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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz für Messe- und Beratungsförderung zur Markterschließung durch kleine und mittlere Unternehmen (Markt International)
Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz für Messe- und Beratungsförderung zur Markterschließung durch kleine und mittlere Unternehmen (Markt International)
vom 13. Oktober 2025
(ABl./25, [Nr. 45], S.703)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) Zuwendungen für nichtinvestive Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU)1 zur Erschließung insbesondere ausländischer Märkte.
Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen erfüllen die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) (im Folgenden: De-minimis-Verordnung) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Ziel der Förderung ist es, brandenburgische KMU bei der internationalen Ausrichtung, insbesondere bei der Erschließung ausländischer Märkte, zu unterstützen. Dadurch sollen strukturelle Wettbewerbsnachteile ausgeglichen und die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der KMU gestärkt werden.
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
2.1 Aktive Teilnahmen insbesondere an international ausgerichteten
- Messen,
- Ausstellungen,
- Informationsveranstaltungen,
- Symposien,
- Kongressen,
- Pitchings und
- virtuellen und hybriden Formaten der oben genannten Maßnahmen
im In- und Ausland mit fachspezifischer Ausrichtung, sofern diese nicht einem Direktverkauf dienen.
2.2 Aktive Teilnahmen an
- regionalen und
- überregionalen Messen,
soweit diese im aktuellen gemeinsamen Messeplan der Länder Berlin und Brandenburg ausgewiesen sind.
2.3 Beratungs- und Coachingmaßnahmen für abgegrenzte und konkret beschriebene Beratungsleistungen, die auf die Qualifizierung der handelnden Personen und/oder Unternehmen zur erfolgreichen Bearbeitung von Fragestellungen im Hinblick auf die Internationalisierung und Markterschließung im Ausland gerichtet sind.
2.4 Eine Förderung nach dieser Richtlinie darf nicht für exportbezogene Tätigkeiten gewährt werden, das heißt nicht unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit sowie von direkten Vertriebstätigkeiten in Zusammenhang stehen.
2.5 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.
3 Zuwendungsempfangende
3.1 Antragsberechtigt sind KMU des produzierenden Gewerbes und des produktionsnahen Dienstleistungsgewerbes mit Sitz und/oder Betriebsstätte im Land Brandenburg. Ausgenommen von der Förderung sind freiberuflich Tätige, Handelsunternehmen (Einzelhandel/Großhandel) und Beratungsunternehmen.
3.2 Zuwendungsempfangende für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 kann auch eine Gruppe von mindestens drei KMU gemäß Nummer 3.1 sein, die sich vertraglich zu einem gemeinsamen Vorhaben ohne externes Netzwerkmanagement zusammengeschlossen haben. Hierzu hat die Gruppe eine bevollmächtigte Gruppensprecherin oder einen bevollmächtigten Gruppensprecher als Zuwendungsempfangende oder Zuwendungsempfangenden zu bestellen, die oder der für die Abwicklung und die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung verantwortlich zeichnet.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Es werden nur solche Maßnahmen gefördert, bei denen die Effekte beim Sitz oder der Betriebsstätte des Unternehmens im Land Brandenburg wirksam werden.
4.2 Zuwendungsfähig sind Vorhaben, die zum Zeitpunkt der Bestätigung der zuständigen Bewilligungsbehörde über den Antragseingang noch nicht begonnen worden sind. Beginn des Vorhabens ist der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Mit Antragseingangsbestätigung durch die Bewilligungsbehörde dürfen die Antragstellenden auf eigenes Risiko mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich kein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung ab.
4.3 Die gesicherte Gesamtfinanzierung der Fördermaßnahme oder Fördermaßnahmen ist nachzuweisen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Teilfinanzierung als Anteilfinanzierung bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2
Teilfinanzierung als Festbetragsfinanzierung bei Maßnahmen nach Nummer 2.3
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Umfang und Höhe der Zuwendung sowie zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.1 Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2
Maßnahmen von Start-ups2 oder die erstmalige Teilnahme an einer Maßnahme nach Nummer 2.1 können mit bis zu 80 Prozent, alle übrigen mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden.
Der Zuschuss ist auf einen Höchstbetrag von bis zu 18 000 Euro je Einzelmaßnahme begrenzt. Die Mindesthöhe der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 3 000 Euro.
Innerhalb eines Kalenderjahres sind maximal drei Teilnahmen an Maßnahmen zuwendungsfähig.
Zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Ausgaben:
- Miete und Gebühren,
- Standbau,
- Betrieb des Standes,
- Transport und
- Kommunikation.
Konkretisiert werden diese und die zuwendungsfähigen Ausgaben für virtuelle Formate in der Anlage.
Wird ein Messegemeinschaftsstand durch andere öffentliche Förderungen bezuschusst, sind nur die Ausgaben zuwendungsfähig, die nicht bereits über den Messegemeinschaftsstand gefördert werden und ausschließlich dem oder der Zuwendungsempfangenden direkt zurechenbar sind.
5.4.2 Maßnahmen nach Nummer 2.3
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 sind Honorarausgaben für die Beratenden oder Coaches mit einem festen Betrag von 1 000 Euro pro Beratungstag zuwendungsfähig.
Die Höhe der Zuwendung beträgt
- 800 Euro je Beratungstag, sofern der oder die Zuwendungsempfangende ein Start-up ist.
- 500 Euro je Beratungstag, sofern der oder die Zuwendungsempfangende ein Unternehmen ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung mehr als fünf Jahre besteht.
- 1 000 Euro je Beratungstag für die ersten zwei Beratungstage, sofern der oder die Zuwendungsempfangende erstmalig eine Förderung nach Nummer 2.3 dieser Richtlinie erhält.
Der Umfang einer Maßnahme ist auf höchstens zehn Beratungs- oder Coachingtage begrenzt. Der Durchführungszeitraum soll im Regelfall neun Monate nicht überschreiten.
Innerhalb eines Unternehmens können mehrere, voneinander unabhängige Maßnahmen mit insgesamt bis zu 20 Beratungs- oder Coachingtagen je Unternehmen gefördert werden.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn für dasselbe Vorhaben andere öffentliche Förderungen in Anspruch genommen werden oder beantragt worden sind (Kumulierungsverbot).
6.2 Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro brutto nicht übersteigen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Europäische Kommission plant, dass ab dem 1. Januar 2026 Informationen über jede Einzelbeihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden.
6.3 Dokumente im Rahmen des Antrags- und Abrechnungsverfahrens sind in deutscher Sprache oder im Original mit deutscher Übersetzung eines amtlich zugelassenen Dolmetschers vorzulegen.
6.4 Die Beratungs- oder Coachingleistungen müssen von externen und qualifizierten Sachverständigen erbracht werden. Insofern müssen Beratende oder Coaches die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen.
Leistungsangebote von Auslandshandelskammern können nach Maßgabe dieser Richtlinie anerkannt werden.
Der Inhalt und zeitliche Ablauf der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Bericht der Beratenden zu dokumentieren. Der oder die Zuwendungsempfangende hat sich diesen Bericht aushändigen zu lassen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen können über das Kundenportal der Bewilligungsbehörde Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) gestellt werden (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de). Die ILB ist berechtigt, zur Prüfung des Vorhabens zusätzliche Informationen anzufordern.
Mit der Antragstellung erklärt sich das antragstellende Unternehmen einverstanden, dass
- Auskünfte zu den Angaben bezüglich weiterer Anträge desselben Zuwendungszwecks bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen sowie zu behördlichen Auflagen bei anderen öffentlichen Stellen durch die ILB eingeholt werden können,
- alle Daten von der ILB auf Datenträger gespeichert und von der ILB oder einem oder einer von ihr Beauftragten für Zwecke der Statistik und der Erfolgskontrolle über die Wirksamkeit des Förderprogramms ausgewertet und die Ergebnisse anonymisiert veröffentlicht werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde). Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Abweichend von VV Nummer 7.5 zu § 44 LHO und von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wird die Zuwendung erst nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises in einer Summe ausgezahlt (Erstattungsprinzip).
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-P einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Kundenportal der ILB. Das dort bereitgestellte Formular „Verwendungsnachweis“ ist zu verwenden.
7.5 Das für Wirtschaft zuständige Ministerium, die ILB, der Landesrechnungshof Brandenburg oder eine von ihnen Beauftragte oder ein von ihnen Beauftragter sind berechtigt, zur Prüfung der eingereichten Unterlagen Nachweise und Berichte sowie zur begleitenden und Ex-post-Bewertung der Maßnahme Originalbelege, Buchhaltungs- und sonstige Geschäftsunterlagen einzusehen, örtliche Erhebungen durchzuführen und alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinie tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Die Laufzeit dieser Förderrichtlinie ist bis zum 31. Dezember 2028 befristet.
9 Schlussbestimmungen
Anträge, die nach der Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Markterschließung durch kleine und mittlere Unternehmen (GRW-Markt International) vom 8. August 2023 (ABl. S. 1039), die durch den Erlass vom 14. Mai 2024 (ABl. S. 437) geändert worden ist, gestellt und nach Ablauf von deren Geltungsdauer noch nicht beschieden wurden, können nach den Bestimmungen dieser Richtlinie bewilligt werden.
Anlage
Zuwendungsfähige Ausgaben bei den unter den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Maßnahmen sind insbesondere:
- Miete und Gebühren
- Miete der Messe- beziehungsweise Präsentationsfläche
- Teilnahmegebühren für eine Ausstellung, Informationsveranstaltung, ein Symposium, einen Fachkongress oder ein Pitching
- AUMA-Gebühren
- Ausgaben für den gemieteten Messestand einschließlich Ausstattung (zum Beispiel Mietmöbel, Mietutensilien, zum Beispiel Steckdosen, Schalter usw., Mietstandsystem, Miete Setausstattung, Messegrafik, Flyer und Prospekte mit direktem Messebezug)
- Raummiete, Miete Technik (sofern nicht in Miete für Messe- beziehungsweise Präsentationsfläche enthalten)
- Eintrag in den offiziellen Messekatalog (Mediapaket, Medienpaket), Aussteller- beziehungsweise Teilnehmerverzeichnis
- Standbau
- Planung, Auf- und Abbau des Messe- beziehungsweise Präsentationsstandes oder des Sets durch eine externe Dienstleisterin oder einen externen Dienstleister
- Betrieb des Standes
- Ausgaben für Strom- und Wasserversorgung (inklusive Verbrauch)
- Bereitstellung Internetanschluss (inklusive Flatrate)
- Ausgaben für Entsorgung und Reinigung (auch als Pauschale)
- Versicherung für Stand und Exponate
- Sicherheitsdienst (Standbewachung)
- Fachmonteur/Fachmonteurin (zum Beispiel Elektro) An- und Abfahrt
- Miete der Dekoration, Cateringausrüstung ohne Verpflegung
- Transport durch externe Dienstleisterinnen und Dienstleister
- Transport Messestand (bei eigenem Messestand)
- Transport Exponate, Setausstattung
- Carnet-Gebühren, Zoll, Transportversicherung
- Transport messebezogener Informationsmaterialien
- Kommunikation
- Dolmetscher/Dolmetscherin für Auslandsmessen
- Übersetzungsleistungen mit direktem Bezug zur Maßnahme
- Herstellung von begleitenden Bild- und Tonformaten zur Präsentation des Messeauftritts in den elektronischen Medien
Zuwendungsfähige Ausgaben bei virtuellen Formaten der unter Nummer 2.1 genannten Maßnahmen sind insbesondere:
- Registrierungs- und Teilnahmegebühr
- Buchungsgebühren für einzelne Webinare, Showrooms, Chatforen und Ähnliches
- Gebühr für den Katalogeintrag
- Ausgaben für die Miete und Aufbereitung eines virtuellen Messestandes, zum Beispiel:
- Gebühr für virtuellen Stand
- Digitale Firmen- und Produktpräsentation
- Herstellung von Videoclips, Video-Pitches, Image-Filmen und Ähnlichem
- Gestaltung des virtuellen Messestandes im Corporate Design des Ausstellers
- Interaktive Elemente (zum Beispiel [Video-]Chatfunktion, die die Messe bereitstellt)
- Einsatz von 3D-Animationen und/oder Virtual Reality (Messestand, Räume, Avatare)
- Aufzeichnung von Podcasts und (Live-)Webinaren
- Ausgaben für technischen Support während der Messe
- Besucher- und Leadmanagement am eigenen, virtuellen Messestand
- Apps und Templates zum kundenorientierten Management des virtuellen Standes
- Kontaktnachverfolgung
- Integration in die eigene E-Commerce-Umgebung
- Ausgaben für begleitende Messekommunikation, zum Beispiel Flyer und Prospekte mit direktem Messebezug
- Übersetzungsleistungen mit direktem Bezug zur Maßnahme
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben bei den unter den Nummern 2.1 und 2.2 genannten Maßnahmen sind:
- Bewirtung, Verpflegung, Dekoration, sofern nicht gemietet (zum Beispiel Pflanzen)
- Eigene Reise- und Übernachtungskosten, Spesen
- Personalausgaben für eigenes Personal
- Externes Standpersonal (zum Beispiel Hostessen, Dolmetscher/Dolmetscherin für Inlandsmessen)
- Gemeinkostenzuschläge
- Management-, Organisationsdienstleistungen
- Parkgebühren, sofern nicht vom Messeveranstalter berechnet
- Eintrittskarten für Besucher, Ticketpässe für Veranstaltungen
- Allgemeine Werbematerialien des Unternehmens, die nicht maßnahmenspezifisch sind, wie zum Beispiel Visitenkarten, Flyer, Prospekte ohne direkten Messebezug
- Versandkosten
- Herstellung/Kauf von Musterstücken, Mustergegenständen und Musterutensilien
- Herstellung/Kauf von Messeständen sowie von zum Messestand oder Set gehörigen Elementen
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben bei virtuellen Formaten der unter Nummer 2.1 genannten Maßnahmen sind:
- Anschaffung von Hardware, wie PCs, Handys, Kameras oder Mikrofonen, die über die Teilnahme an einer Veranstaltung hinaus genutzt werden können
- Anschaffung von Software und Apps zur Produktion von digitalen Inhalten, die über die Teilnahme an einer Veranstaltung hinaus genutzt werden können (ausgenommen Veranstaltungs-Apps und Gebühren zur Nutzung dieser)
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben bei den unter Nummer 2.3 genannten Maßnahmen sind:
- Ausgaben für allgemeine Schulungen (zum Beispiel allgemeine EDV-Kurse, persönlichkeitsbildende Kurse, Sprachkurse, Weiterbildungsmaßnahmen)
- Beratungsleistungen zur Beschaffung von Finanzierungsmitteln und insbesondere zur Beantragung von Fördermitteln jeglicher Art
- Voruntersuchungen wie allgemein zugängliche Marktanalysen, Prognosen, Darstellungen reiner Adressangaben oder deren Zusammenstellung
- Betriebliche Beratungs- und Schulungsmaßnahmen, die die Antragstellenden in eigener Regie und mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchführen, sowie Beratungen, die sich auf inländische Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen beziehen
1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO, Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 [ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1]) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.
2 Start-ups im Sinne dieser Richtlinie sind rechtlich selbstständige junge Unternehmen, die ihren Sitz und/oder ihre Betriebsstätte im Land Brandenburg haben, die jeweils geltende EU-Definition für ein kleines Unternehmen (weniger als 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Jahresbilanzsumme oder Jahresumsatz von höchstens zehn Millionen Euro) erfüllen und bei denen die Gründung gemäß dem Eintrag in das Handelsregister beziehungsweise der Gewerbeanmeldung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt.
Verwaltungsvorschriften