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Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in der öffentlichen Abwasserbeseitigung (RiLi Abwasser/WRRL)

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in der öffentlichen Abwasserbeseitigung (RiLi Abwasser/WRRL)
vom 9. November 2021
(ABl./21, [Nr. 47], S.1025)

Außer Kraft getreten am 31. Dezember 2023 durch Richtlinie des MLUK vom 9. November 2021
(ABl./21, [Nr. 47], S.1025)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie sowie nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:

  • der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die zu diesen Regelungen erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG);
  • Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG);
  • Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG).

Die Förderung richtet sich auf Investitionen im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung, für die ein besonderes Landesinteresse im Sinne des § 23 LHO besteht. Das besondere Interesse liegt im Erreichen des guten Zustands beziehungsweise des guten Potenzials der Gewässer im Sinne der Europäischen Wasserrahmen­richtlinie1 (WRRL). Dementsprechend richten sich die förderfähigen Maßnahmen vorrangig darauf, die Einträge von Nähr- und Schadstoffen in Gewässer weiter zu reduzieren. Die Förderung verfolgt das Ziel einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 WHG und dient der Erfüllung wasserwirtschaftlich vorrangiger Aufgaben des Landes im Sinne der §§ 27 ff., 82 bis 84 WHG.

Ein Rechtsanspruch der oder des Antragstellenden auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Ertüchtigung im Sinne eines technischen Ausbaus (Aufrüstung) von Kläranlagen zum verbesserten Rückhalt von Stickstoff, Phosphor und organischen Frachten zum Beispiel durch

  • eine zusätzliche Denitrifikationsstufe,
  • Phosphatfällung oder Phosphatflockung,
  • Anpassungen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik oder
  • Umbau oder Nachrüstung einzelner verfahrenstechnischer Elemente von Kläranlagen.

2.2 Kapazitätserweiterung von Kläranlagen, sofern hierbei zugleich deren Nährstoffrückhalt dauerhaft verbessert wird.

2.3 Neubau von Kläranlagen, wenn

  1. die behördlich angeforderte Verbesserung des Nährstoffrückhalts an einer bestehenden Kläranlage im baulichen Zustand oder aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich ist oder unwirtschaftlich wäre oder
  2. dies für eine dauerhaft ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich ist und hierfür keine zumutbaren Alternativen bestehen.

2.4 Herstellung einer Überleitung von Abwasser auf eine Kläranlage mit höherem Nährstoffrückhalt, wenn

  1. die bestehende Kläranlage stillgelegt wird oder
  2. die Abwasserüberleitung für eine dauerhaft ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich ist und hierfür keine zumutbaren Alternativen bestehen.

Die Maßnahmen nach Nummer 2.4 sind nur dann förderfähig, wenn sich die Gesamtlösung zugleich auch als die wirtschaftlich günstigste Variante erweist. Rückbaumaßnahmen sind in diesem Zusammenhang förderfähig.

2.5 Neubau von Ausgleichsbecken auf Kläranlagen.

2.6 Neubau von Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasserabflüssen aus dem Trennsystem, sofern deren Stoff­rückhalt von Feinpartikeln AFS63 mindestens 40 Prozent beträgt (rechnerischer Nachweis).

Sanierungsmaßnahmen sind nur in dem Umfang förderfähig, in dem sie zur Umsetzung einer Maßnahme nach den Nummern 2.1 oder 2.2 unabdingbar sind. Verfahrenstechnisch beziehungsweise technologisch zusammengehörige Komponenten werden hierbei als eine Einheit betrachtet.

3 Zuwendungsempfangende

Zur Antragstellung berechtigt sind die Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn

  • eine vorliegende wasserrechtliche Zulassung oder Sanierungsanordnung beziehungsweise Ordnungsverfügung die Reduzierung von Stoffeinträgen in die Gewässer anfordert und
  • die zu fördernde Maßnahme zu deren Umsetzung erforderlich ist.

Für Maßnahmen gemäß Nummer 2.3 Buchstabe b hat in Bezug auf vorgenannte Voraussetzungen die zuständige Wasserbehörde das Erfordernis gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 des BbgWG festzustellen und zu bescheinigen.

4.2 Mit dem Antrag sind alle notwendigen fachtechnischen Stellungnahmen nachzuweisen.

4.3 Mit dem Antrag sind die Genehmigungsplanungen und die in diesem Zusammenhang notwendigen behördlichen Zulassungen nachzuweisen. Liegen Letztere zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig vor, so ist nachzuweisen, dass die jeweils zuständige Behörde diese in Aussicht gestellt hat (positive Genehmigungsprognose).

4.4 Bestehen mehrere Alternativen zur Umsetzung der Maßnahme, ist die optimale Variante mittels dynamischer Kostenvergleichsrechnungen2 zu ermitteln. Eine Erklärung hierzu ist dem Förderantrag beizulegen. Es wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert (siehe VV zu § 7 LHO).

