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Tagungsstätte der Deutschen Richterakademie in Wustrau

Tagungsstätte der Deutschen Richterakademie in Wustrau
vom 16. Juli 1993
(JMBl/93, [Nr. 8], S.138)

  1. Auf Grund der Verwaltungsvereinbarung über die Deutsche Richterakademie zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern verfügt die Deutsche Richterakademie über die Tagungsstätte in Wustrau, eine Einrichtung des Landes Brandenburg.
  2. Behördenleiter der Tagungsstätte in Wustrau ist der Direktor der Deutschen Richterakademie.
  3. Die Dienstaufsicht und Weisungsbefugnis über die Bediensteten in der Tagungsstätte Wustrau steht dem Direktor der Deutschen Richterakademie zu.
  4. Zur Personaleinstellung und zu Kündigungen von Mitarbeitern der Tagungsstätte in Wustrau bedarf der Direktor der Deutschen Richterakademie der vorherigen Einwilligung des Ministeriums der Justiz.
  5. Der Direktor der Deutschen Richterakademie ist berechtigt, Annahme- und Auszahlungsanordnungen im Rahmen der ihm vom Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg gemäß § 34 Landeshaushaltsordnung für das Kapitel 04 030 erteilten Bewirtschaftungsbefugnisse zu erteilen. Er ist im übrigen gemäß § 9 Landeshaushaltsordnung an die Weisungen des Beauftragten des Haushalts des Ministeriums der Justiz gebun­den.
  6. Diese Organisationsverfügung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Potsdam, den 16. Juli 1993

Der Minister der Justiz
In Vertretung

Dr. Faupel