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Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Schaffung klimafreundlicher Angebote im kommunalen ÖPNV im Land Brandenburg und zur Stärkung der ÖPNV-Infrastruktur im Lausitzer Revier gemäß Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und für den Just Transition Fund (JTF) in der EU-Förderperiode 2021 - 2027 (Richtlinie Mobilität II)

Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung für die Schaffung klimafreundlicher Angebote im kommunalen ÖPNV im Land Brandenburg und zur Stärkung der ÖPNV-Infrastruktur im Lausitzer Revier gemäß Programm des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und für den Just Transition Fund (JTF) in der EU-Förderperiode 2021 - 2027 (Richtlinie Mobilität II)
vom 29. Juli 2024
(ABl./24, [Nr. 32], S.691)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg (ÖPNVG), des Mobilitätsgesetzes des Landes Brandenburg (BbgMobG), der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften (VV) und Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) sowie des Programms des Landes Brandenburg für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) und den Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) in der Förderperiode 2021-2027 (EFRE-/JTF-Programm BB 21|27), einschließlich

  • der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 60) (im Folgenden EFRE-Verordnung);
  • der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1) (Just Transition Fund [JTF], im Folgenden JTF-Verordnung);
  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159);
  • der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1), geändert durch die Verordnung (EU) 2016/2338 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 22);
  • der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) (im Folgenden De-minimis-Verordnung)

in den jeweils geltenden Fassungen, Zuwendungen für den Umstieg von konventionellen beziehungsweise emissionsarmen Antriebsarten von Straßenfahrzeugen der Aufgabenträger des kommunalen Öffentlichen Personennahverkehrs (kÖPNV) zu emissionsfreien Antrieben und zusätzlich Zuwendungen zur Stärkung des kÖPNV im Lausitzer Revier im Land Brandenburg (Landkreise Dahme-Spreewald, Elbe-Elster, Oberspreewald-Lausitz, Spree-Neiße und kreisfreie Stadt Cottbus).

1.2 Auf die Gewährung der Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Vielmehr entscheidet die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) als Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.3 Voraussetzung für eine Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 Buchstabe a ist ein bestehender öffentlicher Dienstleistungsauftrag (öDA) gemäß Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, mit dem die Zuwendungsempfangenden als Aufgabenträger ein Verkehrsunternehmen mit der Erbringung von öffentlichen Personenverkehrsdiensten betrauen, die eine gemeinwirtschaftliche Verpflichtung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 darstellen. Diese Förderungen stellen Abgeltungsbeihilfen dar, die nach Artikel 9 Absatz 1 der sektorspezifischen Freistellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) in Verbindung mit Artikel 108 Absatz 4, Artikel 109 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) von der Notifizierungspflicht freigestellt werden.

Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen nach Nummer 2.2 Buchstabe b können De-minimis-Beihilfen im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2831 darstellen, wenn sie Unternehmen gewährt werden.

1.4 Ziel der Förderung ist es, die Nachhaltigkeit, Qualität, Effizienz und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Personennahverkehrs im Land Brandenburg zu verbessern, insbesondere durch die Förderung von Investitionen im Zusammenhang mit dem Umstieg von konventionellen Antriebsarten der Fahrzeuge des kÖPNV auf emissionsfreie Antriebe und der Erfüllung der damit zusammenhängenden Vorgaben der Clean Vehicle Directive (CVD) beziehungsweise des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetzes (SaubFahrzeugBeschG). Die Unternehmen des ÖPNV, die eine Genehmigung nach § 42 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) haben, sollen bei der Bewältigung der immensen Investitionsausgaben auf dem Weg zu grüner Mobilität unterstützt werden. Weitere Ziele im Rahmen des JTF sind die Stärkung des ÖPNV einschließlich der Verbesserung der Mobilitätsketten im Lausitzer Revier.

1.5 Bei der Förderung von Vorhaben mit Mitteln aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds sind die bereichsübergreifenden Grundsätze nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu berücksichtigen.

Die Achtung der Grundrechte und die Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind bei der gesamten Umsetzung der Förderung zu gewährleisten.

Demnach sollen insbesondere folgende Aspekte während der gesamten Vorbereitung, Durchführung, Begleitung und Evaluierung der Vorhaben sowie der Berichterstattung darüber berücksichtigt und gefördert werden:

  1. die Gleichstellung von Männern und Frauen, die durchgängige Berücksichtigung der Geschlechtergleichstellung und die Einbeziehung der Geschlechterperspektive,

  2. die Nichtdiskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sowie insbesondere die Zugänglichkeit für Menschen mit Behinderungen sowie

  3. der Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung, die den Zielen der Vereinten Nationen für Nachhaltige Entwicklung, dem Übereinkommen von Paris und dem Grundsatz der „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ Rechnung trägt.

Der Beitrag zur Berücksichtigung/Umsetzung dieser Grundsätze ist im Förderantrag kurz darzustellen und die erzielten Ergebnisse sind in der Berichterstattung zu dokumentieren. Eine Arbeitshilfe in Form eines Merkblattes wird den Antragstellenden von der ILB zur Verfügung gestellt.

Im Hinblick auf die Verwirklichung des Ziels, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, muss gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2021/1060 die Sicherung der Klimaverträglichkeit von Infrastrukturinvestitionen mit einer erwarteten Lebensdauer von mindestens fünf Jahren sichergestellt werden. Dazu ist durch die Projektträger bei Vorhaben nach Nummer 2.1 Buchstabe a und Nummer 2.2 Buchstabe a eine Klimaverträglichkeitsprüfung nach einem festgelegten Muster durchzuführen, welches die ILB zur Verfügung stellt.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Vorhaben zur Einführung und Umsetzung emissionsfreier Fahrzeuge im kÖPNV-Linienverkehr gemäß § 42 PBefG. Dies umfasst:

  1. die Ausgleichsleistungen, die die oder der Zuwendungsempfangende als Aufgabenträger an das von ihm auf der Grundlage eines öDA beauftragte Verkehrsunternehmen für dessen Investitionen in Tank- und Ladeinfrastruktur leistet inklusive der notwendigen baulichen Anpassungen an Neben- und Funktionsgebäuden einschließlich der damit zwingend zusammenhängenden Erweiterungen sowie Anpassungen von Betriebshöfen, Werkstätten und Abstellflächen,

  2. nachrangig zu Buchstabe a die Ausgleichsleistungen, die die oder der Zuwendungsempfangende als Aufgabenträger an das von ihm auf der Grundlage eines öDA beauftragte Verkehrsunternehmen für dessen Investitionen in nicht schienengebundene Straßenfahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben leistet, sowie für die Nachrüstung von nicht schienengebundenen Straßenfahrzeugen mit emissionsfreien Antriebstechnologien als Zusammenhangmaßnahme von Buchstabe a,

  3. die Ausgleichsleistungen, die die oder der Zuwendungsempfangende als Aufgabenträger an das von ihm auf der Grundlage eines öDA beauftragte Verkehrsunternehmen für dessen Erstellung von Einführungskonzepten als Voraussetzung einer Förderung für Buchstabe a leistet.

2.2 Auf dem Gebiet der Brandenburger Gemeinden und Gemeindeverbände des Lausitzer Reviers werden Vorhaben zur Stärkung des kÖPNV gefördert. Dies umfasst:

  1. die Ausgleichsleistungen, die die oder der Zuwendungsempfangende als Aufgabenträger an das von ihm auf der Grundlage eines öDA beauftragte Verkehrsunternehmen für dessen Investitionen für den öffentlichen Verkehr gewidmeter Straßenbahnstrecken inklusive Unterwerke leistet,

  2. auf die Bedürfnisse der qualifizierten Fachkräfte und deren Familien ausgerichtete Modellprojekte für die letzte Meile als Distanz zwischen Zielort und dem nächsten Zugangspunkt zum öffentlichen Nahverkehr einschließlich des verbindlich vorzulegenden Einführungskonzeptes und der Evaluierung.

2.3 Gefördert werden ebenfalls interregionale, grenzüberschreitende und transnationale Kooperationsvorhaben im Zusammenhang mit den Fördertatbeständen in den Nummern 2.1 und 2.2 mit Akteuren, die in mindestens einem weiteren Mitgliedstaat oder gegebenenfalls außerhalb der Union ansässig sind, wobei die Kooperation zur Erreichung des Zuwendungsziels der Richtlinie beitragen muss. Grundsätzlich bringt jede beteiligte Seite mit Sitz außerhalb des Programms selbst die Mittel in die Kooperation mit ein. Die Durchführung von Spiegelprojekten (in denen die Kooperationspartnerin oder der Kooperationspartner ihr Vorhaben zum Beispiel im Rahmen eines EFRE-Programms einer anderen Region durchführt) ist ausdrücklich zulässig.

Die im Fördertatbestand Nummer 2.3 vorgesehenen Publikationen, Dokumentationen sowie die mehrsprachigen Veröffentlichungen oder Übersetzungen, die einen interregionalen, grenzüberschreitenden und transnationalen Wissenstransfer ermöglichen, müssen allen Interessierten diskriminierungs- und kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Eine Förderung nach Nummer 2.3 kann nur erfolgen, wenn die Zuwendungsempfangenden auch eine Bewilligung nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 erlangen.

2.4 Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.

3 Zuwendungsempfangende

3.1 Zuwendungsempfangende sind

Landkreise und die kreisfreien Städte des Landes Brandenburg als Aufgabenträger von öDA gemäß Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für den kÖPNV (§ 3 Absatz 1 und 3 des ÖPNV-Gesetzes), für die Fördertatbestände in Nummer 2.2 Buchstabe b zusätzlich Gemeinden und Gemeindeverbände im Lausitzer Revier sowie ortsansässige Verkehrsunternehmen im Lausitzer Revier.

3.2 Die Zuwendungsempfangenden nach Nummer 2.2 Buchstabe b müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beihilfen ihren Sitz, mindestens jedoch eine Betriebsstätte oder Niederlassung im Land Brandenburg haben.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung von Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 Buchstabe a werden entsprechend den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße in Form von Zuschüssen zugunsten der Zuwendungsempfangenden gewährt. Grundlage der Förderung nach den Nummern 2.1 und 2.2 Buchstabe a ist ein öDA wie unter Nummer 1.3 beschrieben.

Die Zuwendungsempfangenden haben im öDA und mit der Antragstellung sicherzustellen, dass

  • der öDA ausdrücklich vorsieht, die hier geförderten Ausgleichsleistungen für Investitionen nach den Nummern 2.1 und 2.2 Buchstabe a gesondert auszuweisen,
  • für den Fall, dass die beschafften Fahrzeuge und Infrastruktur mit ihren Anschaffungskosten in die Ausgleichsberechnung aufgenommen werden, diese ausschließlich im kÖPNV zu verwenden sind. Werden sie ausnahmsweise außerhalb der beauftragten Verkehrsleistungen des öDA verwendet, mindern die daraus entstehenden Einnahmen die Ausgleichszahlung,
  • im Rahmen des Verwendungsnachweises vom Aufgabenträger ein Testat einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers zur Überkompensationskontrolle beziehungsweise Verrechnung im Rahmen der zu erstellenden Trennungsrechnung vorzulegen ist.

Sofern die oben genannten Zuwendungsvoraussetzungen nicht durch den öDA gewährleistet werden, ist dieser entsprechend anzupassen.

4.2 Mit Antragstellung muss der Aufgabenträger bestätigen, dass durch den bestehenden öDA eine Überkompensation des Verkehrsunternehmens im Sinne dieser Richtlinie ausgeschlossen ist.

4.3 Ausgleichsleistungen für Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2 Buchstabe a sind förderfähig, soweit der Bedarf aufgrund von bestehenden oder zusätzlichen Verkehren gemäß dem öDA gemäß Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 bei Einführung und Umsetzung von emissionsfreien Straßenfahrzeugen der Fachbehörde durch das Einführungskonzept nachgewiesen wurde.

4.4 Ausgleichsleistungen für die Beschaffung von nicht schienengebundenen Straßenfahrzeugen nach Nummer 2.1 Buchstabe b sind unter folgenden Voraussetzungen förderfähig:

  1. Für eine Erstbeschaffung des Straßenfahrzeuges ist durch die Antragstellenden die Erweiterung des Liniennetzes beziehungsweise ein anderweitig begründeter, erhöhter Bedarf in geeigneter Form nachzuweisen.

  2. Es ist die Niederflurtechnik (mindestens Low-Entry) anzuwenden.

  3. Ersatzbeschaffungen sind ausgeschlossen.

4.5 Die zu beschaffenden oder umzurüstenden Straßenfahrzeuge mit emissionsfreien Antrieben in den Gebieten außerhalb des Lausitzer Reviers sollen überwiegend (80 Prozent) im städtischen Verkehr eingesetzt werden. Als städtischer Verkehr gelten die Linienabschnitte in den städtisch geprägten Gebieten sowie ihre Weiterführung in den umliegenden Raum im Umkreis bis 10 Kilometer. Als Stadt sollen alle Stadttypen des Landes wie Kleinstädte (5  000 bis unter
20 000 Einwohner), Mittelstädte (20  000 bis unter 100  000 Einwohner) und Großstädte (ab 100 000 Einwohner) gelten. Die Investitionen entsprechend Nummer 2.1 Buchstabe a sollen für das beschriebene Einzugsgebiet verwendet werden. Ein entsprechender Nachweis ist mit der Antragstellung vorzulegen. In den Gebieten des Lausitzer Reviers ist dieser Nachweis entbehrlich.

4.6 Bei Förderungen im Lausitzer Revier im Land Brandenburg muss es sich um ein verbessertes ÖPNV-Angebot durch fossilfreie Angebotserweiterung und -verdichtung handeln.

4.7 Durch die Antragstellenden ist für die Fördertatbestände Nummer 2.1 Buchstabe a und b ein nachvollziehbares Einführungskonzept vorzulegen. Grundlage des Einführungskonzeptes ist eine detaillierte Datenerhebung, die den konkreten Beschaffungsbedarf für Fahrzeuge zur Erfüllung des Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetzes in Umsetzung der europäischen Clean Vehicles Directive (CVD) darstellt. Diese Datenerhebung ist nicht förderfähig. Dabei ist die verkehrliche Entwicklung auf der Basis der kommunalen Nahverkehrspläne gemäß § 8 ÖPNVG als ein zentrales Planungsinstrument des kÖPNV zu berücksichtigen. Auf Basis des Beschaffungsbedarfs ist der konkrete infrastrukturelle Umrüstungsbedarf zu ermitteln. Die Alternativen hinsichtlich neuer Antriebs- und Speichertechnologien sind praxisbezogen auf die örtlichen ÖPNV-Spezifika weitgehend technologieoffen darzustellen und verkehrlich sowie betriebswirtschaftlich zu bewerten. Neue wissenschaftliche Erkenntnisse und Entwicklungen sind dabei zu berücksichtigen. Der konkrete Erweiterungs- und Umrüstungsbedarf ist mit der notwendigen Finanzierung im Rahmen des Einführungs- oder Betriebskonzeptes darzustellen. Die Verpflichtungen der Verkehrsunternehmen für Infrastruktur und Fahrzeuge aus dem öDA sind nach dem Stand der Technik konkret darzustellen. Das Potenzial der Einsparungen an Immissionen der zu beladenden und zu betankenden Fahrzeuge ist zu berechnen. Nähere Informationen sind aus den auf der Webseite der ILB veröffentlichten Prüfkriterien der Fachbehörde zu entnehmen.

4.8 Die technische Eignung der geförderten Tank- und Ladeinfrastruktur ist im Rahmen des Einführungskonzeptes nachzuweisen.

4.9 Bei Vorhaben nach Nummer 2.3 ist ab zwei Kooperationsbeteiligten eine Leadpartnerin oder ein Leadpartner zu benennen, die oder der für die Kooperation den Antrag stellt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Vorhaben nach den Nummern 2.1 und 2.2

5.1.1 Zuwendungsart:          Projektförderung

5.1.2 Finanzierungsart:        Anteilfinanzierung

5.1.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.1.4   Bemessungsgrundlagen

5.1.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

  1. Zuwendungsfähig ist der Ausgleich für die Ausgaben der für den Einsatz emissionsfreier Straßenfahrzeuge benötigten Infrastruktur gemäß den Nummern 2.1, 2.2 Buchstabe a und die damit zwingend im Zusammenhang stehende Beschaffung von Straßenfahrzeugen sowie die Ausgaben für die Erstellung des Einführungskonzeptes.

    Im Einzelnen sind das die Ausgaben für den Bau, die Installation, die Modernisierung oder die Erweiterung der Lade- oder Tankinfrastruktur. Dazu gehören:

    • die Ausgaben für die Lade- oder Tankinfrastruktur selbst,
    • die Ausgaben für die Installation oder Modernisierung elektrischer oder anderer Komponenten, einschließlich Stromkabeln und Transformatoren, die erforderlich sind, um die Lade- oder Tankinfrastruktur ans Netz oder an eine lokale Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Wasserstoff anzuschließen,
    • die einschlägigen Installationsausgaben,
    • die Ausgaben für die Einholung einschlägiger Genehmigungen,
    • die notwendigen Baumaßnahmen der damit zwingend zusammenhängenden Erweiterungen von Betriebshöfen, Werkstätten und Abstellflächen sowie Anpassungen von Grundflächen oder Straßen.

Die zur praktischen Durchführung notwendigen Regelungen werden durch die Bewilligungsstelle getroffen. Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind durch Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen.

  1. Zuwendungsfähig ist der Ausgleich für die Ausgaben der Beschaffung von nicht schienengebundenen Straßenfahrzeugen mit emissionsfreien Antrieben oder der Nachrüstung von konventionell beziehungsweise emissionsarm betriebenen, nicht schienengebundenen Straßenfahrzeugen zu Straßenfahrzeugen mit emissionsfreien Antrieben.

  2. Zuwendungsfähig ist der Ausgleich der Ausgaben für die Grunderneuerung, den Ausbau oder Neubau von Straßenbahnstrecken einschließlich in diesem Zusammenhang notwendiger Unterwerke, Weichen sowie Steuerungs- und Überwachungstechnik in Gemeinden und Gemeindeverbänden des Lausitzer Reviers.

  3. Zuwendungsfähig bei Modellprojekten gemäß Nummer 2.2 Buchstabe b im Lausitzer Revier sind:

    • Erstellung von Konzepten zur Finanzierung und zur Umsetzungsvorbereitung beziehungsweise Erstellung eines Betriebskonzeptes und dessen Umsetzung als Bestandteil des Einführungskonzeptes,
    • Softwarelösungen für das neue Mobilitätsangebot (Leistungsbeschreibung, in der auch die entsprechende Softwarelösung mit den verwendeten Schnittstellen und Datengrundlagen dargelegt wird),
    • Ausgaben für die zeitlich befristete Umsetzung des Projektes (Investitionen, Betriebskosten, Personalausgaben),
    • Durchführung von Evaluationen über die verkehrliche Wirkung einschließlich Erstellung eines Abschlussberichts.

5.1.4.2 Höhe der Zuwendung

Die in den Ausgleich zu bringenden, zulässigen Ausgaben dürfen nur solche sein, die mit der Erbringung der Dienstleistungen in direkter Verbindung stehen, darunter auch die zur Förderung vorgesehenen Infrastrukturkosten, insbesondere Investitionskosten der Tank- und Ladeinfrastruktur, Investitionskosten des Erwerbs zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben an sauberen oder emissionsfreien Fahrzeugen.

Erfolgt der Einsatz des geförderten Fahrzeuges mit weniger als 100 Prozent im Linienverkehr nach § 42 PBefG im Land Brandenburg, verringert sich die Förderquote anteilig (sogenannter „ÖPNV-Faktor“).

Der Regelfördersatz beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b beträgt der Fördersatz bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; hierbei darf der vorgesehene Betrag aller Zuwendungen von Bund
und Land insgesamt den Betrag von 1 000 000 Euro nicht übersteigen.

5.2 Vorhaben nach Nummer 2.3

5.2.1 Zuwendungsart:             Projektförderung

5.2.2 Finanzierungsart:           Festbetragsfinanzierung

5.2.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

5.2.4 Bemessungsgrundlagen

5.2.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben werden auf der Grundlage eines detaillierten Finanzierungsplans der Antragstellenden im Ergebnis der Antragsprüfung bei der Bewilligung in Form von Pauschalbeträgen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegt.