4.5 Mit dem Vorhaben darf vor Erteilung des Zuwendungsbescheides nach Maßgabe der LHO grundsätzlich nicht begonnen werden. Antragstellende können auf eigenes Risiko zeitgleich mit dem Förderantrag die Zulassung eines vorzeitigen Vorhabenbeginns beantragen. Die Förder­unschädlichkeit eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns gilt gemäß Nummer 1.3.1 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (GV) - VVG - zu § 44 LHO für Maßnahmen, die die vorgenannten Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, stillschweigend als bestätigt, sobald der/dem Antragstellenden die Eingangs­bestätigung durch die Bewilligungsbehörde zugeleitet worden ist. Es bedarf keiner gesonderten Bestätigung durch die Bewilligungsbehörde. Hieraus leitet sich kein Anspruch auf eine Zuwendung ab. Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zugerechneten Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grund­erwerb und bauvorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel Abbruch- und Planierarbeiten) nicht als Beginn des Vorhabens.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart: Projektförderung

5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Förderfähige Kosten

Förderfähig sind diejenigen investiven Kosten, die zur Umsetzung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind.

5.4.2 Zuwendungshöhe

Der Fördersatz bei Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1 bis 2.5 richtet sich nach der Ausbaugröße der kommu­nalen Kläranlage3, an der die Maßnahme durchgeführt werden soll. Der Fördersatz beträgt regelmäßig:

  • 80 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen unter 10.000 EW;
  • 70 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen von 10.000 EW bis 49.999 EW;
  • 60 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen von 50.000 EW bis 99.999 EW;
  • 50 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen ab 100.000 EW.

Bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.4 ist die Größenklasse derjenigen Anlage maßgebend, auf die das Abwasser aufgeleitet wird.

Der Fördersatz bei Maßnahmen gemäß Nummer 2.6 beträgt 80 Prozent der förderfähigen Kosten.

Die Obergrenze von Zuwendungen beträgt 500 000 Euro. Diese Obergrenze gilt nicht für Maßnahmen gemäß Nummer 2.3.

5.4.3 Bagatellgrenze

Es können nur Zuwendungen bewilligt werden, die mindestens 50 000 Euro betragen (Bagatellgrenze).

5.4.4 Nicht förderfähige Ausgaben

Nicht gefördert werden Ausgaben für:

  • Straßen- und Wegebau, soweit er nicht der unmittelbaren Erfüllung der zu fördernden Maßnahme dient oder nicht zur Wiederherstellung des alten Zustandes erforderlich ist;
  • Kostenbeteiligung für Straßen- und Wegebau im Zusammenhang mit deren grundhaften Ausbau oder Neubau;
  • Instandhaltung von Gebäuden;
  • Betrieb, Unterhaltung und Reparatur von Maschinen und Anlagen;
  • Außenanlagen und Sicherungsmaßnahmen, sofern sie nicht zur unmittelbaren Durchführung der zu fördernden Maßnahme erforderlich sind;
  • Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten;
  • Grunderwerbskosten und Grunderwerbsnebenkosten;
  • Leistungen auf der Grundlage von pauschalen Verträgen beziehungsweise pauschalen Leistungsangeboten;
  • Eigenleistungen;
  • Leistungen gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI-Leistungen), Vermessung und Bestandsdokumentation;
  • Finanzierungskosten;
  • Leistungen, die in Form neuer Kostenpositionen nach Erteilung des Zuwendungsbescheides anfallen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Zuwendung kann an Dritte weitergeleitet werden, sofern sich die Zuwendungsempfangenden dieser zur Aufgabenwahrnehmung unmittelbar bedienen. Die Weiterleitung an die Letztempfangenden kann auf dem öffentlich-rechtlichen oder dem privatrechtlichen Wege erfolgen.

6.2 Die Zuwendung kann widerrufen werden, wenn die geförderten

  • Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
  • technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb von fünf Jahren ab Lieferung an die oder den Zuwendungsempfangenden

veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

6.3 Der Landesrechnungshof, das Fachministerium, deren beauftragte Dritte und alle an der Zuwendung beteiligten öffentlichen Mittelgebenden sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden - und wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen - zu prüfen.

6.4 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) gemäß § 44 LHO in Verbindung mit § 55 LHO.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Die Anträge für Vorhaben sind formgebunden (Vordrucke der Bewilligungsbehörde) und vollständig in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Mit dem Antrag sind alle notwendigen behörd­lichen Zulassungen und fachtechnischen Stellungnahmen nachzuweisen. Die Antragsunterlagen inklusive der dazugehörigen Vordrucke, Erklärungen und Hinweise werden von der Bewilligungsbehörde bereitgestellt.

Die Anträge können fortlaufend eingereicht werden. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Antragsunterlagen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).

Soweit mit der Antragstellung zugleich auch ein vorzei­tiger Maßnahmenbeginn beantragt wurde, dürfen die Antragstellenden mit der Durchführung der beantragten Maßnahme beginnen, sobald ihnen die Eingangsbestätigung des Antrages von der Bewilligungsbehörde vorliegt. Aus der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmen­beginns leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab. Die Prüfung und Bewilligung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge der Antragstellung. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt, zu dem ein vollständiger und beurteilungsfähiger Antrag vorliegt.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Vorlage der Mittelanforderung im Vorschussprinzip gemäß Nummer 1.4 ANBest-P/G zu § 44 LHO.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Diese prüft den Verwendungsnachweis.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten neben den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

 

 



1 Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, umgesetzt in nationales Recht vor allem durch §§ 27 ff., 48, 82 ff. WHG.

2 Siehe hierzu die „Leitlinien zur Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnungen“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. (DWA) in der jeweils geltenden Fassung.

3 Die Ausbaugröße bezieht sich auf die Einwohnerwerte (EW), das heißt die organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht.