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Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Investitionen für den Öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (Rili ÖPNV-Invest)
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Investitionen für den Öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (Rili ÖPNV-Invest)
vom 17. Januar 2025
(ABl./25, [Nr. 6], S.94)
Inhalt
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
8 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Anlagen
Anlage 1: Zuwendungsfähige Ausgaben, Zweckbindungsfristen
Anlage 2: Anmelde- und Antragsunterlagen
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung
- des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNVG),
- des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgMobG),
- des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG),
- der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG),
- der Verwaltungsvereinbarungen über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104b des Grundgesetzes über das Sonderprogramm „Stadt und Land“ (VV Stadt und Land),
- des Finanzierungvertrages für die Errichtung von Park+Ride- und Bike+Ride-Anlagen in Brandenburg (FV Berlin)
Zuwendungen aus Landesmitteln sowie bereitgestellten Mitteln des Bundes und des Landes Berlin für Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) des Landes Brandenburg. Dieser umfasst den Schienenpersonennahverkehr (SPNV), der auf Grundlage des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), und den kommunalen öffentlichen Personennahverkehr (kÖPNV), der auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) durchgeführt wird.
Ziel ist die Förderung von Planungen und Investitionsmaßnahmen zur Verbesserung und Fortentwicklung des ÖPNV. Durch die Förderung soll die Erreichung der Ziele des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg und der Mobilitätsstrategie Brandenburg unterstützt werden. Konkret sollen die Maßnahmen dabei:
- das Angebot im SPNV durch Investitionen in Modernisierung, Neu- und Ausbau der Schieneninfrastruktur unterstützen und erhöhen,
- die Bahnhöfe und Bahnhofsvorplätze als Schnittstelle und Zugang zum SPNV entwickeln,
- die Barrierefreiheit im SPNV/kÖPNV voranbringen,
- die intermodalen Mobilitätsbedürfnisse unterstützen sowie
- zur Entwicklung, städtebaulichen Integration und Modernisierung von lokaler Infrastruktur des kÖPNV beitragen.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV). Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Verkehr zuständige Ministerium. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium.
2 Gegenstand der Förderung
Zuwendungen können für Investitionsvorhaben des ÖPNV gewährt werden. Das sind im Einzelnen folgende Maßnahmen:
2.1 ÖPNV-Infrastrukturinvestitionen, insbesondere
- Neubau-, Ausbau- und Grunderneuerungsinvestitionen von Verkehrswegen der Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse und Oberleitungsbusse sowie aller betriebsnotwendigen Anlagen, insbesondere Versorgungseinrichtungen für alternative Antriebe;
- Neubau- und Ausbauinvestitionen von SPNV-Zugangsanlagen und -Strecken sowie deren betriebsnotwendigen Anlagenteile und Empfangsgebäude, sofern ein besonderes dringendes Landesinteresse nachgewiesen und sie nicht über Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen des Bundes finanziert werden;
- Neubau-, Ausbau- und Grunderneuerungsinvestitionen von Zugangs- und Verknüpfungsstellen des ÖPNV einschließlich Bike+Ride-, Kiss+Ride- und Park+Ride-Stellplätzen, Mobilitätsstationen sowie aller betriebsnotwendigen Anlagen.
Diese Richtlinie gilt auch für die Kofinanzierung und Zuwendung von Vorhaben nach dem Bundesprogramm GVFG entsprechend. Dabei gelten grundsätzlich die Regelungen und Bestimmungen des für Verkehr zuständigen Bundesministeriums und, soweit nicht geregelt, die in dieser Richtlinie aufgeführte Konkretisierung der Fördergegenstände.
2.2 Planungsleistungen
- zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen sowie
- für die unmittelbare Durchführung von Maßnahmen nach Nummer 2.1.
2.3 Nicht gefördert werden
- Ersatzinvestitionen als selbstständige Vorhaben sowie
- die Unterhaltung von Anlagen.
3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende können sein:
- kommunale Aufgabenträger,
- Gemeinden,
- Eigentümerinnen oder Eigentümer von Empfangsgebäuden,
- Eisenbahninfrastrukturunternehmen sowie
- Unternehmen des ÖPNV.
Die Zuwendungsempfangenden können gemeinsam Maßnahmen beantragen, sofern sie eine gleiche Eigentümerstruktur haben, beide gleichberechtigt in Haftung treten und eine oder einer mit der Federführung beauftragt wird.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen einer Zuwendung sind, dass
4.1 die Maßnahme nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse erforderlich ist;
4.2 die Maßnahme
- den verkehrspolitischen Zielen und Grundsätzen des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg entspricht,
- die Ziele des Landesnahverkehrsplans oder des jeweiligen Nahverkehrsplans der Landkreise/kreisfreien Städte berücksichtigt,
- zur Stärkung der Regionalen Wachstumskerne beiträgt,
- die Landesentwicklungspläne, die regionale Entwicklungsstrategie sowie die Aussagen eventuell vorhandener integrierter Stadtentwicklungskonzepte berücksichtigt;
4.3 die Maßnahme
- bau- und verkehrstechnisch nach dem Stand der Technik und den Richtlinien des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg, im Folgenden VBB GmbH, einwandfrei und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,
- bei Förderungen von Empfangsgebäuden die Zweckmäßigkeit der gewählten Lösung durch die VBB GmbH geprüft und bestätigt wurde;
4.4 die spezifischen Bedürfnisse von Frauen und Männern, Menschen mit Behinderungen, Familien mit Kindern, Jugendlichen sowie Seniorinnen und Senioren bei der Planung und Gestaltung der ÖPNV-Infrastruktur sowie die Anforderungen an die Barrierefreiheit berücksichtigt werden.
Bei der Vorhabenplanung sind die zuständigen Behindertenbeauftragten oder Behindertenbeiräte anzuhören. Verfügt eine Gebietskörperschaft nicht über Behindertenbeauftragte oder Behindertenbeiräte, sind stattdessen die entsprechenden Selbsthilfeorganisationen der Behindertenverbände im Sinne des Brandenburgischen Behindertengleichstellungsgesetzes (BbgBGG) anzuhören. Die Anhörung hat auch bei wesentlichen Veränderungen der der Maßnahme zu Grunde liegenden Planung zu erfolgen;
4.5 die Zuwendungsempfangenden unter Vorlage eines Finanzierungsplans erklären, dass die Finanzierung des Eigenmittelanteils an der Investition und eventuelle finanzielle Leistungen Dritter (ohne öffentliche Förderung) nachweislich in der erforderlichen Höhe gesichert sind und sie oder er bereit ist, auftretende Folgekosten mindestens für den Zeitraum der Zweckbindung zu tragen; dieses gilt für das Gesamtvorhaben oder für Bauabschnitte mit eigener Verkehrsbedeutung;
4.6 die Zuwendungsempfangenden erklären, dass die Möglichkeit der diskriminierungsfreien Nutzung der Anlagen gegeben sein wird;
4.7 die Maßnahme Bestandteil des bestätigten ÖPNV-Jahresprogramms gemäß Nummer 7.1 ist;
4.8 die zuwendungsfähigen Ausgaben der Maßnahme mindestens 50 000 Euro (netto) betragen.
Die Bewilligungsbehörde kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn es sich um eine Teilmaßnahme eines größeren Gesamtprojekts handelt oder Bundesprogramme kofinanziert werden. Maßnahmen an unterschiedlichen Standorten können im Einzelfall zusammengefasst werden, sofern ein fachlicher Zusammenhang festgestellt werden kann.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung sowie Festbetragsfinanzierung oder Vollfinanzierung
Eine Vollfinanzierung ist nur bei Vorliegen besonderer übergeordneter Verkehrsinteressen des Landes möglich. In diesem Fall hat die oder der Zuwendungsempfangende zu bestätigen, dass sie oder er kein wirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahme hat.
5.3 Form der Zuwendung:
- Zuschuss beziehungsweise Zuweisung
- bedingt rückzahlbare Zuwendung
- zweckgebundenes zinsloses Darlehen.
