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Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energiequellen und für einen Transformationsprozess hin zu einer CO2-armen Produktionsweise (Richtlinie Brandenburg Paket Energie 2023/2024 - RiLi BEn 2023/2024)

Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Förderung von Maßnahmen zur Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energiequellen und für einen Transformationsprozess hin zu einer CO2-armen Produktionsweise (Richtlinie Brandenburg Paket Energie 2023/2024 - RiLi BEn 2023/2024)
vom 3. März 2023
(ABl./23, [Nr. 11], S.214)

geändert durch Bekanntmachung des MWAE vom 23. Januar 2023
(ABl./24, [Nr. 6], S.89)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Vorhaben, die zur Bewältigung der aktuellen und außergewöhnlichen Notsituation des Landes Brandenburg beitragen. Der Landtag Brandenburg hat am 15. Dezember 2022 gemäß Artikel 103 Absatz 2 der Landesverfassung in Verbindung mit § 18b der Landeshaushaltsordnung (LHO) das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notsituation beschlossen. Gleichzeitig hat er mit einer Regelung im § 10 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 eine Kreditermächtigung eingeräumt, die unter anderem auch zur Unterstützung von Energiemaßnahmen brandenburgischer Unternehmen dient und zur finanziellen Entlastung dieser Zielgruppe beiträgt. Mithilfe dieser Richtlinie sollen Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Nutzung von Erneuer­baren Energien gefördert werden. Mit der Umsetzung der Maßnahmen werden die energiebedingten CO2-Emissionen in Brandenburg weiter gesenkt. Damit leistet diese Richt­linie gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2040 des Landes Brandenburg.

Grundlagen hierfür sind die §§ 23, 44 LHO und die dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV). Zuwendungen nach dieser Richtlinie stellen in der Regel staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dar.

Sie werden auf Grundlage der

  • Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung,
  • Verordnung (EU) 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: De-minimis-Verordnung),
  • Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, im Folgenden AGVO) in der jeweils geltenden Fassung     

gewährt.

1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der bestehenden Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, finan­zielle Belastungen, die infolge der durch die Ukrainekrise eingetretenen Energieknappheit und des damit einher­gehenden Anstiegs der Energiepreise und der Inflation, abzumildern. Sie sollen zur Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern beitragen, zur finanziellen Entlastung der brandenburgischen Unternehmen führen und damit die Notsituation in Brandenburg lindern. Der Übergang zu umweltfreundlichen Technologien soll unterstützt werden.

Gefördert werden im Einzelnen:

2.1 Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen

  1. Verbesserung der Energieeffizienz in technischen Prozessabläufen durch Einsparungen von Strom und/oder Wärme. Voraussetzung für die Förderung ist eine nachzuweisende Endenergieeinsparung von mindestens 15 Pro­zent gegenüber dem Ist-Zustand.
  2. Energierückgewinnungssysteme
    Voraussetzung für die Förderung ist der Nachweis der Nutzung der rückgewonnenen Energie.

2.2 Investitionen zur Integration Erneuerbarer Energien

Integration und Nutzung von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen in technischen Prozessabläufen der Zuwendungsempfangenden oder Wärmenetzen nach Nummer 2.3.

Voraussetzung für die Förderung ist der überwiegende Eigenverbrauch der erzeugten Energie.

2.3 Investitionen in Fernwärme und Fernkälte

Investitionen in Fernwärme- und Fernkältesysteme in öffentlichen Infrastrukturen zur Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern.

Voraussetzung für die Förderung ist die Erfüllung der Kriterien der Richtlinie 2012/27/EU vom 25. Oktober 2012, insbesondere Artikel 2 Nummer 41 und 42, für eine effi­ziente Fernwärme- und Fernkälteversorgung. Unter diesen Begriff fallen auch die Anlagen, die Wärme beziehungsweise Kälte erzeugen, und das Netz (einschließlich der zugehörigen Einrichtungen), das für die Verteilung der Wärme beziehungsweise Kälte von den Produktionseinheiten an die Kunden benötigt wird.

2.4 Nichtinvestive Maßnahmen

  1. Erarbeitung/Erstellung von Konzepten, Studien, Vor­erkundungen bei Geothermieprojekten sowie Instrumenten, soweit diese einen Beitrag zu den Förderzielen (energiebedingte CO2-Einsparungen) erwarten lassen.
  2. Energieberatungsdienstleistungen zur Ermittlung realisierungsfähiger Maßnahmen zur Senkung des Endenergie- oder Primärenergieverbrauchs sowie zur Erhöhung der Energieeffizienz.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsempfangende sind

  • juristische Personen des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten (mit Ausnahme des Bundes und Bundeseinrichtungen sowie der unmittelbaren Landesverwaltung),
  • juristische Personen des privaten Rechts im Rahmen ihrer Tätigkeiten in der gewerblichen Wirtschaft sowie Vereine, Verbände und Stiftungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten,
  • Einzelunternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • Personengesellschaften der gewerblichen Wirtschaft.

3.2 Ausgenommen von der Förderung sind

  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
  • Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nummer 18 AGVO. Als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten jedoch nicht solche Unternehmen, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
  • Gewerbebetriebe oder Gewerbetreibende, die Land- und Forstwirtschaft betreiben oder den Regelungen der Ausübung eines freien Berufes unterfallen.
  • Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO und des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung setzt voraus, dass:

  • die Maßnahme unter Bezugnahme zu Nummer 2 Satz 1 und 2 einen Beitrag zur Linderung der Notlage des antragstellenden Unternehmens leistet.
  • die Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2040 des Landes Brandenburg unterstützt wird.
  • die Maßnahme im Land Brandenburg durchgeführt wird.
  • für jeden Förderantrag ein Zuwendungsbetrag von 5 000 Euro überschritten wird.
  • zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der zuständigen Stelle mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde; dies umfasst auch den Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, geologische und Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
  • die zur Durchführung einer Maßnahme benötigten öffentlichen Genehmigungen sowie alle zum Errichten und Betreiben notwendigen Verträge (zum Beispiel Pachtverträge, Nutzungsverträge, Darlehenszusagen, Netzanschlusszusagen etc.) bei Antragstellung vorliegen beziehungsweise mindestens beantragt sind. Das gilt ebenso für Gutachten, welche gesetzlich für die Förderung notwendig sind.

4.2 Ausgeschlossen von einer Zuwendung sind Maßnahmen:

  • die gesetzlich vorgeschrieben sind und/oder behördlich angeordnet wurden,
  • deren dauerhafter wirtschaftlicher Betrieb unter Berücksichtigung der Förderung vom Antragsteller nicht gesichert werden kann,
  • die eine Amortisationszeit von unter drei Jahren besitzen,
  • die von anderen Stellen durchgeführt werden,
  • deren Ausgaben vollständig von anderen Stellen zu tragen sind oder
  • für die eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in Anspruch genommen wird.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Zuwendungen erfolgen als Projektförderung.

5.2 Finanzierungsart

Zuwendungen erfolgen als Anteilfinanzierung.

5.3 Form der Zuwendung

Zuwendungen werden in Form von Zuschüssen gewährt.

5.4 Bemessungsgrundlage/zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die zur Umsetzung des Projektes dienen und nicht durch diese Richtlinie ausgeschlossen werden. Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die die Kriterien der De-minimis-Verordnung oder der Artikel 18, 38, 41, 46, 49 AGVO erfüllen.

Bei investiven Maßnahmen zählen zu den zuwendungsfähigen Ausgaben alle Ausgaben, die unmittelbar zur Umsetzung des Projektes und zur ordnungsgemäßen Fertigstellung sowie Funktionsfähigkeit der Maßnahme erforderlich sind.

