang absolvieren soweit der Lehramtsstudiengang dies vorsieht. Ist das Praxissemester zwingend in einem anderen Bundesland zu erbringen, ist die Gewährung eines Stipendiums möglich, sofern die Zusatzverpflichtung eingegangen wird, mindestens 6 Monate über den eigentlichen Förderungszeitraum hinaus an der Bedarfsschule als Lehrkraft tätig zu sein,
  3. eine befristete Beschäftigung mit mindestens 50 Prozent einer Vollbeschäftigung nach Abschluss des Lehramtsstudienganges, der im Sinne dieser Richtlinie im Folgemonat nach Ausstellung des Zeugnisses endet, bis zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes an der Bedarfsschule aufnehmen und
  4. den Vorbereitungsdienst an der Bedarfsschule absolvieren.

3.3 Für den Zeitraum der finanziellen Förderung ist die Teilnahme an der ideellen Förderung gemäß Nummer 4.2 verpflichtend.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Das Brandenburg-Stipendium Landlehrerinnen und Landlehrer ist ein leistungsgebundenes Stipendium. Die finanzielle Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss mit monatlichem Festbetrag. Sie kann ab dem Beginn des dritten Studienjahres bis zum Ende des Lehramtsstudiums (Regelstudienzeit) gewährt werden, jedoch längstens für 36 Monate. Es besteht die Wahlmöglichkeit zwischen einer finanziellen Förderung pro gefördertem Studienmonat

  1. in Höhe von 600,00 Euro oder
  2. in Höhe von 300,00 Euro mit anschließender Zuwendung in Höhe von 300,00 Euro je gefördertem Monat gleichmäßig über den Zeitraum des Vorbereitungsdienstes verteilt.

Die Gesamtsumme ist bei beiden Förderungsmodellen gleich.

4.2 Die ideelle Förderung erfolgt parallel zur finanziellen Förderung im Rahmen eines Begleitprogramms. Träger des Begleitprogramms ist die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung (DKJS). Die ideelle Förderung beinhaltet folgende Angebote:

  1. ein Fortbildungsangebot mit mindestens 2 eintägigen Veranstaltungen pro Semester sowie eine zweitägige Veranstaltung im Kalenderjahr, in denen die fachliche und persönliche Entwicklung der Stipendiatinnen/Stipendiaten gestärkt sowie die Spezifik von Schule und Unterricht in ländlichen Regionen thematisiert werden und
  2. ein Vernetzungsangebot durch die Vermittlung von Ansprechpartnern unter anderem in der künftigen Einsatzregion und in der künftigen Schule.

4.3 Der mögliche Förderzeitraum beginnt frühestens mit dem dritten Jahr des Lehramtsstudiums (bezogen auf alle Studienfächer), wenn bis dahin die in der Regelstudienzeit vorgesehenen Leistungen erfolgreich absolviert wurden. Das sind im Regelfall 30 Leistungspunkte pro Semester. Er endet mit dem Abschluss des Lehramtsstudiums in der Regelstudienzeit. Die Förderung endet vorzeitig bei Nichteinhaltung der unter Nummer 3 (Zuwendungsvoraussetzungen) genannten Pflichten.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Das Studium ist in der Regelstudienzeit zu absolvieren. Ausnahmen sind nach Nummer 5.6 dieser Richtlinie möglich.

5.2 Nach Abschluss des Lehramtsstudiums erfolgt an der zugeordneten Brandenburger Bedarfsschule bis zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes eine befristete Beschäftigung mit mindestens 50 Prozent einer Vollbeschäftigung. Die hierfür notwendige Bewerbung ist rechtzeitig vor dem Ende des Lehramtsstudiums einzureichen.

5.3 Die Bewerbung für den Vorbereitungsdienst ist unverzüglich nach Beendigung des Lehramtsstudiums einzureichen.

5.4 Spätestens zu Beginn eines jeden Semesters ist gegenüber der Bewilligungsbehörde eine Leistungsübersicht über das vergangene Semester und der Nachweis über die Rückmeldung zum Semester (Immatrikulationsbescheinigung) zu erbringen.

5.5 Sofern Gründe vorliegen, die der ordnungsgemäßen Fortsetzung des Studiums entgegenstehen, insbesondere schwere Krankheit, Elternzeit oder sonstige wichtige Gründe, sind diese der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die finanzielle Förderung wird für den Zeitraum dieser Unterbrechung ausgesetzt. Die Unterbrechung darf im Förderzeitraum 18 Monate nicht überschreiten. Eine längere Unterbrechung führt zur Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung.