5.4 Bemessungsgrundlagen
5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1.1 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 gehören insbesondere die in Anlage 1 aufgeführten Ausgaben.
5.4.1.2 Bei Infrastruktur des kÖPNV sind Nettoeinnahmen bei der Bestimmung der Höhe der zuschussfähigen Ausgaben erst zu berücksichtigen, wenn sie die Höhe der erwarteten jährlichen Aufwendungen für Unterhalt und Betrieb der geförderten Maßnahmen (einschließlich Abschreibung der Eigenmittel) überschreiten. Hierzu ist von den Zuwendungsempfangenden eine vereinfachte Wirtschaftlichkeitsrechnung vorzulegen.
5.4.1.3 Bei nicht nur den ÖPNV betreffenden Maßnahmen sind nur die dem ÖPNV dienenden Ausgabenbestandteile förderfähig.
Vorteile, die dem Träger der Maßnahme neben der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse entstehen, sind angemessen auszugleichen.
5.4.1.4 Besondere Anwendungsbestimmungen/-beschränkungen der zur Verfügung stehenden Finanzierungsquellen sind im Rahmen der Maßnahmenprüfung und -bescheidung durch die Bewilligungsbehörde zu berücksichtigen.
5.4.2 Höhe der Zuwendung
5.4.2.1 Die Höhe der Zuwendung des Landes in die Eisenbahninfrastruktur kann bis zu 90 Prozent, für alle anderen Maßnahmen bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Höhe und der Umfang der Förderung durch Drittmittel über diese Richtlinie richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften und Vereinbarungen (unter anderem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz, Finanzierungsvereinbarung Berlin) und sind bei der Festsetzung der Zuwendung des Landes angemessen zu berücksichtigen. Soweit nicht anders bestimmt, kann bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kommunaler Infrastruktur unter Berücksichtigung von Drittmitteln gefördert werden.
Vorhaben der Eisenbahninfrastruktur dürfen auch untergeordnete Maßnahmen des kÖPNV enthalten, wenn deren Fördervolumen und -zweck nicht überwiegt.
5.4.2.2 Die Höhe der Zuwendungen für Planungsleistungen nach Nummer 2.2 Buchstabe a kann bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach dem Landesinteresse, das durch das für Verkehr zuständige Ministerium vor der Bewilligung gesondert festgestellt wird.
Zuwendungen für Leistungen nach Nummer 2.2 Buchstabe b werden als Pauschale gewährt (Planungskostenpauschale). Sie beträgt bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Bauausgaben für Maßnahmen der Eisenbahninfrastruktur und bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Bauausgaben bei allen anderen Maßnahmen, falls keine gesonderte Förderung der Planung erfolgt ist. Basis für die Berechnung der Planungskosten ist die Auftragssumme der zuwendungsfähigen Bauleistungen (ohne Nachträge). Kostenerhöhungen nach Beauftragung sollen nur für Baukosten berücksichtigt werden.
5.4.2.3 Bei der Bewilligung von Maßnahmen von Gemeinden im Rahmen des Bundesprogramms „Stadt und Land“ beträgt der Fördersatz bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei der Festsetzung des Vomhundertsatzes ist die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde angemessen zu berücksichtigen. Eine Kumulierung mit anderen Bundes- und EU-Förderprogrammen ist nicht zulässig.
Der Höchstfördersatz kommt nur für Gemeinden in Betracht, die in einer strukturschwachen Region im Sinne der VV Stadt und Land liegen oder sich in einer mindestens zweijährigen gesetzlichen Haushaltssicherungspflicht befinden. Das Vorliegen der gesetzlichen Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes (HSK) ist von der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zu bestätigen. Werden Zuwendungen für gemeindeübergreifende Maßnahmen ausgereicht, muss die gesetzliche Pflicht zur Erstellung eines HSK nur in einer der beteiligten Gemeinden vorliegen.
Für die in demselben Bescheid bewilligten Kassenmittel und Verpflichtungsermächtigungen gilt ein einheitlicher Fördersatz. Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen erhöhten Fördersatz ist vor jeder Bewilligung durch die Gemeinde nachzuweisen und durch die Bewilligungsbehörde zu prüfen.
Die Anwendung des Höchstfördersatzes sowie das Vorliegen der Voraussetzungen sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
5.4.3 Eigenmittel
Eigenmittel im Sinne dieser Richtlinie stellen die finanziellen Mittel dar, die die oder der Zuwendungsempfangende aus eigenem Vermögen bereitstellt oder die der Bund, der Aufgabenträger sowie Dritte aufgrund ihrer zugeordneten Aufgabe in Bezug auf Investitionen oder aus anderen Gründen beziehungsweise aus Interesse Dritter bereitstellen. Eine Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten ist vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben zugelassen, sofern eine angemessene Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Vergabe von Bau- und anderen Leistungen hat nach Maßgabe des öffentlichen Vergaberechts zu erfolgen. Für europaweite Ausschreibungen sind die jeweils geltenden Schwellenwerte zu beachten.
6.2 Die Zuwendungsempfangenden haben Nachweise über die Ergebnisse der Ausschreibung, Vergabevermerke und Vergabeentscheidungen der Bewilligungsbehörde unverzüglich nach abgeschlossener Submission vorzulegen. Die Vorlage ist Voraussetzung der Auszahlung der Zuwendung.
6.3 Bei Zuwendungen für Infrastrukturinvestitionen ist durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zu erklären, dass die investive Förderung des Landes bei der Berechnung der Nutzungsentgelte für die geförderte Infrastruktur zur Erbringung von ÖPNV-Leistungen nicht in Ansatz gebracht wird. Die gleiche Negativerklärungspflicht gilt auch für auf die investive Förderung entfallenden Kapitalkosten.
6.4 Jede geförderte Investition nach Nummer 2.1 ist mindestens während der Zweckbindungsdauer entsprechend dem im Zuwendungsbescheid bestimmten Zuwendungszweck einzusetzen. Die Zweckbindungsfrist gilt ab dem Zeitpunkt (Monat) der frühestmöglichen Nutzungsfähigkeit der Maßnahme.
Eine Übersicht der Zweckbindungsfristen ist in Anlage 1 enthalten. Bei Planungsleistungen gemäß Nummer 2.2 Buchstabe a sollen die Zuwendungsempfangenden innerhalb von zwei Jahren nach Präsentation der Entscheidungsvorlage eine Entscheidung zur Umsetzung der Maßnahme treffen. Hierbei ist die Bewilligungsbehörde zu beteiligen.
6.5 Die kommerzielle Nutzung von Serviceanlagen ist nicht förderschädlich, soweit sie nicht gewinnorientiert ausgerichtet ist und den ÖPNV-Nutzer nicht unverhältnismäßig belastet.
6.6 Die planungsrechtliche Zustimmung muss vor dem Baubeginn vorliegen.
6.7 Die Durchführung eines Verkehrssicherheitsaudits ist nur bei größeren Investitionsvorhaben für Verknüpfungs- und Umsteigeanlagen mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 200 000 Euro notwendig, wenn Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Verkehrssicherheit bestehen. Über die Notwendigkeit der Durchführung eines Verkehrssicherheitsaudits entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
7 Verfahren
7.1 Förderprogramm
7.1.1 Für Vorhaben, die gefördert werden sollen, wird ein Jahresförderprogramm für das folgende Haushaltsjahr auf der Grundlage geprüfter Anmeldungen durch das LBV erstellt. Alternativ kann ein Antrag gestellt werden. Die VBB GmbH ist zu beteiligen. Über die endgültige Einordnung von Maßnahmen in das Jahresprogramm für den ÖPNV entscheidet das für Verkehr zuständige Ministerium. Maßnahmen im Förderprogramm, die nicht bewilligt werden konnten, sind im Folgejahr erneut zu bestätigen.
7.1.2 In dem Entwurf des Jahresprogramms werden die förderfähigen Maßnahmen nach ihrer Dringlichkeit, der vom LBV ermittelten Realisierungswahrscheinlichkeit und entsprechend dem vorgegebenen Finanzrahmen aufgenommen.
Der Entwurf des Jahresprogramms für das folgende Haushaltsjahr ist bis zum 30. Dezember jeden Jahres durch das LBV dem für Verkehr zuständigen Ministerium vorzulegen. Die Anmeldungen sollen unter Verwendung des im Internet (www.lbv.brandenburg.de) abrufbaren Formulars spätestens bis zum 30. Juni des Jahres vorliegen, das dem Beginn der vorgesehenen Maßnahme vorausgeht.
7.2 Antragsverfahren und Antragsprüfung
7.2.1 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind beim LBV zu stellen (www.lbv.brandenburg.de).
Bei Fördermaßnahmen nach Nummer 7.2.2 soll dem Antrag vor Beginn der Bauplanung ein Antragsgespräch mit dem Ziel vorausgehen, das weitere Verfahren und die Prüfungsschwerpunkte abzustimmen. Die Bewilligungsbehörde kann nach eigenem Ermessen Verfahrensvereinfachungen zulassen, soweit das Regelverfahren einen unverhältnismäßigen Aufwand bewirkt.
Bei den übrigen Maßnahmen kann vor Antragstellung bei Bedarf ebenfalls ein Antragsgespräch geführt werden.
7.2.2 Baufachliche Prüfung
Bei Fördermaßnahmen für Baumaßnahmen, bei denen die voraussichtliche Zuwendung
1 500 000 Euro übersteigt, werden Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit von Planung und Konstruktion sowie die Angemessenheit der Kosten durch eine baufachliche Prüfung nach VV Nr. 6 beziehungsweise VVG Nr. 6 zu § 44 LHO (in der vom Land eingeführten Fassung) festgestellt. Bei Vorhaben von bundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmen ist von einer baufachlichen Prüfung durch die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung abzusehen, wenn die Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium die Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nach VV Nr. 6.3.2 zu § 44 LHO festgestellt hat. Die VBB GmbH wirkt an der Vorbereitung, Erteilung und Erfolgskontrolle eines Zuwendungsbescheides mit der Aufgabe der baufachlichen Prüfung von Maßnahmen nichtbundeseigener Eisenbahninfrastrukturen mit.
7.2.3 Inhalt des Antrages
Dem Antrag für Investitionen nach Nummer 2.1 sind unter Verwendung des Antragsformulars mindestens die in Anlage 2 aufgeführten Unterlagen beizufügen.
Dem Antrag für Planungsleistungen nach Nummer 2.2 ist, soweit nicht bereits auf andere Weise erfolgt, eine ausführliche und konkrete Beschreibung für die zu fördernden Planungsleistungen beizufügen.
7.2.4 Prüfung des Antrages
Die Prüfung des vollständigen Antrages soll innerhalb von drei Monaten durch das LBV erfolgen. Die Vorlage weiterer für die Bewilligung notwendiger Unterlagen und Nachweise oder die Durchführung einer baufachlichen Prüfung können diesen Zeitraum entsprechend verlängern.
7.3 Auszahlung der Mittel/Rechnungslegung
Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel auf Anforderung der oder des Zuwendungsempfangenden und nach Vorlage des entsprechenden Vergabenachweises.
7.4 Prüfung der Verwendung
Die baufachlich prüfende Stelle prüft den Verwendungsnachweis bei Maßnahmen nach Nummer 7.2.3 und leitet diesen anschließend mit einer baufachlichen Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.
Über die Durchführung des Förderprogramms des vorausgegangenen Haushaltsjahres und über die erreichten Ergebnisse auch im Sinne der Erreichung der Ziele nach Nummer 1.1 ist dem für Verkehr zuständigen Ministerium durch die Bewilligungsbehörde bis zum 31. März des Folgejahres Bericht zu erstatten.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
7.5.1 Für die Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides, die Rückforderung der gewährten Zuwendung sowie Zinsansprüche gelten die VV beziehungsweise VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die Vorgaben der Bewilligungsbehörde (www.lbv.brandenburg.de) zur Übertragung und Übermittlung der Daten sind zu beachten.
7.5.2 Fördermaßnahmen nach dieser Richtlinie sind Subventionen, deren missbräuchliche Inanspruchnahme nach dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) geregelt ist.
8 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2030.
Zuwendungsfähige Ausgaben, Zweckbindungsfristen
Abbildung Förderobergrenzen
Es gelten folgende Obergrenzen für die zuwendungsfähigen Bau- und Beschaffungsausgaben sowie Grunderwerb:
1. Bahnkörper:
- 800 000 Euro (netto) je km Gleislänge (eingleisig), ohne Elektrifizierung
2. Bahnsteigflächen (einschließlich Sondergründungen, zugeordnete Ingenieurbauwerke [Stützbauwerke] und Zugänge ohne Rampen und Fahrstühle):
- 2 700 Euro (netto) je m2
3. Bike+Ride-Anlagen:
Art |
Radabstellplatz |
Radabstellplatz in Sammelschließanlage |
Radabstellplatz |
Radabstellplatz in Fahrradparkhaus/Radstation |
zuwendungsfähige Bauausgaben pro Stellplatz (netto) |
1 600 Euro |
2 200 Euro |
2 400 Euro |
3 600 Euro |
Die in der Tabelle genannten Obergrenzen umfassen ausschließlich den Hochbauanteil ohne standortspezifische Tiefbaumaßnahmen wie Pflasterung, Fundamente und Erdarbeiten sowie ohne besondere Ausstattungen wie Videoüberwachung, Schließfächer oder Reparatursäulen. Die nicht durch die Obergrenzen erfassten Kosten werden mit dem Regelfördersatz für Bike+Ride-Anlagen gefördert.
Sonderstellplätze dienen der sicheren Abstellung von Lastenrädern, Rädern mit Kinderanhängern, Liegerädern oder Rädern für Personen mit Behinderungen. Sie werden mit dem Regelfördersatz für Bike+Ride-Anlagen gefördert. Fahrradparkhäuser sind große Radabstellanlagen (in der Regel über 500 Stellplätze in mehreren Geschossen), die durch ihre besondere städtebauliche Einbindung und Funktion eine spezifische Gebäudeplanung erfordern. In Fahrradparkhäusern können weitere Servicefunktionen integriert werden (zum Beispiel Radwerkstatt und -verkauf, Fahrradverleih, Sharing-Angebote, WC). Ausschließlich kommerziell genutzte Flächenanteile (zum Beispiel Fahrradhandel) sind nicht zuwendungsfähig.
4. Grunderwerb:
50 Prozent der Ausgaben für Grunderwerb und Grunderwerbsnebenkosten können als zuwendungsfähig anerkannt werden und bleiben bei der Berechnung der anderen Förderobergrenzen unberücksichtigt.
5. PKW-Ladesäulen:
- 8 400 Euro (netto) für Standardladesäule pro Stellplatz (Schnellladesäulen im Ermessen der Bewilligungsbehörde)
6. Park+Ride-Anlagen:
- 10 800 Euro (netto) bei Ingenieurbauwerken (Parkhäusern, Parkpaletten, Tiefgaragen) und
- 5 400 Euro (netto) bei ebenerdigen Anlagen (zuwendungsfähige Ausgaben werden je Stellplatz festgelegt)
7. Zentraler Omnibusbahnhof und Bushaltestellen an Verknüpfungspunkten mit dem SPNV:
Bau, und Witterungsschutz (ohne Straßenflächen für Zu- und Abfahrten und ohne Ladeinfrastruktur)
- 250 000 Euro (netto) pro ÖPNV-Kraftomnibusstellplatz (Haltestelle oder Warteplatz)
Die dargestellten Beträge zu den Nummern 1 bis 7 basieren auf den Baupreisindizes des Jahres 2023. Abweichungen von den Förderobergrenzen sind besonders zu begründen und können von der Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung des Sachverhalts sowie der Baupreisentwicklung im Einzelfall anerkannt werden.
Abnahmekosten
Ausgaben für bauaufsichtliche Abnahmen sind nicht gesondert zuwendungsfähig, weil sie unter Planungskosten zu rechnen sind.
Archäologische Begleitausgaben
Nach § 6 des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes können abgegrenzte Flächen, die bekannte oder nach begründeter Vermutung Bodendenkmale von besonderer Bedeutung bergen, zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden. Soweit in ein Denkmal eingegriffen wird, hat die oder der Veranlassende des Eingriffs die Ausgaben zu tragen. Die in diesem Rahmen beim Vorhabenträger anfallenden erforderlichen Ausgaben sind zuwendungsfähig, soweit sie durch die ÖPNV-Maßnahme veranlasst und dringend erforderlich sind sowie keine Alternativen bestehen.
Ausbaumaßnahmen
Erfolgt eine Erweiterung von Verknüpfungsanlagen durch Ergänzung von Anlagen beziehungsweise Anlagenteilen einschließlich Verkehrsflächen und eine Optimierung der Nutzbarkeit oder eine Verbesserung des Verkehrswertes des Verkehrsweges, zum Beispiel durch eine Erhöhung der zulässigen Geschwindigkeit bei Eisenbahnstrecken, liegt ein zuwendungsfähiger Ausbau vor.
Ausgleichsflächen und -maßnahmen
Voraussetzung für die Förderung von Ausgleichsmaßnahmen einschließlich Grunderwerb beziehungsweise Ausgleichsabgaben ist der Nachweis der Notwendigkeit und des Umfanges der Maßnahmen durch planungsrechtliche Festlegungen im Zusammenhang mit der Schaffung des Baurechts. Sofern die Ausgleichsmaßnahmen auch ohne Grunderwerb durch Nutzungsvereinbarungen sichergestellt werden können (rentierliche, verbleibende wirtschaftliche Nutzung der Ausgleichsflächen, zum Beispiel Wald), ist die kostengünstigere Lösung zu wählen.
Bahnkörper
Der Belastungsstopfgang gehört zur Herstellung der Oberbauanlage und ist somit zuwendungsfähig.
Die Herstellung einer neuen Entwässerungsanlage beziehungsweise der Ersatz einer nicht mehr funktionstüchtigen Anlage ist zuwendungsfähig. Der Einbau einer Planumsschutzschicht (PSS)/Frostschutzschicht (FSS) gehört zu den zuwendungsfähigen Kosten des Bahnkörpers, wenn dieser zur wesentlichen Verbesserung der Sachanlage erforderlich ist. Das trifft bei Längen >100 m zu.
Die Wiederherstellung von Rangiererwegen ist dann zuwendungsfähig, wenn diese durch die Baumaßnahmen veranlasst wurde.
Maßnahmen an Durchlässen gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn sie zur wesentlichen Verbesserung der Sachanlage, wie zum Beispiel der Erhöhung der Streckengeschwindigkeit, erforderlich sind.
Bahnsteige
An Zugangsstellen sind sowohl die Errichtung neuer Bahnsteiganlagen als auch die Erweiterung vorhandener Bahnsteige einschließlich der Anpassung der Bahnsteighöhe sowie die Bahnsteigausstattung zuwendungsfähig.
Sofern auch Bahnkörper von dem Bau der Umsteigeanlage betroffen sind, richten sich die zuwendungsfähigen Ausgaben nach den hierfür festgelegten Kriterien.
Bahnsteigerschließung
Zur zuwendungsfähigen Bahnsteigerschließung gehören Zuwegungen, Personenüberführungen, Personenunterführungen, schienengleiche Übergänge (gegebenenfalls Bahnübergänge, Reisendensicherungsanlagen), barrierefreie Rampen und Aufzugsanlagen.
Barrierefreiheit
Zur angemessenen Berücksichtigung der Belange mobilitätseingeschränkter Personen sind die Ausgaben für Rampen und/oder Aufzüge an Umsteigeanlagen des ÖPNV grundsätzlich zuwendungsfähig. Dies gilt auch für die Nachrüstung von Zugangsstellen.
Die Kosten für die Herstellung der Barrierefreiheit sind zuwendungsfähig.
Baukosten nach der zurzeit geltenden Fassung der DIN 276
Die Baukosten sind als Leistungen der zurzeit geltenden Fassung der DIN 276 Kostengruppen 200 bis 600 grundsätzlich (soweit in der Richtlinie nichts anderes bestimmt) zuwendungsfähig, wenn sie für den Zuwendungszweck, die verkehrsgerechte und betriebssichere Ausführung des Vorhabens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den baurechtlichen Bestimmungen sowie für die wirtschaftliche und sparsame Durchführung des Vorhabens erforderlich sind. Als Alternative zu einer Kostenaufstellung nach der zurzeit geltenden Fassung der DIN 276 kann auch die Anweisung zur Kostenermittlung und Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen (AKVS) verwendet werden.
Bei Maßnahmen von Eisenbahnen des Bundes und gemeinsamer Finanzierung mit dem Eisenbahnbundesamt (EBA) kann die Bewilligungsbehörde die Anwendung des „Handbuches zur Antrags- und Verwendungsprüfung (AVP) des Eisenbahn-Bundesamtes“ zulassen.
Baustelleneinrichtung
Bis zu 8 Prozent der Bausumme sind als Kosten für Baustelleneinrichtung auf im Antrag zu erbringenden Nachweis förderfähig. Im Einzelfall kann die Bewilligungsbehörde Kosten von maximal 10 Prozent der Bausumme anerkennen, wenn die oder der Zuwendungsempfangende besondere Sachverhalte nachweisen kann.
Beleuchtungsanlagen
Beleuchtungsanlagen an Zugangsstellen und Verknüpfungsanlagen und deren Zuwegung sind als Zusammenhangmaßnahme im notwendigen Umfang zuwendungsfähig.
Bepflanzung
Die erstmalige Bepflanzung und Begrünung einschließlich der im Durchführungszeitraum erbrachten Fertigstellungspflege im Rahmen der Maßnahme ist grundsätzlich zuwendungsfähig. Eine Kombination mit den erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen ist anzustreben. Entwicklungspflege ist nicht zuwendungsfähig, auch wenn sie im Zusammenhang mit der Erstellung beauftragt wird.
Bestandspläne/Bauwerksbücher
Die Kosten für die Erstellung der Bestandspläne sind zuwendungsfähige Bauausgaben.
Das betrifft die Ausgaben für
- Bestandsvermessung sowie erstmalige Erstellung von Bestandszeichnungen bei Bestandsaufnahmen von Verkehrsanlagen und Ingenieurbauwerken (bei Bauabschluss)
- Aufstellung der Bauwerksbücher
- Aufstellung der Bestandspläne (bei Anfertigung der Bestandsunterlagen für Ingenieurbauwerke).
Betriebserschwerniskosten
Betriebserschwerniskosten des Vorhabenträgers selbst sind in keinem Fall zuwendungsfähig, daher auch keine Berücksichtigung eines Wertausgleichs; Betriebserschwerniskosten eines Dritten sind zuwendungsfähig, sofern nicht eine Abgeltung durch vertragliche Vereinbarungen erfolgt.
Betriebshöfe/Betriebsstützpunkte
Neue Betriebshöfe und -stützpunkte oder die Erweiterung bestehender Anlagen sind förderfähig, insoweit der Bedarf aufgrund von zusätzlichen Verkehren der Bewilligungsbehörde durch Belegungspläne beziehungsweise Betriebskonzepte nachgewiesen wurde. Der Ausbau oder Umbau vorhandener Einrichtungen im Rahmen der Umrüstung und Einführung energieeffizienter und klimafreundlicher Antriebe in Fahrzeugen im Linienverkehr des ÖPNV ist ebenfalls förderfähig.
Bike+Ride-Anlagen (B+R-Anlagen)
Der Bedarf an B+R-Stellplätzen ist entsprechend dem Leitfaden Parken an Bahnhöfen im Land Brandenburg nachzuweisen und von der VBB GmbH zu bestätigen.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die B+R-Stellplätze umfassen die Anlagenflächen, Reparatursäulen inklusive Erstausstattung, Zugangssysteme, die Zu- und Abgangsbereiche und die Ersatzpflanzungen. Abweichungen von den Förderobergrenzen und der Mindestsumme der zuwendungsfähigen Ausgaben können nach positiver Bewertung der VBB GmbH im Rahmen der Kofinanzierung von Bundesprogrammen von der Bewilligungsbehörde zugelassen werden.
Für B+R-Anlagen gelten grundsätzlich folgende Mindeststandards:
Radabstellplatz ein- und mehrgeschossige Anlagen |
Radabstellplatz in Sammelschließanlage |
Fahrradbox |
Radabstellplatz in Fahrradparkhaus/Radstation |
|
|
|
|
Abweichungen von den Mindeststandards sind von den Antragstellenden besonders zu begründen und können insbesondere bei der Kofinanzierung von Förderprogrammen des Bundes zugelassen werden.
Bike-Sharing-Anlagen
Anlagen (Abstellflächen) für Bike-Sharing sind zuwendungsfähig, soweit sie funktionell die Anforderungen an Bike+Ride-Anlagen erfüllen.
Bodenindikatoren
Das nachträgliche Versehen von ÖPNV-Zugangsstellen mit Bodenindikatoren ist zuwendungsfähig. Die Zuwendungsfähigkeit erstreckt sich auch auf Bodenindikatoren im engeren Einzugsbereich von ÖPNV-Zugangsstellen, besonders von Zugängen zu unterirdischen Verkehrsanlagen.
Brand- und Wasserschutzanlagen
Brand- und Wasserschutzanlagen sind, soweit sie im unmittelbaren Zusammenhang mit der Maßnahme stehen, zuwendungsfähig.
Bus- beziehungsweise ÖPNV-Spuren
Busspuren und kombinierte Bus- und Tramspuren als ÖPNV-Spuren zur Privilegierung von ÖPNV-Verkehr sind förderfähig. Im Rahmen von Bus- beziehungsweise ÖPNV-Spuren ist die Erstausstattung mit Anlagen zur Ansteuerung von Lichtsignalanlagen zuwendungsfähig. Die Vorteile zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse für den kÖPNV sind nachzuweisen.
Car-Sharing-Anlagen
Anlagen für Car-Sharing sind zuwendungsfähig, soweit sie funktionell die Anforderungen an Park+Ride-Anlagen erfüllen und Teil einer Mobilitätsstation sind.
Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen
Bei Maßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) richten sich die zuwendungsfähigen Ausgaben nach der 1. Eisenbahnkreuzungsverordnung (1. EKrV). Dies gilt auch bei Maßnahmen nach dem Bundeswasserstraßengesetz. Bei nichtbundeseigenen Eisenbahnen sind Maßnahmen zur Beseitigung von Bahnübergängen zuwendungsfähig. Kreuzungsbedingte Folgemaßnahmen im Bereich der Eisenbahninfrastruktur sind zuwendungsfähig.
Elektrotechnische Anlagen
Stationäre Unterwerke zur Stromversorgung, Gleichrichterwerke und Abnehmeranlagen, die 15-kV-Speiseleitung, die Oberleitung, die Stromschiene, Anlagen zur Rückspeisung, Zentralschaltstellen zur Steuerung/Überwachung des 15-kV-Oberleitungsnetzes und elektrische Weichenheizungsanlagen sind zuwendungsfähig.
Empfangs- und Servicegebäude
Zuwendungsfähig sind Maßnahmen an Empfangsgebäuden, wenn sie der Verbesserung der Verkehrsverhältnisse des ÖPNV dienen und wirtschaftlich vertretbar sind.
Als Verbesserung der Verkehrsverhältnisse gelten:
- Bauliche Aufwertung des Gebäudebestandes inklusive der Gebäudehülle; in Ausnahmefällen Rückbau von unansehnlichen und funktionslosen Gebäudeteilen
- Barrierefreie Erschließung des Gebäudes
- Fahrkartenverkauf und Kundenberatung mit moderner Ausstattung und Mobiliar
- Verkehrsträgerübergreifender Vertrieb und Beratung (Bahn, Bus, gegebenenfalls touristische Angebote)
- Moderne und beheizbare Wartebereiche mit Sitzmöglichkeiten, unter anderem auch als Bestandteil von Nutzungseinheiten der Gastronomie und des Reisebedarfs (ohne Verzehrzwang)
- Dynamische Fahrgastinformation (zum Beispiel Abfahrtsmonitore für Bahn und Bus)
- Internetzugang/W-LAN
- Barrierefreie WC-Anlagen
- Gepäckaufbewahrung/-schließfächer
- Räumlichkeiten für das Betriebspersonal für ÖPNV-Verkehrsleistungen
Förderfähig sind Empfangsgebäude, bei denen ein funktionaler und/oder (städte-)baulicher Handlungsbedarf besteht.
Die oder der Antragstellende hat ein Projektkonzept zu erarbeiten und den Antragsunterlagen mit folgenden Inhalten beizufügen:
- Ist-Zustand des Bauwerks und der Funktionen
- Geplante Maßnahmen und Service-Funktionen einschließlich Flächenbilanzierung der geplanten Nutzungen
- Kostenplan differenziert nach Gebäudehülle, Innenausbau und Ausstattung
- Finanzierungsplan sowie eine Erklärung, dass die Finanzierung der notwendigen, nichtzuwendungsfähigen Ausgaben gesichert ist (gesicherte Gesamtfinanzierung des Gesamtvorhabens)
- Wirtschaftlichkeitsberechnung
- Betreiberkonzept
Die Projekte werden von der Bewilligungsbehörde anhand folgender Kriterien bewertet und priorisiert:
- Reisendenzahl im SPNV
- Lage zur Ortschaft
- Zentralörtliche Funktion
- Verknüpfungspunkt gemäß Nahverkehrsplan des Landkreises oder der kreisfreien Stadt
- Baulicher Zustand des Bahnhofsgebäudes
- Bestehende oder geplante Servicefunktionen (Fahrkartenverkauf/ÖPNV-Beratung durch Service-Personal, moderne Warte- und Infobereiche, barrierefreies WC)
- Zugangssituation zum Bahnsteig
- Anteil der Drittfinanzierung
- Bewertung des Projektkonzeptes durch die VBB GmbH
Die VBB GmbH stellt der Bewilligungsbehörde im Bedarfsfall eine statistische Aufstellung mit den oben genannten Daten zur Verfügung.
Die Förderung des Projektkonzeptes ist mit der Planungspauschale abgegolten.
Ausgaben für die Herstellung oder Modernisierung der Gebäudehülle und Ausgaben für den Innenausbau (ohne Ausstattung und Mobiliar) sind entsprechend dem ÖPNV-Anteil an der Gesamtfläche des Gebäudes gemäß Nummer 5.4.1.5 der Rili ÖPNV-Invest zuwendungsfähig.
Die konkrete Höhe der zuwendungsfähigen Kosten ergibt sich aus den oben genannten Kriterien, dem Projektkonzept und dem Nachweis des Vorhabenträgers, dass andere ergänzende Fördermöglichkeiten nicht hinreichend genutzt werden können.
Entschädigungsleistungen
Entschädigungsleistungen für Einwirkungen auf benachbarte Grundstücke zählen zu den zuwendungsfähigen Baukosten.
Erhaltungsmaßnahmen
Bauliche Erhaltungsmaßnahmen sind Instandsetzungsmaßnahmen zum Erhalt eines bestehenden Zustandes. Sie sind nicht zuwendungsfähig.
Ersatzinvestitionen
Eine Ersatzinvestition ist eine Investition, bei der vorhandene Investitionsobjekte durch neue ersetzt werden, und bedeutet zumeist eine Anlagenerneuerung.
Ersatzinvestitionen umfassen ausschließlich Reinvestitionen zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Leistungsfähigkeit und sind keine Neu-/Ausbaumaßnahmen, bei denen die betriebliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Sie sind als selbstständige Vorhaben nicht förderfähig.
