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Technische Baubestimmungen - Richtlinie für Windkraftanlagen, Fassung Juni 1993
vom 14. Oktober 1994
(ABl./94, [Nr. 78], S.1602)
Außer Kraft getreten am 7. November 2018 durch Bekanntmachung des MIL vom 17. Oktober 2018
(ABl./18, [Nr. 45], S.1078)
1 Die
Richtlinie für Windkraftanlagen; Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung - Fassung Juni 1993 -
wird hiermit nach § 3 Abs. 3 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 1. Juni 1994 (GVBl. I S. 126) als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführt.
Die Richtlinie wurde im Sachverständigenausschuß "Windkraftanlagen" beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) erarbeitet.
2 Bei Anwendung der Richtlinie für Windkraftanlagen, Fassung Juni 1993, ist folgendes zu beachten:
2.1 Aufgrund der Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchVO vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 383) - sind ab dem 1. Juni 1993 die unteren Bauaufsichtsbehörden zuständige Genehmigungsbehörden für alle Windkraftanlagen, auch für die mit einer Leistung von 300 kW oder mehr.
2.2 Zur Ermittlung der Schnittgrößen aus dem maschinentechnischen Teil der Windkraftanlage als Einwirkungen auf den Turm nach Abschnitt 10 der Richtlinie können Sachverständige herangezogen werden. Als Sachverständige kommen insbesondere die in der Anlage Genannten in Betracht.
2.3 Bezüglich der in der Richtlinie für Windkraftanlagen, Fassung Juni 1993, genannten Normen, anderen Unterlagen und technischen Anforderungen, die sich auf Produkte oder Prüfverfahren beziehen, gilt, daß auch Produkte und/oder Prüfverfahren angewandt werden dürfen, die Normen oder sonstigen Bestimmungen und/oder technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechen, sofern das geforderte Schutzniveau in bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
Sofern für ein Produkt ein Übereinstimmungsnachweis oder der Nachweis der Verwendbarkeit, z. B. durch eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, vorgesehen ist, kann von einer Gleichwertigkeit nur ausgegangen werden, wenn für das Produkt der entsprechende Nachweis der Verwendbarkeit und/oder Übereinstimmungsnachweis vorliegt und das Produkt ein Übereinstimmungszeichen trägt.
2.4 Prüfungen, die von Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erbracht werden, sind ebenfalls anzuerkennen, sofern die Prüfstelle aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bietet, die Prüfung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die Prüfstelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen worden ist.
2.5 Als fremdüberwachende Stellen können auch Überwachungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eingeschaltet werden, die aufgrund ihrer Qualifikation, Integrität, Unparteilichkeit und technischen Ausstattung Gewähr dafür bieten, die Fremdüberwachung gleichermaßen sachgerecht und aussagekräftig durchzuführen. Diese Voraussetzungen gelten insbesondere als erfüllt, wenn die fremdüberwachende Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG vom 21. Dezember 1988 für diesen Zweck zugelassen worden ist.
3 Die Richtlinie für Windkraftanlagen, Fassung Juni 1993, ist in der Schriftenreihe B (Heft 8) des Deutschen Instituts für Bautechnik, Reichpietschufer 74 - 76, 10785 Berlin, veröffentlicht und dort erhältlich.
Anmerkung: Die Anlage wurde nicht aufgenommen.