Suche
ARCHIV
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Lastenfahrrädern (Rili LaFa Bbg)
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von Lastenfahrrädern (Rili LaFa Bbg)
vom 18. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 2], S.43)
Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2022 durch Richtlinie des MIL vom 18. Dezember 2020
(ABl./21, [Nr. 2], S.43)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften (VV) zu §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der Landeshaushaltsordnung, der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in ihrer jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Anschaffung von Lastenfahrrädern. Ziel ist die Erhöhung des Radverkehrsanteils an allen zurückgelegten Wegen, um so Lärm- und Abgasbelastungen, Staus und Parkraumprobleme zu reduzieren. Durch die Verlagerung von Lastentransporten auf Lastenräder soll eine Verbesserung der Lebens-, Umfeld- und Umweltqualität sowie die Stärkung innovativer Anwendungen im Verkehrsbereich erreicht werden.
Die Zuwendung ist eine „De-minimis-Beihilfe“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2020/972 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) geändert worden ist.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV). Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Verkehr zuständige Ministerium des Landes Brandenburg. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Anschaffung fabrikneuer Lastenfahrräder mit und ohne E-Motor nach DIN 79010 einschließlich Fahrradcomputer.
Die Lastenfahrräder müssen eine Zuladungskapazität von mindestens 40 Kilogramm ohne Fahrerin oder Fahrer aufweisen. Sie können als baulich einspurige oder mehrspurige Fahrräder konstruiert sein.
3 Zuwendungsempfangende
Die Zuwendungsempfangenden können sein:
- Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Brandenburg,
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Land Brandenburg,
- eingetragene Vereine mit Sitz im Land Brandenburg und
- Gewerbetreibende mit Geschäftssitz im Land Brandenburg.
Die Zuwendungsempfangenden können privaten Dritten ab 18 Jahren die Lastenfahrräder zur unentgeltlichen Nutzung für den privaten Gebrauch zur Verfügung stellen, um die Anzahl an Nutzenden zu erhöhen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen einer Zuwendung sind, dass
4.1 die Antragstellenden die mit der Förderung verbundenen Effekte zur Entlastung des motorisierten Individualverkehrs (MIV) gemäß dem Zuwendungszweck darstellen. Im Rahmen der Antragstellung sind dazu Angaben über die prognostizierten Einsparungen des MIV in km zu tätigen,
4.2 die Lastenfahrräder dem Transport von Waren, Material und/oder Personen dienen,
4.3 mit der Beschaffung des Lastenfahrrads/der Lastenfahrräder noch nicht begonnen wurde.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
5.4 Höhe der Förderung
Der Mindestfördersatz beträgt grundsätzlich bis zu 50 Prozent der jeweils zuwendungsfähigen Ausgaben.
Im Fall der kostenfreien Zurverfügungstellung der Lastenfahrräder für die Allgemeinheit im Rahmen der Zweckbindungsdauer beträgt der Fördersatz bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.5 Umfang der Zuwendungen
5.5.1 Für die Lastenfahrräder werden je nach technischer Ausstattung folgende Förderobergrenzen festgelegt:
- für Lastenfahrräder: 2 500 Euro
- für E-Lastenfahrräder: 4 000 Euro.
5.5.2 Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben gehören die Kosten für das Lastenfahrrad einschließlich der gemäß Straßenverkehrszulassungsverordnung vorgeschriebenen Ausrüstungsteile (zum Beispiel Beleuchtung, Reflektorstreifen, Rückstrahler, Klingel sowie Fahrradcomputer).
5.5.3 Nicht zuwendungsfähig sind:
- alle weiteren, mit dem Lastenfahrrad im Zusammenhang stehenden Ausgaben, wie beispielsweise Sonderausstattungen, Versand und Beratungs- oder Versicherungsleistungen,
- gebrauchte Lastenfahrräder.
5.5.4 Eine Doppelförderung und Kumulierung mit anderen Zuwendungen ist nicht zulässig.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Zuwendungsempfangende haben Nachweise über die Nutzung der Lastenfahrräder (mindestens die Übermittlung des Kilometerstandes) der Bewilligungsbehörde in geeigneter Form vorzulegen. Details sind im Zuwendungsbescheid zu regeln.
6.2 Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren und Antragsprüfung
7.1.1 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt. Anträge sind beim Landesamt für Bauen und Verkehr einzureichen.
Landesamt für Bauen und Verkehr
Lindenallee 51
15366 Hoppegarten
Die Formblätter sind im Internet unter www.lbv.brandenburg.de abrufbar.
7.1.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- vollständig ausgefüllter Zuwendungsantrag
- Angabe zur geplanten Anzahl der Lastenfahrräder, Finanzierung und Nutzungskonzept
- Produktdatenblatt/Herstellernachweis, aus denen die Nutzlast eindeutig hervorgeht
- bei Gewerbetreibenden Nachweis für Betriebsstätte in Brandenburg (zum Beispiel Gewerbeeintrag, Handelsregisterauszug), De-minimis-Erklärung
- Erklärung zur unentgeltlichen Nutzungsüberlassung an Dritte, soweit der Fördersatz von bis zu 80 Prozent beantragt wird.
7.1.3 Die Prüfung der Anträge erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen, die zur Feststellung der zuwendungsfähigen Ausgaben erforderlich sind, beim Antragsteller nachfordern.
7.1.4 Auswahlverfahren
Das Landesamt für Bauen und Verkehr prüft die Anträge auf Vollständigkeit und die Voraussetzungen nach den Nummern 4 bis 4.3. Das Landesamt für Bauen und Verkehr erarbeitet aus den vorliegenden Anträgen einen Auswahlvorschlag und legt diesen quartalsweise dem für Verkehr zuständigen Ministerium zur Bestätigung vor.
7.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Dem Mittelabruf sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Rechnung
- Nachweis über die getätigte Zahlung und
- Bankverbindung (IBAN, BIC).
Die Rechnung ist im Original einzureichen und wird nach Auszahlung der Zuwendung zurückgegeben.
8 Evaluierung
Das Förderprogramm soll nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Richtlinie evaluiert werden. Die Zuwendungsempfangenden verpflichten sich, die Evaluation durch entsprechende Angaben zur Nutzung der Lastenfahrräder zu unterstützen.
9 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2022.