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Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Zuwendung für Lehramtsstudierende, die sich verpflichten, nach Ablegen der Staatsprüfung in Regionen mit einem besonderen Lehrkräftebedarf zu unterrichten (Richtlinie Brandenburg-Stipendium Landlehrerinnen und Landlehrer - Richtlinie Brandenburg-Stipendium Landlehrerinnen und Landlehrer)

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Gewährung einer Zuwendung für Lehramtsstudierende, die sich verpflichten, nach Ablegen der Staatsprüfung in Regionen mit einem besonderen Lehrkräftebedarf zu unterrichten (Richtlinie Brandenburg-Stipendium Landlehrerinnen und Landlehrer - Richtlinie Brandenburg-Stipendium Landlehrerinnen und Landlehrer)
vom 30. Juni 2021
(Abl. MBJS/21, [Nr. 31], S.444)

Außer Kraft getreten am 31. Juli 2022 durch Verwaltungsvorschrift vom 26. Juli 2022
(Abl. MBJS/22, [Nr. 30], S.344)

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen, Gegenstand der Förderung

1.1 Das Land Brandenburg gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO), der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) und des § 49a Verwaltungsverfahrensgesetz sowie der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Zuwendungen für Lehramtsstudierende, die sich verpflichten, nach Ablegen der Staatsprüfung an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, an denen ein besonderer Bedarf an Bewerberinnen und Bewerber mit abgeschlossenem Lehramtsstudium besteht (Bedarfsschule), als Lehrkraft tätig zu sein. Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg.

1.2 Ziel ist es, eine qualitativ hochwertige schulische Unterrichtsversorgung im Land Brandenburg flächendeckend sicherzustellen. Hierzu sollen Lehramtsstudierende durch die Vergabe von Stipendien frühzeitig für die Aufnahme einer späteren Tätigkeit als Lehrkraft an Schulen in öffentlicher Trägerschaft, für die ein besonderer Lehrkräftebedarf besteht, gewonnen werden.

1.2.1 Dies gilt insbesondere für Lehramtsstudierende, die das Lehramt für die Primarstufe, das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe I oder das Lehramt für Förderpädagogik erwerben. Für das Lehramt für die Sekundarstufen I und II (allgemeinbildende Fächer) mit Schwerpunktbildung auf die Sekundarstufe II kommt eine Stipendienvergabe nur für die Unterrichtsfächer Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik oder andere Fächer, für die besonderer Bedarf besteht, in Betracht.

1.2.2 Im Rahmen dieser Richtlinie können beginnend zum Wintersemester 2021/2022 maximal 25 Stipendien je Haushaltsjahr vergeben werden. Das Stipendium wird frühestens ab dem dritten Studienjahr des lehramtsbezogenen Bachelorstudiums bis zum Ende des zweiten Studienjahres des lehramtsbezogenen Masterstudienganges, maximal jedoch 6 Semester, gewährt.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens. Die Entscheidung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Stipendien an Lehramtsstudierende setzen die Verpflichtung voraus, nach dem Erwerb des Lehramtes (abgeschlossenes Studium und Vorbereitungsdienst) für mindestens die gleiche Dauer, wie das Stipendium gewährt wurde, an Bedarfsschulen in Brandenburg als Lehrkraft tätig zu sein.

Bedarfsschulen sind Schulen mit einem Anteil von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern von mindestens 25 Prozent in dem Lehrerkollegium der Schule. Die Bedarfsschulen werden jeweils einen Monat vor Ablauf der Bewerbungsfrist im Internet unter https://mbjs.brandenburg.de/bildung/lehrerin-lehrer-in-brandenburg/lehrkraefte-grundstaendige-ausbildung/lehramtsstudium.html veröffentlicht.

2 Zuwendungsempfangende

2.1 Antragsberechtigt sind Lehramtsstudierende, die an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert sind.

2.2 Förderfähig sind Studierende nach Nummer 2.1 dieser Richtlinie, die ohne aufenthalts- und arbeitsrechtliche Einschränkungen in Deutschland leben und arbeiten dürfen. Für Drittstaatsangehörige ist eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.

3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1 Die oder der Studierende verpflichtet sich, im unmittelbaren Anschluss nach dem Erwerb des Lehramtes für mindestens die gleiche Dauer, wie das Stipendium gewährt wurde, an Bedarfsschulen in Brandenburg als Lehrkraft tätig zu sein.

Darüber hinaus müssen die Stipendiaten an den festgelegten Bedarfsschulen

  1. das Praxissemester im Masterstudiengang absolvieren,
  2. insgesamt vier Wochen Praktikum (1x4 Wochen oder 2x2 Wochen) absolvieren,
  3. eine befristete Beschäftigung nach Abschluss des Masterstudienganges bis zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes an der Bedarfsschule aufnehmen und
  4. den Vorbereitungsdienst an der Bedarfsschule absolvieren.

Die Dauer der Verpflichtung in Schulhalbjahren, im Folgenden als Nachbeschäftigungszeit bezeichnet, entspricht dem festgelegten Förderzeitraum. Das bedeutet, dass bei einem Stipendium über sechs Semester nach dieser Förderrichtlinie eine Verpflichtung zu einer Nachbeschäftigungszeit von sechs Schulhalbjahren besteht.

3.2 Für den Zeitraum der finanziellen Förderung ist die Teilnahme an der ideellen Förderung verpfllichtend.

3.3 Die Aufnahme von Stipendiatinnen oder Stipendiaten in das Programm erfolgt nach folgenden Kriterien:

  1. Studium eines förderfähigen Studiengangs gemäß 1.2.1 und
  2. persönliche Eignung und Motivation, an einer Bedarfsschule tätig zu werden.

3.4 Ein Teilzeitstudium ist nicht förderfähig.

4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Finanzielle Förderung

4.1.1 Zuwendungsart: Projektförderung

4.1.2 Finanzierungsart: Festbetrag

4.1.3 Form der Zuwendung: Zuschuss

4.1.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt 600,00 Euro monatlich und kann bis zum Ende des Lehramtsstudiums, jedoch längstens für 36 Monate (letztes Bachelorjahr und zweijähriger Master), gewährt werden.

4.2 Die ideelle Förderung erfolgt parallel zur finanziellen Förderung:

  1. durch Veranstaltungen im Rahmen eines Begleitprogrammes, in denen die fachliche und persönliche Entwicklung der Stipendiatinnen/Stipendiaten gestärkt sowie die Spezifik von Schule und Unterricht in ländlichen Regionen thematisiert werden,
  2. durch Vermittlung individueller Ansprechpartner an der Universität Potsdam und in der künftigen Einsatzregion und
  3. durch Praxismöglichkeiten und Vernetzungsangebote in der künftigen Schule und Einsatzregion.

4.3 Der mögliche Förderzeitraum für die finanzielle Förderung beginnt frühestens mit dem dritten Jahr des lehramtsbezogenen Bachelorstudiums, wenn bis dahin die in der Regelstudienzeit vorgesehenen Bestandteile erfolgreich absolviert wurden und endet mit dem Abschluss des zweijährigen lehramtsbezogenen Masterstudiums. Ein späterer Förderbeginn ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass der Bachelorabschluss in zwei Semestern erfolgt. Die Förderung endet vorzeitig bei Nichteinhaltung der unter Nummer 3 (Zuwendungsvoraussetzungen) vorgenannten Pflichten. Die maximale Gesamtförderdauer beträgt 36 Monate. Die ideelle Förderung der Stipendiatinnen oder Stipendiaten erfolgt vom Eintritt in das Stipendienprogramm bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes.

5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

5.1 Das Studium ist in der Regelstudienzeit zu absolvieren. Ausnahmen sind nach Nummer 5.4 dieser Richtlinie möglich.

5.2 Die Bewerbung für den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt ist unverzüglich nach Beendigung des Masterstudiums einzureichen.

5.3 Zu Beginn eines jeden Semesters ist gegenüber der Bewilligungsbehörde der Nachweis über die Rückmeldung zum Semester zu erbringen (Immatrikulationsbescheinigung).

5.4 Unterbrechungen im Studium von mindestens einem Semester, insbesondere wegen schwerer Krankheit, Elternzeit oder aus sonstigen wichtigen Gründen sind der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. Die Auszahlung wird für den Zeitraum dieser Unterbrechung ausgesetzt. Die Unterbrechung darf im Förderzeitraum 18 Monate nicht überschreiten.

5.5 Verzögerungen im Studium, die zu einer Verlängerung der Studienzeit (zusätzliche Semester) führen, sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Soweit Lehramtsstudierende, die Verzögerung im Studium nicht zu vertreten haben, erfolgt in entsprechender Anwendung der Nummer 5.4 Satz 2 die Aussetzung der finanziellen Förderung für die verlängerte Studienzeit. Bei Lehramtsstudierenden, welche die Verzögerung im Studium zu vertreten haben, entfällt die weitere finanzielle Förderung; die Rückforderung der Zuwendung richtet sich in diesen Fällen nach Nummer 9 Satz 1 Buchstabe b.

5.6 Der Abbruch des Lehramtsstudiums oder der Wechsel der Hochschule sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.7 Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) der Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung.

6 Antragsverfahren

6.1 Anträge auf Förderung können schriftlich beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg (Bewilligungsbehörde) gestellt werden. Bewerbungsschluss für einen Förderbeginn zum 1. April ist der 01. Dezember beziehungsweise der 01. Juli für einen Förderbeginn zum 1. Oktober eines Kalenderjahres. Die Anträge stehen im Internet unter https://mbjs.brandenburg.de/bildung/lehrerin-lehrer-in-brandenburg/lehrkraefte-grundstaendige-ausbildung/lehramtsstudium.html als Download zur Verfügung. Hier werden auch die Bedarfsschulen einen Monat vor Ablauf der Bewerbungsfrist genannt.

6.2 Folgende Unterlagen sind für die Antragstellung erforderlich:

  1. ausgefülltes Antragsformular einschließlich der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung,
  2. tabellarischer Lebenslauf und ausführliches Motivationsschreiben,
  3. Absichtserklärung mit der Verpflichtung, gemäß Nummer 1.4 im Lehrerberuf tätig zu werden,
  4. für Studierende an einer Hochschule außerhalb des Landes Brandenburg die Bestätigung, dass das Praxissemester (Nummer 3.1a) an der Bedarfsschule im Land Brandenburg im Rahmen des Studiums absolviert werden kann,
  5. Kopie des Bundespersonalausweises oder eines entsprechenden Identifikationsdokuments und
  6. Vorlage der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung in einem Lehramtsstudiengang einer Hochschule in Deutschland bis spätestens zum 15. Februar bei Förderbeginn zum Sommersemester und spätestens zum 15. August bei Förderbeginn zum Wintersemester.

6.3 Bei ausländischen Bewerberinnen und Bewerbern ist zusätzlich zu den in Nummer 6.2 genannten Unterlagen für die Antragstellung der Nachweis einer Aufenthaltserlaubnis, welche zur Absolvierung des Lehramtsstudiums berechtigt, erforderlich.

6.4 Bei einer Ablehnung des Stipendienantrages aus Kapazitätsgründen besteht die Möglichkeit sich im nächsten Verfahren erneut zu bewerben.

7 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grundlage der eingereichten Antragsunterlagen durch schriftlichen Zuwendungsbescheid, insbesondere unter Berücksichtigung der Nummer 6.2 Buchstabe b und den Belangen der Bedarfsschulen. Übersteigen die Bewerbungen die Anzahl der zu vergebenden Stipendien können zusätzlich Auswahlgespräche durchgeführt werden.

8 Mittelanforderungs- und Auszahlungsverfahren

8.1 Die Vorlage des nach Nummer 6.2 Buchstabe f geforderten Nachweises gilt als Zahlungsanforderung für ein weiteres Semester.

8.2 Abweichend von Nummer 7.2 VV zu § 44 LHO und Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) wird die Zuwendung unbar in monatlichen Teilbeträgen zum 15. des Monats ausgezahlt. Die Auszahlung beginnt regelmäßig mit dem ersten Monat des Semesters.

8.3 Wird eine der sonstigen Zuwendungsbestimmungen nach Nummer 5 nicht eingehalten, erfolgt eine Einstellung der Auszahlung. Liegen die Voraussetzungen nach Nummer 2 und 3 nicht mehr vor, ist die Auszahlung einzustellen. Das Recht zur Rückforderung der bereits gezahlten Zuwendungen bleibt unberührt.

9 Rückforderung der Zuwendung

Der Zuwendungsbescheid ist unter den Voraussetzungen der Nummer 8 VV zu § 44 LHO zu widerrufen oder zurückzunehmen, insbesondere wenn:

  1. festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Stipendiums nach den Nummern 2 und 3 nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen,
  2. die Verzögerungen im Studium und dadurch die Verlängerung der Studienzeit zu vertreten haben,
  3. das Studium nicht entsprechend den Vorgaben des Gesetzes über die Ausbildung und Prüfung für Lehrämter im Land Brandenburg (Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz – BbgLeBiG) bzw. vergleichbarer Regelungen anderer Bundesländer durchgeführt oder abgeschlossen wird,
  4. die Tätigkeit nicht gemäß Nummer 3.1 (Praktikum, Praxissemester, Tätigkeiten vor Aufnahme in und im unmittelbaren Anschluss an den Vorbereitungsdienst) aufgenommen wird,
  5. die Tätigkeit nicht mindestens für die gleiche Dauer, wie die Gewährung des Stipendiums gemäß Nummer 3.1 aufrechterhalten wird (in diesem Fall wird der die Anschlusstätigkeit übersteigende Zeitraum der Förderung zurückgefordert) oder
  6. die oder der Zuwendungsempfangende den Nachweispflichten gemäß den Nummern 5.1 bis 5.7 und trotz Fristsetzung nicht nachkommt.

Die Rückzahlung des Stipendiums staffelt sich entsprechend der Dauer der fehlenden Tätigkeit an der Bedarfsschule im Land Brandenburg als Lehrkraft nach dem Vorbereitungsdienst (Beispiel: Förderdauer 36 Monate – anschließende Tätigkeit als Lehrkraft an der Bedarfsschule 16 Monate = Rückforderung von 20 Monaten). Der zu erstattende Betrag ist nach den Vorschriften des § 49a VwVfG zu verzinsen.

10 Verwendungsnachweisverfahren

10.1 Ein zahlenmäßiger Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt abweichend von Nummer 10 VV zu § 44 LHO und Nummer 6 ANBest-P nicht.

10.2 Als Zwischenverwendungsnachweise sind beglaubigte Kopien der Zeugnisse über die Prüfungsleistungen im Bachelor- und Masterstudiengang für das Lehramt spätestens vier Wochen nach Erhalt der Zeugnisse vorzulegen.

10.3 Von Amts wegen wird die Einhaltung der Nachbeschäftigungszeit gemäß Nummer 3.1 Satz 3 geprüft.

10.4 Mit Vorlage sämtlicher Zwischenverwendungsnachweise nach Nummer 10.2 gilt die zweckentsprechende Verwendung als nachgewiesen.

11 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01. Juli 2021 in Kraft und am 30. Juni 2026 außer Kraft. Die im Zeitrahmen der Geltungsdauer bewilligten Stipendien werden bis zum Ende des maximalen Förderzeitraumes auch über den 30. Juni 2026 hinaus fortgeführt.

Potsdam, den 30. Juni 2021

Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport
des Landes Brandenburg

Britta Ernst