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Einführung straßenverkehrstechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2015 - Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr
Einführung straßenverkehrstechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2015 - Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr
vom 28. Mai 2025
(ABl./25, [Nr. 25], S.442)
Der Runderlass richtet sich an:
- die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg als Straßenverkehrs- und -baubehörde,
- die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg
- sowie private Straßenbaulastträger.
1 Allgemeines
Die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) hat die „Richtlinien für Lichtsignalanlagen“ (RiLSA), Ausgabe 2015, veröffentlicht. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 15/2015 diese Richtlinien für den Entwurf, für die Ausführung und den Betrieb von Lichtzeichenanlagen für den Bereich der Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes eingeführt.
Hiermit werden die RiLSA, Ausgabe 2015, für Bundesfern- und Landesstraßen im Land Brandenburg eingeführt.
Für die im Zuständigkeitsbereich der Landkreise, kreisfreien Städte sowie der kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg liegenden Straßen werden auf Grundlage von § 45 des Brandenburgischen Straßengesetzes die RiLSA, Ausgabe 2015, ebenfalls für verbindlich erklärt.
2 Einholen der vorherigen Zustimmung der obersten Straßenverkehrsbehörde
Der vorherigen Zustimmung der obersten Straßenverkehrsbehörde bedarf die Anordnung von
- nicht vollständig signalisierten Knotenpunkten
- „Alles-Rot-Sofort-Grün-Fußgänger-Lichtzeichenanlagen“
- Zuflussregelungs-Lichtzeichenanlagen an Bundesautobahnen
- flächenhafte Abschaltung von Lichtzeichenanlagen in verkehrsärmeren Zeiten außerhalb der Nachtstunden.
3 Besondere Hinweise für Anordnung für Lichtzeichenanlagen
Im Land Brandenburg sind folgende Regelungen aus den RiLSA nicht anzuordnen beziehungsweise anzuwenden:
- Signalgeber in den Wegweisungstafeln
- Signalisierung der Kfz mit Dunkel-Gelb-Rot-Dunkel an Dreiecksinseln
- Dunkelstellung für Fußgänger an Fußgänger-Lichtzeichenanlagen im Zuge von Anforderungs-Lichtzeichenanlagen
- Führung von Linksabbiegern durch Vorgabezeiten
- unterschiedliche Durchmesser von Leuchtfeldern an einer Signalleuchte
- ein gelbes Blinksignal als Ergänzung der Signalisierung einer Zugabezeit mit Diagonalgrün in Form eines Pfeilsymbols.
4 Besonderer Hinweis für Engstellensignalisierungen
Bei Engstellensignalisierungen bedarf die Anpassung der Zwischenzeiten der Anordnung der anordnenden Behörde.
5 Besondere Regelung zur Anordnung von ÖPNV-Signalen
Bei der Anordnung von ÖPNV-Signalen ist eine konfliktfreie Signalisierung zu den ÖPNV-Signalen F1, F2, F3 Balken links/rechts zu gewährleisten.
Bei vmax ÖPNV ≤ 30 km/h ist das Übergangssignal tG,SB = 4 s anzuordnen.
Es wird an Fußgänger-Querungsstellen von Gleiskörpern Doppel-Rot/Dunkel anstelle Rot/Grün zugelassen, sofern diese auf Ausfall überwacht werden.
Vor der Anordnung von ÖPNV-Neusignalanlagen ist die Technische Aufsichtsbehörde Straßenbahn des Landes Brandenburg anzuhören. Die Aufstellung der Straßenbahnsignale (Fahrsignale nach Anlage 4 der Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung [BOStrab]) wird von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet.
Bei Änderungen von bestehenden Lichtzeichenanlagen mit ÖPNV-Signalen ist die Zustimmung des Betriebsleiters des örtlichen Nahverkehrsunternehmens einzuholen, soweit bei der Änderung BOStrab-Signale betroffen sind. Gegebenenfalls ist bei Bedarf die Landeseisenbahnaufsicht Brandenburg (LEA) zu beteiligen.
6 Qualitätsmanagement
Die Beachtung der „Hinweise zum Qualitätsmanagement an LSA - H QML“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV) wird empfohlen.
Bei der Beurteilung der Qualität der Signalisierung höhengleicher Kreuzungen von Eisenbahnen mit gewidmeten und nicht gewidmeten Straßen und Wegen (vgl. Nummer II. VwV zu § 1 StVO1) dient der Leitfaden zur Durchführung von Bahnübergangsschauen (in der jeweils geltenden Fassung) als Orientierung.
7 Außerkrafttreten
Der Runderlass ersetzt den Runderlass „Einführung straßenverkehrstechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg - Richtlinien für Lichtsignalanlagen (RiLSA), Ausgabe 2015 - Lichtzeichenanlagen für den Straßenverkehr“ vom 21. Juni 2018 (ABl. S. 578), der durch den Runderlass vom 16. Juni 2021 (ABl. S. 580) geändert worden ist.
8 Sonstiges
Die RiLSA 2015 und die zugehörige „Beispielsammlung zu den Richtlinien für Lichtsignalanlagen“, die nicht Gegenstand dieses Einführungserlasses ist, sind bei der FGSV-Verlag GmbH, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln, zu beziehen.
1 VwV-StVO: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung