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Außerkrafttreten technischer Regelungen für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Kriterien für die Wahl und Bewertung unterschiedlicher Bauweisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen

Außerkrafttreten technischer Regelungen für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Kriterien für die Wahl und Bewertung unterschiedlicher Bauweisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen
vom 9. Dezember 2021
(ABl./21, [Nr. 51], S.1122)

Der Runderlass richtet sich an

  • die Straßenbaubehörde des Landes Brandenburg
  • die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden des Landes Brandenburg.

Mit dem Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau (ARS) Nummer 5/2005 vom 16. Juni 2005 (VkBl. S. 483) hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) Regelungen zum Umgang mit unterschiedlichen Bauweisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen bekannt gegeben.

Diese Regelungen sind mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 5, Nummer 17/2005 - Straßenbau vom 19. September 2005 (ABl. S. 1046) für die im Zuständigkeitsbereich des Landes Brandenburg liegenden Straßen eingeführt. Die Geltungsdauer des Erlasses wurde mit dem Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft, Abteilung 4, Nummer 15/2010 - Straßenbau vom 30. August 2010 (ABl. S. 1571) und dem Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nummer 19/2015 - Verkehr vom 1. September 2015 jeweils um weitere fünf Jahre verlängert. Zuletzt wurde die Geltungsdauer des Erlasses mit Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung, Abteilung 4, Nummer 9/2020 - Verkehr vom 11. August 2020 (ABl. S. 831) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

Mit der Bauweise Deckschichten aus Splittmastixasphalt als kompakte Asphaltbefestigung steht neben der Gussasphaltbauweise eine weitere Standardbauweise zur Verfügung, deren
Eigenschaften ein nachhaltiges Bauen auf hoch beanspruchten Strecken von Bundes- und Landesstraßen ermöglichen. Der bisher geltende Wertungsvorteil zur Priorisierung der Bauweisen findet keine Anwendung mehr. Die Kosten für die Herstellung von unterschiedlichen Deckschichtvarianten hängen von den Randbedingungen der einzelnen Baumaßnahme ab.

Die folgenden Runderlasse treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft:

  1. „Einführung bautechnischer Regelwerke für das Straßenwesen in Brandenburg; Kriterien für die Wahl und Bewertung unterschiedlicher Bauweisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen“ vom 19. September 2005 (ABl. S. 1046)
  2. „Einführung technischer Regelwerke für das  Straßenwesen in Brandenburg; Kriterien für die Wahl und Bewertung unterschiedlicher Bauweisen für den Oberbau von Bun­desfernstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen“ vom 30. August 2010 (ABl. S. 1571)
  3.  „Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg; Kriterien für die Wahl und Bewertung unterschiedlicher Bauweisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen; Verlängerung der Geltungsdauer“ vom 1. September 2015 (im Amtsblatt nicht veröffentlicht)
  4. „Einführung technischer Regelungen für das Straßenwesen im Land Brandenburg; Kriterien für die Wahl und Bewertung unterschiedlicher Bauweisen für den Oberbau von Bundesfernstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen; Verlängerung der Geltungsdauer“ vom 11. August 2020 (ABl. S. 831).