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Richtlinie des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden in der Fischerei und Aquakultur

Richtlinie des Ministeriums für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden in der Fischerei und Aquakultur
vom 8. Dezember 2025
(ABl./25, [Nr. 53], S.954)

1 Leistungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschrift zu § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Billigkeitsleistungen zum teilweisen Ausgleich von Schäden, die unmittelbar durch geschützte Tiere entstanden sind.

Schäden durch geschützte Tiere gefährden zunehmend die Existenz der überwiegend kleinteilig strukturierten Familienbetriebe der Fischerei und der Aquakultur im Land Brandenburg. Aufgrund der Ernährungs- und Lebensweise der betreffenden geschützten Arten sind Konflikte mit der Binnenfischerei und der Karpfenteichwirtschaft als Form der Aquakultur unvermeidlich. Die Vorsorge zur Verhinderung von Schäden liegt zunächst in der Verantwortung der Unternehmen. Im Sinne der Risikominimierung müssen diese daher adäquate Maßnahmen zur Schadensvorbeugung treffen. Wegen des besonderen oder sogar strengen Schutzstatus einiger Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz sind eingreifende Maßnahmen in die Populationen jedoch nicht oder nur sehr eingeschränkt möglich.

1.2 Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung für Naturschutzbelange soll durch den finanziellen Ausgleich von durch geschützte Tierarten verursachten Schäden die Akzeptanz des Artenschutzes im Fischerei- und Aquakultursektor verbessert werden. Zugleich soll ein Beitrag zur Existenzsicherung und zum Erhalt der Fischerei- und Aquakulturbetriebe geleistet werden.

1.3 Die Gewährung der Leistungen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden in der Fischerei und Aquakultur erfolgt analog zur Rahmenrichtlinie des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft für Beihilfen zur Verhinderung und Begrenzung von durch geschützte Tiere verursachten Schäden sowie für den Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden in der Fischerei und Aquakultur vom 1. Dezember 2023 und ist nach Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2022/24731 freigestellt.

1.4 Ein Anspruch auf eine Gewährung von Leistungen nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Antragstellung aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe dieser Richtlinie. Die Gewährung der Leistung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Geschützte Tiere

Als geschützte Tiere gelten nach EU-Recht geschützte Wildtiere, die Fisch fressen, insbesondere Kormorane, Graureiher, Silberreiher, Gänsesäger, See- und Fischadler sowie Fischotter, oder geschützte Tiere, die Sachschäden an Anlagen der Fischerei und der Aquakultur verursachen können, insbesondere der Biber.

2.2 Anlagen

Anlagen im Sinne dieser Richtlinie dienen der Fischereitätigkeit gemäß Artikel 4 Nummer 28 oder der Aquakultur gemäß Artikel 4 Nummer 25 der Verordnung (EG) Nr. 1380/20132 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gemeinsame Fischereipolitik.

3 Gegenstand der Billigkeitsleistung

3.1 In der Aquakultur können auf Flächen der Karpfenteichwirtschaft im Land Brandenburg folgende Schäden ausgeglichen werden:

3.1.1 Fraßschäden durch geschützte Tierarten an Nutzkarpfenbeständen (C. carpio),

3.1.2 vom Biber verursachte Schäden, insbesondere an Ein- und Auslaufbauwerken, Teichböschungen und -dämmen sowie an Fischbeständen, einschließlich der Kosten für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe.

3.2 In der Binnenfischerei im Land Brandenburg können Schäden durch geschützte Tierarten an den Fängen der Erwerbsfischerei ausgeglichen werden.

3.3 Von der Leistung nach Nummer 3.1.1 sind ausgeschlossen:

  • Angelteiche,
  • Teiche, in denen Zierkarpfen gehalten wurden,
  • Teiche, in denen technologisch und biologisch bedingte Norm-Stückverlustsätze unterschritten wurden,
  • Teiche, die im Jahr, für das Schadensausgleich geltend gemacht wird, nicht vollständig abgefischt wurden,
  • Teiche, deren Bewirtschaftung auf einen Karpfenertrag von weniger als 150 Kilogramm je Hektar Teichnutzfläche bei Berücksichtigung von Norm-Stückverlustsätzen ausgerichtet war,
  • Fraßschäden an mehr als viersömmrigen Karpfenbeständen,
  • Teiche, in denen neben Fraßschäden andere erhebliche Schadensereignisse auftraten (zum Beispiel Massensterben von Karpfen, Havarien und anderes).

3.4 Von der Leistung nach Nummer 3.1.2 sind ausgeschlossen:

  • Teiche, in denen Zierkarpfen gehalten wurden,
  • vom Biber verursachte Schäden, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die fischereiliche Bewirtschaftung in Teichwirtschaften haben.

3.5 Von der Leistung nach Nummer 3.2 sind ausgeschlossen:

  • Gewässer, die nicht erwerbsfischereilich bewirtschaftet werden.

4 Empfangende der Billigkeitsleistung

4.1 Antragsberechtigt sind Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform, deren Geschäftstätigkeit den Fischerei- oder Aquakultursektor im Haupt- oder Nebenerwerb umfasst.

4.2 Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2022/2473 sind von einer Leistung ausgeschlossen, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadereignis zurückzuführen.

4.3 Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt, sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.4 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und ihrer Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.

4.5 Unternehmen, die einen Verstoß oder ein Vergehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer i und ii der Verordnung (EU) 2022/2473 begangen haben, sind von einer Beihilfe ausgeschlossen. Mit dem Antrag ist schriftlich zu erklären, dass kein Verstoß oder Vergehen im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 Buchstabe f Ziffer i und ii der Verordnung (EU) 2022/2473 begangen wurde. Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche Angaben gemacht hat, so wird der betreffende Antrag von der Ausgleichszahlung ausgeschlossen und bereits gezahlte Mittel werden zurückgefordert.

5 Voraussetzungen für die Billigkeitsleistung

5.1 Für den Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden muss ein unmittelbarer kausaler Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der geschützten Tiere bestehen. Die Feststellung des unmittelbaren Zusammenhangs erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

5.2 Mit dem Antrag auf Schadensausgleich nach Nummer 3.1 oder Nummer 3.2 haben Antragstellende, außer im Fall von Erstangriffen, nachzuweisen, dass angemessene Präventionsmaßnahmen unternommen sowie die Möglichkeiten einer legalen Abwehr wie zum Beispiel Vergrämungsabschüsse ausgeschöpft wurden, es sei denn, solche Maßnahmen sind rechtlich oder tatsächlich nicht möglich oder wirtschaftlich unzumutbar. Die Einstufung der Präventions- und Abwehrmaßnahmen hinsichtlich der Angemessenheit beurteilt die Bewilligungsbehörde.

5.3 Eine Leistung wird gewährt für Schäden nach Nummer 3.1, die ab dem Kalenderjahr 2024 eingetreten sind. Im Fall von Schäden nach Nummer 3.2 wird eine Leistung für Schäden gewährt, die ab dem Kalenderjahr 2025 eingetreten sind.

5.4 Für den Ausgleich von Schäden nach Nummer 3.1 muss eine teichbezogene Dokumentation geführt werden, aus der die erforderlichen Angaben für die Ermittlung des Schadens ersichtlich sind (zum Beispiel Teichbuch).

5.5 Für den Ausgleich von Schäden nach Nummer 3.2 muss eine jährliche Dokumentation des Fischereiaufwands und der Fänge des Unternehmens bezogen auf die gesamte fischereiliche Nutzfläche des Unternehmens geführt werden.

6 Art, Umfang und Höhe der Billigkeitsleistung

6.1

Leistungsart:

Billigkeitsleistung nach § 53 LHO

6.2

Finanzierungsart:

Vollfinanzierung/Anteilfinanzierung

6.3

Form der Billigkeits-
leistung:

Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form eines anteiligen Schadensausgleichs gewährt.

6.4 Bemessungsgrundlage/Höhe der Leistung

6.4.1 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Leistungen in der Karpfenteichwirtschaft nach Nummer 3.1.1 ist der Marktwert der von den geschützten Tieren beschädigten oder getöteten Tiere in der Aquakultur. Die Höhe der durch geschützte Tiere verursachten Fraßschäden in der Karpfenteichwirtschaft wird im Einzelfall wie folgt ermittelt:

Schritt 1: Ermittlung des Gesamtverlustes in % = [Besatzmenge in Stück minus Abfischmenge in Stück] / Besatzmenge * 100
Schritt 2: Ermittlung des Verlustes durch geschützte Tiere in % = [Gesamtverlust in % minus Verluste durch nicht kalkulierbare Einflüsse in %]
Schritt 3: Berechnung der Verluste durch geschützte Tiere in kg = [Verlustanteil durch geschützte Tiere in % * Besatzmenge in Stück * durchschnittliches Endgewicht/Stück]
Schritt 4: Berechnung der Schadenssumme in EUR = [Verlust durch geschützte Tiere in kg * Marktpreis der jeweiligen Fischart/kg]
Schritt 5: Abzug Leistungen Dritter oder nicht angefallener Ausgaben von der Schadenssumme.

6.4.2 Ausgleichsfähig im Fall von Schäden nach Nummer 3.1.2 ist die von Biberbeauftragten für das Land Brandenburg nach Nummer 7.2.2 bestätigte Schadenshöhe. Die Berechnung der Schadenshöhe erfolgt auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswertes vor dem Eintreten des Schadens. Die Höhe der Reparaturkosten oder die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswertes vor und nach dem Eintreten des Schadens dürfen nicht überschritten werden. Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt diese Angaben bei der Ermittlung der zu gewährenden Billigkeitsleistung.

Zusätzlich kann für die Erstellung von Gutachten zur Ermittlung der Schadenshöhe ein Ausgleich in Höhe von bis zu 50 Prozent der Kosten, maximal aber bis zu 500 Euro gewährt werden.

6.4.3 Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Leistungen in der Binnenfischerei nach Nummer 3.2 ist der durch geschützte Tiere verursachte fischereiwirtschaftliche Schaden. Dieser wird durch Multiplikation der erwerbsfischereilichen Nutzfläche des Unternehmens mit einem von der obersten Fischereibehörde festgelegten Ertragsausfallwert ermittelt.

6.4.4 Geschädigten Unternehmen der Binnenfischerei und Aquakultur kann im Rahmen dieser Richtlinie ein Schadensausgleich in Höhe von bis zu 100 Prozent des direkten Schadens gewährt werden.

6.4.5 Die Umsatzsteuer ist von der Förderung ausgeschlossen.

6.5 Vermeidung von Überkompensation

Die Höhe des Schadensausgleichs nach dieser Richtlinie und sonstiger Ausgleichszahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder von Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, darf 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten des errechneten direkten Schadens nicht übersteigen. Empfangende der Billigkeitsleistung haben hierfür der Bewilligungsbehörde alle in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen und sonstigen geldwerten Leistungen Dritter, insbesondere etwaige Versicherungszahlungen, offenzulegen. Gleiches gilt für nicht angefallene Kosten aufgrund der Beeinträchtigung durch die geschützten Tiere.

Die Billigkeitsleistung wird nur dann gewährt, wenn andere Stützungsinstrumente nicht in Anspruch genommen werden.

6.6 Bagatellgrenze

Der Mindestbetrag der Billigkeitsleistung zum Ausgleich von Schäden nach den Nummern 3.1 und 3.2 liegt zum Ausschluss des Ausgleichs von Bagatellschäden bei 1 000 Euro.

6.7 Kumulierung

Leistungen für den Schadensausgleich nach dieser Richtlinie können mit anderen Beihilfen kumuliert werden, wenn die Höhe der Beihilfen und sonstigen Ausgleichszahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, 100 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreitet.

7 Verfahren

7.1 Schadensmeldung

Die Meldung von Schäden nach Nummer 3.1.1 erfolgt formgebunden durch die geschädigten Aquakulturunternehmen mit der Antragstellung auf Schadensausgleich bei der Bewilligungsbehörde.

Schäden nach Nummer 3.1.2 sind formgebunden durch die geschädigten Aquakulturunternehmen innerhalb einer Woche nach Feststellung des Schadens den Biberbeauftragten für das Land Brandenburg und der Bewilligungsbehörde zu melden.

Die Meldung von Schäden nach Nummer 3.2 erfolgt formgebunden durch die betroffenen Betriebe der Erwerbsfischerei mit der Antragstellung auf Schadensausgleich bei der Bewilligungsbehörde.

7.2 Ermittlung der Schadenshöhe

7.2.1 Die Schadenshöhe für Schäden nach Nummer 3.1.1 wird von der Bewilligungsbehörde nach Nummer 6.4.1 und der zum Schadensausgleich beantragten Teichnutzfläche berechnet. Folgende Angaben sind dazu erforderlich:

  • Teichname,
  • Teichnutzfläche in Hektar,
  • Angaben zum Fischbesatz (Besatzdatum, Altersklasse, Stück je Hektar, Kilogramm je Hektar, Gramm je Stück),
  • Angaben zur Abfischung (Abfischdatum, Altersklasse, Stück je Hektar, Kilogramm je Hektar, Gramm je Stück) und
  • Stückverlust in Prozent.

7.2.2 Die Schadenshöhe nach Nummer 3.1.2 wird von einem Biberbeauftragten für das Land Brandenburg bestätigt. Folgende Unterlagen sind dazu erforderlich:

  • Anschrift der Geschädigten,
  • Ort des Schadens und Zeitpunkt der Schadensfeststellung,
  • Zeitpunkt der Schadensmeldung,
  • Beschreibung des Schadens und der Schadensursache,
  • Fotodokumentation des aufgetretenen Schadens, aus welcher der Biber als Schadensverursacher hervorgeht, und
  • Unterlagen zur Belegung der Schadenshöhe, zum Beispiel Kostenvoranschläge beziehungsweise Vergleichsangebote für die Schadensbeseitigung, Kostenkalkulationen beziehungsweise Rechnungen vergleichbarer Biberschäden, Schadensgutachten.

7.2.3 Die Schadenshöhe für Schäden nach Nummer 3.2 wird von der Bewilligungsbehörde gemäß Nummer 6.4.3 dieser Richtlinie in Abhängigkeit von der erwerbsfischereilichen Nutzfläche berechnet. Folgende Angaben sind dazu erforderlich:

  • Name des betroffenen Gewässers,
  • erwerbsfischereiliche Nutzfläche des betroffenen Gewässers,
  • Nachweis der behördlichen Genehmigung zur Ausübung der Fischerei (Fischereischein),
  • privatrechtliche Bewirtschaftungsbefugnis (Eigentum am Gewässer beziehungsweise am selbstständigen Fischereirecht oder gültiger Fischereipachtvertrag).

Sofern es für die Ermittlung der Leistungshöhe erforderlich ist, kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen von den Antragstellenden anfordern.

7.3 Antragsverfahren

7.3.1Anträge auf Schadensausgleich für Schäden nach Nummer 3.1.1 sind formgebunden bis zum 31. Mai des auf das Schadensjahr folgenden Kalenderjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Abweichend davon sind Anträge für das Schadensjahr 2024 bis zum 12. Dezember 2025 zu stellen. Als Schadensjahr gilt das Jahr der Abfischung.

7.3.2 Anträge auf Ausgleich von Schäden nach Nummer 3.1.2 sind formgebunden mit der nach Nummer 7.2.2 ermittelten und bestätigten Schadenshöhe bis spätestens drei Monate nach Meldung des Schadens bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Abweichend davon können Anträge für Biberschäden in den Jahren 2024 und 2025, die innerhalb einer Woche nach Feststellung des Schadens den Biberbeauftragten für das Land Brandenburg und dem Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung gemeldet wurden, bis zum 12. Dezember 2025 gestellt werden.

7.3.3 Die Antragstellung auf einen Ausgleich von Schäden nach Nummer 3.2 muss bis zum 31. Mai des auf das Schadensjahr folgenden Kalenderjahres erfolgen. Als Schadensjahr gilt das Fangjahr.

Die Antragsformulare sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich.

7.4 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung.

Die Bewilligungsbehörde legt die zu gewährende Billigkeitsleistung durch Bescheid fest.

7.5 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Mittelanforderung erfolgt zeitgleich mit der Antragstellung (siehe Nummer 7.1 der Richtlinie). Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist durch die Bewilligungsbehörde. Leistungsempfangende können die Bestandskraft des Bescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn erklärt wird, auf einen Rechtsbehelf zu verzichten.

8 Sonstige Bestimmungen

8.1 Aufbewahrungsfristen für Zahlungsbelege

Werden zur Ermittlung der Schadenshöhe Zahlungsbelege vorgelegt, sind diese für zehn Jahre, gerechnet ab der Bekanntgabe des Bescheides, aufzubewahren.

8.2 Transparenz

Die bewilligenden Stellen veröffentlichen Informationen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2022/2473 über jede Einzelbeihilfe von über 10 000 Euro in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission (Transparency Award Module, TAM)3.

8.3 Prüfungsvorbehalte

Der Landesrechnungshof, das Fachministerium, die Bewilligungsbehörde sowie deren beauftragte Dritte und alle an der Gewährung der Billigkeitsleistungen beteiligten öffentlichen Mittelgeber sind berechtigt, bei den Leistungsempfangenden Prüfungen durchzuführen.

8.4 Einhaltung der Bestimmungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)

Empfangende der Billigkeitsleistung müssen die Vorschriften der GFP während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme sowie über den Zeitraum von fünf Jahren nach der Abschlusszahlung wahren. Verstoßen Leistungsempfangende während der Laufzeit der Beihilfemaßnahme oder innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren nach Erhalt der Abschlusszahlung gegen die Vorschriften der GFP, ist die Leistung in voller Höhe wieder einzuziehen.

9 Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.


1 Verordnung (EU) 2022/2473 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union

2 Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates

3 https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public?lang=de