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Runderlass zur Unterbringung in Wohnungen

Runderlass zur Unterbringung in Wohnungen
vom 20. Juli 1998

Ein Vergleich der Angaben der Landkreise und kreisfreien Städte zur Unterbringung von Personen nach LAufnG § 2 Nr. 3 bis 5 in Wohnungen lässt erkennen, dass das Ermessen bei den Entscheidungen zur Wohnungsunterbringung sehr unterschiedlich ausgeübt wird.

Mit Verweis auf die Sozialamtsleiterbesprechung vom 20. März 1996 und in Ergänzung des Erlasses zum Asylbewerberleistungsgesetz vom 3. März 1994 bitte ich bei entsprechenden Einzelfallentscheidungen folgendes zu beachten:

  1. Asylbewerber sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Ausnahmeentscheidungen, die nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Asylverfahrensgesetz möglich sind, sind unter Berücksichtigung des Kostenaspekts im Interesse der Betroffenen großzügig zu treffen. Bei den persönlichen Belangen sind insbesondere gesundheitliche Gründe und/oder die Familienverhältnisse und/oder die Dauer des Aufenthalts im Zusammenhang mit der Verweilperspektive zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Unterbringung von Asylbewerbern außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften ist durch die für die Unterbringung zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde zu treffen.
  2. Ausländer mit einer Duldung sind nicht verpflichtet, in Gemeinschaftsunterkünften zu wohnen. Sie erhalten Unterkunft gegenwärtig als Sachleistung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG. Bei der Ermessensentscheidung, Geduldete in Wohnungen unterzubringen, ist mindestens ebenso großzügig zu verfahren wie zu 1., soweit eine Beendigung des Aufenthalts nicht absehbar ist.