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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des Zusatzes zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (Richtlinie Ausstattungsprogramm für schulgebundene mobile Endgeräte - RL AusProEnd)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport zur Umsetzung des Zusatzes zur Verwaltungsvereinbarung DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 (Richtlinie Ausstattungsprogramm für schulgebundene mobile Endgeräte - RL AusProEnd)
vom 20. August 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 31], S.296)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2020
(Abl. MBJS/20, [Nr. 31], S.296)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt mit der Unterstützung des Bundes durch Mittel des Bundes aus dem Sondervermögen „Digitale Infrastruktur“ nach Maßgabe
- des Zusatzes zur Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 - 2024“ des Bundes und der Länder vom 4. Juli 2020 (ZV) sowie der Verwaltungsvereinbarung „DigitalPakt Schule 2019 - 2024“ des Bundes und der Länder vom 16. Mai 2019 (VV) sowie
- dieser Förderrichtlinie sowie
- der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (VV/VVG-LHO zu § 44 LHO) des Landes Brandenburg
Zuwendungen zur Förderung von Investitionen in mobile Endgeräte.
1.2 Zweck dieser Richtlinie ist es, Schulen zu unterstützen, damit in der Zeit des Corona-bedingt eingeschränkten Schulbetriebs einem möglichst hohen Anteil an Schülerinnen und Schülern digitaler Unterricht zu Hause unterstützt mit mobilen Endgeräten, ermöglicht wird, soweit es hierzu einen besonderen Bedarf aus Sicht der Schulen zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte gibt, die das Erreichen der Unterrichtsziele gefährden.
Die aus Mitteln dieser Richtlinie finanzierten, schulgebundenen Endgeräte werden den Schülerinnen und Schülern, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf bestehende technische Geräte zurückgreifen können und insoweit der Unterstützung bedürfen, im Wege der Ausleihe zur Verfügung gestellt.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 An allgemeinbildenden und beruflichen Schulen gemäß § 16 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) in öffentlicher sowie in freier Trägerschaft im Land Brandenburg sind Investitionen in
schulgebundene mobile Endgeräte (Laptops, Notebooks und Tablets mit Ausnahme von Smartphones) einschließlich der Inbetriebnahme sowie des für den Einsatz erforderlichen Zubehörs in Höhe von maximal 850 EUR je Endgerät (inkl. Zubehörkosten)
förderfähig.
2.2 Laufende Kosten der Verwaltung (Personalkosten, Sachkosten) sowie Kosten für Betrieb, Wartung und IT-Support der geförderten Endgeräte sind nicht förderfähig.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger für eine Förderung von Maßnahmen gemäß Punkt 2 dieser Richtlinie sind öffentliche Schulträger gemäß § 100 Absatz 1 bis 3 BbgSchulG und freie Träger von Ersatzschulen gemäß § 120 BbgSchulG.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen für Förderanträge nach Punkt 2 der Richtlinie.
Eine Förderung wird gemäß § 4 ZV nur für Maßnahmen gewährt, mit denen nicht vor dem 18. März 2020 begonnen wurde. Eine Maßnahme beginnt mit dem Abschluss eines der Umsetzung dienenden rechtsverbindlichen Leistungs- und Lieferungsvertrages mit Ausnahme von Planungsleistungen. Mit Antragstellung gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn gemäß Nummer 1.3.1 der VVG/VV zu § 44 LHO für Maßnahmen, die die oben genannten Kriterien erfüllen, als genehmigt.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: investive Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung (gemäß Nr. 2.2.3 VV/VVG zu § 44 LHO)
5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung:
5.4.1 Die Bemessungsgrundlage für die öffentlichen und freien Schulen ist der Betrag, der sich aus den bereitgestellten Bundesfinanzhilfen sowie dem Kofinanzierungsanteil des Landes gemäß ZV ergibt, welche nach Maßgabe der vom Schulträger gemeldeten Zahl der Schülerinnen und Schüler, die vom Eigenanteil nach der Lernmittelverordnung befreit sind, auf die beantragenden Schulträger verteilt wird. Dies entspricht zugleich der Höhe der Zuwendung je Zuwendungsempfänger (Schulträgerbudget).
5.4.2 Schülerinnen und Schüler sind vom Eigenanteil nach § 12 der Lernmittelverordnung befreit, wenn Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuches bezogen werden. Für die Meldung gemäß Punkt 5.4.1 wird der Stichtag 1. Juni 2020 festgelegt.
6. Antrags- und Durchführungsverfahren
6.1 Der Schulträger teilt dem für Schule zuständigen Ministerium im Förderantrag mit, dass er an dem Verfahren teilnehmen will und übermittelt bis zum 4. September 2020 (Ausschlussfrist) die Zahl der Schülerinnen und Schüler gemäß Nummer 5.4 (Anlage 1). Anträge auf Gewährung einer Zuwendung umfassen die Gesamtheit der Lernmittelbefreiten im Zuständigkeitsbereich des Schulträgers. Die Anzahl der Lernmittelbefreiten kann entsprechend dem Antragsformular für jede Schule gesondert ausgewiesen werden.
6.2 Das für Schule zuständige Ministerium weist den Schulträgern die Mittel, die sich gemäß Nummer 5.4 ergeben, bis spätestens zum 25. September 2020 zu.
6.3 Das rechtsverbindlich unterschriebene Antragsformular, welches durch das für Schule zuständige Ministerium vorgegeben wird, ist vollständig auszufüllen. Insbesondere sind zu vermerken:
6.3.1 eine Bestätigung, dass die aus Mitteln dieser Förderrichtlinie finanzierten schulgebundenen Endgeräte den Schülerinnen und Schülern, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf bestehende technische Geräte zurückgreifen können und insoweit der Unterstützung bedürfen, im Wege der Ausleihe zur Verfügung gestellt werden,
6.3.2 eine Erklärung zu Mitteln aus anderen Fördermaßnahmen.
6.4 Bewilligungsverfahren
6.4.1 Im Bewilligungsverfahren ist das für Schule zuständige Ministerium die Bewilligungsbehörde.
6.4.2 Die Entscheidungen der Bewilligungsbehörde ergehen auf der Grundlage dieser Richtlinie und des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg). Liegen die Zuwendungsvoraussetzungen nicht vor, erteilt die Bewilligungsbehörde einen ablehnenden Bescheid.
6.4.3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Bewilligung der Anträge nach Punkt 2.1 und nach Punkt 6.
6.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.5.1 Die gewährte Zuwendung wird ohne Anforderung ausgezahlt. Voraussetzung der Auszahlung ist der Ablauf der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist und damit die Bestandskraft des Bescheides. Die Auszahlungsfrist verkürzt sich, wenn der Zuwendungsempfänger nach Eingang des Zuwendungsbescheides eine Rechtsmittelverzichtserklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abgibt. Dann erfolgt die Zahlung zeitnah nach Eingang dieser Erklärung.
6.5.2 Gemäß § 7 Absatz 3 ZV sind nicht für die Zwecke dieser Richtlinie verbrauchte Mittel bzw. nicht gebundene Mittel vom Zuwendungsempfänger bis zum 15. Dezember 2020 an das Land ohne Zinsaufschlag zurückzuzahlen.
6.6 Mitteilungspflicht
Der Zuwendungsempfänger unterliegt der Pflicht, dem für Schule zuständigen Ministerium die Bindung der Mittel mitzuteilen (Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages). Dafür ist das Formular Anlage 2 zu verwenden. Die Mitteilung hat bis spätestens 15. Dezember 2020 zu erfolgen.
6.7 Verwendungsnachweisverfahren
6.7.1 Nach Auftragsvergabe und -durchführung dokumentiert der Antragsteller gegenüber dem Zuwendungsgeber durch Verwendungsnachweis die ordnungsgemäße Umsetzung des Vorhabens.
6.7.2 Die Verwendung der Zuwendung ist gegenüber dem für Schule zuständigen Ministerium bis spätestens sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraumes nachzuweisen.
6.7.3 Jeder Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährte Zuwendungen zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurden. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Der Schulträger kann über eine Verteilung der beschafften Endgeräte nach eigenem Ermessen für die Schulen in seinem Zuständigkeitsbereich entscheiden.
7.2 Die mehrmalige Förderung identischer Fördervorhaben (Doppelförderungen) ist unzulässig. Im Förderantrag ist anzugeben, ob und wofür Bundesmittel für einander ggf. ergänzende Maßnahmen beantragt, bewilligt oder gewährt wurden.
Aus der Zuwendung können nur solche Fördermaßnahmen finanziert werden, die nicht auch gleichzeitig durch Programme der Europäischen Union gefördert werden.
7.3 Alle mit Hilfe der Zuwendung beschafften beweglichen Gegenstände sind für mindestens drei Jahre für den Zuwendungszweck gebunden. Die Verwendung der Gegenstände innerhalb der vorgenannten Zeiträume für andere Zwecke bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Nach Ablauf der Fristen kann über die Gegenstände frei verfügt werden.
8. Ausleihe der Geräte
8.1 Die aus Mitteln dieser Richtlinie finanzierten, schulgebundenen Endgeräte werden den Schülerinnen und Schülern, die in ihrer häuslichen Situation nicht auf bestehende technische Geräte zurückgreifen können und insoweit der Unterstützung bedürfen, im Wege der Ausleihe zur Verfügung gestellt.
8.2 Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll in Abstimmung mit dem Schulträger über die Ausleihe entscheiden.
8.3 Die aus Mitteln dieser Richtlinie finanzierten Endgeräte bleiben im Eigentum des Schulträgers.
9. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 24. August 2020 in Kraft und mit Ablauf vom 31. Dezember 2020 außer Kraft.