Ersatzmaßnahmen für durch das förderfähige Vorhaben untergehende Anlagen(-teile) sind im notwendigen Umfang zuwendungsfähig, hierbei ist der Vorteilsausgleich zu berücksichtigen.
Fahrgastbezogene Informations- und Vertriebssysteme
Erprobte fahrgastbezogene Informations- und Vertriebssysteme auf Basis rechnergestützter Betriebsleitsysteme sind zuwendungsfähig. Bei Vertriebssystemen sind nur Zusammenhangsmaßnahmen als Erstausstattung förderfähig.
Fern- und Gelegenheitsverkehre
Baumaßnahmen für Fern- und Gelegenheitsverkehre, wie zum Beispiel Fernzüge oder Fern- sowie Reisebusse, die nicht Teil des ÖPNV sind beziehungsweise nicht mit regulären ÖPNV-Fahrausweisen genutzt werden können, sind nicht zuwendungsfähig.
Die Nutzung von geförderten Anlagen durch Fern- und Gelegenheitsverkehre ist jedoch nicht förderschädlich, solange sie die zweckgebundene Nutzung nicht behindern und eine untergeordnete Bedeutung haben.
Mehrausgaben, die aus einer Mitbenutzung herrühren, sind nicht zuwendungsfähig.
Gepäckschließfächer
Siehe Serviceanlagen.
Grunderneuerung/Modernisierung
Grunderneuerung ist - in Abgrenzung zur Ersatzinvestition oder Wartung und Reparatur im Rahmen der Unterhaltung von Anlagen - die wesentliche Verbesserung des Gebrauchswertes ortsfester Verkehrsanlagen durch Erneuerung oder Austausch einzelner oder mehrerer Komponenten.
Sie ist im begrenzten Rahmen von Neu-/Ausbaumaßnahmen förderfähig, wenn sie gegenüber dem Zweck des Vorhabens von untergeordneter Bedeutung ist und zu einer wesentlichen Verbesserung (Modernisierung) des Gebrauchswertes und damit zu einem erhöhten Nutzen für den ÖPNV führt.
Vorhaben der Grunderneuerung nach § 2 Absatz 3 GVFG sind förderfähig beziehungsweise können mit bis zu 25 Prozent kofinanziert werden. Bei Zuwendungsempfangenden, die aufgrund der Größe ihrer Infrastruktur die Kriterien nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 GVFG für die Förderung nach GVFG nicht erfüllen können, kann einmalig bis 2030 eine Förderung von Maßnahmen der Grunderneuerung entsprechend den Kriterien von § 2 Absatz 3 GVFG möglich sein.
Grunderwerb
Als Grunderwerbsausgaben (gemäß der zurzeit geltenden Fassung der DIN 276) gelten:
- Grundstückswert
- Grundstücksnebenkosten (Ausgaben, die im Zusammenhang mit dem Erwerb des Grundstücks stehen; unter anderem Umschreibungsausgaben des Grundbuchamtes, Ausgaben für Lagepläne und Grundbuchauszüge)
- Vermessungsgebühren
- Gerichtsgebühren
- Notariatsgebühren
- Grunderwerbsteuer
- Wertermittlungen, Untersuchungen (zu Altlasten und deren Beseitigung)
- Genehmigungsgebühren (Bodenverkehrsgenehmigungsausgaben)
- Bodenordnung, Grenzregulierung
Bei Grundstücken, die für das Vorhaben dringend erforderlich sind, sind die Gestehungskosten unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zuwendungsfähig, wenn das Grundstück nicht vor dem 1. Januar 1992 erworben wurde; dies gilt auch für Restflächen, die nicht mehr nutzbar sind.
Haltestellen des kÖPNV
Bei der Förderung von Haltestellen sind die Kategorisierungen aus den „VBB-Richtlinien Fahrgastinformationen - Handbuch“, erhältlich bei der VBB GmbH (vbb.de/handbuch), zu beachten und die Ein- und Aussteigerzahlen anzugeben. Wetterschutzanlagen sind für Zugangsstellen ab 15 Ein- und Aussteigern zuwendungsfähig. Maßgeblich ist der Tag im Jahr mit der höchsten Anzahl von Ein- und Aussteigern. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde hiervon Ausnahmen zulassen.
Instandsetzungsmaßnahmen
Siehe Erhaltungsmaßnahmen.
Kiss+Ride-Anlagen (K+R-Anlagen)
K+R-Anlagen (Kurzzeitstellplätze und Pkw-Vorfahrten zum Holen/Bringen) an Verknüpfungsanlagen sind zuwendungsfähig.
Künstlerische Maßnahmen
Ausgaben für künstlerische Ausstattung, Gestaltung und Kunstwerke gemäß der zurzeit geltenden Fassung der DIN 276 Kostengruppe 640 einschließlich dessen Untergruppen sind nicht förderfähig.
Ladeinfrastruktur für ÖPNV-Kraftomnibusse
Betriebsbedingte Ladespuren im Bereich der Fahrstreifen aufgrund eines fahrplantechnischen Nachweises für die kabellose Übertragung der Elektroenergie oder Ladebügel und -stationen im Bereich planmäßiger Haltestellen und eines Betriebskonzeptes zum Einsatz alternativer Antriebe sind zuwendungsfähig. Die Ladeinfrastruktur für brennstoffzellenbetriebene Kraftomnibusse ist ebenfalls zuwendungsfähig. Hierzu zählen unter anderem Elektrolyseure, Verdichterstationen und Wasserstofftankstellen.
Ladestationen
Die Förderung einer Ladesäule ist regelmäßig je 100 P+R-Stellplätzen (Bestand und Neubau) zuwendungsfähig. Dies umfasst auch Vorsorgemaßnahmen für weitere Ladesäulen. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde hiervon Ausnahmen zulassen.
Die Nutzung der Ladestationen ist für die Nutzung der ÖPNV-Kunden sicherzustellen.
Gewerblich betriebene Ladesäulen wie auch Ladegeräte für Elektroräder und der Rückbau vorhandener Stellplätze zugunsten der Ladestationen sind nicht förderfähig.
Lärmvorsorge/Lärmsanierung
Maßnahmen der Lärmvorsorge sind im Zuge von Neu- und Ausbaumaßnahmen nach den gesetzlichen Erfordernissen grundsätzlich zuwendungsfähig.
Passive Lärmschutzmaßnahmen, die den rechtlichen Vorgaben entsprechen, zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
Eine nachträgliche Lärmsanierung ist keine Neu- oder Ausbaumaßnahme im Sinne dieser Richtlinie und damit nicht zuwendungsfähig. Eine verpflichtende bundesgesetzliche Rechtsgrundlage zur Lärmsanierung besteht nicht. Zuständig für notwendige Lärmschutzmaßnahmen ist der Baulastträger des jeweiligen Verkehrsweges.
Leasing-Finanzierung
Leasingkosten sind als Betriebskosten anzusehen und sind nicht zuwendungsfähig.
Leit- und Sicherungstechnik
Es sind die für die Investitionsmaßnahme angemessenen Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik nach dem Stand der Technik einschließlich notwendiger Zusammenhangsinvestitionen (Kabelleitungen, -kanäle, Erdverlegungen) zuwendungsfähig. Gleiches gilt auch für die durch die Maßnahme erforderlichen Leitungsverlegungen. Telekommunikationsleitungen sind in der Regel zuwendungsfähig.
Leitungsverlegungen
Ausgaben, die aufgrund der notwendigen Verlegung von Versorgungsleitungen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben entstehen, sind zuwendungsfähig. Entschädigungen, die aufgrund von zuwendungsfähigen Baumaßnahmen notwendig werden, können nur an selbstständige Betriebe gewährt werden, für die keine Folgekostenpflicht besteht. Hierbei sind Konzessionsverträge der beteiligten Betriebe vom jeweiligen Zuwendungsgebenden einer besonderen Prüfung zu unterziehen. Ein Vorteilsausgleich ist zu berücksichtigen.