Zuwendungsfähig sind die vorhabenbezogenen Sachausgaben, einschließlich projektbezogener Ausgaben für Vergabeberatung und -durchführung Dritter, die zur Umsetzung der unter Nummer 2.3 aufgeführten Fördergegenstände erforderlich sind.

5.2.4.2 Höhe der Zuwendung

Der Höchstfördersatz bei Vorhaben nach Nummer 2.3 beträgt 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.3 Ausgleichsleistungen beziehungsweise Förderungen für Vorhaben werden zudem nur unter den Voraussetzungen gefördert, dass die förderfähigen Ausgaben:

  • für Konzepte nach Nummer 2.1 Buchstabe c mindestens 5 000 Euro,
  • für Vorhaben nach Nummer 2.2 Buchstabe b über 200 000 Euro,
  • für Vorhaben nach Nummer 2.3 mindestens 2 500 Euro und höchstens 100 000 Euro und
  • für alle anderen Investitionsvorhaben mindestens 500 000 Euro

umfassen.

Die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach Nummer 2.2 Buchstabe b gewährten De-minimis-Beihilfen darf nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 in einem Zeitraum von drei Jahren 300 000 Euro brutto nicht übersteigen.

5.4 Nicht gefördert werden:

  • nach Nummer 2.1 die in Artikel 7 der EFRE-Verordnung aufgeführten Ausschlüsse,
  • nach Nummer 2.2 die in Artikel 9 der JTF-Verordnung aufgeführten Ausschlüsse.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Weiterleitung der Zuwendung nach VV/VVG Nr. 12 zu § 44 LHO ist ausgeschlossen.

6.2 Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit dem Vorhaben nach Nummer 2.2 Buchstabe b erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.

6.3 Soweit erforderlich, sind für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Genehmigungen der zuständigen Behörden zügig zu beantragen und müssen vor der ersten Auszahlung der Zuwendung vorliegen.

6.4 Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach der Abschlusszahlung an die Begünstigten im Land Brandenburg verbleiben.

6.5 Kumulierung

Die gewährte Zuwendung nach Nummer 2.1 ist vollständig auf den maximal zulässigen Ausgleich (Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007) anzurechnen. Dies ist im Rahmen des Verwendungsnachweises durch die Zuwendungsempfangenden nachzuweisen.

Die Zuwendung nach Nummer 2.2 Buchstabe b darf die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung wird verwiesen.

6.6 Pflichten zur Transparenz

Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 1. Januar 2026 Informationen über jede Einzelbeihilfe innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Gewährung der Beihilfe auf einer ausführlichen Beihilfen-Website der Europäischen Kommission veröffentlicht werden müssen.

6.7 Pflichten zur Transparenz und Kommunikation

Gemäß den Artikeln 49 und 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 sind die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE oder JTF verpflichtet, bei allen Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaßnahmen zum Vorhaben auf die Unterstützung der Europäischen Union hinzuweisen. Dazu zählen Vorhaben wie Ankündigungen auf Websites und in Social Media, Informationen gegenüber Medien und Teilnehmenden sowie A3-Plakate, langlebige Tafeln oder Schilder (förderfähige Gesamtkosten über 500 000 Euro). Das „Merkblatt Transparenz und Kommunikation in der Förderperiode 2021-2027“ mit detaillierten Angaben zu den Vorgaben sowie Arbeitshilfen und Unterstützungsangebote sind auf der Website efre.brandenburg.de veröffentlicht. Das Merkblatt ist für die Zuwendungsempfangenden verbindlich. Die Einhaltung der Vorschriften wird mittels Vorlage der im Zuwendungsbescheid festgelegten Nachweise geprüft. Verstöße gegen die Kommunikationsauflagen werden mit Zuwendungskürzungen sanktioniert.

Die Begünstigten stellen der Europäischen Union auf Ersuchen das Kommunikations- und Sichtbarkeitsmaterial zur Verfügung und erteilen der Union eine unentgeltliche, nichtausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte gemäß Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060, sofern dies nicht erhebliche Zusatzkosten oder Verwaltungsaufwand verursacht.

6.8 Liste der Vorhaben

Gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist eine Liste der Vorhaben zu führen. Die Begünstigten einer Förderung aus dem EFRE oder JTF erklären sich bei Annahme der Finanzierung damit einverstanden, dass sie in die zu veröffentlichende Liste der Vorhaben aufgenommen werden.

Es werden folgende Daten aller Vorhaben veröffentlicht:

  1. Name des Begünstigten; bei einer öffentlichen Auftragsvergabe Name der oder des Auftragnehmenden,
  2. Bezeichnung des Vorhabens,
  3. Zweck und erwartete oder tatsächliche Errungenschaften des Vorhabens,
  4. Datum des Beginns des Vorhabens,
  5. Datum des Endes des Vorhabens (voraussichtliches oder tatsächliches Datum des Abschlusses der konkreten Arbeiten oder der vollständigen Durchführung des Vorhabens),
  6. förderfähige Gesamtkosten des Vorhabens,
  7. betroffener Fonds,
  8. betroffenes spezifisches Ziel,
  9. Kofinanzierungssatz der Union je Vorhaben,
  10. Standortindikator oder Geolokalisierung für das Vorhaben und das betroffene Land,
  11. bei Vorhaben ohne festen Standort oder Vorhaben mit mehreren Standorten der Standort des Begünstigten, wenn die oder der Begünstigte eine juristische Person ist,
  12. Art der Intervention für das Vorhaben gemäß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060.

Die Daten werden in einem offenen, maschinenlesbaren Format veröffentlicht, wodurch das Sortieren, Suchen, Extrahieren, Vergleichen und Weiterverwenden der Daten unter anderem für die Projektdatenbank kohesio.eu durch Organe der Europäischen Union ermöglicht wird.

6.9 Zur Antragsbearbeitung, zur fortlaufenden Beurteilung der Entwicklung der Förderung, zur begleitenden und abschließenden Erfolgskontrolle sowie zur Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung der Förderung gemäß bestehenden und vorbehaltlich noch zu erlassenden EU-Bestimmungen für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 erfasst und speichert die ILB statistische Daten in elektronischer Form. Das betrifft insbesondere Informationen zu den Antragstellenden und Zuwendungsempfangenden, den Auftragnehmenden und Unterauftragnehmenden, den beantragten und geförderten Vorhaben sowie den geförderten Begünstigten.

6.10 Mit dem Antrag erklären sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten für die Projektbegleitung, Projektbewertung/Evaluierung, Projektfinanzverwaltung und Überprüfung/Prüfung zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Die Erfüllung der Berichtspflichten und Erhebung und Verarbeitung der Daten ist wesentliche Fördervoraussetzung und notwendig für den Abruf von Fördermitteln des Landes Brandenburg bei der Europäischen Kommission und deren Auszahlung an die Fördermittelempfangenden.

Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, die genannten sowie gegebenenfalls weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu übermitteln. Bei der Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten müssen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachtet werden.

Die Zuwendungsempfangenden sind zudem verpflichtet, mit den für das Monitoring und die Evaluierung der Förderungen beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Weitere Hinweise zu den Pflichten der Zuwendungsempfangenden hinsichtlich Monitoring und Evaluation der Förderung stellt die ILB im Webportal zur Verfügung.

Fehlende Daten können für die Zuwendungsempfangenden Zahlungsaussetzungen bis hin zur Aufhebung der Bewilligung zur Folge haben.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf Förderung einschließlich der erforderlichen Anlagen sind über das Kundenportal der Bewilligungsbehörde ILB zu stellen (siehe Online-Antragsverfahren unter www.ilb.de).

7.2 Bewilligungsverfahren

Die ILB prüft die Anträge auf Vollständigkeit und leitet die Anträge für die Fördertatbestände der Nummern 2.1 und 2.2 Buchstabe a zur fachlichen Bewertung an das Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) als Fachbehörde weiter. Das LBV prüft die fachliche Nachvollziehbarkeit des Einführungskonzeptes anhand der Antragsunterlagen (einschließlich des öDA). Die Fachbehörde gibt ihre fachliche Bewertung im Einvernehmen mit dem für Verkehr zuständigen Ministerium an die ILB ab.