5.6 Verzögerungen im Studium, die zu einer Verlängerung der Studienzeit (zusätzliche Semester) führen, sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

  1. Soweit Lehramtsstudierende die Verzögerung im Studium nicht zu vertreten haben, wird die finanzielle Förderung für die verlängerte Studienzeit ausgesetzt. Wird die Regelstudienzeit durch die Erbringung von Prüfungsleistungen, die nicht durch die Hochschule durchgeführt werden, überschritten, ist diese Überschreitung nicht durch die Lehramtsstudierenden zu vertreten.
  2. Bei Lehramtsstudierenden, welche die Verzögerung im Studium zu vertreten haben, entfällt die weitere Förderung; die Rückforderung der finanziellen Zuwendung richtet sich in diesen Fällen nach Nummer 9 Satz 1 Buchstabe b.

5.7 Der Abbruch des Lehramtsstudiums oder der Wechsel der Hochschule sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.8 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) der Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung.

6 Antragsverfahren

6.1 Anträge auf Förderung sind beim MBJS zu stellen. Bewerbungsschluss für einen Förderbeginn zum 1. Oktober ist der 31. Juli eines Kalenderjahres. Wenn zum Wintersemester nicht alle 40 Stipendien vergeben werden, erfolgt zum Sommersemester eine Vergabe der verbliebenen Stipendien. Bewerbungsschluss für einen Förderbeginn zum 1. April ist der 15. Februar. Nicht besetzt oder freiwerdende Stipendienplätze können, im Rahmen der verfügbaren Fördermittel, auch außerhalb der Vergabezeiträume nachbesetzt werden. In diesen Fällen setzt das MBJS den Förderbeginn mit dem Zuwendungsbescheid fest. Die Form der Antragstellung ist der Webseite des MBJS zu entnehmen. Hier werden mit Beginn der Bewerbungsfrist auch die Bedarfsschulen genannt.

6.2 Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich:

  1. ausgefüllter Stipendienantrag einschließlich der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung,
  2. tabellarischer Lebenslauf und ausführliches Motivationsschreiben,
  3. aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie Leistungsübersicht,
  4. für Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule außerhalb des Landes Brandenburg studieren und dort ein Praxissemester vorgeschrieben ist, die Bestätigung, ob das Praxissemester an der Bedarfsschule im Land Brandenburg im Rahmen des Studiums absolviert werden kann und
  5. eine Kopie des Bundespersonalausweises oder eines entsprechenden Identifikationsdokuments.

6.3 Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule außerhalb des Landes Brandenburg studieren und das Praxissemester zwingend an einer Schule außerhalb des Landes Brandenburg erbringen müssen, können an dem Stipendienprogramm teilnehmen, wenn sie sich verpflichten, den an den Vorbereitungsdienst anschließenden Nachbeschäftigungszeitraum um sechs Monate zu verlängern (Förderzeitraum zzgl. sechs Monate).

6.4 Bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern ist zusätzlich zu den in Nummer 6.2 genannten Unterlagen für die Antragstellung der Nachweis einer Aufenthaltserlaubnis ohne arbeitsrechtliche Einschränkung, welche zur Absolvierung des Lehramtsstudiums berechtigt, erforderlich.

6.5 Bei einer Ablehnung des Stipendienantrages aus Kapazitätsgründen besteht die Möglichkeit, sich im nächsten Verfahren erneut zu bewerben.

7 Bewilligungsverfahren

7.1 Das MBJS entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Übersteigen die Bewerbungen die Anzahl der zu vergebenden Stipendien, können zusätzlich Auswahlgespräche durchgeführt werden.

7.2 Die Entscheidung über die Rangfolge der Bewilligung erfolgt unter Berücksichtigung

  1. der Vollständigkeit der eingereichten Bewerbungsunterlagen,
  2. des Lehramtsstudiums, für das ein besonderer Bedarf besteht,
  3. der persönlichen Eignung und Motivation,
  4. dem Nachweis von mindestens vier absolvierten Fachsemestern pro Fach und Vorliegen der entsprechenden Leistung und
  5. den Belangen der Bedarfsschulen.

8 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

8.1 Die spätestens zu Beginn eines jeden Semesters gegenüber dem MBJS zu erbringende Leistungsübersicht über das vergangene Semester und der Nachweis über die Rückmeldung zum Semester (Immatrikulationsbescheinigung) gelten als Zahlungsanforderung für ein weiteres Semester.

8.2 Abweichend von Nummer 7.2 VV zu § 44 LHO und Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wird die Zuwendung unbar in monatlichen Teilbeträgen zum 15. des Monats ausgezahlt. Die Auszahlung beginnt regelmäßig mit dem ersten Monat des Semesters.

8.3 Wird eine der sonstigen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 5 nicht eingehalten, erfolgt eine Einstellung der Auszahlung. Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 2 und 3 nicht mehr vor, ist die Auszahlung einzustellen. Das Recht zur Rückforderung der bereits gezahlten Zuwendungen bleibt unberührt.

8.4 Die Förderung endet mit Ablauf des Monats in dem das Lehramtsstudium abgeschlossen worden ist. Es gilt das Datum des Zeugnisses der Hochschule. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die Beendigung oder den Abschluss des Studiums unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.

9 Rückforderung der Zuwendung

 Das MBJS entscheidet über den Widerruf oder die Rücknahme des Zuwendungsbescheides unter den Voraussetzungen der Nummer 8 VV zu § 44 LHO, insbesondere wenn:

  1. festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Stipendiums nach den Nummern 2 und 3 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,
  2. die Stipendiatinnen/Stipendiaten den Abbruch des Studiums oder Verzögerungen im Studium und dadurch die Überschreitung der Regelstudienzeit zu vertreten haben,
  3. das Studium nicht entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz – BbgLeBiG) bzw. vergleichbarer Regelungen anderer Bundesländer durchgeführt oder abgeschlossen wird,
  4. die Tätigkeit nicht gemäß Nummer 3.2 (Praktikum, Praxissemester, Tätigkeiten vor Aufnahme in und im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst) aufgenommen wird,
  5. die Teilnahme an der ideellen Förderung gemäß Nummern 3.3 und 4.2 nicht erfolgt,
  6. die Tätigkeit nicht mindestens für die gleiche Dauer, wie die Gewährung des Stipendiums gemäß Nummer 3.1 aufrechterhalten wird (in diesem Fall wird der die Anschlusstätigkeit übersteigende Zeitraum der Förderung zurückgefordert) oder
  7. die oder der Zuwendungsempfangende den Nachweispflichten gemäß den Nummern 5.1 bis 5.7 und trotz Fristsetzung nicht nachkommt.

Die Rückzahlung des Stipendiums staffelt sich entsprechend der Dauer der fehlendenTätigkeit an der Bedarfsschule im Land Brandenburg als Lehrkraft nach dem Vorbereitungsdienst (Beispiel: Förderdauer 36 Monate – anschließende vollbeschäftigte Tätigkeit als Lehrkraft an der Bedarfsschule 16 Monate = Rückforderung von 20 Monaten). Der zu erstattende Betrag ist nach den Vorschriften des § 49a VwVfG zu verzinsen.

10 Verwendungsnachweisverfahren

10.1 Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt abweichend von Nummer 10 VV zu § 44 LHO und Nummer 6 ANBest-P nicht.

10.2 Als Zwischenverwendungsnachweise sind beglaubigte Kopien der Zeugnisse über die Prüfungsleistungen im Studiengang für das Lehramt spätestens vier Wochen nach Erhalt der Zeugnisse vorzulegen.

10.3 Mit Vorlage sämtlicher Zwischenverwendungsnachweise nach Nummer 10.2 gilt die zweckentsprechende Verwendung als nachgewiesen.

10.4 Von Amts wegen wird die Einhaltung der Nachbeschäftigungszeit gemäß Nummer 3.1 Satz 3 geprüft.   

11 Standardklausel

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

12 Übergangsregelung

Stipendiatinnen und Stipendiaten, die nach der Richtlinie Brandenburg-Stipendium Landlehrerinnen und Landlehrer vom 30.06.2021 oder vom 26. Juli 2022 gefördert werden, können bis zum 30. September 2023 beantragen für die verbleibende Dauer des Stipendiums in die neue Richtlinie zu wechseln.

13 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 01. August 2023 in Kraft und am 30. Juni 2026 außer Kraft. Die im Zeitrahmen der Geltungsdauer bewilligten Stipendien werden bis zum Ende des maximalen Förderzeitraumes auch über den 30. Juni 2026 hinaus fortgeführt. Die Richtlinie Brandenburg-Stipendium Landlehrerinnen und Landlehrer vom 26. Juli 2022 wird außer Kraft gesetzt.

Potsdam, den 3. Juli 2023

Steffen Freiberg

Minister für Bildung, Jugend und Sport