Lichtzeichenanlagen
Lichtzeichenanlagen sind einschließlich der zugehörigen Steuerungsanlagen im Zusammenhang mit Maßnahmen an Bahnübergängen, Bahnübergangsanlagen und Bahnsteigzuwegungen von Umsteigeanlagen zur Erhöhung der Sicherheit und der Qualität des Verkehrsflusses sowie zur Beschleunigung des Durchgangsverkehres zuwendungsfähig.
Mängelbeseitigung
Mängelbeseitigung gehört noch zum Bau oder Ausbau, da der Bau oder Ausbau nicht als abgeschlossen angesehen werden kann, solange noch Mängel in der Ausführung bestehen. Durch Mängelbeseitigung zusätzlich entstehende Ausgaben, weil die bauausführende Firma in Konkurs gegangen ist oder aus anderen Gründen nicht zur Gewährleistung herangezogen werden kann, sind zuwendungsfähig.
Mobilitätsstationen
Investitionen in Anlagen von Mobilitätsstationen im Sinne von § 2 Absatz 16 BbgMobG sind förderfähig, soweit deren Bestandteile nach den Regeln dieser Richtlinie zuwendungsfähig sind. Der Bedarf und das Betriebs- und Betreiberkonzept ist von der VBB GmbH zu bestätigen. Kosten für gemeinsam genutzte Gebäudebestandteile, Informationsstelen und die Anschaffung notwendiger Hard- und Software für Sharingangebote sind bei Mobilitätsstationen zuwendungsfähig.
Neubaumaßnahmen
Durch eine Neubaumaßnahme wird fehlende leistungsfähige ÖPNV-Infrastruktur, die bisher an dem geplanten Standort nicht existiert, geschaffen. Durch sie sollen unter anderem Defizite im Bereich der Erreichbarkeit, Beschleunigung und Wirtschaftlichkeit verbessert werden. Die Ausgaben sind zuwendungsfähig.
Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV)
Der zuwendungsfähige ÖPNV umfasst den Schienenpersonennahverkehr (SPNV), der auf Grundlage des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG), und den kommunalen Personenverkehr (kÖPNV), der auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) durchgeführt wird.
Bei gemeinsam durchzuführenden Maßnahmen des kÖPNV und des SPNV sind die Bereiche dem kÖPNV zuzurechnen, die auch ohne SPNV eine sinnvolle verkehrliche Aufgabe erfüllen.
Park+Ride-Anlagen (P+R-Anlagen)
Die Förderobergrenze bezieht sich auf die Anlagenfläche und die Ersatzmaßnahmen. Die Einrichtung von Eltern-Kind-Stellplätzen oder Stellplätzen für Menschen mit Behinderung einschließlich der notwendigen Kennzeichnung ist im Rahmen der rechtlichen und baulichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten förderfähig.
Der Bedarf an P+R-Stellplätzen ist entsprechend dem geltenden Leitfaden Parken an Bahnhöfen im Land Brandenburg nachzuweisen und von der VBB GmbH zu bestätigen. Die Parksituation im Umfeld der zu fördernden P+R-Anlage einschließlich einer bestehenden oder geplanten Bewirtschaftung ist zu beschreiben. Auf Grundlage der konkreten örtlichen Gegebenheiten ist darzulegen, ob eine Bewirtschaftung der geplanten P+R-Stellplätze möglich und zur Vermeidung zweckfremden Parkens im erheblichen Umfang (mehr als 25 Prozent) notwendig ist.
Parkstreifen
Parkstreifen einschließlich notwendiger Gehwege sind zuwendungsfähig, soweit sie Bestandteil einer Verknüpfungsanlage sind.
Es bleibt den Antragstellenden überlassen, die lokal geeignete Form (Längs-, Schräg- oder Senkrechtaufstellung) zu wählen.
Planungskosten
Mit der Planungskostenpauschale sind sämtliche Planungsleistungen sowie die übrigen Baunebenkosten der Kostengruppe 700 bei Kostengliederung entsprechend der zurzeit geltenden Fassung der DIN 276, soweit diese Richtlinie nichts anderes bestimmt (siehe Bauausgaben), abgegolten.
Bei einer Planungsförderung nach Nummer 2.2 Buchstabe a sind der Bewilligungsbehörde auf Anforderung die Ergebnisse der Planung in digitaler Form zu übergeben.
Provisorien
Provisorien während der Bauausführung sind weitgehend zu vermeiden und gehören bei entsprechendem Nachweis der zwingenden Notwendigkeit zu den zuwendungsfähigen Baukosten.
Reaktivierungen
Ausbau- und Grunderneuerungsmaßnahmen im Rahmen von Reaktivierungen von Verkehrswegen und Verkehrsstationen sind soweit wirtschaftlich darstellbar förderfähig.
Restbuchwert
Der Restbuchwert oder Erlös der Altanlage ist von den zuwendungsfähigen Ausgaben in der Regel abzusetzen und gesondert auszuweisen.
Restflächen
Werden beim Grunderwerb kleine, nicht nutzbare Restflächen mitgekauft, so sind die Ausgaben hierfür zuwendungsfähig.
Rückbau
Rückbau ist förderfähig, wenn an derselben Stelle ein förderfähiger Neubau erstellt wird. Darüber hinaus ist im Rahmen einer funktionellen Betrachtung angemessener Rückbau betriebsfähiger Anlagen im Sinne der Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich förderfähig, wenn im Rahmen einer Gesamtmaßnahme ein förderfähiger Neubau mit einem räumlichen Bezug erstellt wird. Der Neubau kann auch durch einen Dritten, zum Beispiel Bund, finanziert werden. Für die Flächen des Rückbaus gilt die Zweckbindungsfrist des zugeordneten Neubaus. Änderungen innerhalb der vorgenannten Zweckbindungsfrist sind gegenüber der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
Sanierung von Brückenbauwerken
Die Sanierung von Brückenbauwerken in Form einer wesentlichen Verbesserung des Gebrauchswertes durch größere Instandsetzung, Erneuerung oder Austausch einzelner oder mehrerer Komponenten im Sinne der Wiederherstellung einer vorhandenen ÖPNV-Verkehrsanlage nach deren Abnutzung dient der Erhaltung des ursprünglichen Verkehrswertes und ist für sich alleine nicht zuwendungsfähig. Stehen die Baumaßnahmen im Zusammenhang mit Neu-/Ausbaumaßnahmen, so sind diese jedoch zuwendungsfähig.
Schutzmaßnahmen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Schutzmaßnahmen nach BImSchG sind zuwendungsfähig, soweit die Umsetzung der geplanten Maßnahme diese erforderlich machen.
Serviceanlagen
Zu den zuwendungsfähigen Serviceanlagen gehören insbesondere Notrufanlagen, Toiletten, Schließfächer im erforderlichen Umfang.
Software
Die Anschaffung neuer beziehungsweise zusätzlicher Software ist (mit Ausnahme des Fördergegenstandes Mobilstationen) grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Zum Gerät zugehörige Software (zum Beispiel Gleisübergangsanlagen) kann im Rahmen einer Baumaßnahme gefördert werden. Bei der Einreichung der Unterlagen zur Förderung ist eine Aufschlüsselung der einzelnen Ausgaben bezüglich der Software vorzunehmen.
Technische Regelwerke und verbindliche Richtlinien der VBB GmbH
Die allgemeinen technischen Anforderungen an die ÖPNV-Infrastruktur sind unter anderem in anzuwendenden DIN und weiteren technischen Regelwerken festgelegt, die für die zu fördernde Infrastruktur empfohlen wurden. Richtlinien der VBB GmbH, die verbindlich für den Verkehrsverbund gelten, sind bei der Förderung hinsichtlich ihrer technischen und gestalterischen Wirkung auf die in dieser Richtlinie einschließlich Anlagen genannten Fördertatbestände zu beachten. Die zu berücksichtigenden Regelwerke und Richtlinien sind von der Bewilligungsbehörde hinsichtlich ihrer Anwendung zu bestätigen und auf deren Website zu veröffentlichen. Sie finden jeweils in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides geltenden Fassung Anwendung.
Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist zuwendungsfähig, soweit diese nicht im Vorsteuerabzug absetzbar ist.
Video-Anlagen
Zur Vorbeugung von Vandalismus und Erhöhung der sozialen Sicherheit sind Videoanlagen an Umsteigeanlagen und deren unmittelbaren Zuwegungen im notwendigen Umfang förderfähig.
Wetterschutzanlagen
Bei der Errichtung von Wetterschutzanlagen sind in einem wirtschaftlich darstellbaren Umfang Maßnahmen zur Beschattung und Windschutz vorzusehen. Die zusätzlichen Kosten sind zuwendungsfähig. Bei Wetterschutzanlagen an Bahnsteigen sind aufgrund der Vorteile für den Bahnkunden als Maßnahme der Klimaanpassungsstrategie des Landes Brandenburg grundsätzlich Bahnsteigdächer zu priorisieren. Sollte aus wirtschaftlichen Gründen lediglich die Errichtung von Wetterschutzhäusern infrage kommen, sind Maßnahmen zur Beschattung zu prüfen. Mehrkosten für die Errichtung oder die Wiederherstellung von Bahnsteigdächern sind auch gesondert zuwendungsfähig.
Wiederherstellungsarbeiten
Wiederherstellungsarbeiten (zum Beispiel bauliche Anlagen, Grünanlagen) sind unter Berücksichtigung eines möglichen Wertausgleichs zuwendungsfähig.
Winterbaumaßnahmen
Ausgaben für Winterbaumaßnahmen sind zuwendungsfähige Baukosten.
Zweckbindungsfristen
Aufzüge | 15 Jahre |
Ausstattung von Bahnsteigen, Zugangs- und Verknüpfungsanlagen | 15 Jahre |
B+R-Anlage (einschließlich der zuwendungsfähigen Ausgaben) | 10 Jahre |
Fahrradparkhaus | 15 Jahre |
Bahnkörper (Gleise/Weichen/Oberbau, Unterbau, Lärmschutzbau) | 25 Jahre |
Bahnsteige, Rampen, Bahnsteigdächer | 25 Jahre |
Bahnübergänge | 10 Jahre |
Betriebshöfe: Baukonstruktion | 25 Jahre |
Ingenieurbauwerke, wie zum Beispiel Brücken, Durchlässe, Personenunter-/-überführung | 25 Jahre |
Beleuchtungsanlagen, elektrotechnische Anlagen (Lichtsignalanlage, Signal- und Bahnstromanlagen, Ladeinfrastruktur, Tankinfrastruktur) | 15 Jahre |
Empfangs- und Servicegebäude: Baukonstruktion | 25 Jahre |
Empfangs- und Servicegebäude: Innenausbau, Mobiliar, Ausstattung, WC-Anlagen | 10 Jahre |
Fahrgastinformationsanlagen und -betriebssysteme (unter anderem Beschallungen, Vitrinen, Fahrscheinautomaten, Dynamische Schriftanzeiger) | 10 Jahre |
P+R-Parkhaus | 20 Jahre |
Taktile Leitsysteme, Bodenindikatoren, akustische Leitsysteme | 10 Jahre |
Anlagen der Leit-, Video- und Sicherungstechnik | 10 Jahre |
Zugangs- und Verknüpfungsanlage (inklusive P+R, K+R, ZOB, Ausstattung, Zuwegung) | 15 Jahre |
Unterschiedliche Zweckbindungsfristen sind im Zuwendungsbescheid aufzuführen.
Anmelde- und Antragsunterlagen
Anlagen zur Anmeldung
- Erläuterung der Maßnahme
- Darstellung der zu erwartenden Kosten (Kostenrahmen entsprechend der zurzeit geltenden Fassung der DIN 276)
- Übersichtsplan auf Grundlage einer topografischen Karte
- Maßnahmenplan
- Informationen zum Stand der Bauvorbereitung und zur Abstimmung mit anderen verkehrlichen und städtebaulichen Maßnahmen
- Angaben über die zu erwartende Bauzeit
Anlagen zum Antrag auf Zuwendungen für Investitionen nach Nummer 2.1
- Etwaige Änderungen gegenüber der Anmeldung einschließlich Erläuterung und Begründung;
- Prüffähige Projektunterlagen, Entwurfsplanung nach Leistungsphase 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
- Beschreibung der Maßnahme mit
- ausführlicher Darlegung der angestrebten verkehrlichen Bedeutung,
- Angaben über die Situation der derzeit vorhandenen sowie geplanten Verkehrsanlagen und deren Kapazität (unter anderem stationäre Betriebsanlagen, Anzahl und Art der Fahrzeuge des ÖPNV, Zugangsstellen, Linienführung, vorgesehene Ziele),
- einer Darstellung nach den Nummern 4.1 und 4.2 der Förderrichtlinie,
- einem Nutzungskonzept bei Bahnhofs- und anderen Gebäuden.
Bei schienengebundenem ÖPNV sind die gewählten technischen Maßnahmen zu begründen.
- Technischer Erläuterungsbericht mit Darstellung der funktionellen Anforderungen, genauer Beschreibung der Baumaßnahme und -ausführungsart sowie Beschaffenheit des Baugrundes; Übersichtsplan auf Grundlage einer topografischen Karte und zeichnerische Darstellung des Entwurfs, insbesondere
- Lageplan, Längsschnitte, Regelquerschnitte 1 : 100/50,
- Sonderpläne 1 : 100 (Grundriss, Längsschnitt, Querschnitt),
- Pläne zur Darstellung besonderer Bauwerke,
- Detailzeichnungen, wenn besondere Anforderungen erforderlich sind (zum Beispiel Barrierefreiheit im ÖPNV) oder im Sicherheitsbereich an Arbeitsplätzen;
- Auszug aus der Flurkarte, Grunderwerbspläne und -verzeichnisse;
- Berechnung der Ausgaben mit einer Gliederung entsprechend der geltenden DIN 276;
- Berechnungen über geplante Mengen (zum Beispiel Längen von Verkehrswegen, Flächen, Rauminhalten) - bei Hochbauten nach DIN 277;
- Bauzeitenplan, Finanzierungsplan (Finanzierungsmodell);
- Beschreibung der Maßnahme mit
- Angaben über die Vorbereitung des Vorhabens, insbesondere über
- den Stand des Grunderwerbs,
- die planungsrechtlichen Voraussetzungen (zum Beispiel Bauleitplanung, Planfeststellung),
- weitere erforderliche Genehmigungen (zum Beispiel Eisenbahnaufsicht) sowie
- die Beteiligungsbereitschaft Dritter;
- Angaben zum vorgesehenen Vergabeverfahren;
- Stellungnahmen
- der oder des zuständigen Behindertenbeauftragten oder -beirates beziehungsweise der entsprechenden Selbsthilfeorganisationen der Behindertenverbände;
- der VBB GmbH über die Beurteilung der ÖPNV-Anbindung mit anderen Verkehrsträgern, bei Beantragungen von Maßnahmen an Empfangsgebäuden und P+R-/B+R-Anlagen;
- eine Wirtschaftlichkeits- und Folgekostenberechnung in besonders begründeten Fällen.
- Bei einer baufachlichen Prüfung sind die Unterlagen in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen, zum Beispiel gemäß Informationsblatt des Brandenburgischen Landesbetriebes für Liegenschaften und Bauen, vorzulegen.
- Bei Maßnahmen, welche eine Förderung nach Nummer 2.1 der Rili ÖPNV-Invest in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 GVFG erhalten sollen, ist die Vorlage der Protokolle der technischen Aufsicht als Nachweis zwingend erforderlich.
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen, die zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben oder generell zur Beurteilung einer Maßnahme erforderlich sind, von den Antragstellenden nachfordern, insbesondere die wirtschaftliche Lage des Vorhabenträgers sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse betreffend, sofern dies zur Sicherung der Dauer der Zweckbindung erforderlich erscheint.