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Runderlass zur Durchführung des Landesaufnahmegesetzes und der Erstattungsverordnung vom 21.09.1999
Runderlass zur Durchführung des Landesaufnahmegesetzes und der Erstattungsverordnung vom 21.09.1999
vom 21. September 1999
1. Vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und jüdischen Emigranten
Mit Inkrafttreten des 1. Änderungsgesetzes zum Landesaufnahmegesetz wird den Landkreisen und kreisfreien Städten zum Ausgleich aller durch die Aufgabenwahrnehmung entstehenden Kosten eine Pauschale erstattet, für den Personenkreis nach § 2 Nr. 1 und 2 LAufnG unabhängig von der Art der Unterbringung. Damit entfällt auch der bislang als Erstattungsvoraussetzung notwendige Nachweis der Notwendigkeit einer vorläufigen Unterbringung und eines nicht länger als 6 Monate währenden Aufenthalts in einem Übergangswohnheim.
Unabhängig davon gilt § 4 Absatz 1 LAufnG, wonach eine vorläufige Unterbringung (in Übergangswohnheimen und Übergangswohnungen) nur solange vorgesehen ist, als kein endgültiger Wohnraum zur Verfügung gestellt werden kann. Wohnraum muß hinsichtlich des zumutbaren Zustands, der passenden Größe und der Angemessenheit des Mietpreises sowie der Sozialverträglichkeit im Hinblick auf das Wohnumfeld geeignet sein.
Daten zum Stand der Versorgung von Spätaussiedlern und jüdischen Emigranten mit Wohnraum in den Landkreisen und kreisfreien Städten werden zur Verfahrensvereinfachung im Rahmen der Statistik durch die Erstattungsbehörde erfasst.
2. Wegfall der Unterkunftsleistung bei Personen nach § 2 Nr. 3 - 5 LAufnG
Gemäß § 2 Abs. 1 ErstV ist die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG einschließlich Unterkunft Voraussetzung zur Erstattung der Pauschale in voller Höhe. § 2 Abs. 2 ErstV regelt die Erstattung für den Fall, daß Personen nach § 2 Nr. 3 bis 5 keine Unterkunftsleistungen nach dem AsylbLG in Anspruch nehmen. Grundsätzlich gilt die Unterkunftsleistung nur für die Tage (Übernachtungen) als erbracht, an denen ein Heimbewohner tatsächlich anwesend oder in begründeten Fällen, wie z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Wahrnehmung von Mitwirkungspflichten und dergleichen, abwesend ist. Nach der bisherigen Regelung gilt als abwesend, wer die Unterkunft unabgemeldet länger als drei Tage verlassen hat und eine Rückkehr nicht erwarten läßt. In Abänderung dieser Regelung gilt ab 01.10.1999 als anwesend, wer ununterbrochen vorübergehende bis zu drei Tagen oder tageweise bis zu insgesamt 10 Tagen pro Monat abwesend ist. Für die Zeiten der danach festgestellten Abwesenheit wird der Unterbringugnsanteil der Jahrespauschale in Höhe von 4290 DM gemäß § 2 Absatz 2 ErstV um 11,92 DM (1 : 360) pro Tag gekürzt. Die entsprechenden Angaben sind mit der monatlichen Statistik der Erstattungsbehörde zu übermitteln.
3. Betreuungsaufgaben
Das Betreuungs- und Beratungspersonal ist grundsätzlich mit Aufgaben zu betrauen, die dem geforderten Qualifikationsniveau entsprechen.
1. Betreuung von Personen nach § 2 Nr. 1 und 2 LAufnG
Grundlage für die soziale Betreuung von bleibeberechtigten Zuwanderern soll ein zwischen Kreis, Kommunen und ggf. Trägern abgestimmtes Betreuungskonzept als Bestandteil eines Integrationskonzeptes sein. Dabei ist der Schwerpunkt auf ein den regionalen Bedingungen entsprechendes, koordiniertes und vernetztes Vorgehen zur Unterstützung der Integration der Zuwanderer, insbesondere zur Verbesserung von Sprachkompetenz, Jugendarbeit und Integration in das Gemeinwesen zu legen. Dieses Konzept ist sich ändernden Bedingungen jährlich anzupassen.
Für die Beratung von Personen nach § 2 Nr. 1 und 2 LAufnG wird eine Orientierung an den in den “Grundsätzen für die Ausländersozialberatung” beschriebenen Ziele und Aufgaben der Sozialberatung empfohlen, soweit sie für den genannten Personenkreis zutreffen (Anlage). Soweit Betreuer im Rahmen des Mindestschlüssels in Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung beschäftigt werden, ist im Rahmen des Betreuungskonzepts darauf zu achten, daß im Kreis/der kreisfreien Stadt ausreichend Beratungskapazität zur Erfüllung der genannten Aufgaben zur Verfügung steht.
Die überregionale Beratungsstelle für jüdische Emigranten hat landesweit vorrangig gemeinwesenorientierte Arbeit zu leisten und dient ebenfalls der Ergänzung und Koordinierung der für Personen nach § 2 Nr. 2 LAufnG tätigen Beratungsstellen und der allgemeinen Sozialdienste.
2. Betreuung von Personen nach § 2 Nr. 3 bis 5 LAufnG
In Gemeinschaftsunterkünften für Personen nach § 2 Nr. 3 bis 5 LAufnG ist im Rahmen der Betreuung soziale Beratung insbesondere zu folgenden Bereichen zu gewähren:
- Unterrichtung der Asylsuchenden und anderen Flüchtlingen über ihre Situation in der Bundesrepublik Deutschland
- Orientierungshilfen im täglichen Leben einschließlich Angebote zur Beratung und Hilfe in besonderen Lebenslagen
- Mitwirkung bei der Kinderbetreuung und Freizeitgestaltung
- Hilfe bei der Bewältigung psychosozialer und familiärer Schwierigkeiten
- Förderung der Rückkehrbereitschaft und die Unterstützung rückkehrbereiter Flüchtlinge
Über diese inhaltlichen Schwerpunkte hinaus ist sicherzustellen, dass das Heimpersonal beispielsweise durch Initiierung von Kontakten mit der einheimischen Bevölkerung auch akzeptanzfördernd im jeweiligen Gemeinwesen tätig wird. Kooperation und Vernetzung mit anderen sozialen Diensten, Beratungsangeboten und Behörden sind zu gewährleisten.
Die fünf überregionalen Beratungsstellen nach § 1 Abs. 5 Punkt 1 ErstV sollen den Beratungsbedarf für außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften lebende Personen nach § 2 Nr. 3 - 5 LAufnG ergänzen. Hierzu ist neben den o. g. inhaltlichen Beratungsschwerpunkten auch eine Kooperation und Vernetzung mit den Betreuern in den Gemeinschaftsunterkünften und von weiteren, auch nicht landesfinanzierten und ehrenamtlichen Beratungsmöglichkeiten für die Flüchtlinge sowie anderen Diensten der sozialen Versorgung geboten.