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Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendfreizeit im Rahmen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Land Brandenburg (RL-Aktionsprogramm Freizeit und Ferien)

Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendfreizeit im Rahmen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit im Land Brandenburg (RL-Aktionsprogramm Freizeit und Ferien)
vom 10. Februar 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 9], S.142)

geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 5. August 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 33], S.367)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023
(Abl. MBJS/22, [Nr. 9], S.142)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Das Land Brandenburg fördert gemäß § 82 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG) Kinder- und Jugendfreizeiten, außerschulische Jugendarbeit und Angebote der Kinder- und Jugendhilfe (im Folgenden bezeichnet als Projekte).

1.2. Ein Anspruch des Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Kinder und Jugendliche waren während des Pandemieverlaufs in vielen Lebensbereichen von erheblichen Kontaktbeschränkungen betroffen: Kontakte mit Gleichaltrigen, Sport und Bewegung, Spielen und Austausch in der Gruppe, Kultur und Reisen oder das Zusammensein in der erweiterten Familie waren über lange Phasen hinweg nur in eingeschränktem Umfang möglich.

Kinder und Jugendliche haben während der Pandemie zwar auch neue Erfahrungen gemacht und Kompetenzen erworben, Perspektiven und Zukunftsvorstellungen gerieten jedoch bei vielen ins Wanken, die Stimmung zu Hause war teils angespannt.

Um dies abfedern zu können und um die Grundlagen für eine kognitive Kompetenzentwicklung zu legen, soll daher auch die soziale Kompetenzentwicklung gefördert werden. Es gilt zu verhindern, dass diese Zeit lange nachwirkt und bestehende Ungleichheiten manifestiert werden. Kinder und Jugendliche brauchen zudem Gelegenheiten zum sozialen Lernen und Erholungsangebote, um wieder Kraft tanken zu können.

Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung, der Jugendarbeit, der internationalen Jugendarbeit, der Kinder- und Jugenderholung sowie der Jugendberatung sollen gestärkt werden. Ebenso sollen günstige Ferien- und Wochenendfreizeiten sowie Jugendbegegnungen ermöglicht werden.

2.2. Gefördert werden Projekte von Trägern der Jugendarbeit, die Kinder und Jugendliche motivieren, sich in sozialen Gruppen mit Gleichaltrigen zu treffen und ihre Freiräume im öffentlichen Leben wieder aktiv zu nutzen. Darüber hinaus werden Projekte gefördert, die Kinder und Jugendliche mit besonderen Problemlagen unterstützen und beraten, die Folgen der Pandemie individuell zu bewältigen.

Dazu zählen beispielhaft Projekte, die

  • der selbstverwalteten und eigenständig organisierten Freizeitgestaltung dienen (z. B. in selbstverwalteten Jugendräumen),
  • durch aufsuchende/mobile Jugendarbeit Kinder und Jugendliche ansprechen, die sonst durch Angebote der Jugendarbeit oder Jugendsozialarbeit nur schwer zu erreichen sind,
  • der Feriengestaltung und der Kinder- und Jugenderholung dienen,
  • die Begegnung mit jungen Menschen aus anderen Ländern ermöglichen,
  • besondere Ehrenamts- und Beteiligungsformate (z. B. 48-Stunden-Aktion, Festivals, Großveranstaltungen) darstellen.

3. Zuwendungsempfangende

3.1. Antragsberechtigt sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Land Brandenburg. Dies sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

3.2. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Zuwendungsempfangende verwenden die Zuwendung für Angebote in eigener Trägerschaft oder leiten die Zuwendungen an Ämter, amtsfreie Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitwaltende und mitverwaltete Gemeinden oder Träger der freien Jugendhilfe in ihrem Zuständigkeitsbereich weiter. Diese sind dann Letztempfangende.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

4.1. die teilnehmenden Personen ihren Wohnsitz im Land Brandenburg haben,

4.2. die Projekte im Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.08.2023 stattfinden,

4.3. für das nach dieser Richtlinie geförderte Projekt keine weiteren Fördermittel aus dem Aktionsprogramm des Bundes „Aufholen nach Corona“ beantragt wurden und

4.4. die Zuwendung an Letztempfangende mindestens 500,00 Euro beträgt (Bagatellgrenze).

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1. Zuwendungsart: Projektförderung

5.2. Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.3. Form der Zuwendung: Zuweisung

5.4. Bemessungsgrundlage:

5.4.1. Projekte von freien Trägern können mit bis zu 90 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gefördert werden. Projekte von öffentlichen Trägern können mit bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gefördert werden.

5.4.2. Zu den zuwendungsfähigen Gesamtkosten zählen Sach- und Honorarmittel. Personalkosten für festangestellte Fachkräfte oder die Aufstockung von Stellenanteilen sind nicht zuwendungsfähig.

5.4.3. Die Planungsgrößen für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Jahre 2022 und 2023 ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle. Im Rahmen der Umverteilung nicht ausgeschöpfter Budgets oder durch zusätzlich zur Verfügung stehender Mittel aus dem Aktionsprogramm „Aufholen nach Corona“ können Mittel über die in der Tabelle aufgeführten Planungsgrößen hinaus bewilligt werden. Für eine Nachbewilligung sind Antragstellungen bis zum 30. Juni 2023 möglich.

Jugendamt Planungsgröße 2022 Planungsgröße 2023
     
Brandenburg/Havel 30.954 20.636
Cottbus 44.071 29.381
Frankfurt 28.915 19.277
Potsdam 60.118 40.079
   
Barnim 75.308 50.205
Dahme-Spreewald 76.097 50.732
Elbe-Elster 57.677 38.451
Havelland 78.441 52.294
Märkisch-Oderland 90.896 60.598
Oberhavel 90.451 60.300
Oberspreewald-Lausitz 61.896 41.264
Oder-Spree 85.636 57.091
Ostprignitz-Ruppin 59.461 39.640
Potsdam-Mittelmark 92.815 61.876
Prignitz 45.059 30.039
Spree-Neiße 67.288 44.859
Teltow-Fläming 74.468 49.645
Uckermark 80.449 53.633
gesamt 1.200.000 800.000

6. Verfahren

6.1. Antragsverfahren:

Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beantragen beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport zusammengefasst für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 Mittel bis zur Höhe der unter Ziffer 5.4.3. genannten Planungsgrößen. Der Antrag soll bis zum 31.03.2022 gestellt werden. Der Antrag wird pauschal gestellt, eine Darstellung der einzelnen, zu fördernden Maßnahmen ist nicht erforderlich. Im Rahmen der gewährten Zuwendung verwenden sie die Mittel für Projekte in eigener Trägerschaft oder geben die Mittel auf Antrag der Letztempfangenden nach den Regelungen dieser Richtlinie an die Letztempfangenden weiter. Für Projekte, die bereits am 01.01.2022 beginnen, gilt der vorzeitige Maßnahmebeginn grundsätzlich als genehmigt.

Mit der Antragstellung erklären sich die Antragstellenden einverstanden, dass die notwendigen Daten vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport verarbeitet werden. Die Erfüllung der Mitteilungspflichten und die Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und Voraussetzung für die Auszahlung der Fördermittel an die Zuwendungsempfangenden. Fehlende Daten können für den Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

6.2. Bewilligungsverfahren:

Der Bewilligungsbescheid wird vom Ministerium für Bildung, Jugend und Sport erteilt und umfasst die Haushaltsmittel für die Jahre 2022 und 2023, differenziert ausgewiesen für das jeweilige Jahr. Eine Verschiebung der Mittel zwischen den Jahren 2022 und 2023 bedarf eines gesonderten Antrages.

Die Weitergabe der Zuwendung an Dritte gemäß Ziffer 3.2 durch die Erstempfangenden erfolgt in Form eines gesonderten Bescheids.

6.3. Verwendungsnachweisverfahren:

6.3.1. Die Verwendung der Zuwendung ist dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport spätestens mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats nachzuweisen.

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis in Form einer tabellarischen Übersicht der Einzelprojekte, die den Anteil der Förderung, die Gesamtkosten des Projektes und die Anzahl der Teilnehmenden ausweist sowie einem Sachbericht pro Einzelprojekt. Dabei wird für die von Dritten durchgeführten Maßnahmen der vom Letztempfangenden erstellte Sachbericht beigefügt. Auf die Vorlage von gesonderten Beleglisten wird verzichtet.

Der Zuwendungsempfangende hat zu bescheinigen, dass die Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde.

6.3.2. Bei Weiterleitung der Zuwendungen an Dritte erbringen die Letztempfangenden gegenüber dem Zuwendungsempfangenden binnen dreier Monate nach Projektende einen Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6 ANBest-P bzw. Nummer 7 ANBest-G. Der Zuwendungsempfangende weist die Verwendung der Gesamtzuwendung dem Ministerium für Bildung, Jugend und Sport gegenüber entsprechend dem in 6.3.1. geregelten Verfahren nach.

6.4. Zu beachtende Vorschriften:

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO, so weit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7. Berichterstattung

Gemäß der Bund-Länder-Vereinbarung zur Umsetzung des Aktionsprogramms „Aufholen nach Corona“ ist das Land Brandenburg verpflichtet, Berichte über die Verwendung der Bundesmittel abzugeben.

Die Zuwendungsempfangenden (Erst- und Letztempfangende) sind verpflichtet, die gesondert angeforderten Zuarbeiten zur Berichterstattung über die zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel fristgerecht zu leisten.

8. Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 01. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Potsdam, den 10. Februar 2022

Die Ministerin für
Bildung, Jugend und Sport

Britta Ernst