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Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit

Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit
vom 6. Dezember 2022
(ABl./22, [Nr. 51], S.1003)

Zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffinnen und Schöffen, Jugendschöffinnen und Jugendschöffen, der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen und der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Kammern für Handelssachen (Handelsrichterinnen und Handelsrichter) werden die folgenden Regelungen getroffen. Sie gelten erstmals für die im Jahr 2023 durchzuführende Wahl beziehungsweise Berufung.

I.
Schöffinnen und Schöffen

1 Bestimmung und Verteilung der Zahl der Schöffinnen und Schöffen

1.1 Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) bestimmt die erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffinnen und Haupt- und Ersatzschöffen für die Schöffengerichte und die Strafkammern des Landgerichts (§ 43 Absatz 1, § 77 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes [GVG]). Die Zahl der in das Hauptschöffenamt zu wählenden Personen ist so zu bestimmen, dass voraussichtlich jede von ihnen zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird (§ 43 Absatz 2, § 77 Absatz 1 GVG).

1.2 Die festgelegte Anzahl der in das Haupt- und Ersatzschöffenamt zu wählenden Personen wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) auf die Gemeinden des Bezirks in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden verteilt (§ 36 Absatz 4 Satz 2 GVG). Die erforderliche Zahl der Ersatzschöffinnen und Ersatzschöffen für die Strafkammern des Landgerichts verteilt die Präsidentin oder der Präsident des Land­gerichts auf die Gemeinden des Bezirks des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat (§ 36 Absatz 4 Satz 2, § 77 Absatz 1 GVG).

1.3 Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts verteilt darüber hinaus die Zahl der erforderlichen Hauptschöffinnen und Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke (§ 77 Absatz 2 Satz 1 GVG).

1.4 Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) teilt den Gemeinden die für sie ermittelten Zahlen zur Aufstellung der Vorschlagslisten bis zum

2. Januar jedes fünften Jahres

und den zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirken die für sie ermittelten Zahlen mit.

2 Aufstellung der Vorschlagsliste

2.1 Die Gemeinden stellen in jedem fünften Jahr für die Schöffinnen und Schöffen des Amtsgerichts und des Landgerichts einheitliche Vorschlagslisten auf (§§ 36, 77 Absatz 1 GVG); für die Aufstellung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffinnen und Jugendschöffen sind die Jugendhilfeausschüsse zuständig (vgl. Nummern 7.2 bis 7.7). Jede Gemeinde ist berechtigt, eine Vorschlagsliste zur Schöffenwahl einzureichen.

2.2 In die Vorschlagslisten sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) nach Nummer 1.1 bestimmt hat (§ 36 Absatz 4 GVG).

2.3 In die Vorschlagslisten sind die nach § 36 Absatz 2 Satz 2 GVG geforderten Personalangaben wie folgt aufzunehmen:

  • Familienname,
  • Geburtsname, wenn er anders als der Familienname lautet,
  • Vorname,
  • Geburtsjahr,
  • Beruf,
  • Postleitzahl, Wohnort der vorgeschlagenen Person, bei häufig vorkommenden Namen ist auch der Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen.

2.4 Das Schöffenamt kann nach § 31 GVG nur von Deutschen versehen werden.

2.5 In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen:

2.5.1 Personen, die nach Kenntnis der Gemeinde gemäß § 32 GVG zum Schöffenamt unfähig sind, und zwar

  • Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,
  • Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

2.5.2 Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, und zwar

  • Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden,
  • Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden,
  • Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen,
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind,
  • Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

2.5.3 Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, und zwar

  • der Bundespräsident,
  • die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  • Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können,
  • Richterinnen und Richter und Beamtinnen und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notarinnen und Notare und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
  • gerichtliche Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzuges sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelferinnen und Bewährungs- und Gerichtshelfer,
  • Religionsdienerinnen und Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind.

2.5.4 Personen, die gemäß § 44a Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) nicht zum Schöffenamt berufen werden sollen, das sind Personen, die

  • gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder
  • wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiterin oder hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Absatz 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September 2021 (BGBl. I S. 4129) oder als diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern nach § 6 Absatz 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Personen für das Ehrenrichteramt nicht geeignet sind.

Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von den vorgeschlagenen Personen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihnen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen (§ 44a Absatz 2 DRiG). Soweit die für die anstehende Schöffenwahl vorgeschlagenen Personen bereits in vorangegangenen Wahlperioden vorgeschlagen worden sind und eine entsprechende Erklärung nach § 44a Absatz 2 in Verbindung mit § 44a Absatz 1 Nummer 2 DRiG abgegeben haben, ist keine (erneute) Erklärung einzuholen. Gleiches gilt für vorgeschlagene Personen, die nach dem 30. November 1971 geboren worden sind. Eine Erklärung nach § 44a Absatz 2 in Verbindung mit § 44a Absatz 1 Nummer 1 DRiG ist für jede Wahlperiode erforderlich.

2.6 Folgende Personen dürfen die Berufung zum Schöffenamt ablehnen (§§ 35, 77 Absatz 1 GVG):

  • Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Bundesrates, eines Landtages oder einer zweiten Kammer,
  • Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung zum Ehrenrichteramt in der Strafrechtspflege an 40 Tagen erfüllt haben, sowie Personen, die bereits als ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig sind,
  • Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern und -krankenpfleger, Entbindungspfleger und Hebammen; Apothekenleiterinnen und -leiter, die keinen weiteren Apotheker oder keine weitere Apothekerin beschäftigen,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert,
  • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden,
  • Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet,
  • Personen, die als ehrenamtliche Richterinnen und Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden tätig gewesen sind, von denen die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagslisten noch andauert.

Diese Personen können in die Vorschlagslisten aufgenommen werden. In einer besonderen Spalte ist jedoch auf die Tatsachen hinzuweisen, die eine Ablehnung des Amtes rechtfertigen könnten.

2.7 Darüber hinaus haben die Gemeinden bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Schöffenamt geeignet sind (vgl. Nummer 2.5.4 Absatz 2). Den Gemeinden wird empfohlen, hierzu das als Anlage 1 beigefügte Schreiben und die Erklärungsvordrucke (Anlagen 2.1 und 2.2) entsprechend zu verwenden.

Die Gemeinden können sich diese Aufgabe erleichtern, indem sie die Stellen, die ihnen Personen zur Aufnahme in die Vorschlagsliste (§ 36 GVG) namhaft machen, anhalten, die für eine Benennung vorgesehenen Personen vorher zu befragen, ob sie bereit und geeignet sind (§§ 33 bis 35 GVG), das Schöffenamt zu übernehmen. Auf diese Weise können ungeeignete Personen von vornherein ausgeschieden und vorhandene Ablehnungsgründe rechtzeitig festgestellt werden. Darüber hinaus sind die Gemeinden dann in der Lage, von der Benennung solcher Personen abzusehen, die zwar keinen der in § 35 GVG genannten Ablehnungsgründe geltend machen können, deren Benennung zum Ehrenamt aber aus sonstigen triftigen Gründen, insbesondere wegen einer Kollision ihrer richterlichen Pflicht mit ihren übrigen Pflichten, untunlich erscheint.

Die Vorschlagslisten sollen alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Absatz 2 Satz 1 GVG, § 44 Absatz 1a DRiG).

Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und – wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes – körperliche Eignung.

Da es entscheidend darauf ankommt, für das Schöffenamt Personen zu gewinnen, die für die Tätigkeit ein besonderes Interesse haben, sollen Personen, die sich bewerben, bei gegebener Eignung nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

Die Gemeinden dürfen zur Vorauswahl geeigneter Personen die im Melderegister vorhandenen Daten nutzen, wenn anderweitige Auswahlmethoden zuvor ausgiebig, jedoch ohne ausreichenden Erfolg, betrieben wurden. Geeignete Auswahlmethoden sind zum Beispiel Informationsveranstaltungen und die Einbindung von Parteien, Kirchen, Verbänden und Gewerkschaften.

2.8 Zur Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung (§§ 36, 77 Absatz 1 GVG). Bei der Beratung und Entscheidung über die Schöffenvorschläge ist insbesondere darauf zu achten, dass die Persönlichkeitsrechte oder sonstige schützenswerte Interessen der Betroffenen nicht verletzt werden. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden soll (§ 36 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg).

2.9 Termin für die Aufstellung der Vorschlagsliste:

31. Mai jedes fünften Jahres.

2.10 Die Vorschlagslisten sind für die Dauer einer Woche öffentlich aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die bis zum

30. Juni jedes fünften Jahres

abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekannt zu geben (§ 36 Absatz 3 GVG).

3 Einreichung der Vorschlagsliste

3.1 Die Vorschlagsliste nebst den Einsprüchen und den gegebenenfalls abgegebenen Erklärungen gemäß Nummer 2.5.4 ist mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auflegung an die Richterin oder den Richter beim Amtsgericht zu übersenden, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört. Termin:

15. Juli jedes fünften Jahres.

Von etwaigen nach Absendung notwendig werdenden Berichtigungen der Vorschlagsliste ist der Richterin oder dem Richter beim Amtsgericht umgehend Anzeige zu machen (§§ 38, 77 Absatz 1 GVG). Daneben ist eine um den Tag und Monat der Geburt, den Geburtsort, die vollständige Anschrift und die nach Nummer 2.6 Satz 3 erforderlichen Angaben ergänzte Liste für den internen Gebrauch zu übersenden.

3.2 Die Richterin oder der Richter beim Amtsgericht prüft die Vorschlagslisten, stellt sie zur Liste des Bezirks zusammen und bereitet die Entscheidung über die Einsprüche vor (§ 39 GVG).

3.3 Die Richterin oder der Richter beim Amtsgericht soll von den in die Vorschlagsliste aufgenommenen Personen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die unter Nummer 2.5.4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen (Anlagen 1, 2.1 und 2.2), sofern diese Erklärung nicht bereits im Zusammenhang mit der Aufnahme in die von der Gemeinde aufzustellende Vorschlagsliste abgegeben wurde. Wird die erforderliche Erklärung auf Verlangen nicht vorgelegt, so ist die Richterin oder der Richter beim Amtsgericht berechtigt, Auskünfte nach § 19 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes bei dem Bundesarchiv einzuholen.

4 Wahl der Schöffinnen und Schöffen

4.1 Bei jedem Amtsgericht tritt jedes fünfte Jahr ein Ausschuss zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen zusammen. Er besteht aus der Richterin oder dem Richter beim Amtsgericht (Vorsitz) und einer Verwaltungsbeamtin oder einem Verwaltungsbeamten sowie sieben Vertrauenspersonen als Beisitzerinnen und Beisitzer (§ 40 GVG).

4.2 Die Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamten werden durch das für Justiz zuständige Mitglied der Landesregierung bestimmt. Im Fall der Verhinderung einer Verwaltungsbeamtin oder eines Verwaltungsbeamten tritt an deren oder dessen Stelle die zur ständigen Vertretung bestimmte Person.

4.3 Die Vertrauenspersonen werden von den Vertretungen der Landkreise und kreisfreien Städte aus den Einwohnerinnen und Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens jedoch mit der Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt (§ 40 Absatz 3 GVG). Die Zuständigkeit zur Wahl der sieben Vertrauenspersonen regelt sich wie folgt:

4.3.1 Fällt der Landkreis mit dem Amtsgerichtsbezirk zusammen, werden die Vertrauenspersonen vom Kreistag gewählt.

4.3.2 Umfasst der Amtsgerichtsbezirk Teile von verschiedenen Landkreisen oder das Gebiet einer kreisfreien Stadt und den Teil eines Landkreises, so werden die Vertrauensleute von den Vertretungen der Landkreise beziehungsweise der kreisfreien Stadt und des Landkreises nach dem Verhältnis der Bevölkerungszahl aus den Einwohnerinnen und Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks gewählt.

4.3.3 Umfasst ein Landkreis mehrere Amtsgerichtsbezirke, so werden die Vertrauensleute für jedes Amtsgericht vom Kreistag aus den Einwohnerinnen und Einwohnern des jeweiligen Amtsgerichtsbezirks gewählt.

4.3.4 Gemäß diesen Bestimmungen werden gewählt:

durch

für das Amtsgericht

Anzahl der
Vertrauenspersonen

Kreistag Barnim

Bernau bei Berlin

7

Eberswalde

7

Kreistag Dahme-Spreewald

Lübben (Spreewald)

5

Königs Wusterhausen

7

Kreistag Elbe-Elster

Bad Liebenwerda

7

Kreistag Havelland

Nauen

7

Rathenow

7

Kreistag Märkisch-Oderland

Bad Freienwalde (Oder)

7

Frankfurt (Oder)

1

Strausberg

7

Kreistag Oberhavel

Oranienburg

7

Zehdenick

7

Kreistag Oberspreewald-Lausitz

Lübben (Spreewald)

2

Senftenberg

7

Kreistag Oder-Spree

Frankfurt (Oder)

3

Fürstenwalde/Spree

7

Kreistag Ostprignitz-Ruppin

Neuruppin

7

Kreistag Potsdam-Mittelmark

Brandenburg an der Havel

4

Potsdam

3

Kreistag Prignitz

Perleberg

7

Kreistag Spree-Neiße

Cottbus

4

Kreistag Teltow-Fläming

Luckenwalde

7

Zossen

7

Kreistag Uckermark

Prenzlau

7

Schwedt/Oder

7

Stadtverordnetenversammlung Brandenburg an der Havel

Brandenburg an der Havel

3

Stadtverordnetenversammlung Cottbus

Cottbus

3

Stadtverordnetenversammlung Frankfurt (Oder)

Frankfurt (Oder)

3

Stadtverordnetenversammlung Potsdam

Potsdam

4

4.3.5 Termin für die Wahl der Vertrauenspersonen: bis zum

31. Mai jedes fünften Jahres.

4.4 Die gewählten Vertrauenspersonen sind dem Amtsgericht mitzuteilen. Termin:

30. Juni jedes fünften Jahres.

4.5 Der Ausschuss tritt in der Zeit vom

16. August bis 8. Oktober jedes fünften Jahres

zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn wenigstens die oder der Vorsitzende, die Verwaltungsbeamtin oder der Verwaltungsbeamte und drei Vertrauenspersonen anwesend sind (§ 40 Absatz 4 GVG).

Die oder der Vorsitzende berichtet zunächst über die gegen die Vorschlagsliste erhobenen Einsprüche und etwaige notwendig gewordene Berichtigungen und führt die Beschlussfassung des Ausschusses herbei (§ 41 GVG).

4.6 Aus der berichtigten Vorschlagsliste wählt der Ausschuss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen für die nächsten fünf Geschäftsjahre die erforderliche Zahl von Haupt- und Ersatzschöffinnen und -schöffen. Die Ersatzschöffinnen und -schöffen für die Strafkammern wählt dabei der Ausschuss bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat (§ 77 Absatz 2 Satz 2 GVG).

In das Ersatzschöffenamt sind Personen zu wählen, die am Sitz des Amtsgerichts oder in dessen nächster Umgebung wohnen (§ 42 Absatz 1 Nummer 2, § 77 Absatz 1 GVG).

Bei der Schöffenwahl ist darauf zu achten, dass niemand zum Schöffenamt bei einem Schöffengericht und zugleich bei einer Strafkammer gewählt wird (§ 77 Absatz 4 GVG). Außerdem soll bei der Wahl darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden (§ 42 Absatz 2 GVG, § 44 Absatz 1a DRiG).

4.7 Die Namen der in das Haupt- und Ersatzschöffenamt für das Schöffengericht gewählten Personen werden bei dem Amtsgericht in gesonderte Schöffenlisten aufgenommen (§ 44 GVG).

Die Namen und die weiteren der Vorschlagsliste zu entnehmenden Personalangaben (vgl. Nummer 2.3) der in das Hauptschöffen- sowie in das Ersatzschöffenamt für die Strafkammern gewählten Personen teilt die Richterin oder der Richter bei dem Amtsgericht der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts mit (§ 77 Absatz 2 Satz 5 GVG). Termin für die Übersendung der Verzeichnisse ist der

15. Oktober jedes fünften Jahres.

Daneben ist eine um den Tag und Monat der Geburt, den Geburtsort, die vollständige Anschrift und die nach Nummer 2.6 Satz 3 erforderlichen Angaben ergänzte Liste für den internen Gebrauch zu übersenden.

Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptschöffinnen und -schöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen (§ 77 Absatz 2 Satz 6 GVG).

Neben den Schöffenlisten kann auf Anordnung der Gerichtsleitung ein Namensverzeichnis der in das Schöffen- sowie in das Ersatzschöffenamt gewählten Personen in Karteiform geführt werden.

5 Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister

5.1 Die Amtsgerichte, bei denen ein Schöffengericht besteht, sowie die Landgerichte holen, sobald ihnen die Namen der für sie gewählten Hauptschöffinnen und -schöffen und Ersatzschöffinnen und -schöffen bekannt sind, für jede gewählte Person eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister für Zwecke der Rechtspflege (§ 41 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeszentralregistergesetzes [BZRG]) ein. Zu diesem Zweck sind die Amtsgerichte und Landgerichte berechtigt, die erforderlichen Daten zur Einholung der Bundeszentralregisterauskunft zu erheben.

5.2 Ergibt die unbeschränkte Auskunft nach § 41 Absatz 1 Nummer 1 BZRG, dass die Voraussetzungen des § 32 Nummer 1 GVG vorliegen, oder ist dem Gericht im Einzelfall das Vorliegen dieser Voraussetzungen anderweitig bekannt, so ist nach § 52 Absatz 1 GVG zu verfahren.

6 Bestimmung der Reihenfolge der Hauptschöffinnen und -schöffen und Ersatzschöffinnen und -schöffen (Auslosung)

6.1 Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffinnen und -schöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, wird jährlich für das ganze folgende Geschäftsjahr im Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt. Für mehrere Spruchkörper eines Gerichts kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jede in das Hauptschöffenamt gewählte Person nur an den Sitzungen eines Spruchkörpers teilnimmt. Die Auslosung ist so vorzunehmen, dass jede ausgeloste Hauptschöffin und jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird (§ 45 Absatz 2 Satz 1 bis 3 GVG).

Termin für die Auslosung der Hauptschöffinnen und -schöffen: bis zum

30. November jedes Jahres.

6.2 Die Reihenfolge, in der die Ersatzschöffinnen und -schöffen an die Stelle wegfallender Hauptschöffinnen und -schöffen treten (Ersatzschöffenliste), wird einmal für die ganze folgende Wahlperiode im Voraus durch Auslosung in öffentlicher Sitzung bestimmt; dabei findet Nummer 6.1 Satz 2 keine Anwendung (§ 45 Absatz 2 Satz 4 GVG).

Termin für die Auslosung der Ersatzschöffinnen und -schöffen: bis zum

30. November jedes fünften Jahres.

7 Jugendschöffinnen und Jugendschöffen

Die vorstehenden Nummern 1 bis 6 finden auf die Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen entsprechend Anwendung, soweit nachfolgend nicht etwas anderes bestimmt ist.

7.1 Die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) festzusetzende Zahl der für jedes Amtsgericht erforderlichen Jugendschöffinnen und -schöffen und Jugendersatzschöffinnen und -schöffen, die Verteilung der für die Jugendkammern erforderlichen Jugendschöffinnen und -schöffen auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichte und die Verteilung der Jugendersatzschöffinnen und -schöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke in den Fällen des § 77 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 GVG sind den Amtsgerichten bis zum

2. Januar jedes fünften Jahres

mitzuteilen.

7.2 Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts (Amtsgerichts) teilt ferner für jeden Amtsgerichtsbezirk dem zuständigen Jugendamt die Zahl der vom Jugendhilfeausschuss vorzuschlagenden Jugendschöffinnen und -schöffen und Jugendersatzschöffinnen und -schöffen mit; umfasst ein Amtsgerichtsbezirk mehrere Jugendamtsbezirke oder Teile von solchen, so ist die Zahl der von jedem der beteiligten Jugendhilfeausschüsse vorzuschlagenden Personen entsprechend dem Verhältnis der Bevölkerungsteile zu bestimmen. Termin:

2. Januar jedes fünften Jahres.

7.3 Aufgrund der Mitteilung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) stellen die Jugendhilfeausschüsse die Vorschlagslisten auf. In die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der benötigten Jugendschöffinnen und -schöffen und Jugendersatzschöffinnen und -schöffen aufgenommen werden, und zwar Männer und Frauen in gleicher Anzahl. Die vorgeschlagenen Personen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Absatz 2 des Jugendgerichtsgesetzes [JGG]).

7.4 Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Absatz 3 JGG).

7.5 Die Vorschlagslisten sind bis zum

31. Mai jedes fünften Jahres

aufzustellen. Sie sind anschließend im Jugendamt eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung, die bis zum

30. Juni jedes fünften Jahres

abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit (§ 37 GVG) öffentlich bekannt zu geben (§ 35 Absatz 3 JGG).

7.6 Die Jugendämter reichen die Vorschlagslisten der Jugendhilfeausschüsse nebst den Einsprüchen mit einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auflegung bei den Amtsgerichten ein. Termin:

15. Juli jedes fünften Jahres.

Die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses gilt als Vorschlagsliste im Sinne des § 36 GVG (§ 35 Absatz 3 JGG). Zusätzlich ist eine um den Tag und Monat der Geburt, den Geburtsort, die vollständige Anschrift und die nach Nummer 2.6 Satz 3 erforderlichen Angaben ergänzte Liste für den internen Gebrauch zu übersenden.

7.7 Bei der Entscheidung über Einsprüche gegen die Vorschlagslisten des Jugendhilfeausschusses und bei der Wahl der Jugendschöffinnen und -schöffen und Jugendersatzschöffinnen und -schöffen führt die Jugendrichterin oder der Jugendrichter den Vorsitz in dem Schöffenwahlausschuss (§ 35 Absatz 4 JGG).

7.8 Die Jugendschöffinnen und -schöffen werden in besondere für Frauen und Männer getrennt zu führende Schöffenlisten aufgenommen (§ 35 Absatz 5 JGG).

II.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
in Landwirtschaftssachen

1 Der Präsident oder die Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen für das Brandenburgische Oberlandesgericht und für die Amtsgerichte und teilt diese dem für Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung und den Amtsgerichten bis zum

2. Januar jedes fünften Jahres

mit (§ 4 Absatz 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen [LwVfG]).

2 Das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung stellt die Listen für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen gemäß § 12 des Brandenburgischen Gerichtsorganisationsgesetzes auf und übersendet diese dem Präsidenten oder der Präsidentin des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bis zum

15. Juli jedes fünften Jahres.

3 Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter betragen (§ 4 Absatz 4 LwVfG). Frauen und Männer sollen dabei angemessen berücksichtigt werden (§ 44 Absatz 1a DRiG). Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 LwVfG erfüllen, wonach die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter die Landwirtschaft in dem Gerichtsbezirk, in dem sie als ehrenamtliche Richterinnen oder Richter tätig werden sollen, selbstständig im Haupt- oder Nebenberuf ausüben oder ausgeübt haben. Es gelten die Altersgrenzen für Schöffen (Abschnitt I. Nummer 2.5.2).

4 Für die Personalangaben in den Vorschlagslisten und die Übermittlung der Listen an die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts gilt Abschnitt I. Nummer 2.3, für die Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister Abschnitt I. Nummer 5.1 und für die Einholung einer Auskunft beim Bundesarchiv nach § 19 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Abschnitt I. Nummer 3.3 entsprechend, wobei an die Stelle der Amts- und Landgerichte die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts tritt.

5 Für die Überprüfung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen gilt Abschnitt I. Nummer 2.5.4 und 2.7 entsprechend.

6 Die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bis zum

15. Oktober jedes fünften Jahres

vorzunehmen.

 

III.
Ehrenamtliche Richterinnen und Richter
der Kammern für Handelssachen
(Handelsrichterinnen und Handelsrichter)

1 Die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bestimmt die Zahl der zu ernennenden Handelsrichterinnen und Handelsrichter für die Landgerichte und teilt diese den zuständigen Industrie- und Handelskammern sowie den Landgerichten bis zum

2. Januar jedes fünften Jahres

mit.

2 Die von den Industrie- und Handelskammern für das jeweilige Landgericht unter Beachtung von § 109 GVG aufzustellenden Vorschläge zur Berufung als Handelsrichterin oder Handelsrichter sind der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bis zum

15. Juli jedes fünften Jahres

einzureichen. Frauen und Männer sollen dabei angemessen berücksichtigt werden (§ 44 Absatz 1a DRiG). Das Mindestalter für Handelsrichterinnen und Handelsrichter beträgt 30 Jahre (§ 109 Absatz 1 Nummer 2 GVG). Eine Altershöchstgrenze gibt es nicht.

3 Für die Personalangaben in den Vorschlagslisten gilt Abschnitt I. Nummer 2.3, für die Einholung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister Abschnitt I. Nummer 5.1 und für die Einholung einer Auskunft beim Bundesarchiv nach § 19 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes Abschnitt I. Nummer 3.3 entsprechend, wobei an die Stelle der Amts- und Landgerichte die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts tritt.

4 Für die Überprüfung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter gilt Abschnitt I. Nummer 2.5.4 und 2.7 entsprechend.

5 Die Ernennung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter ist von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts bis zum

15. Oktober jedes fünften Jahres

vorzunehmen.

IV.
Zusammenfassung der Termine

2. Januar
jedes fünften Jahres

Bestimmung und Verteilung der Zahl der Schöffinnen, Schöffen, Jugendschöffinnen und -schöffen durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts (Amtsgerichts) und entsprechende Mitteilung an

  • die Gemeinden
  • die Amtsgerichte
  • die Jugendhilfeausschüsse

Bestimmung der Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen für das Brandenburgische Oberlandesgericht und die betroffenen Amtsgerichte durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und Mitteilung an

  • das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung
  • die Amtsgerichte

Bestimmung der Zahl der Handelsrichterinnen und Handelsrichter für die Landgerichte durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und Mitteilung an

  • die zuständigen Industrie- und Handelskammern
  • die Landgerichte

31. Mai
jedes fünften Jahres

Aufstellung der Vorschlagslisten für die Schöffinnen und Schöffen durch die Gemeinden

Aufstellung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffinnen und -schöffen durch die Jugendhilfeausschüsse

Wahl der Vertrauenspersonen für die Wahlausschüsse bei den Amtsgerichten

30. Juni
jedes fünften Jahres

Abschluss der Auflegung der Vorschlagslisten für die Schöffinnen und Schöffen

Abschluss der Auflegung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffinnen und -schöffen

Mitteilung der gewählten Vertrauenspersonen an die Amtsgerichte

15. Juli
jedes fünften Jahres

Einreichung der Vorschlagslisten für die Schöffinnen und Schöffen beim zuständigen Amtsgericht

Einreichung der Vorschlagslisten für die Jugendschöffinnen und -schöffen beim zuständigen Amtsgericht

Einreichung der Vorschlagslisten für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen durch das für Landwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Einreichung der Vorschlagslisten für die Ernennung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter durch die Industrie- und Handelskammern bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

16. August bis
8. Oktober
jedes fünften Jahres

Zusammentreten der Wahlausschüsse beim Amtsgericht und Wahl der Schöffinnen und Schöffen und Jugendschöffinnen und -schöffen

15. Oktober
jedes fünften Jahres

Übersendung des Verzeichnisses der gewählten Schöffinnen und Schöffen für die Strafkammern an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts

Endtermine für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Landwirtschaftssachen und die Ernennung der Handelsrichterinnen und Handelsrichter durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

30. November
jedes Jahres

Auslosung der Hauptschöffinnen und -schöffen und der Jugendhauptschöffinnen und -schöffen für das folgende Geschäftsjahr

30. November
jedes fünften Jahres

Auslosung der Ersatzschöffinnen und -schöffen und Jugendersatzschöffinnen und  -schöffen für die gesamte Wahlperiode

V.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Gemeinsame Allgemeine Verfügung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeinsame Allgemeine Verfügung zur Vorbereitung der Wahl und Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 29. August 2017 (JMBl. S. 70, ABl. S. 860), die zuletzt durch die Gemeinsame Allgemeine Verfügung vom 24. April 2018 (JMBl. S. 54, ABl. S. 491) geändert worden ist, außer Kraft.

Potsdam, den 6. Dezember 2022

Die Ministerin der Justiz        Der Minister des Innern und für Kommunales
Susanne Hoffmann   Michael Stübgen
Die Ministerin für Bildung, Jugend und Sport Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
Britta Ernst Axel Vogel

Anlagen