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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Zuwendung für Lehramtsstudierende, die sich verpflichten, nach Ablegen der Staatsprüfung in Regionen mit einem besonderen Lehrkräftebedarf zu unterrichten (Richtlinie Brandenburg-Stipendium Landlehrerinnen und Landlehrer - RL B-S)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Zuwendung für Lehramtsstudierende, die sich verpflichten, nach Ablegen der Staatsprüfung in Regionen mit einem besonderen Lehrkräftebedarf zu unterrichten (Richtlinie Brandenburg-Stipendium Landlehrerinnen und Landlehrer - RL B-S)
vom 26. Juli 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 30], S.344)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2023
(Abl. MBJS/22, [Nr. 30], S.344)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Gegenstand der Förderung

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) und des § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen für Lehramtsstudierende, die sich verpflichten für mindestens die Dauer der individuellen Förderung, nach Ablegen der Staatsprüfung an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, an denen ein besonderer Bedarf an Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossenem Lehramtsstudium besteht (Bedarfsschule), als Lehrkraft tätig zu sein. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg.

1.2 Ziel ist es, eine qualitativ hochwertige schulische Unterrichtsversorgung im Land Brandenburg flächendeckend sicherzustellen. Hierzu sollen Lehramtsstudierende durch die Vergabe von Stipendien frühzeitig für die Aufnahme einer späteren Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, für die ein besonderer Lehrkräftebedarf besteht, gewonnen werden.

1.2.1 Dies gilt insbesondere für Lehramtsstudierende, die

  • das Lehramt für die Primarstufe,
  • das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I,
  • das Lehramt für Förderpädagogik oder
  • das Lehramt für die Sekundarstufe II (berufliche Fächer) erwerben.

Für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II kommt eine Stipendienvergabe nur für die Unterrichtsfächer Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft, Technik oder andere Fächer, für die ein besonderer Bedarf besteht, in Betracht. Zudem bestehen für das Unterrichtsfach Sorbisch/Wendisch in allen Schulformen Lehrkräftebedarfe, für die eine Stipendienvergabe in Betracht kommt.

1.2.2 Im Rahmen dieser Richtlinie können beginnend zum Wintersemester 2021/2022 maximal 25 Stipendien je Haushaltsjahr vergeben werden. Das Stipendium wird frühestens ab dem dritten Studienjahr des lehramtsbezogenen Studiums bis zum Ende des Lehramtsstudiums (Regelstudienzeit), maximal jedoch für 6 Semester, gewährt.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Bedarfsschulen sind Schulen mit einem Anteil von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern von mindestens 25 Prozent in dem Lehrerkollegium der Schule sowie Schulen mit dem Unterrichtsfach Sorbisch/Wendisch. Die Bedarfsschulen werden mit Beginn der jeweiligen Ausschreibungsfrist für die Stipendienvergabe auf den Internetseiten des MBJS veröffentlicht.

2 Zuwendungsempfangende

2.1 Antragsberechtigt sind Lehramtsstudierende, die an einer Hochschule in Deutschland in Vollzeit in einem Lehramtsstudiengang für den ein besonderer Bedarf besteht (siehe Punkt 1.2.1) immatrikuliert sind und je studiertem Unterrichtsfach mindestens eine Immatrikulation im 4. Fachsemester nachweisen können.

2.2 Förderfähig sind Studierende nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie, die ohne aufenthalts- und arbeitsrechtliche Einschränkungen in Deutschland leben und arbeiten dürfen. Für Drittstaatsangehörige ist eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die Stipendiatin bzw. der Stipendiat verpflichtet sich, im unmittelbaren Anschluss an den Erwerb des Lehramtes für mindestens die gleiche Dauer, für die das Stipendium gewährt wurde, an der zugeordneten Bedarfsschule im Land Brandenburg als Lehrkraft tätig zu sein. Die Dauer der Beschäftigung, die im Folgendem als Nachbeschäftigungszeit bezeichnet wird, entspricht dem festgelegten Förderzeitraum in Schulhalbjahren. Das bedeutet, dass bei einem Stipendium, welches über sechs Semester gewährt wird, eine Verpflichtung zu einer Nachbeschäftigungszeit von sechs Schulhalbjahren an der Bedarfsschule im Land Brandenburg besteht.

3.2 Darüber hinaus müssen die Stipendiatinnen und Stipendiaten an der jeweils zugeordneten Bedarfsschule

  1. ein insgesamt 20-tägiges Praktikum (1x4 Wochen, 2x2 Wochen oder in begründeten Härtefällen eine anderweitige zusamenhängende Verteilung) absolvieren,
  2. das Praxissemester im Lehramtsstudiengang absolvieren, (sollte das Lehramtsstudium kein Praxissemester beinhalten, verlängert sich der Vorbereitungsdienst um 6 Monate; ist das Praxissemester zwingend in einem anderen Bundesland zu erbringen, ist die Gewährung eines Stipendiums möglich, sofern die Zusatzverpflichtung eingegangen wird, mindestens 6 Monate über den eigentlichen Förderungszeitraum hinaus an der Bedarfsschule als Lehrkraft tätig zu sein),
  3. eine befristete Beschäftigung nach Abschluss des Lehramtsstudienganges bis zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes an der Bedarfsschule aufnehmen und
  4. den Vorbereitungsdienst an der Bedarfsschule absolvieren.

3.3 Für den Zeitraum der finanziellen Förderung ist die Teilnahme an der ideellen Förderung verpfllichtend.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die finanzielle Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss mit monatlichem Festbetrag. Die Höhe der finanziellen Zuwendung beträgt pro Monat 600,00 Euro. Sie kann ab dem Beginn des dritten Studienjahres bis zum Ende des Lehramtsstudiums (Regelstudienzeit) gewährt werden, jedoch längstens für 36 Monate.

4.2 Die ideelle Förderung erfolgt parallel zur finanziellen Förderung im Rahmen eines Begleitprogramms. Träger des Begleitprogramms ist die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung (DKJS). Die ideelle Förderung beinhaltet insbesondere folgende Angebote:

  1. ein Fortbildungsangebot mit mindestens 2 eintägigen Veranstaltungen pro Semester sowie eine zweitägige Veranstaltung im Kalenderjahr , in denen die fachliche und persönliche Entwicklung der Stipendiatinnen/Stipendiaten gestärkt sowie die Spezifik von Schule und Unterricht in ländlichen Regionen thematisiert werden und
  2. ein Vernetzungsangebot durch die Vermittlung von Ansprechpartnern unter anderem in der künftigen Einsatzregion und in der künftigen Schule.)

4.3 Der mögliche Förderzeitraum beginnt frühestens mit dem dritten Jahr des Lehramtsstudiums (bezogen auf alle Studienfächer), wenn bis dahin die in der Regelstudienzeit vorgesehenen Leistungen erfolgreich absolviert wurden (mindestens 30 Leistungspunkte pro Semester). Er endet mit dem Abschluss des Lehramtsstudiums in der Regelstudienzeit. Die Förderung endet vorzeitig bei Nichteinhaltung der unter Nummer 3 (Zuwendungsvoraussetzungen) vorgenannten Pflichten. Die maximale Gesamtförderdauer beträgt 36 Monate.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Das Studium ist in der Regelstudienzeit zu absolvieren. Ausnahmen sind nach Nummer 5.5 dieser Richtlinie möglich.

5.2 Nach Abschluss des Lehramtsstudiums erfolgt an der zugeordneten Brandenburger Bedarfsschule bis zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes eine befristete Beschäftigung. Die hierfür notwendige Bewerbung ist rechtzeitig vor dem Ende des Lehramtsstudiums einzureichen.

5.3 Die Bewerbung für den Vorbereitungsdienst ist unverzüglich nach Beendigung des Lehramtsstudiums einzureichen.

5.4 Spätestens zu Beginn eines jeden Semesters ist gegenüber der Bewilligungsbehörde eine Leistungsübersicht über das vergangene Semester und der Nachweis über die Rückmeldung zum Semester (Immatrikulationsbescheinigung) zu erbringen.

5.5 Unterbrechungen im Studium von mindestens einem Semester, insbesondere wegen schwerer Krankheit, Elternzeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die Auszahlung wird für den Zeitraum dieser Unterbrechung ausgesetzt. Die Unterbrechung darf im Förderzeitraum 18 Monate nicht überschreiten.

5.6 Verzögerungen im Studium, die zu einer Verlängerung der Studienzeit (zusätzliche Semester) führen, sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Soweit Lehramtstudierende, die Verzögerung im Studium nicht zu vertreten haben, erfolgt in entsprechender Anwendung der Nummer 5.5 Satz 2 die Aussetzung der Förderung für die verlängerte Studienzeit. Bei Lehramtsstudierenden, welche die Verzögerung im Studium zu vertreten haben, entfällt die weitere Förderung; die Rückforderung der finanziellen Zuwendung richtet sich in diesen Fällen nach Nummer 9 Satz 1 Buchstabe b.

5.7 Der Abbruch des Lehramtsstudiums oder der Wechsel der Hochschule sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.8 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) der Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung.

6 Antragsverfahren

6.1 Anträge auf Förderung sind beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) zu stellen. Bewerbungsschluss für einen Förderbeginn zum 1. Oktober ist der  31. Juli eines Kalenderjahres. Wenn zum Wintersemester nicht alle 25 Stipendien vergeben werden, erfolgt zum Sommersemester eine Vergabe der verbliebenen Stipendien. Bewerbungsschluss für einen Förderbeginn zum 1. April ist der 15. Februar. Die Form der Antragstellung ist der Webseite des MBJS zu entnehmen. Hier werden mit Beginnn der Bewerbungsfrist auch die Bedarfsschulen genannt.

6.2 Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich:

  1. ausgefüllter Stipendienantrag einschließlich der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung,
  2. tabellarischer Lebenslauf und ausführliches Motivationsschreiben,
  3. aktuelle Immatrikulationsbescheinigung sowie Leistungsübersicht ,
  4. für Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Hochschule außerhalb des Landes Brandenburg studieren die Bestätigung, dass das Praxissemester (Nummer 3.1b) an der Bedarfsschule im Land Brandenburg im Rahmen des Studiums absolviert werden kann und eine
  5. Kopie des Bundespersonalausweises oder eines entsprechenden Identifikationsdokuments.

6.3 Bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern ist zusätzlich zu den in Nummer 6.2 genannten Unterlagen für die Antragstellung der Nachweis einer Aufenthaltserlaubnis, welche zur Absolvierung des Lehramtsstudiums berechtigt, erforderlich.

6.4 Bei einer Ablehnung des Stipendienantrages aus Kapazitätsgründen besteht die Möglichkeit sich im nächsten Verfahren erneut zu bewerben.

7 Bewilligungsverfahren

7.1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Übersteigen die Bewerbungen die Anzahl der zu vergebenden Stipendien können zusätzlich Auswahlgespräche durchgeführt werden.

7.2 Folgende Kriterien liegen der Entscheidung zu Grunde:

  • Vollständigkeit der eingereichten Bewerbungsunterlagen,
  • Lehramtsstudium, für das ein besonderer Bedarf besteht,
  • persönliche Eignung und Motivation,
  • Studiendauer von mindestens vier absolvierten Fachsemestern und Vorliegen der entsprechenden Leistung (30 LP pro Semester)
  • Belange der Bedarfsschulen.

8 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

8.1 Die Vorlage des nach Nummer 6.2 Buchstabe c geforderten Nachweises gilt als Zahlungsanforderung für ein weiteres Semester.

8.2 Abweichend von Nummer 7.2 VV zu § 44 LHO und Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wird die Zuwendung unbar in monatlichen Teilbeträgen zum 15. des Monats ausgezahlt. Die Auszahlung beginnt regelmäßig mit dem ersten Monat des Semesters.

8.3 Wird eine der sonstigen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 5 nicht eingehalten, erfolgt eine Einstellung der Auszahlung. Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 2 und 3 nicht mehr vor, ist die Auszahlung einzustellen. Das Recht zur Rückforderung der bereits gezahlten Zuwendungen bleibt unberührt.

9 Rückforderung der Zuwendung

Der Zuwendungsbescheid ist unter den Voraussetzungen der Nummer 8 VV zu § 44 LHO zu widerrufen oder zurückzunehmen, insbesondere wenn:

  1. festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Stipendiums nach den Nummern 2 und 3 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,
  2. die Stipendiatinnen/Stipendiaten den Abbruch des Studiums oder Verzögerungen im Studium und dadurch die Verlängerung der Studienzeit zu vertreten haben,
  3. das Studium nicht entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz – BbgLeBiG) bzw. vergleichbarer Regelungen anderer Bundesländer durchgeführt oder abgeschlossen wird,
  4. die Tätigkeit nicht gemäß Nummer 3.2 (Praktikum, Praxissemester, Tätigkeiten vor Aufnahme in und im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst) aufgenommen wird,
  5. die Tätigkeit nicht mindestens für die gleiche Dauer, wie die Gewährung des Stipendiums gemäß Nummer 3.1 aufrechterhalten wird (in diesem Fall wird der die Anschlusstätigkeit übersteigende Zeitraum der Förderung zurückgefordert) oder
  6. die oder der Zuwendungsempfangende den Nachweispflichten gemäß den Nummern 5.1 bis 5.7 und trotz Fristsetzung nicht nachkommt.

Die Rückzahlung des Stipendiums staffelt sich entsprechend der Dauer der fehlenden Tätigkeit an der Bedarfsschule im Land Brandenburg als Lehrkraft nach dem Vorbereitungsdienst (Beispiel: Förderdauer 36 Monate – anschließende Tätigkeit als Lehrkraft an der Bedarfsschule 16 Monate = Rückforderung von 20 Monaten). Der zu erstattende Betrag ist nach den Vorschriften des § 49a VwVfG zu verzinsen.

10 Verwendungsnachweisverfahren

10.1 Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt abweichend von Nummer 10 VV zu § 44 LHO und Nummer 6 ANBest-P nicht.

10.2 Als Zwischenverwendungsnachweise sind beglaubigte Kopien der Zeugnisse über die Prüfungsleistungen im Studiengang für das Lehramt spätestens vier Wochen nach Erhalt der Zeugnisse vorzulegen.

10.3 Von Amts wegen wird die Einhaltung der Nachbeschäftigungszeit gemäß Nummer 3.1 Satz 3 geprüft.

10.4 Mit Vorlage sämtlicher Zwischenverwendungsnachweise nach Nummer 10.2 gilt die zweckentsprechende Verwendung als nachgewiesen.

11 Standardklausel

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in den Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

12 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Juli 2022 in Kraft und am 30. Juni 2026 außer Kraft. Die im Zeitrahmen der Geltungsdauer bewilligten Stipendien werden bis zum Ende des maximalen Förderzeitraumes auch über den 30. Juni 2026 hinaus fortgeführt.Die Richtlinie Brandenburg-Stipendium Landlehrerinnen und Landlehrer vom 30. Juni 2021 wird außer Kraft gesetzt.

Potsdam, den 26. Juli 2022

Ministerin für Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst