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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums der Justiz für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung in der EU-Förderperiode 2021-2027
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums der Justiz für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung in der EU-Förderperiode 2021-2027
vom 6. Februar 2023
(Abl. MBJS/23, [Nr. 4], S.35)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021 S. 159),
- der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1296/2013 (ABl. L 231 vom 30. Juni 2021, S. 21) in den jeweils geltenden Fassungen Zuwendungen für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung.
1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die Förderungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 dieser Richtlinie werden entsprechend den Voraussetzungen des Beschlusses der Kommission 2012/21/EU vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, gewährt (ABI. EU Nr. L 7 vom 11. Januar 2012, S. 3, „DAWI-Freistellungsbeschluss"). Der nach Artikel 4 des DAWI-Freistellungsbeschlusses erforderliche Betrauungsakt setzt sich aus der vorliegenden Förderrichtlinie sowie dem jeweiligen Zuwendungsbescheid zusammen. Die Förderungen nach Nummer 2.4 dieser Richtlinie erfolgt beihilfenfrei.
1.4 Ziel der Förderung ist die Verbesserung des Zugangs zum lebenslangen Lernen durch Bildungsmaßnahmen, die Erwachsenen Lese- und Schreibkompetenzen vermitteln sowie Grundbildungsdefizite ausgleichen und damit Voraussetzungen für die Verbesserung erwerbsbezogener Kompetenzen schaffen. Die Förderung trägt zur Reduzierung der geringen Schriftsprachkompetenz (zuvor funktionaler Analphabetismus genannt) im Land Brandenburg und damit zur Verbesserung der Beschäftigung und Beschäftigungsfähigkeit bei. Das Programm schließt Maßnahmen in Justizvollzugsanstalten ein.
Die geförderten Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 dienen sozialen und gemeinnützigen Zwecken, die nicht oder nur in unzureichender Weise am Markt angeboten werden. Sie stellen Maßnahmen zur sozialen Betreuung und Einbindung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen entsprechend Artikel 2 Absatz 1 lit. c) des DAWI-Freistellungsbeschlusses dar. Es soll insbesondere die soziale Integration von in der Gesellschaft unterrepräsentierten Menschen erfolgen, für die ein entsprechendes Beratungs- und Betreuungsangebot auf dem Markt nicht in dem Maße angeboten wird, dass es in Anspruch genommen werden kann.
1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.
Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.
1.6 Der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter ist einzuhalten. Dabei ist das Gender-Mainstreaming-Prinzip anzuwenden, wonach die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahme sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden.
Die vorgesehenen gleichstellungsfördernden Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.7 Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung ist während der Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung von Maßnahmen und der Berichterstattung darüber einzuhalten. Die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen wird bei der gesamten Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme berücksichtigt.
Die vorgesehenen Aktionen sind im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren.
1.8 Der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt, ist Bestandteil des ESF+-Programms. Der vorgesehene Beitrag einer Maßnahme nach Nummer 2.1, 2.2 und 2.3 zur nachhaltigen Entwicklung ist im Förderantrag darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Insbesondere bei Kursen zur Alphabetisierung und Grundbildung (Projekten nach Nummer 2.2) kann das Thema der Nachhaltigen Entwicklung thematisiert werden, um die Kompetenzen der Zielgruppe diesbezüglich zu entwickeln und zu stärken.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1 Regionale Grundbildungszentren
Regionale Grundbildungszentren sind Organisationseinheiten, in denen Aufgaben zur Unterstützung der Alphabetisierung und Grundbildung auf regionaler Ebene wahrgenommen werden. Ihr übergeordnetes Ziel ist die Akquise von Teilnehmenden für die Bildungsangebote (insbesondere niedrigschwellige Zugänge zum Lernen in Grundbildungszentren und Kurse gemäß Nr. 2.2 Buchstabe a)). Die Verteilung der Grundbildungszentren soll ein regional ausgewogenes Angebot schaffen.
Die regionalen Grundbildungszentren haben insbesondere die folgenden Aufgaben:
- die regionale Öffentlichkeit und relevante Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner über das Problem der geringen Schriftsprachkompetenz zu informieren mit dem Ziel, geringe Schriftsprachkompetenz zu entstigmatisieren und die Zielgruppe direkt und indirekt zu erreichen,
- Betroffene und Personen aus deren Umfeld sowie Multiplikatoren zu sensibilisieren und zu beraten,
- über Bildungsangebote zu informieren, zum Lernen zu motivieren und in Kurse zu vermitteln,
- im Rahmen von Beratungen Lernstandsanalysen durchzuführen,
- regionale Akteure mit dem Ziel zu vernetzen, in Zusammenarbeit die geringe Schriftsprachkompetenz zu reduzieren und Grundbildungskompetenzen zu verbessern,
- niedrigschwellige Zugänge zum Lernen (wie zum Beispiel Lernwerkstatt, Lerncafé, Selbsthilfegruppen) anzubieten,
- die fachlichen Kompetenzen der eingesetzten pädagogischen Kräfte zur Sicherung und Entwicklung der Qualität der Aufgabenwahrnehmung regelmäßig weiterzuentwickeln, unter anderem durch den Besuch von Fortbildungen und gegenseitigen Austausch in Fachkreisen,
- Vernetzung und Zusammenarbeit mit relevanten Partnerinnen und Partnern auf Landesebene insbesondere im Landesnetzwerk Alphabetisierung und Grundbildung soweit dieses eingerichtet wurde.
