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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für das Programm zur Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien (ProFIT Brandenburg)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg für das Programm zur Förderung von Forschung, Innovationen und Technologien (ProFIT Brandenburg)
vom 6. April 2023
(ABl./23, [Nr. 17], S.420)

berichtigt durch Bekanntmachung des MWAE vom 31. Mai 2023
(ABl./23, [Nr. 23], S.568)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV), der regionalen Innovationsstrategie sowie des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) beziehungsweise des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2021-2027, einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60);
  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für
    finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159)

in den jeweils geltenden Fassungen, vorrangig kleinen und mittleren Unternehmen (KMU)1 sowie Forschungseinrichtungen2 im Verbund3 mit Unternehmen projektbezogene Zuwendungen für Vorhaben

  • der industriellen Forschung,
  • der experimentellen Entwicklung,
  • der Marktvorbereitung/Markteinführung,
  • von Prozess- und Organisationsinnovationen sowie
  • Durchführbarkeitsstudien.

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Investitionsbank des Landes Brandenburg [ILB]) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen für Unternehmen stellen

  • Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), die nach Artikel 25 beziehungsweise Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europä­ischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit dem Binnenmarkt vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt sind,

oder

  • De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1, im Folgenden: De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung

dar. Die jeweiligen Voraussetzungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung oder der De-minimis-Verordnung müssen bei Förderungen für Unternehmen in jedem Einzelfall vorliegen.

Beihilfenfreie Förderungen von Forschungseinrichtungen erfolgen ausschließlich zur Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten, insbesondere gemäß Nummer 2.1.1. des FuEuI-Unionsrahmens4 sowie Randnummer 31 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01).5 Übt eine Forschungseinrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten aus, sind die wirtschaftlichen und die nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten und ihre Kosten, Finanzierung und Erlöse voneinander zu trennen, sodass eine Subventionierung der wirtschaftlichen Tätigkeit ausgeschlossen ist. Der Nachweis der Zuordnung der Kosten, Finanzierung und Erlöse kann im Jahres­abschluss der Forschungseinrichtung geführt werden. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglied bestimmenden Einfluss auf eine Forschungseinrichtung ausüben können, darf kein bevorzugter Zugang zu den von ihr erzielten Ergebnissen gewährt werden.

Über die Forschungseinrichtung dürfen keine mittelbaren staatlichen Beihilfen an Unternehmen gewährt werden.6

1.4 Ziel der Förderung ist die Aufrechterhaltung und Erhöhung der Innovationsintensität der brandenburgischen Wirtschaft unter Berücksichtigung der im Rahmen der regionalen Innovationsstrategie des Landes Brandenburg definierten Cluster und deren Masterpläne.

Damit verbunden soll die Erhöhung der Anzahl nachhaltiger, neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie die Erhöhung des Anteils der Aufwendungen für die Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen an den Gesamtaufwendungen und die Erhöhung des Umsatz­anteils neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen am Gesamtumsatz erreicht werden.

Nachhaltige Innovationen und Vorhaben, die geeignet erscheinen, direkt oder indirekt einen Beitrag zu der Erreichung der übergeordneten Klimaschutzziele zu leisten, sind ausdrücklich erwünscht.

Angestrebt sind insbesondere Kooperationen zwischen Wissenschaft und Wirtschaft - auch unter Berücksichtigung von Akteuren außerhalb von Brandenburg - und somit der Technologietransfer, um die wirtschaftliche Verwertung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen in Brandenburg zu verstärken und zu beschleunigen. Internationale Kooperationen sind ausdrücklich eingeschlossen. Dies soll auch zur Erhöhung der Anzahl der Veröffentlichungen und der Erschließung neuer Geschäftsfelder durch qualifiziertes Personal führen. Durch die Förderung sollen regionale Kompetenzen gebündelt, leistungsfähige Kooperationsstrukturen gestärkt, herausragende Kompetenzen der Brandenburger Wissenschaft in die Anwendung gebracht und dadurch Wett­bewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Wachstum nachhaltig stabilisiert und erhöht werden.

1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Strukturfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen. Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung und Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Maßnahmen sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt werden:

  1. die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,
  2. die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie
  3. der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.

Der Beitrag zur Berücksichtigung oder Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen. Die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der ILB zur Verfügung gestellt.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind

2.1 Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit Aufwendungen in der industriellen Forschung und/oder der experimentellen Entwicklung gemäß Artikel 25 AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 85 und 86 AGVO. Die Planung des Projektes erfolgt in zu definierenden Arbeitspaketen, wobei darauf zu achten ist, dass die einzelnen Arbeitspakete jeweils vollständig einer der nachfolgenden Phasen zuzuordnen sind:

2.1.1 Phase der industriellen Forschung

Zur Phase der industriellen Forschung gehört das planmäßige Forschen oder kritische Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder wesentliche Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen herbeizuführen. Hierzu zählen auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme und unter Umständen auch der Bau von Prototypen in einer Laborumgebung oder in einer Umgebung mit simulierten Schnittstellen zu bestehenden Systemen wie auch von Pilotlinien, wenn dies für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig ist.

2.1.2 Phase der experimentellen Entwicklung

Die Phase der experimentellen Entwicklung bezeichnet Erwerb, Kombination, Gestaltung und Nutzung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln. Dazu zählen zum Beispiel auch Tätigkeiten zur Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von Prototypen, Demonstrationsmaßnahmen, Pilotprojekte sowie die Erprobung und Validierung neuer oder verbesserter Produkte, Verfahren und Dienstleistungen in einem für die realen Einsatzbedingungen repräsentativen Umfeld umfassen, wenn das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, im Wesentlichen noch nicht feststehende Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen weiter zu verbessern.

Die experimentelle Entwicklung kann die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten einschließen, wenn es sich dabei zwangsläufig um das kommerzielle Endprodukt handelt und dessen Herstellung allein für Demonstrations- und Validierungszwecke zu teuer wäre.

Die experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, Dienst­leistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

2.2 Durchführbarkeitsstudien gemäß Artikel 25 AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 87 AGVO durch externe Dienstleister (Unternehmen oder Forschungseinrichtungen) zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten

Durchführbarkeitsstudien umfassen die Bewertung und Analyse des Potenzials eines Vorhabens mit dem Ziel, die Entscheidungsfindung durch objektive und rationale Darlegung seiner Stärken und Schwächen sowie der mit ihm verbundenen Möglichkeiten und Gefahren zu erleichtern und festzustellen, welche Ressourcen für seine Durchführung erforderlich wären und welche Erfolgsaussichten das Vorhaben hätte zur Vorbereitung von Forschungstätigkeiten.

2.3 Projekte der Marktvorbereitung und der Markteinführung

Die Marktvorbereitung und die Markteinführung umfassen sowohl die abschließende, marktnahe Produktentwicklung (zum Beispiel Produktdesign und Produkt­gestaltung) als auch die Vorbereitung des Unternehmens auf die standardisierte Fertigung des Produktes (Serienfertigung) sowie die Überführung von technisch neuen oder verbesserten Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen in die kommerzielle Umsetzung und die Marketing- und Vertriebstätigkeiten.

Eine Förderung dieser Projekte ist nur als De-minimis-Beihilfe7 zulässig.

2.4 Prozess- und Organisationsinnovationen gemäß Artikel 29 AGVO in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 96 und 97 AGVO (Förderung grundsätzlich nur in Wettbewerbsverfahren)

Unter Prozessinnovation ist die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produk­tion oder die Erbringung von Leistungen zu verstehen.

Organisationsinnovationen beinhalten die Anwendung neuer Organisationsmethoden in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Geschäftsbeziehungen eines Unternehmens.

2.5 Projekte nach den Nummern 2.1 bis 2.4 werden auch im Rahmen von interregionalen, grenzüberschreitenden und transnationalen Kooperationsvorhaben von brandenburgischen Unternehmen mit Unternehmen und/oder Forschungseinrichtungen, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat oder gegebenenfalls außerhalb der Union ansässig sind, gefördert, wobei das geförderte Projekt zur Erreichung des Zuwendungsziels der Richtlinie beitragen muss.

Grundsätzlich bringt jeder beteiligte Partner mit Sitz außerhalb des Programmgebiets selbst die Mittel in die Kooperation mit ein, zum Beispiel im Rahmen der Durchführung von Spiegelprojekten (in denen der Kooperationspartner sein Vorhaben zum Beispiel im Rahmen eines EFRE-Programms einer anderen Region durchführt).

2.6 Projekte von Unternehmen werden nur gefördert, wenn die geplanten zuwendungsfähigen Projektausgaben bei Durchführbarkeitsstudien nach Nummer 2.2 dieser Richtlinie mindestens 10 000 Euro und im Übrigen mindestens 25 000 Euro umfassen.

2.7 Die Laufzeit eines Projektes soll drei Jahre nicht überschreiten. Die Laufzeit von Durchführbarkeitsstudien soll sechs Monate nicht überschreiten.

2.8 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen an Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nach Artikel 1 Absatz 2 bis 5 AGVO beziehungsweise außerhalb des Anwendungsbereichs der De-minimis-Verordnung nach Artikel 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsempfangende sind

3.1.1 für Zuschüsse:

rechtlich selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen sowie Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie.

3.1.2 für Darlehen:

rechtlich selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete Unternehmen.

3.2 Die Zuwendungsempfangenden müssen zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung und während der Dauer des Vorhabens ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte, Zweigniederlassung oder Zweigstelle im Land Brandenburg haben.

3.3 Unternehmen, die die KMU-Definition nicht erfüllen, sind nur zuwendungsberechtigt für eine Förderung von FuEuI-Projekten im Sinne von Artikel 25 AGVO. Diese sind grundsätzlich beziehungsweise bei Förderungen aus dem EFRE immer im Verbund mit mindestens einem KMU aus Berlin oder Brandenburg durchzuführen.

3.4 Forschungseinrichtungen sind nur für ihren Anteil an einem Forschungs- und Entwicklungsprojekt im Verbund mit mindestens einem Unternehmen aus dem Land Brandenburg oder Berlin zuwendungsberechtigt. Soweit es sich um Unternehmen handelt, die die KMU-Definition nicht erfüllen, muss bei einer Förderung aus dem EFRE das Vorhaben mindestens mit einem KMU aus Berlin oder Brandenburg im Verbund durchgeführt werden.

3.5 Ausgenommen von der Förderung sind

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommis­sion zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die geplanten Projektergebnisse müssen plausible Grundlage für die Steigerung der unternehmensbezogenen und/oder regionalen Wertschöpfung und Beschäftigung im Land Brandenburg sein.

4.2 Die Zuwendung kann nur für Projekte gewährt werden, die ohne diese nicht oder nur mit erheblichem Zeitverlust durchgeführt werden könnten.

4.3 Die Bonität der Antragstellenden ist anhand geeigneter Unterlagen nachvollziehbar darzustellen.

4.4 Die Gesamtfinanzierung des Projektes ist nachzuweisen.

4.5 Bei Verbundvorhaben muss ein Kooperationsvertrag vorliegen, der neben den Grundlagen der Zusammen­arbeit im Projekt insbesondere die wirtschaftliche Verwertung der Projektergebnisse regelt. Bei Antragstellung ist die Vorlage eines Entwurfes zunächst ausreichend.

4.6 Der Antrag mit allen erforderlichen Inhalten gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO muss schriftlich vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt und dessen Eingang von der ILB bestätigt worden sein.

4.7 Finanzierungsmöglichkeiten aus Programmen des Bundes, der EU sowie landesspezifischer Programme sollen vorrangig genutzt werden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich mit Landesmitteln finanzierte Programme, die nachrangig zu nutzen sind.

4.8 Bei Unternehmen ist die Förderung in der Regel auf zwei laufende, gemäß dieser Richtlinie geförderte Projekte begrenzt.

Die Verwertung der Ergebnisse aus früheren nach diesem Programm geförderten Forschungs- und Entwicklungsprojekten wird bei der Entscheidung über eine weitere Förderung berücksichtigt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart:       Projektförderung

5.2 Finanzierungsart:     Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird 

an Forschungseinrichtungen als Zuschuss für die Phasen

  • industrielle Forschung und/oder 
  • experimentelle Entwicklung

und an Unternehmen als Zuschuss für

  • die Phase der industriellen Forschung,
  • Durchführbarkeitsstudien,
  • Prozess- und Organisationsinnovationen und

grundsätzlich als Darlehen für

  • die Phase der experimentellen Entwicklung und
  • die Marktvorbereitung und die Markteinführung

gewährt.

Zuschüsse an Unternehmen können auch für die Innovationsphase der experimentellen Entwicklung gewährt werden, sofern es sich um FuE-Projekte handelt, die im Ergebnis von thematischen Wettbewerben zur Förderung beantragt werden. Details zu dem der Förderung vorausgegangenen Wettbewerbsverfahren werden durch oder beauftragt durch das für Wirtschaft zuständige Ministerium gesondert bekannt gegeben. Darüber hinaus kann in besonders begründeten Einzelfällen bei Feststellung eines übergeordneten Standortinteresses nach Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums für die Phase der experimentellen Entwicklung ein Zuschuss gewährt werden. Ein übergeordnetes Standort­interesse kann insbesondere dann festgestellt werden, wenn es sich bei dem Antragsteller um ein strukturbestimmendes Unternehmen handelt und das Projekt ohne eine Zuschussförderung für die Phase experimentelle Entwicklung nicht durchgeführt werden könnte.

Die Förderung für Projekte der Marktvorbereitung und der Markteinführung wird ausschließlich in Form eines Darlehens gewährt, das den Vorgaben der De-minimis-Verordnung genügt.

5.4 Bemessungsgrundlage/Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind folgende Projektausgaben (bei Unternehmen oder Forschungseinrichtungen, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, ohne die darauf entfallende Umsatzsteuer):

5.4.1 Projektbezogene Personalausgaben

Als projektbezogene Personalausgaben werden je Vollzeitbeschäftigten höchstens 100 000 Euro pro Jahr berücksichtigt.

Bei Unternehmen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen werden das Arbeitnehmerbrutto und zur Abgeltung der anfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozial­versicherung 15 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Arbeitnehmer-Bruttopersonalausgaben als förderfähig berücksichtigt. Bemessungsgrundlage ist das Arbeitnehmerbrutto in dem Monat, in dem die jeweilige Person erstmalig im Projekt tätig wird. Auf diese Höhe sind die förderfähigen Ausgaben im Weiteren begrenzt.

Bei öffentlich grundfinanzierten Hochschulen kann das individuelle Arbeitgeberbruttogehalt berücksichtigt werden.

Bei Forschungseinrichtungen, die über ein geordnetes Rechnungswesen gemäß Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) verfügen, das einer externen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegt, können die Personalausgaben auf Basis von Durchschnittskostensätzen, die von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen sind, angesetzt und abgerechnet werden.8

Bei öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen ist das Besserstellungsverbot zu beachten.

Besserstellungen sind zugelassen, soweit die Beschäftigung bei den Zuwendungsempfangenden nach einem Tarifvertrag des Bundes oder der Kommunen (TVöD), der Länder (TV-L) erfolgt.

Bei Unternehmen und nicht öffentlich grundfinanzierten Forschungseinrichtungen findet das Besserstellungsverbot nur Anwendung, wenn die Einnahmen des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung innerhalb eines Planungszeitraums von drei Jahren auf Jahressicht regelmäßig mehr als 50 Prozent aus öffentlichen Zuschussförderungen resultieren.

Für Darlehen ist das Besserstellungsverbot nicht relevant.

5.4.2 Ausgaben für projektbezogene Fremdleistungen

5.4.3 Projektbezogene Materialausgaben

5.4.4 Sonstige projektbezogene Einzelausgaben

Hierzu gehören insbesondere folgende Ausgaben:

  • Investitionsausgaben für projektbezogene Anlagen und Geräte, soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden.

    Bei im Projektzeitraum bestellten, angeschafften und installierten Anlagen und Geräten mit einem Anschaffungspreis von mindestens 2 500 Euro und mehr ist nur der Wertverlust - vergleichbar den Abschreibungen - innerhalb der Projektlaufzeit förderfähig. Der Wertverlust bereits vorhandener Anlagen und Geräte ist nicht zuwendungsfähig.

    Bei Forschungseinrichtungen sind Investitionsausgaben einschließlich gegebenenfalls anfallender Installationsausgaben in Höhe der Anschaffung zuwendungsfähig, sofern den Forschungseinrichtungen nicht beihilfebehaftete Zuwendungen gewährt werden. Die Anlagen dürfen auch nach dem Durchführungszeitraum ausschließlich nichtwirtschaftlich genutzt werden.

  • Ausgaben für die projektbezogene Nutzung von Anlagen und Geräten (Leasing- und Mietverträge ohne Kaufoption), soweit und solange sie für das Vorhaben genutzt werden.

  • Projektbezogene Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, soweit sie zur Erfüllung des Zuwendungszwecks notwendig sind, ausschließlich für das Vorhaben genutzt werden und bei KMU beziehungsweise im Zusammenhang mit beihilfefreien Zuwendungen bei Forschungseinrichtungen anfallen.

5.4.5 Sonstige projektbezogene Ausgaben für die Marktvorbereitung/Markteinführung

5.4.6 Indirekte Projektausgaben

Die indirekten Ausgaben werden bei Zuschüssen durch eine Pauschale in Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen direkten Personalausgaben abgegolten. Ein gesonderter Nachweis der indirekten Ausgaben ist hierfür nicht erforderlich.

Bei Forschungseinrichtungen, die über ein geordnetes Rechnungswesen gemäß Nummer 2 der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) verfügen, welches einer externen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterliegt und auf dessen Basis für jedes Geschäftsjahr ein projektbezogener Gemeinkostensatz ermittelt werden kann, können bei Zuschüssen die indirekten Projektausgaben in Form dieses Gemeinkostensatzes (als Stundensatz oder als Zuschlagsatz zu den Personalausgaben) angesetzt und abgerechnet werden. Der Gemeinkostensatz ist von einem Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Maximal kann ein Gemeinkostensatz von 90 Prozent anerkannt werden.9

5.4.7 Wird die Zuwendung in Form eines Zuschusses gewährt, kann zur Vereinfachung der Abrechnung der förderfähigen Ausgaben gemäß den Nummern 5.4.2 bis 5.4.6 bei Vorhaben, die aus dem EFRE finanziert werden, die Anwendung eines Pauschalsatzes von 40 Prozent der direkten förderfähigen Personalausgaben als Bemessungsgrundlage beantragt werden, um diese Restkosten des Vorhabens abzudecken. Ein Nachweis der Restkosten ist in diesem Fall nicht erforderlich.

5.4.8 Nicht gefördert werden:

  • die in Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
  • Grundstücke,
  • Tiere,
  • Fahrzeuge aller Art, die eine Verkehrszulassung haben,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
  • Investitionen in das Nebengewerbe,
  • Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
  • Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

5.5 Höhe der Zuwendung

5.5.1 Die Förderung durch Zuschüsse ist auf insgesamt 3 Millionen Euro je Antrag begrenzt.

Die Förderung durch Darlehen beträgt maximal 3 Millio­nen Euro je Antrag.

Der jeweilige Höchstbetrag kann im Rahmen der Schwellenwerte gemäß der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung im Einzelfall bei Projekten, die übergeordneten Standortinteressen dienen, nach Zustimmung des für Wirtschaft zuständigen Ministeriums überschritten werden.

5.5.2 Antragstellende haben einen Eigenanteil zu erbringen.

5.5.3 Für FuE-Vorhaben sind folgende maximale Grundfördersätze, bezogen auf die zuwendungsfähigen Ausgaben, möglich:

Vorhaben in der Phase

  • industrielle Forschung:               50 Prozent
  • experimentelle Entwicklung:      25 Prozent
  • Durchführbarkeitsstudien:          50 Prozent.

5.5.4 Die benannten Grundfördersätze gemäß Nummer 5.5.3 können um einen KMU-Bonus erhöht werden

  • 20 Prozent für kleine Unternehmen10
  • 10 Prozent für mittlere Unternehmen11.

Die benannten Grundfördersätze gemäß Nummer 5.5.3 können um einen weiteren Bonus von 15 Prozent erhöht werden, wenn eine der in Artikel 25 Absatz 6 Buchstabe b AGVO genannten Voraussetzungen12 erfüllt ist. Bei Kooperationen mit Projektpartnern außerhalb von Brandenburg können die Grundfördersätze ebenfalls um diesen Bonus erhöht werden.

Der Höchstfördersatz von 80 Prozent darf auch unter Berücksichtigung der möglichen Zuschläge nicht überschritten werden.

5.5.5 Der Fördersatz für Prozess- und Organisationsinnovatio­nen beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.5.6 Für Darlehen bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent. Dieses errechnet sich aus der abgezinsten Differenz zwischen dem EU-Referenzzinssatz13 und dem gewährten Darlehenszinssatz im Verhältnis zu den gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben.

Das zum Bewilligungszeitpunkt unter Zugrundelegung der planmäßigen Auszahlungs- und Tilgungszeitpunkte zu ermittelnde Bruttosubventionsäquivalent darf bei staatlichen Beihilfen, die auf Grundlage der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung gewährt werden, die Förderhöchstsätze gemäß den Nummern 5.5.3 und 5.5.4 nicht überschreiten.

5.5.7 Die Konditionen (Laufzeit, Kapitaldienste) für die Darlehensgewährung werden im Einzelfall vertraglich durch die Bewilligungsbehörde festgelegt. Hierbei sind grundsätzlich folgende Rahmenbedingungen einzuhalten: Tilgungsfreiheit bis drei Jahre, maximal bis Projekt­ende, und Laufzeit bis maximal zehn Jahre ab Bewilligung.

5.5.8   Bei Zuwendungen, die staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darstellen, darf der öffentliche Finanzierungsanteil die unter den Nummern 5.5.3 bis 5.5.5 aufgeführten Förderhöchstsätze nicht überschreiten. Der bei der Berücksichtigung der Förderhöchstsätze verbleibende Eigenanteil muss im Beihilfe-Fall folglich aus nicht-öffentlichen Mitteln dargestellt werden.

5.5.9 Unter der Voraussetzung, dass es sich bei den ProFIT-Zuschüssen nicht um staatliche Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, können die betreffenden Projekte der Forschungseinrichtungen - unabhängig von ihrer Zuordnung zu einer Innovationsphase - mit einem Fördersatz gefördert werden, der über die in den Nummern 5.5.3 und 5.5.4 genannten Förderhöchstsätze hinausgeht. Es ist grundsätzlich ein Eigenanteil von mindestens 20 Prozent zu erbringen.

5.5.10 Unter Einhaltung der Beihilfegrenzen bei staatlichen Beihilfen gemäß den Nummern 5.5.3 und 5.5.4 können mit Darlehen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben finanziert werden, wobei der Finanzierungsanteil für das Gesamtvorhaben von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschritten werden darf.

Die Inhaber beziehungsweise Gesellschafter der begünstigten Unternehmen müssen für Darlehen grundsätzlich in angemessenem Umfang haften. Auf die Stellung einer Sicherheit kann insbesondere dann verzichtet werden, wenn sich die Inhaber beziehungsweise Gesellschafter in angemessenem Umfang an der Finanzierung des Projektes und/oder an der Finanzierung des Unternehmens beteiligen beziehungsweise bereits beteiligt haben.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Soweit erforderlich, sind für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden zügig zu beantragen und müssen vor der Bewilligung der Zuwendung vorliegen.

6.2 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten im Land Brandenburg verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Güter ersetzt.

6.3 Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben eine weitere Förderung aus anderen Förderprogrammen der Europäischen Union oder aus anderen öffentlichen Mitteln für den genannten Zuwendungszweck erfolgt.

6.4 Kumulierung

Die Zuwendung in Form von staatlichen Beihilfen beziehungsweise in Form von De-minimis-Beihilfen darf die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 8 AGVO beziehungsweise des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung wird verwiesen.

6.5 Vergaberecht

6.5.1 Die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen beziehungsweise zu Beschaffungen gemäß Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung
(ANBest-P) sind bei Förderungen mit Zuschüssen für Unternehmen nur anzuwenden, sofern die Zuwendung mehr als 50 Prozent der Gesamtprojektausgaben und das Auftragsvolumen mehr als
100 000 Euro betragen, wobei die Auftragswertgrenze nicht durch eine Teilung beziehungsweise Stückelung in Teilaufträge umgangen werden darf.

6.5.2 Bei der Förderung mit Darlehen finden die Bestimmungen zur Vergabe von Aufträgen beziehungsweise Beschaffungen gemäß Nummer 3 ANBest-P und Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027
(ANBest-EU 21) keine Anwendung.

6.6 Die Bestimmungen über die nachträgliche Änderung der Finanzierung gemäß Nummer 2 ANBest-EU 21 und Nummer 2 ANBest-P finden bei der Förderung mit Darlehen keine Anwendung.

6.7 Die Unternehmen, die eine Zuwendung in Form eines Darlehens erhalten, müssen regelmäßig unaufgefordert ihre Jahresabschlüsse bei der ILB vorlegen.

6.8 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 500 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de).

Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Zuwendungsempfangenden einer Förderung aus dem EFRE verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Maßnahmen wie Ankündigungen auf Websites und in Social Media, Informationen gegenüber Medien und Teilnehmenden, A3-Plakate, langlebige Tafeln oder Schilder (Gesamtkosten über 500 000 Euro) und die Organisation einer Kommunikationsveranstaltung (Gesamtkosten über 10 000 000 Euro). Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förder­periode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert. Die Zuwendungsempfangenden stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließ­liche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

6.9 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Zuwendungsempfangenden einer Förderung aus dem EFRE erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des oder der Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name des oder der Auftragnehmenden
  2. Bezeichnung des Vorhabens
  3. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens
  4. Datum des Beginns des Vorhabens
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens)
  6. zuwendungsfähige Gesamtkosten des Vorhabens
  7. betroffener Fonds
  8. betroffenes spezifisches Ziel
  9. Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben
  10. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land
  11. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort der oder des Begünstigten, wenn der oder die Begünstigte eine juristische Person ist
  12. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.

Die Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird.

6.10 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die ILB statistische Daten in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden, einschließlich Angaben zu etwaigen einzelnen Teilnehmenden, den Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden, den beantragten und geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Begünstigten.

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung oder Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europä­ischen Kommission und deren Auszahlung an die Zuwendungsempfangenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Internetportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind nach Bestätigung der fachlichen Beratung durch die Wirtschaftsförderung Land Brandenburg GmbH (WFBB), Babelsberger Straße 21, 14473 Potsdam, über das Internetportal der ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

Die erforderlichen einzureichenden Unterlagen werden von der ILB bekannt gegeben.

Bei Verbundvorhaben kann jeder Verbundpartner eine Förderung für das eigene Projekt beantragen. Alle Anträge zu einem Verbundvorhaben sollen zeitgleich bei der ILB eingereicht werden.

Unvollständige Projektanträge, die trotz Aufforderung nicht innerhalb der von der ILB gesetzten Fristen vervollständigt werden, sind abzulehnen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB unter Berücksichtigung einer fachlichen Stellungnahme der WFBB und bei Einsatz von Mitteln aus dem EFRE - soweit erforderlich - nach der Empfehlung des beratenden interministeriellen Gremiums für das EFRE-Programm 2021-2027. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhaben­bestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

Die Antragstellenden dürfen nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

7.3 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Die Auszahlung von Zuschüssen erfolgt nach Mittel­anforderung gemäß Nummer 1.4
ANBest-EU 21 beziehungsweise Nummer 1.4 ANBest-P.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Internetportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelabruf“ zu verwenden.

In Fällen der Kombination mit Darlehen erfolgt die Auszahlung der Zuschüsse nicht eher, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

7.3.2 Für Durchführbarkeitsstudien bewilligte Zuwendungen werden erst nach abgeschlossener Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt.

7.3.3 Die Darlehen werden vorschüssig in Tranchen zu den vereinbarten Zeitpunkten und Meilensteinen ausgezahlt. Diese orientieren sich an dem Ausgaben- und Finanzierungsplan sowie der Finanzplanung des Unternehmens.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

7.4.1 Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 beziehungsweise Nummer 6 ff. ANBest-P einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB.

Die ILB gibt bekannt, welche Unterlagen die Zuwendungsempfangenden zur Erfolgskontrolle mit dem Verwendungsnachweis einzureichen haben.

7.4.2 Die durch die Zuwendungsempfangenden an definierten Zeitpunkten/Meilensteinen (gegebenenfalls auch im Rahmen einer Präsentation) zur Prüfung vorzulegenden Berichte zum Stand des Projektes zusammen mit den diese einbeziehenden Bewertungen des Fachgutachters ersetzen die ansonsten erforderlichen jährlichen Sachberichte zum Zwischennachweis. Zeitliche und inhaltliche Vorgaben zur Berichterstattung, die dem Sachbericht im Zwischennachweis vergleichbar ist, sind im Zuwendungsbescheid beziehungsweise im Zuwendungsvertrag festzulegen.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu
§ 44 LHO und die ANBest-EU 21 beziehungsweise ANBest-P, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid oder Zuwendungsvertrag Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten für Projekte, an denen der EFRE beteiligt ist, die Regelungen der Europäischen Union für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungs­bescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, der Bundesrechnungshof (soweit eine Mitfinanzierung aus Bundesmitteln erfolgt), die für den EFRE in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.6 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsbehörde hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.


1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

2 Forschungseinrichtungen im Sinne dieser Richtlinie sind Einrichtungen, wie zum Beispiel Hochschulen oder Forschungsinstitute, unabhängig von ihrer Rechtsform oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse derartiger Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten.

3 Ein Verbund bezeichnet die schriftlich fixierte und verbindliche Zusammenarbeit von mindestens zwei Projektpartnern (voneinander unabhängige Unternehmen und/oder Forschungseinrichtungen) zur Umsetzung des zur Förderung beantragten Projektes. Die jeweiligen Projektpartner eines Verbundes müssen angemessene, eigenständige Projektbeiträge leisten. Bei Verbünden mit Forschungseinrichtungen soll der Anteil der Unternehmen am gesamten Verbundvorhaben mehr als 50 Prozent betragen.

4 Mitteilung der Kommission „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ (2014/C 198/01).

5 Hierfür gilt insbesondere: Forschungsdienstleistungen oder Forschung und Entwicklung, die im Auftrag von Unternehmen ausgeführt wird, gelten nicht als unabhängige Forschung und Entwicklung.

6 Hierfür gilt insbesondere Nummer 2.2. des FuEuI-Unionsrahmens; unter anderem sind neben weiteren Voraussetzungen die Anforderungen an eine „wirksame Zusammenarbeit“ aus Randnummer 15 Buchstabe h und Nummer 2.2.2. Randnummer 27 des FuEuI-Unionsrahmens bei Verbundprojekten zu beachten.

7 Die Regelungen und Beschränkungen einer De-minimis-Beihilfe gemäß der De-minimis-Verordnung sind zu beachten. Insbesondere darf die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro brutto nicht übersteigen (für Unternehmen im Straßentransportsektor: 100 000 Euro brutto).

8 Die Bestimmung der Durchschnittskosten hat auf Basis einer angemessenen, gerechten und nachprüfbaren Methode zu erfolgen. Nach Vorlage des Wirtschaftsprüferberichts für das erste Jahr der Projektlaufzeit und der erforderlichen Unterlagen je Mitarbeiter werden die Personaldurchschnittskostensätze für die gesamte Laufzeit des Vorhabens festgesetzt. Durch den Wirtschaftsprüfer ist zu testieren, dass die verwendeten Kostensätze ausschließlich auf den tatsächlichen Ausgaben des vorangegangenen Geschäftsjahres und ausschließlich auf Kosten beruhen, die im Sinne der Strukturfondsverordnungen förderfähig sind.

9 Folgende Kostenbestandteile dürfen in dem Gemeinkostensatz nicht enthalten sein: Vertriebskosten (einschließlich Werbekosten), Gewerbeertragsteuer, Kalkulatorische Kosten für Einzelwagnisse (Nummern 47 bis 50 LSP), Kosten der freien Forschung (Nummern 27 und 28 LSP), Kalkulatorischer Gewinn (Nummern 51 und 52 LSP), Zinsanteile in den Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen, Kalkulatorische Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital (Nummern 43 bis 46 LSP), Arbeitgeberanteile an der Sozialversicherung für Projektmitarbeiter, zusätzliche Sozialaufwendungen (Nummer 25 Absatz 2 Buchstabe b LSP), nicht auf gesetzlichen Verpflichtungen beruhende Beiträge (Nummer 32 Absatz 2 LSP), Sonderabschreibungen (Nummer 41 LSP). Gegebenenfalls ist ein entsprechend korrigierter Gemeinkostensatz vom Wirtschaftsprüfer zu bestätigen. Forschungseinrichtungen, deren Tätigkeit ausschließlich die Durchführung von Forschungsprojekten betrifft, können über den Gemeinkostensatz auch solche indirekten Ausgaben ansetzen und abrechnen, die in der Einrichtung der Erfüllung des Projektziels dienen. Ein Einzelbelegnachweis der indirekten Projektausgaben im Rahmen der Auszahlung ist bei Verwendung des Gemeinkostensatzes nicht erforderlich. Stattdessen ist für jedes Jahr der Projektlaufzeit der vom Wirtschaftsprüfer bestätigte nachkalkulierte Gemeinkostensatz nachzuweisen. Sofern dieser unterhalb des vorkalkulierten Satzes liegt, kann sich daraus eine Rückforderung ergeben.

10 Kleine Unternehmen gemäß der KMU-Definition (vgl. Fußnote 1) sind Unternehmen, die weniger als 50 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro ausweisen.

11 Mittlere Unternehmen gemäß der KMU-Definition (vgl. Fußnote 1) sind Unternehmen, die mindestens 50 und weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigen und einen Jahresumsatz von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens
50 Millionen Euro, oder eine Jahresbilanzsumme von mehr als 10 Millionen Euro, aber höchstens 43 Millionen Euro ausweisen.

12 Der Bonus kann gewährt werden, wenn

  • das Vorhaben die wirksame Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, von denen mindestens eines ein KMU ist, beinhaltet oder das Vorhaben in mindestens zwei Mitgliedstaaten oder einem Mitgliedstaat und einer Vertragspartei des EWR-Abkommens durchgeführt wird, wobei kein einzelnes Unternehmen mehr als 70 Prozent der beihilfefähigen Kosten bestreitet, oder
  • das Vorhaben die wirksame Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 Prozent der beihilfefähigen Kosten tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, beinhaltet oder
  • die Ergebnisse des Vorhabens durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software weite Verbreitung finden.

13 Der EU-Referenzzinssatz ergibt sich aus dem jeweils aktuellen Basiszinssatz zuzüglich eines Margenaufschlages, welcher sich aus der aktuellen Bonität des Antragstellers ableitet. Zur Ermittlung der Beihilfewerte wird die Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) angewandt.