5.5 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben

  • Umsatzsteuer, sofern der Antragsteller zum Vorsteuerabzug berechtigt ist,
  • Ausgaben zur Finanzierung der Maßnahme sowie regelmäßige Rechts- und laufende Steuerberatungen,
  • Lieferungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen,
  • Ausgaben für Anlagen aus Miet- und Leasingverträgen,
  • Reparatur- und/oder Ersatzteilbeschaffung,
  • Betriebs- und Wartungskosten,
  • Reisekosten,
  • Werbe- und Bewirtungskosten, Richtfeste und Einweihungsfeiern,
  • Eigenleistungen (insbesondere eigene Planungsleistungen, Selbstbau und Selbstmontage von Anlagen),
  • Baunebenkosten (ausgenommen Planungsleistungen gemäß Nummer 5.6),
  • Grunderwerbskosten,
  • Investitionen zur Verringerung der Treibhausgasemissio­nen aus Tätigkeiten, die in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG aufgeführt sind.

5.6 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben der AGVO und der De-minimis-Verordnung.

Eine Förderung nach Maßgabe der De-minimis-Verordnung ist grundsätzlich für alle Maßnahmen bis zu einer Förderquote von maximal 80 Prozent möglich. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen innerhalb eines EU-Mitgliedstaats gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 Euro nicht übersteigen (für Unternehmen im Straßentransportsektor: 100 000 Euro).

Fördertatbestände in Stichpunkten

Beihilferechtliche
Einordnung

Förderung bis zu
(in Prozent)**

Förderhöchstbetrag
(maximale Zuwendung)
je Antrag
(in EUR)***

KU*

MU*

GU*

Investive Maßnahmen

Energieeffizienz-
maßnahmen

Nummer 2.1 Buchstabe a

Energieeffizienz in technischen Prozessen

Artikel 38 Absatz 8
AGVO

27,5

22,5

17,5

15 000 000

Nummer 2.1 Buchstabe b

Energierückgewinnungssysteme

Artikel 38 Absatz 8
AGVO

27,5

22,5

17,5

15 000 000

Erneuerbare
Energien

Nummer 2.2

Integration und Nutzung
Erneuerbarer Energien bei
technischen Prozessabläufen

Artikel 41
Absatz 7
Buchstabe a AGVO
Absatz 7
Buchstabe b AGVO

65

50

55

40

45

30

15 000 000

Fernwärme und Fernkälte

Nummer 2.3

Fernwärme-/Fernkältesysteme
Erzeugungsanlage

Artikel 46 AGVO

65

55

45

20 000 000

Fernwärme-/Fernkältesysteme
Verteilnetz

Artikel 46 AGVO

65

55

45

20 000 000

Nichtinvestive Maßnahmen

Beihilfen für
Umweltstudien

Nummer 2.4 Buchstabe a

Erarbeitung/Erstellung von
Konzepten und Studien

Artikel 49 AGVO,
De-minimis-VO

80

70

60

50 000

Nummer 2.4 Buchstabe b

Energieberatungsdienstleistungen

Artikel 49, 18 AGVO

80

70

60

50 000


* KU - Kleine und Kleinstunternehmen, MU - Mittlere Unternehmen, GU - Großunternehmen (gemäß Anhang 1 AGVO) Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I der AGVO erfüllen.

** Die Angaben in der Tabelle enthalten die maximalen Fördergebietszuschläge. Der tatsächliche Fördersatz ist im Einzelfall zu prüfen.

*** Die Angaben in der Tabelle entsprechen nicht den Förderhöchstbeträgen der AGVO.“

Planungsleistungen für investive Maßnahmen werden nur bis zu einer Höhe von 10 Prozent, bezogen auf die gesamten projektbezogenen zuwendungsfähigen Ausgaben, anerkannt.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Kumulation und Vorrang öffentlicher Mittel

  1. Die Kumulation von Mitteln, die im Rahmen dieser Richtlinie bewilligt werden, mit anderen öffentlichen Mitteln für dieselbe Maßnahme ist grundsätzlich unzulässig.
  2. Soweit die Fördertatbestände dieser Richtlinie im Rahmen von Entlastungspaketen des Bundes zur Linderung der Notlagen infolge der Ukrainekrise gefördert werden, sind diese Bundeshilfen in Anspruch zu nehmen. Gleiches gilt für Förderangebote des Landes Brandenburg, die über EU-Strukturfonds kofinanziert werden. Eine Kumulation ist für diese Fälle ausgeschlossen.
  3. Soweit es sich um Anlagen handelt, bei denen ein Vergütungsanspruch des Bundes nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) besteht, ist die Kumulation ausnahmsweise zulässig. Dabei sind diese Bundesmittel in Anspruch zu nehmen.
  4. Die nach beihilferechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfeintensität und der maximal zulässige Beihilfebetrag dürfen nicht überschritten werden. Es wird auf die Kumulierungsvorschriften des Artikels 8 AGVO und des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung verwiesen.

6.2 Zweckbindungsfrist

Die durch die Zuschüsse geförderten Gegenstände müssen für die Dauer der Zweckbindungsfrist am Investitionsort beziehungsweise in der Betriebsstätte verbleiben (Zweckbindungsfrist). Die Zweckbindungsfrist dauert fünf Jahre und beginnt mit Ende des Durchführungszeitraumes.

6.3 Vergabe von Aufträgen

Abweichend von Nummer 3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind Zuwendungsempfangende, die nicht-öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 GWB oder Konzes­sionsgeber im Sinne des § 101 GWB sind, nicht zur Anwendung des formellen Vergaberechts verpflichtet. Stattdessen gilt der Grundsatz einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. Hierfür sind schriftlich mindestens drei vergleichbare Angebote oder Preisvergleiche einzuholen. Die Auswahlgründe sind zu dokumentieren.

6.4 Veröffentlichung

Es wird darauf hingewiesen, dass Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission (https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public? lang=de) veröffentlicht werden.

6.5 Datenschutz

Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden Bestimmungen erfasst und speichert die Bewilligungsbehörde statistische Daten, einschließlich Angaben zu einzelnen Teilnehmenden, in elek­tronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden/Zuwendungsempfangenden, den Auf­tragnehmenden/Unterauftragnehmenden, den beantragten/geförderten Maßnahmen sowie den geförderten Begünstigten. 

Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung sind mittels der auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde (www.ilb.de) zum Download zur Verfügung gestellten Vordrucke zu stellen und bei der Bewilligungsbehörde postalisch bis zu einem veröffentlichten Stichtag einzureichen. Der Stichtag wird über die Internetseite www.ilb.de der Bewilligungsbehörde bekannt gegeben.

7.2 Bewilligungsverfahren

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) (Bewilligungsbehörde). Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag und die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreter Aufstellung der Ausgaben). Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung der Förderangebote auf EU- und Bundesebene entsprechend Nummer 6.1 Absatz 4 zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

Der schriftliche Antrag mit allen erforderlichen Inhalten, insbesondere gemäß Artikel 6 Absatz 2 AGVO, muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein.

Die Antragstellenden dürfen nach dem von der ILB bestätigten Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Anforderung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich als Bestandteil des Verwendungsnachweises.

Abweichend von VV Nr. 7.5 zu § 44 LHO sowie Nr. 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in der jeweils geltenden Fassung wird die Zuwendung erst nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfergebnis in einer Summe ausgezahlt (Erstattungsprinzip).

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-P einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Internetportal der ILB. Die dort bereitgestellten Formulare sind zu verwenden. Die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises wird mit dem Zuwendungs­bescheid festgelegt. Zur Gewährleistung einer ordnungs­gemäßen Abrechnung müssen Verwendungsnachweise bis spätestens 30. Juni 2024 vorgelegt worden sein.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §§ 23, 44 LHO, soweit nicht in der Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 3. März 2023 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2024 außer Kraft.