Bei den Förderungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 Buchstabe a ist eine baufachliche Prüfung nach VV Nr. 6 beziehungsweise VVG Nr. 6 zu § 44 LHO nicht erforderlich.

Über die Gewährung der Zuwendung entscheidet die ILB. Die Grundlage für die Bewilligung bilden der Antrag, die dazu einzureichenden Anlagen (Darstellung der notwendigen Vorhabenbestandteile mit konkreten Ausgabenaufstellungen) und die fachliche Bewertung der Fachbehörde. Maßgeblich für die Beurteilung der Zuwendungsfähigkeit des Vorhabens ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewilligung der Förderung.

7.3 Vorzeitiger Maßnahmebeginn

Die Antragstellenden dürfen nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung des beantragten Vorhabens beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.

7.4 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Mittelanforderung gemäß Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen für aus den EU-Fonds im Rahmen von ESF+, EFRE (inklusive Interreg A), JTF und EMFAF finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2021 bis 2027 sowie aus dem EU-Fonds ELER finanzierte Vorhaben in der Förderperiode 2023 bis 2027 (ANBest-EU 21) im Erstattungsprinzip auf der Grundlage bereits getätigter Ausgaben. Voraussetzung für die erstmalige Auszahlung ist die Vorlage der erforderlichen behördlichen Genehmigungen.

Die Anforderung der Mittel erfolgt online über das Kundenportal der ILB. Für die Anforderung bewilligter Zuwendungen ist das dort bereitgestellte Formular „Mittelabruf“ zu verwenden.

7.5 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis nach Nummer 6 ff. ANBest-EU 21 einzureichen. Die Einreichung erfolgt online über das Kundenportal der ILB. Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind durch die oder den Zuwendungsempfangenden die Testate der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers zur Überkompensationskontrolle beziehungsweise Verrechnung im Rahmen der zu erstellenden Trennungsrechnung vorzulegen.

Im Rahmen des Fördertatbestandes Nummer 2.2 Buchstabe b ist der Evaluierungsbericht der ILB vorzulegen. Eine fachliche Stellungnahme erfolgt durch das für Verkehr zuständige Ministerium auf Grundlage eines Votums der Fachbehörde.

7.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVG zu § 44 LHO und die ANBest-EU 21, soweit nicht in dieser Richtlinie beziehungsweise im Zuwendungsbescheid Abweichungen zugelassen worden sind.

Über die Landeshaushaltsordnung hinaus gelten die Regelungen der EU für den Strukturfondsförderzeitraum 2021-2027 (EU-Verordnungen, die dazugehörenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen) in der zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils geltenden Fassung. Daraus ergeben sich Besonderheiten, insbesondere hinsichtlich der Auszahlung, des Abrechnungsverfahrens, der Aufbewahrungsfristen und der Prüfrechte, die im Zuwendungsbescheid den Zuwendungsempfangenden im Einzelnen mitgeteilt werden.

Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die oder der Zuwendungsempfangende hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Der Landesrechnungshof ist gemäß § 88 Absatz 1 und § 91 LHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind der Europäische Rechnungshof, die Europäische Kommission, die für den EFRE oder JTF in Brandenburg zuständige Verwaltungs-, Bescheinigungs- und Prüfbehörde sowie deren beauftragte Dritte berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden beziehungsweise wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden auch bei diesen zu prüfen. Die Zuwendungsempfangenden sind verpflichtet, diesen Stellen im Rahmen der Überprüfung Einblick in die Geschäftsunterlagen und Zugang zu den Geschäftsräumen zu gewähren und alle in Zusammenhang mit der Verwendung der Zuwendung stehenden Auskünfte zu erteilen.

7.7 Subventionserhebliche Tatsachen

Gemäß dem Brandenburgischen Subventionsgesetz vom 11. November 1996 (GVBl. I S. 306) gelten für Leistungen nach Landesrecht, die Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind, die §§ 2 bis 6 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037).

Die Bewilligungsstelle hat gegenüber den Antragstellenden in geeigneter Weise deutlich zu machen, dass es sich bei den Zuwendungen um Subventionen im Sinne von § 264 StGB handelt. Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 StGB werden den Zuwendungsempfangenden im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens als subventionserheblich bezeichnet.

8 Geltungsdauer und Inkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.