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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Ausstattung von Schulträgern mit schulgebundenen digitalen mobilen Endgeräten (Richtlinie Ausstattungsprogramm für schulgebundene mobile Endgeräte - RL AusProEnd II)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Ausstattung von Schulträgern mit schulgebundenen digitalen mobilen Endgeräten (Richtlinie Ausstattungsprogramm für schulgebundene mobile Endgeräte - RL AusProEnd II)
vom 22. Januar 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 6], S.58)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Juli 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 36], S.486)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 6], S.58)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe

  • dieser Förderrichtlinie sowie
  • der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV/VVG-LHO zu § 44 LHO) des Landes Brandenburg

Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in digitale mobile Endgeräte (z. B. Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) und erforderliches Zubehör.

1.2 Zweck dieser Richtlinie ist es, die Schulträger in die Lage zu versetzen, digitale mobile Endgeräte und erforderliches Zubehör zu beschaffen und den Schulen bereitzustellen, damit in der Zeit des Corona-bedingt eingeschränkten Schulbetriebs einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern digitaler Unterricht zu Hause unterstützt mit mobilen Endgeräten ermöglicht werden kann.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 An allgemeinbildenden und beruflichen Schulen gemäß § 16 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) in öffentlicher Trägerschaft sowie an Ersatzschulen gemäß § 120 BbgSchulG sind Investitionen in

schulgebundene digitale mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) einschließlich der Inbetriebnahme sowie des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs (Tabletwagen und -koffer, Standardsoftware, Lizenzen, Headsets)

förderfähig. Von diesen Investitionen sind maximal 810 EUR je Endgerät (inkl. Zubehörkosten) förderfähig.

2.2 Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Endgeräte sind nicht förderfähig.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger für eine Förderung von Maßnahmen gemäß Punkt 2 dieser Richtlinie sind öffentliche Schulträger gemäß § 100 Absatz 1 bis 3 BbgSchulG und freie Träger von Ersatzschulen gemäß § 120 BbgSchulG.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus Punkt 2 dieser Förderrichtlinie.

4.2 Eine Förderung wird nur für Maßnahmen gewährt, mit denen nicht vor Antragstellung durch den Zuwendungsempfänger begonnen wurde. Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages mit Ausnahme von Planungsleistungen. Mit Antragstellung gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3.1 der VVG/VV zu § 44 LHO für Maßnahmen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, als genehmigt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: investive Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung (gemäß Nr. 2.2.3 VV/VVG zu § 44 LHO)

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:

Die Höhe der maximal möglichen Gesamtzuwendung je Zuwendungsempfänger ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Richtlinie (Schulträgerbudget). Das Schulträgerbudget ergibt sich aus der Bereitstellung eines Festbetrags i. H. v. 12.000 Euro je 200 Schülerinnen und Schüler pro Schule im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers. Der volle Festbetrag wird ab einer Schülerzahl von 25 gewährt. Bei einer geringeren Schülerzahl reduziert sich das zur Verfügung stehende Schulträgerbudget anteilig. Der Fördersatz beträgt grundsätzlich bezogen auf die einzelne Maßnahme bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Der Eigenanteil beträgt mindestens zehn Prozent. Dabei ist zu beachten, dass gemäß Nummer 2.1 maximal 810 EUR je Endgerät förderfähig sind.

Der Schulträger kann über die Verteilung des gemäß Anlage 1 dargestellten Budgets je Schule nach eigenem Ermessen für die Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich entscheiden.

6. Antrags- und Durchführungsverfahren

6.1 Der Schulträger teilt dem für Schule zuständigen Ministerium im Förderantrag mit, dass er an dem Verfahren teilnehmen will und übermittelt bis zum 31. August 2021 den Antrag auf Gewährung der Zuwendung (Anlage 2). Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können maximal für eine Gesamtzuwendung gemäß Nummer 5.4 des Schulträgers gestellt werden.

6.2 Das für Schule zuständige Ministerium bewilligt den Schulträgern die Mittel, die sich gemäß Nummer 5.4 ergeben, bis spätestens zum 17. September 2021 (Zuwendungsbescheid).

6.3 Das rechtsverbindlich unterschriebene Antragsformular, welches durch das für Schule zuständige Ministerium vorgegeben wird, ist vollständig auszufüllen. Insbesondere ist eine Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen zu vermerken.

6.4 Bewilligungsverfahren

6.4.1 Im Bewilligungsverfahren ist das für Schule zuständige Ministerium die Bewilligungsbehörde.

6.4.2 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage dieser Richtlinie und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg). Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.

6.4.3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung der Anträge nach Punkt 2.1 und nach Punkt 6.

6.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Der Mittelabruf richtet sich nach den Nummern 1.4.3 und 1.4.4 der Anlage (ANBest-G) zu VVG Nr. 5.1 zu § 44 LHO bzw. Nummer 1.4 der Anlage 2 (ANBest-P) zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO. Die Mittelabrufe sind mit den entsprechenden Nachweisen dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zu übergeben.

6.6. Verwendungsnachweisverfahren

6.6.1 Nach Auftragsvergabe und -durchführung dokumentiert der Antragsteller gegenüber dem Zuwendungsgeber durch Verwendungsnachweis die ordnungsgemäße Umsetzung des Vorhabens.

6.6.2 Die Verwendung der Zuwendungen ist gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium bis spätestens sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraumes nachzuweisen.

6.6.3 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährten Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Die mehrmalige Förderung identischer Fördervorhaben (Doppelförderungen) ist unzulässig. Im Förderantrag ist anzugeben, ob und wofür Bundesmittel für einander ggf. ergänzende Maßnahmen beantragt, bewilligt oder gewährt wurden.

Aus der Zuwendung können nur solche Fördermaßnahmen finanziert werden, die nicht auch gleichzeitig durch Programme der Europäischen Union gefördert werden.

7.2 Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften beweglichen Gegenstände sind für mindestens vier Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde.

8. Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 22. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf vom
31. Dezember 2021 außer Kraft.

Potsdam, den 22. Januar 2021

Ministerin für
Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst

Anlagen