Bei Antragstellung ist darzulegen, dass Lern-, Sensibilisierungs- und Beratungsangebote sowie deren Vor- und Nachbereitung mindestens die Hälfte der Arbeitszeit von Beschäftigten und Honorarkräften der Grundbildungszentren ausmachen. Maßnahmen zur Prävention geringer Schriftsprachkompetenz fallen nicht in den Aufgabenbereich der Grundbildungszentren.
Die Regionalen Grundbildungszentren weisen einen profilbildenden Schwerpunkt aus.
2.2 Kurse zur Alphabetisierung und Grundbildung
Diese Kurse vermitteln Lese- und Schreibkompetenzen auf den Alpha-Level 1 bis 4 und verbessern die Kompetenzen zu den Themen: Mathematik; Computer sowie digitale Medien und Kommunikation; Lernen lernen; Familie, Gesundheit und Soziales; Beruf, Arbeitswelt und Finanzen; Orientierungswissen Politik, Gesellschaft, Umwelt, Nachhaltige Entwicklung und Recht; Basiswissen Englisch. Weitere Themen sind bei Zustimmung der beiden Fachressorts möglich. Die Grundbildungskurse vermitteln neben Fachinhalten stets auch sinnverstehende Lese- und Schreibkompetenzen.
Die Kurse zur Alphabetisierung und Grundbildung unterteilen sich in
a) öffentlich beworbene und zugängliche Kurse zur Verbesserung der Alphabetisierung und Grundbildung.
Mit der Verteilung der öffentlich beworbenen und zugänglichen Kurse wird ein im Land Brandenburg regional ausgewogenes Angebot angestrebt, über das in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt Kurse zur Vermittlung von Lese- und Schreibkompetenzen, zur Mathematik sowie Kurse zu den Themen Computer und digitale Medien und Kommunikation bereitgestellt werden.
b) Kurse in Justizvollzugsanstalten im Land Brandenburg.
2.2.1 Die Kurse sind für die Teilnehmenden kostenfrei. Die Alphabetisierungskurse vermitteln Schreib- und Lesefertigkeiten auf den genannten Alpha-Level. Grundbildungskurse vermitteln Schreib- und Lesefertigkeiten sowie Kompetenzen in den unter Nummer 2.2 genannten Bereichen. Allgemeine Einführungskurse zu den unter Nummer 2.2 genannten Inhalten entsprechen nicht den Anforderungen an Grundbildungskursen. Den geförderten Kursen liegt jeweils ein Curriculum zugrunde, das soweit bekannt dem Antrag bzw. später dem Verwendungsnachweis beigefügt wird. Auf die vom Landesinstitut für Schule und Medien bzw. dem Deutschen Volkshochschulverband bereitgestellten Curricula für Grundbildung ist bei geplanter Nutzung im Antrag hinzuweisen. Sie müssen dem Antrag bzw. dem Verwendungsnachweis aber nicht gesondert beigefügt werden. Eine Prüfung der weiteren Curricula erfolgt durch die fachliche Koordinierungsstelle nach Nummer 2.3 der Richtlinie oder andere durch die beteiligten Fachressorts benannte Personen oder Stellen. Die Kurse können grundsätzlich bis zum Umfang von 150 Unterrichtsstunden à 45 Minuten gefördert werden. Kurse zum Lesen und Schreiben-Lernen dürfen maximal 350 Unterrichtseinheiten umfassen, wenn ein von den beiden Fachressorts festgelegtes höheres Qualifikationsniveau der Lehrenden erfüllt wird. Weitere Ausnahmen sind durch das zuständige Fachressort zu entscheiden. Es ist anzustreben, dass zumindest in der Hälfte aller Unterrichtseinheiten einer Bildungsanbieterin bzw. eines Bildungsanbieters sinnverstehende Lese- und Schreibkompetenzen vermittelt werden.
2.2.2 Die Kursteilnehmenden müssen zu Beginn und am Ende der Alphabetisierungskurse (Lesen, Schreiben und Rechnen) eine Lernstandsfeststellung durchlaufen. Personen, die vorzeitig einen Kurs beenden (Abbrecherinnen bzw. Abbrecher), sind von der Lernstandsfeststellung am Ende des Kurses ausgenommen. Für Teilnehmende an sonstigen Grundbildungskursen ist eine Lernstandsfeststellung erforderlich, spätestens wenn der zweite Grundbildungskurs besucht wird.
Für die Durchführung der Lernstandsfeststellung und ein damit verbundenes Auswertungsgespräch zwischen Kursleitung und teilnehmender Person können je Kurs zum Lesen, Schreiben und Rechnen zusätzlich bis zu vier Unterrichtsstunden angerechnet werden. Im Auswertungsgespräch sollen individuelle Lernziele besprochen werden. Für die Durchführung einer Lernstandsfeststellung in sonstigen Grundbildungskursen können bis zu zwei Unterrichtsstunden angerechnet werden.
Lernstandsfeststellungen müssen geeignet sein, das Alpha-Level der Teilnehmenden und ggf. Wissen und Kompetenzen im zu behandelnden Grundbildungsthema einschätzen zu können.
Bei Teilnehmenden an Kursen zum Lesen, Schreiben und Rechnen, die innerhalb von drei Monaten einen Anschlusskurs besuchen, kann in beiderseitigem Einvernehmen von Teilnehmenden und Kursleitung auf die Lernstandsfeststellung zu Beginn verzichtet werden, wenn der vorherige Kurs mit einer Lernstandsfeststellung beendet wurde. Bei Teilnehmenden an sonstigen Grundbildungskursen sollte die letzte Lernstandsfeststellung maximal sechs Monate zurückliegen.
2.2.3 Die Mindestqualifikationen der einzusetzenden Kursleitungen werden von den beiden Fachressorts festgelegt und von der Bewilligungsbehörde veröffentlicht. Die Einhaltung der Mindestqualifikationen wird von der Koordinierungsstelle festgestellt.
Eine für einen Übergangszeitraum geringere Anforderungen an die Mindestqualifikation bedarf der Zustimmung beider Fachressorts. Hierfür ist ein Antrag mit Begründung der Zuwendungsempfangenden für Maßnahmen nach Nr. 2.2 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, welcher zur fachlichen Stellungnahme an die Fachministerien weitergeleitet wird.
2.2.4 Die Bildungsanbieterinnen und Bildungsanbieter wählen die Kursleitungen für die Kurse soweit es sich um Honorarkräfte handelt auf einer durch die Koordinierungsstelle zu diesem Zweck zu betreibenden landesweiten Plattform für „Stellenausschreibungen“ für Kursleitungen aus. Die Auswahl der Kursleitungen erfolgt insbesondere nach dem Kriterium der bestmöglichen Qualifikation.
Die Bildungsanbieterinnen und Bildungsanbieter werden bei Bedarf darüber hinaus tätig, um neue Kursleitungen zu akquirieren.
Die Bildungsanbieterinnen und Bildungsanbieter können nach Einholung der Zustimmung des jeweils zuständigen Fachministeriums auch eigenes Personal als Kursleitungen einsetzen. In diesen Fällen erfolgt keine Nutzung der Plattform.
2.2.5 Das für Justiz zuständige und das für Bildung zuständige Ministerium können ein Mindesthonorar für die Kursleitungen in den Kursen gemäß Nummer 2.2 festlegen. Das jeweils aktuelle Mindesthonorar wird von der Bewilligungsbehörde auf deren Webseite veröffentlicht und ist durch die Bildungsanbieterinnen und Bildungsanbieter nach dem zum Zeitpunkt der ersten Unterrichtsstunde eines Kurses geltenden Mindesthonorar anzuwenden.
2.2.6 Kurse, zu denen sich nicht mindestens fünf Personen angemeldet haben, können grundsätzlich nicht gefördert werden. Die beteiligten Fachministerien können davon Ausnahmen zulassen. Hierfür ist ein Antrag mit Begründung der Zuwendungsempfangenden bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, welcher zur fachlichen Stellungnahme an die Fachministerien weitergeleitet wird.
2.2.7 Den Teilnehmenden ist von den Bildungsanbieterinnen bzw. den Bildungsanbietern eine kostenfreie Ausfertigung einer Teilnahmebescheinigung auszuhändigen. Diese Bescheinigung, aus der mindestens Dauer und Inhalt der Maßnahme hervorgehen, ist auszustellen, wenn der Kurs vollständig absolviert wurde, inklusive zulässiger Fehlstunden. Ein verbindliches einheitliches Muster wird mit dem Zuwendungsbescheid vorgegeben.
2.2.8 Für die Kursleitungen der Kurse nach Nummer 2.2 Buchstabe b) ist im Vorfeld eine Sicherheitsüberprüfung durch die Justizvollzugsanstalt erforderlich. Der letztendliche Einsatz bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Justizvollzugsanstalt.
2.3 Fachliche Koordinierungsstelle
Die Koordinierungsstelle begleitet die Kursangebote und berät die Bildungsanbieterinnen und Bildungsanbieter unter Aspekten der Fachlichkeit und der Qualitätssicherung und unterstützt die Nutzung bereits entwickelter Kursmodelle durch die Bildungsanbieterinnen und Bildungsanbieter. Zudem koordiniert sie das Kursangebot zur Alphabetisierung und Grundbildung auf Landesebene.
Die fachliche Koordinierungsstelle hat insbesondere die folgenden Aufgaben mit dem übergeordneten Ziel der Qualitätsentwicklung:
- Grundlegende Qualifizierung der in der Alphabetisierung und Grundbildung im Land Brandenburg tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß dem festgestellten Bedarf,
- fachliche Begleitung und Beratung der Bildungsanbieterinnen und Bildungsanbieter zur Auswahl und Umsetzung der Kurse,
- Prüfung von neu entwickelten Curricula und Veröffentlichung der geprüften Curricula zur weiteren Nutzung durch weitere Kursanbieterinnen und Kursanbieter,
- Beratung der Bildungsanbieterinnen und Bildungsanbieter zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze,
- landesweite Information und Öffentlichkeitsarbeit zur Alphabetisierung und Grundbildung,
- Organisation, Durchführung und Nachbereitung mindestens einer jährlichen Sitzung des Landesnetzwerks Alphabetisierung und Grundbildung in Abstimmung mit dem für Bildung zuständigen Ministerium,
- Fortbildungsberatung und -planung für Kursleitungen,
- Bereitstellung und Betreiben einer Plattform für Stellenausschreibungen der Kursleitungen, Beratung von Bildungsanbieterinnen und Bildungsanbietern sowie Kursleitungen zum diesbezüglichen Verfahren,
- Aktivitäten zur Gewinnung von Kursleitungen,
- Bewertung der Qualifikation der Kursleitungen gemäß den Vorgaben der beiden Fachressorts,
- Beratung der zuständigen Fachressorts zur Festlegung der Mindestqualifikation der Kursleitungen.
Die Leitung der Koordinierungsstelle als auch die Wahrnehmung der fachlichen Aufgaben der Koordinierungsstelle soll durch eine mit pädagogischer Ausbildung und Berufserfahrung für diese Aufgaben geeignete Person bzw. Personen erfolgen.
Den beiden Fachministerien ist jährlich die Arbeitsplanung vorzulegen und die Zustimmung einzuholen.
2.4 Stellen zur wissenschaftlichen Qualifizierung
Die geförderten Stellen sind verbunden mit einer Lehrverpflichtung an einer Brandenburger Hochschule im Themenfeld der Alphabetisierung und Grundbildung von vier Semesterwochenstunden je geförderter Vollzeitstelle je Semester. Die Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber tragen mit ihrer Lehre an Hochschulen im Land Brandenburg dazu bei, zukünftiges pädagogisches Personal für die Arbeit in der Alphabetisierung und Grundbildung auszubilden bzw. allgemein pädagogisches Personal für dieses Themenfeld zu qualifizieren. Die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber schreibt zudem eine wissenschaftliche Qualifikationsarbeit zu einem Thema der Alphabetisierung und Grundbildung. Die zu erstellenden wissenschaftlichen Arbeiten dienen der wissenschaftlichen Untersuchung des Feldes der Alphabetisierung und Grundbildung mit regionalen Bezügen zum Land Brandenburg oder erweitern die wissenschaftlich fundierten Grundlagen für pädagogische Tätigkeiten auf diesem Feld.
2.5 Zielgruppe der Bildungsmaßnahmen
2.5.1 Die niedrigschwelligen Zugänge zum Lernen gemäß Nummer 2.1 sowie die Kurse nach Nummer 2.2 richten sich an Personen ab 16 Jahren mit der Erstsprache Deutsch mit Defiziten in den schriftsprachlichen Kompetenzen (Alpha-Level 1 bis 4), die ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben.1 Zur Zielgruppe gehören auch Zweisprachige, die zunächst eine andere Sprache als Erstsprache erworben haben, aber Deutsch im Sprechen und Hörverstehen mindestens auf Niveaustufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) beherrschen sollen. Eine Verbesserung der Kompetenzen der Teilnehmenden im Sprechen und Hörverstehen der Deutschen Sprache ist daher kein allgemeines Lernziel der Bildungsmaßnahmen gemäß Nummer 2.1 sowie 2.2. Die Einschätzung der Niveaustufe der Teilnehmenden im GER erfolgt durch die pädagogischen Fachkräfte oder durch Vorlage entsprechender Nachweise soweit vorhanden.
2.5.2 Die Angebote der Grundbildungszentren gemäß Nummer 2.1 richten sich zudem an das Umfeld der Betroffenen und Multiplikatoren sowie für die Aufgabenwahrnehmung gemäß Nummer 2.1 erforderliche weitere Akteure.
3 Zuwendungsempfangende und Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 für Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz im Land Brandenburg, insbesondere Landkreise und kreisfreie Städte, deren Weiterbildungseinrichtungen sowie freie Träger oder deren Weiterbildungseinrichtungen.
3.2 für Maßnahmen nach Nummer 2.2 sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz im Land Brandenburg, insbesondere Landkreise und kreisfreie Städte, deren Weiterbildungseinrichtungen sowie freie Träger oder deren Weiterbildungseinrichtungen. Die Antragstellenden verpflichten sich zur Zusammenarbeit mit und zur Inanspruchnahme der Unterstützungsangebote der fachlichen Koordinierungsstelle nach Nummer 2.3.
Für Kurse nach Nummer 2.2 Buchstabe b) müssen sich die Antragstellenden vorab und vor Ort über die besonderen Rahmenbedingungen für die Kursdurchführung in der jeweiligen Justizvollzugsanstalt informieren.
3.3 für Maßnahmen nach Nummer 2.3 sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die ihren Sitz im Land Brandenburg haben, in der Weiterbildungsarbeit tätig und für die Alphabetisierung und Grundbildung qualifiziert sind.
3.4 für Maßnahmen nach Nummer 2.4 sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen.
4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
4.1 Zuwendungsart: Projektförderung
4.2 Finanzierungsart: Projekte nach Nummer 2.1 Anteilsfinanzierung
Projekte nach Nummer 2.2 Vollfinanzierung
Projekte nach Nummer 2.3 Vollfinanzierung
Projekte nach Nummer 2.4 Anteilsfinanzierung
4.3 Form der Zuwendung: Zuschuss beziehungsweise Zuweisung
4.4 Bemessungsgrundlage:
Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen die direkten und die indirekten Ausgaben der Zuwendungsempfangenden zur Projektdurchführung. Die im Weiteren genannten Obergrenzen dienen der Antragskalkulation. In begründeten Fällen können die zuständigen Ministerien in Abstimmung mit der Verwaltungsbehörde andere Obergrenzen festlegen sowie auf Antrag von Zuwendungsempfangenden zulassen. Abweichende Obergrenzen für die Antragskalkulation werden bei der Bewilligungsbehörde ILB veröffentlicht.
4.4.1 Projekte nach Nummer 2.1 - Grundbildungszentren
Die Gesamtausgaben für Grundbildungszentren nach Nummer 2.1 können sich aus den Ausgaben für die Basisausstattung nach Nummer 4.4.1.1 und aus den Ausgaben für nicht kursförmige Lernangebote nach Nummer 4.4.1.2 zusammensetzen.
4.4.1.1 Ausgaben für die Basisausstattung
Die förderfähigen Ausgaben für die Basisausstattung je Grundbildungszentrum setzen sich aus Personal- und Sachausgaben zusammen. Förderfähig sind Gesamtausgaben in Höhe von mindestens 75.000 Euro bis maximal 94.000 Euro pro Jahr.
4.4.1.2 Ausgaben für nicht kursförmige dezentrale Lernangebote
Über die Basisausstattung hinausgehend kann jedes Grundbildungszentrum Fördermittel für nicht kursförmige Lernangebote mit Beratungsangebot beantragen. Diese Lernangebote mit Beratungsangebot sind außerhalb des Hauptstandorts des Grundbildungszentrums als dezentrale Lernzugänge mit verbindlichen Öffnungszeiten einzurichten. Jedes dieser nicht kursförmigen Lernangebote umfasst in der Regel sechs Stunden pro Woche, mindestens jedoch drei Stunden pro Woche. Die Gesamtausgaben betragen, orientiert an einem regelmäßigen Angebot von sechs Stunden pro Woche, höchstens 15.000 Euro pro Lernangebot und Jahr. Bei Öffnungszeiten unter sechs Stunden je Woche reduziert sich die maximal mögliche Förderhöhe anteilig. Bei längeren Öffnungszeiten ist eine anteilig höhere Förderung möglich.
Eine zusätzliche Förderung gemäß Nummer 4.4.1.2 ist für Lernangebote auch am Hauptstandort des Grundbildungszentrums möglich, wenn bereits aus der Basisausstattung gemäß Nummer 4.4.1.1 nicht kursförmige Lernangebote im Umfang von insgesamt mindestens 6 Stunden je Woche am Hauptstandort angeboten werden und an mindestens zwei weiteren Orten eine Förderung nach Nummer 4.4.1.2 für einen Umfang des Lernangebots von insgesamt mindestens 12 Stunden pro Woche erfolgt.
4.4.1.3 Die förderfähigen Ausgaben für die Grundbildungszentren bestehen aus
- den direkten Personalausgaben, die die Ausgaben für eigenes Personal und für Honorarkräfte umfassen. Honorarkräfte können ausschließlich für die in Nummer 2.1 definierten Aufgaben eingesetzt werden. Über die Honorare ist lediglich der Personalaufwand den direkten Personalausgaben zuzurechnen, nicht etwa enthaltene Sachausgaben.
- einer Pauschale nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 für alle restlichen Ausgaben in Höhe von 20 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben nach Buchstabe a).
4.4.1.4 Die Förderung beträgt maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Kofinanzierung in Höhe von mindestens 20 Prozent erfolgt durch die Zuwendungsempfangenden oder Dritte und beträgt für die Basisausstattung mindestens 15.000 Euro.
Ausnahmen sind für antragstellende finanzschwächere Kommunen möglich. Sie können für die erforderliche Kofinanzierung Landesmittel beantragen. Finanzschwächere Kommunen sind Kommunen mit überdurchschnittlich hoher Prokopf-Verschuldung und unterdurchschnittlich niedriger Realsteueraufbringungskraft je Einwohner gemäß den zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellsten veröffentlichten Daten des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg.
4.4.2 Projekte nach Nummer 2.2 - Kurse zur Alphabetisierung und Grundbildung
4.4.2.1 Die Durchführung eines Kurses gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a und die Durchführung eines Kurses gemäß Nummer 2.2 Buchstabe b werden jeweils mit einer Pauschale nach Artikel 53 Abs. 1 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2021/1060 pro nachgewiesener Unterrichtsstunde gefördert. Die jeweils aktuelle Förderhöhe je nachgewiesener Unterrichtsstunde wird von der Bewilligungsbehörde auf deren Webseite veröffentlicht. Jede anrechenbare Unterrichtsstunde wird nach dem zum Zeitpunkt der ersten Unterrichtsstunde eines Kurses geltenden Stundensatz vergütet.
4.4.2.2 Die Unterrichtsstunde eines Kurses nach den Nummern 2.2 Buchstabe a und 2.2 Buchstabe b umfasst jeweils 45 Minuten. Die Ausgaben für die Lernstandsfeststellung können entsprechend bei Kursen zum Lesen, Schreiben und Rechnen zusätzlich mit bis zu vier Unterrichtsstunden à 45 Minuten pro Kurs berücksichtigt werden. Die Ausgaben für die Lernstandsfeststellung können entsprechend bei den sonstigen Grundbildungskursen zusätzlich mit bis zu zwei Unterrichtsstunden à 45 Minuten pro Kurs berücksichtigt werden. Der Nachweis über die durchgeführten Stunden wird mit der Vorlage der Teilnehmendenlisten erbracht.
4.4.3 Projekte nach Nummer 2.3 - Koordinierungsstelle
4.4.3.1 Direkte Personalausgaben für die Tätigkeit der Koordinierungsstelle sind jährlich bis zu einer Gesamthöhe von 100.000 Euro zuwendungsfähig. Ein Personalumfang in dieser maximalen Höhe setzt die Durchführung von Fortbildungen im Umfang von mindestens 20 Veranstaltungstagen voraus sowie relevante Aktivitäten zur projektbezogenen Öffentlichkeitsarbeit.
4.4.3.2 Direkte Sachausgaben sind förderfähig:
- für das von der Koordinierungsstelle zu organisierende Angebot an Fortbildungen für Kursleitende in den Alphabetisierungs- und Grundbildungskursen gemäß den Nummern 2.2 und zwar
- Kosten für die Honorare von Fortbildnerinnen bzw. Fortbildnern,
- Mietkosten, die für den Fortbildungsraum anfallen,
- Sachkosten für Lehr- und Lernmittel.
Bei der Beantragung sind neben den erwarteten Kosten die geplanten Veranstaltungen und ihr zeitlicher Umfang anzugeben.
An den Fortbildungen sollten jeweils mindestens zehn Personen teilnehmen. Über Ausnahmen entscheidet das für Bildung zuständige Ministerium.
- für Maßnahmen zur projektbezogenen Öffentlichkeitsarbeit.
4.4.3.3 Indirekte Ausgaben werden nach Artikel 54 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 anhand eines Pauschalsatzes in Höhe von 15 Prozent der direkten Personalausgaben gefördert.
4.4.4 Projekte nach Nummer 2.4 - Wissenschaftliche Stellen
Die förderfähigen Ausgaben für die Stellen zur wissenschaftlichen Qualifizierung bestehen aus
- den direkten Personalausgaben für das eigene Personal der Zuwendungsempfangenden sowie
- einer Pauschale nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 für alle restlichen Ausgaben in Höhe von 20 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben nach Buchstabe a.
Die Förderung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus beträgt maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Zuwendungsempfangenden bringen mindestens 40 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben aus sonstigen Mitteln ein.
4.5 Die Maßnahmen dieser Richtlinie können bis zu drei Jahre gefördert werden. Verlängerungen können beantragt werden.
5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
5.1 Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, dem für Bildung sowie dem für Justiz zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg und der Bewilligungsbehörde auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.
Die Zuwendungsempfangenden sind darüber hinaus verpflichtet, jährlich zum Stichtag 31.12. einen Fortschrittsbericht mit den in Nummer 6.6 geforderten Angaben bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
5.2 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation
Gemäß dem Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen auf die Unterstützung aus dem ESF+ hinzuweisen, während der Durchführung der Maßnahmen die Öffentlichkeit (insbesondere im Internet, gegenüber den Medien und durch Plakatierung im Objekt) über die Unterstützung aus dem ESF+ zu informieren und die Teilnehmenden der geförderten Maßnahmen über die Finanzierung durch den ESF+ zu unterrichten. Dabei ist auf die Förderung des Landes Brandenburg aus Mitteln des ESF+ so hinzuweisen, dass die fördernde Rolle des Landes Brandenburg und der Europäischen Union für die Aktivitäten nach dieser Richtlinie zum Ausdruck gebracht wird. Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangeboten sind auf der Website https://esf.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich.
Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.
5.3 Liste der Vorhaben
Gemäß Artikel 49 Absatz 3 Satz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben, wie in dem nachfolgenden Zitat dargestellt, zu führen.
„Die Liste enthält folgende Daten:
- bei juristischen Personen Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des Auftragnehmers;
- bei natürlichen Personen Vor- und Nachname des Begünstigten;
- […];
- Bezeichnung des Vorhabens;
- Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens;
- Datum des Beginns des Vorhabens;
- voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses des Vorhabens;
- Gesamtkosten des Vorhabens;
- betroffener Fonds;
- betroffenes spezifisches Ziel;
- Kofinanzierungssatz der Union;
- Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land;
- bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten den Standort des Begünstigten, wenn der Begünstigte eine juristische Person ist, bzw. die Region auf NUTS-2-Ebene, wenn der Begünstigte eine natürliche Person ist;
- Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g.“
Die Begünstigten einer Förderung aus dem ESF+ erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.
5.4 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehender und vorbehaltlich noch zu erlassender EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) statistische Daten, einschließlich Angaben zu den teilnehmenden Personen und Zuwendungsempfangenden, in elektronischer Form und fordert hierfür die entsprechenden Erklärungen von den Teilnehmenden ab. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden (wirtschaftlich Berechtigten), den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Personen (Teilnehmende).
Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung und Evaluierung, Projektfinanzverwaltung sowie Überprüfung und Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten sowie die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.
Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere für die Evaluierung erforderliche Daten zu erheben und der Bewilligungsbehörde zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung-DSGVO) und des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes - BbgDSG) beachtet werden.
Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.
Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.
5.5 Die Zuwendungen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 werden als Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährt und erfolgen im Rahmen der Vorgaben des DAWI-Freistellungsbeschlusses. Die Beschreibung des Ausgleichsmechanismus, der Parameter für die Berechnung sowie die Überwachung und Änderung der Ausgleichsleistungen erfolgt im Rahmen des jeweiligen Zuwendungsbescheids.
5.6 Die Zuwendungsempfangenden dieser Richtlinie sollen untereinander kooperieren, insbesondere Grundbildungszentren und Bildungsanbieterinnen und Bildungsanbieter in der jeweiligen Region. Eine Kooperation mit sonstigen Projekten im gleichen Kreis bzw. der kreisfreien Stadt soll, soweit fachlich sinnvoll, angestrebt werden.
5.7 Maßnahmen dieser Richtlinie, insbesondere die nicht kursförmigen Lernangebote nach Nummer 2.1 sowie die Kurse zur Alphabetisierung und Grundbildung nach Nummer 2.2, können in Situationen, in denen eine reguläre Durchführung der Angebote durch höhere Gewalt nicht möglich ist (wie zum Beispiel die Corona-Pandemie), als Lernangebote in einem in der Situation realisierbaren Format durchgeführt werden. Entsprechende Regelungen werden einvernehmlich durch die ESF-Verwaltungsbehörde und die beiden Fachressorts festgelegt.
6 Verfahren
6.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen (Anforderungen an das Konzept entsprechend Anlage zur Richtlinie) sind zu einem bestimmten Stichtag über das Internetportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Hier wird auch der jeweilige Stichtag für die Einreichung der Anträge verbunden mit weiteren Informationen zur Antragstellung bekannt gegeben.
Die Antragstellenden nach Nummer 2.2 beantragen bei der Bewilligungsbehörde ILB (Investitionsbank des Landes Brandenburg) ein Budget für Unterrichtseinheiten zur Durchführung von Kursen gemäß Nummer 2.2 unter Zuordnung der Unterrichtsstunden zu den Haushaltsjahren.
Die Antragstellenden entscheiden im Rahmen der fachlichen Vorgaben der Richtlinie gemäß des Bedarfs vor Ort, welche konkreten Kurse durchgeführt werden.
Antragstellende können die inhaltliche, zeitliche und örtliche Planung im Rahmen der Vorgaben der Richtlinie bedarfsgerecht anpassen. Die Antragstellenden können dabei die Längen der Kurse variieren, abhängig von den Lernbedarfen der Kursteilnehmenden. Für die Längen der Kurse innerhalb der zugelassenen Curricula bzw. Module geben die beiden zuständigen Fachressorts Maximal- bzw. Minimallängen vor. In begründeten Fällen können von den Fachressorts Ausnahmen zugelassen werden.
Eine Verschiebung von bewilligten Haushaltsmitteln in andere Haushaltsjahre ist bei der Bewilligungsbehörde zu beantragen und bedarf eines fachlichen Votums des betreffenden Fachressorts.
Antragstellende, die Kurse innerhalb und außerhalb von Justizvollzugsanstalten durchführen wollen, beantragen diese Förderung gebündelt in einem Antrag.
Wenn Antragstellende die Förderung von mehr Unterrichtstunden beantragen als dem Kreis bzw. der kreisfreien Stadt nach Relation der Einwohnerzahlen zukommen, ist ein Antrag mit Begründung für den dargestellten Bedarf bei der Bewilligungsbehörde einzureichen, welche von den zuständigen Fachressorts auf Plausibilität geprüft wird.
6.2 Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Antragstellende, die bereits eine Zuwendung nach der gemeinsamen Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport und des Ministeriums der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz für die Förderung von Maßnahmen zur Alphabetisierung und Grundbildung aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) im Förderzeitraum 2014 – 2020 vom 08.08.2019 für das hier nach Nummer 2.1 beantragte Grundbildungszentrum erhalten haben, können nach Eingangsbestätigung der ILB, frühestens jedoch am 1. April 2023, auch vor Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde mit dem Vorhaben beginnen.
Antragstellende für Maßnahmen nach Nummer 2.2 können nach elektronischer Eingangsbestätigung der ILB, frühestens jedoch am 1. März 2023, auch vor Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde mit dem Vorhaben beginnen. Die Bildungsanbieterinnen und Bildungsanbieter müssen in diesem Fall sicherstellen, dass die Kursleitenden die an sie gestellten Mindestanforderungen der Fachministerien erfüllen. Die Mindestanforderungen werden nach dem Inkrafttreten der Richtlinie auf der Website der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.
Mit dem hier gewährten vorzeitigen Maßnahmebeginn erfolgt keine Zusicherung einer Zuwendung im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) in Verbindung mit § 38 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Im Fall eines vorzeitigen Maßnahmebeginns liegt das Risiko jedoch bei den Antragstellenden, die Zuwendung nicht, nicht in der beantragten Höhe oder nicht zu dem beantragten Zeitpunkt zu erhalten. Erst mit der Bestandskraft des Zuwendungsbescheides stehen die Höhe der Zuwendung und deren Bedingungen fest.
6.3 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) unter Berücksichtigung eines fachlichen Votums des für Bildung zuständigen Ministeriums des Landes Brandenburg. Dies bezieht sich auf Maßnahmen nach Nummer 2.1, Nummer 2.2 Buchstabe a und Nummer 2.4. Das Votum wird bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 im Einvernehmen zwischen dem für Bildung und dem für Justiz zuständigen Ministerium verfasst. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b wird das Votum vom für Justiz zuständigen Ministerium verfasst. Sollte eine zusammenfassende Antragsstellung für Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe a und Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b erfolgen, wird das Votum im Einvernehmen der zuständigen Ministerien verfasst. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
6.4 Beibringung von Unterlagen
Bei einer Förderung nach Nummer 2.1 soll nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, spätestens jedoch nach 24 Monaten, von den Zuwendungsempfangenden eine Kooperationsvereinbarung zwischen den Zuwendungsempfangenden und dem örtlich zuständigen Jobcenter vorgelegt werden.
6.5 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 (ANBest-EU 21) in der geltenden Fassung im Vorschussprinzip.
Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelanforderung" zu verwenden.
6.6 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. der ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.
Der Sachbericht zum Verwendungsnachweis muss folgende zusätzliche Angaben enthalten.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 - Grundbildungszentren
- quantitative und qualitative Aussagen zu Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit und Information, Auswertung und Dokumentation,
- Anzahl und Beschreibung erreichter Multiplikatoren, Einschätzung zur Wirksamkeit der Multiplikatorenarbeit,
- Anzahl, Zielgruppen und Themen durchgeführter Beratungen,
- Anzahl und Beschreibung von Begleitmaßnahmen und Netzwerkarbeit,
- Anzahl von Besucherinnen und Besuchern sowie Umsetzung von Lernangeboten und Nutzerinnen und Nutzern der Lernplattform,
- qualitative Auswertung der Umsetzung der Lernangebote,
- Nachweis über die Teilnahme an fachspezifischer Fortbildung,
- Nachweis zur Qualitätssicherung,
- Umsetzung des Profilschwerpunkts,
- qualitative Aussagen zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (vgl. Nummer 1.5 bis 1.8 dieser Richtlinie).
Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 - Kurse
- tabellarische Übersicht über durchgeführte Kurse (insbesondere zum Thema, Umfang, Qualifikation der eingesetzten Kursleitungen),
- Benennung bzw. Vorlage der Curricula der Kurse,
- Dokumentation des Auswahlverfahrens der Kursleitungen,
- qualitative Aussagen zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (vgl. Nummer 1.5 bis 1.8 dieser Richtlinie),
- quantitative und qualitative Auswertung der durchgeführten Lernstandsfeststellungen,
- Angaben zu den Teilnehmenden.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 - Koordinierungsstelle
- durchgeführte Maßnahmen der Koordinierungsstelle zur fachlichen Begleitung und Beratung,
- Art und Anzahl der durchgeführten Maßnahmen der Koordinierungsstelle zur Fortbildung und Teilnehmerzahlen,
- durchgeführte sonstige Maßnahmen zur Qualitätssicherung,
- qualitative Aussagen zur Beratung zur Umsetzung der bereichsübergreifenden Grundsätze (vgl. Nummer 1.5 bis 1.8 dieser Richtlinie),
- Darlegung der Qualifikationsstruktur der Kursleitungen,
- Beschreibung der Aktivitäten des Landesnetzwerks,
- Beschreibung von Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit.
Für Maßnahmen nach Nummer 2.4 - Stellen zur wissenschaftlichen Qualifizierung
- Bericht über Lehrtätigkeit und wissenschaftliche Tätigkeit, Vorlage der abgeschlossenen Qualifizierungsarbeiten.
6.7 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, in der jeweils geltenden Fassung soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Über die LHO hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021 - 2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die Zuwendungsempfangenden haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 88 Absatz 1 und 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den ESF+ in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.
6.8 Subventionserhebliche Tatsachen
Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBI. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 29. Juli 1976 (BGBI. I S. 2034).
Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen in der gewerblichen Wirtschaft um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.
7 Geltungsdauer und Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit Unterzeichnung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Die Ministerin der Justiz
Britta Ernst Susanne Hoffmann
1Dazu zählen auch Personen, die in einer Justizvollzugsanstalt des Landes Brandenburg inhaftiert sind.