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Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von innovativen Mobilitätsangeboten im Land Brandenburg (Rili InnoMob)

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung zur Förderung von innovativen Mobilitätsangeboten im Land Brandenburg (Rili InnoMob)
vom 14. Mai 2020
(ABl./20, [Nr. 21], S.483)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Zur Ergänzung des bestehenden Linienverkehrs werden neue Mobilitätsangebote im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) konzipiert. Ziel ist die Verdichtung beziehungsweise Verbesserung von Verkehrsangeboten im ÖPNV, um - insbesondere im ländlichen Raum - die Alltagsmobilität der Bevölkerung vor Ort sowie die Erreichbarkeiten im Rahmen des Freizeit- und Tourismusverkehrs zu verbessern. Um Erfahrungen in Bezug auf wirtschaftliche und technische Aspekte sowie die Nutzer-Akzeptanz zu erlangen, sollen diese innovativen ÖPNV-Bedienformen evaluiert werden. Daher fördert das Land Brandenburg die Konzeption, den Betrieb sowie die Evaluation ausgewählter ÖPNV-Angebote nach Maßgabe dieser Richtlinie auf der Grundlage der jeweils geltenden Fassung

  • des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG),
  • des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNVG),
  • der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG).

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.

1.3 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV). Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet im Einzelfall das für Verkehr zuständige Ministerium. Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Europa.

2 Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können für folgende Maßnahmen gewährt werden:

  1. Leistungen Dritter einschließlich der Verkehrsgesellschaften der Aufgabenträger zur Entwicklung, Erarbeitung sowie wesentlichen Fortentwicklung von Konzepten für neue Mobilitätsangebote im ÖPNV
  2. praktische Umsetzung beziehungsweise zeitlich befristete Einführung neuer Angebote im ÖPNV
  3. Evaluationen von Modellprojekten in Bezug auf technische und wirtschaftliche Aspekte sowie der NutzerAkzeptanz
  4. Marketingmaßnahmen zur Steigerung der Nutzer-Akzeptanz der neuen Mobilitätsangebote.

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind:

Aufgabenträger für den (kommunalen) übrigen ÖPNV (Landkreise und kreisfreie Städte).

Bei Kooperationen von Aufgabenträgern hat ein Aufgabenträger die federführende Antragstellung zu übernehmen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass das Projekt

  • den bestehenden Linienverkehr ergänzt (zum Beispiel durch „On Demand“-Angebote) und somit - insbesondere im ländlichen Raum - eine Verdichtung beziehungsweise Verbesserung des ÖPNV-Angebotes darstellt, durch die die Alltagsmobilität der Bevölkerung vor Ort sowie die Erreichbarkeiten im Freizeit- und Tourismusverkehr verbessert wird,
  • den Belangen des Klimaschutzes Rechnung trägt (CO2-Reduzierung mit dem Ziel einer weitestgehend CO2-neutralen Mobilität),
  • mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar ist,
  • beispielhaft für den ÖPNV in Brandenburg ist,
  • im Rahmen einer Evaluation Erkenntnisse über die Nutzer-Akzeptanz sowie wirtschaftliche und technische Aspekte liefert,
  • bei Softwarelösungen die Integration in digitale Informationssysteme beziehungsweise Mobilitätsplattformen (insbesondere des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg) (VBB GmbH) zu gewährleisten hat.

4.2 Es können nur solche Vorhaben gefördert werden, bei denen ein erhebliches Landesinteresse besteht. Das Landesinteresse wird vom für Verkehr zuständigen Ministerium im Rahmen der Auswahlentscheidung nach Nummer 6.3 festgestellt. Dabei haben die Projekte Vorrang, die den Anforderungen nach Nummer 4.1 vergleichsweise besser gerecht werden.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlagen

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben eines Modellprojektes gehören:

  • Erstellung von Konzepten zur Finanzierung und zur Umsetzungsvorbereitung,
  • Erstellung eines Betriebskonzeptes und dessen Umsetzung,
  • Softwarelösungen für das neue Mobilitätsangebot (Leistungsbeschreibung, in der auch die entsprechende Softwarelösung mit den verwendeten Schnittstellen und Datengrundlagen dargelegt werden). Die im Rahmen der Förderung erstellten Softwarelösungen sind für weitere Projekte dem Fördermittelgeber kostenfrei zur Verfügung zu stellen,
  • praktische, zeitlich befristete Umsetzung des Projektes (Investitionen, Betriebskosten, Personalkosten),
  • Durchführung von Evaluationen.

Notwendige Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers, reine Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen sowie Aufwendungen für die Erstellung von Förderanträgen sind nicht zuwendungsfähig.

5.5 Höhe der Zuwendung

Die Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die zuwendungsfähigen Ausgaben der Vorhaben nach Nummer 5.4 mindestens 5 000 Euro betragen.

5.6 Eigenmittel

Eine Kumulierung mit Drittmitteln, Zuschussförderungen und Förderkrediten ist vorbehaltlich entgegenstehender beihilferechtlicher Vorgaben zugelassen, sofern eine angemessene Eigenbeteiligung in Höhe von mindestens 10 Prozent des Gesamtvolumens der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt. Dabei können Eigenmittel der Verkehrsgesellschaften der Aufgabenträger berücksichtigt werden.

6 Verfahren

6.1 Antragstellung

Um eine hohe Qualität sowie eine effiziente Umsetzung der geförderten Vorhaben zu gewährleisten, wird die Förderwürdigkeit im wettbewerblichen Verfahren auf der Grundlage von Förderanträgen beurteilt.

Die Förderung wird nur auf Antrag gewährt.

Die Antragstellenden werden im Rahmen von separaten Aufrufen zur Einreichung von Förderanträgen (zum jeweiligen Stichtag) durch die Bewilligungsbehörde aufgefordert. Mit dem Aufruf können ergänzende Hinweise zu dieser Förderrichtlinie und die inhaltlichen Anforderungen an die Anträge veröffentlicht werden. Die Aufforderung zur Antragstellung erfolgt durch gesonderte Förderaufrufe, die auf der Internetseite des Landesamtes für Bauen und Verkehr unter der Internetadresse www.lbv.brandenburg.de veröffentlicht werden.

Vor Antragstellung können Beratungsgespräche mit der Bewilligungsbehörde und dem für Verkehr zuständigen Ministerium geführt werden.

6.2 Inhalt des Antrages

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  • eine ausführliche Projektbeschreibung mit Zielstellung, Projektbegründung inklusive Potenzialanalyse, einer Auflistung der Projektpartner (zum Beispiel Taxi- und Mietwagenunternehmer), Aussagen zur Wirtschaftlichkeit, Zeit- und Maßnahmenplan, Ausgaben- und Finanzierungsplan, Erklärung zur gesicherten Gesamtfinanzierung, Erklärung zu den Eigenmitteln sowie eine Auflistung möglicher Aufträge an Dritte, einschließlich der vorgesehenen Vergabeverfahren.
  • Der Projektbeschreibung muss entnommen werden können, dass das neue Mobilitätsangebot eng mit dem Linienverkehr im ÖPNV abgestimmt ist und zu einer Verbesserung der Angebotsqualität im ÖPNV (zum Beispiel durch Zubringerverkehre) führt. Darüber hinaus sollte dargelegt werden, dass im Rahmen des Projektes eine größtmögliche Ausnutzung der Potenziale vor Ort erfolgt (zum Beispiel durch Abstimmung beziehungsweise Zusammenarbeit mit dem Taxi- und Mietwagengewerbe).

6.3 Auswahlverfahren

Die Prüfung des vollständigen Antrages soll innerhalb von drei Monaten durch das Landesamt für Bauen und Verkehr nach Eingang der vollständigen Unterlagen erfolgen.

Das Landesamt für Bauen und Verkehr prüft die Anträge auf Vollständigkeit und die Voraussetzungen nach den Nummern 4.1 und 4.2. Die Anträge werden der VBB GmbH zur Stellungnahme übersandt. Anhand der Kriterien unter Nummer 4.1 erarbeitet die Bewilligungsbehörde aus den vorliegenden Anträgen im Ergebnis des wettbewerblichen Verfahrens einen Auswahlvorschlag und legt diesen dem für Verkehr zuständigen Ministerium zur Bestätigung vor.

6.4 Bewilligungsverfahren

Im Ergebnis des Auswahlverfahrens entscheidet die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium über die Anträge und erlässt die Zuwendungsbescheide oder lehnt den Antrag ab.

6.5 Auszahlung der Mittel/Rechnungslegung

Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Auszahlung der bewilligten Mittel auf schriftliche Anforderung des Zuwendungsempfängers und nach Vorlage des entsprechenden Vergabenachweises.

6.6 Prüfung der Verwendung, Erfolgskontrolle

Die Bewilligungsbehörde prüft den Verwendungsnachweis. Die Kriterien für die Evaluation werden vom zuständigen Ministerium für Verkehr gesondert festgelegt.

Die Ergebnisse der Evaluation, weiterer, zum Projekt erstellter Studien sowie im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zum Projekt erstellter Materialien müssen dem Zuwendungsgeber zur Verfügung gestellt werden. Die Ergebnisse können der Zuwendungsgeber beziehungsweise von ihm beauftragte Dritte im Rahmen der programmatischen Begleitung und Öffentlichkeitsarbeit nutzen.

7 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2024.