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Runderlass 007/03 zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Altenpflegeausbildung (Runderlass zur Altenpflegeausbildung)

Runderlass 007/03 zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) Altenpflegeausbildung (Runderlass zur Altenpflegeausbildung)

Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz - AltPflG) sowie zur Änderung des Krankenpflegegesetzes
Vom 17. November 2000 (BGBL. I S. 1513)

Das Altenpflegegesetz des Bundes tritt am 01. August 2003 in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Altenpflegeausbildung nach dem neuen Recht.

Daraus ergeben sich Veränderungen der förderungsrechtlichen Stellung der Schülerinnen und Schüler, die nach dem 01. August 2003 die Altenpflegeausbildung im Land Brandenburg beginnen.

Gemäß der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe (SozPflegerV) vom 30. August 1974 (BGBL. I S. 2157), geändert durch die Verordnung vom 07. Juni 1995 (BGBL. I S. 794) ist eine Gewährung von Ausbildungsförderung für die Altenpflegeausbildung gemäß § 1 i.V.m. § 2 SozPflegerV möglich.

Die Ausbildungsvergütung ist entsprechend der Rechtslage bei den Schülerinnen und Schülern der Altenpflege zu beachten.

Die Schülerinnen und Schüler, die vor dem 01. August 2003 die Ausbildung im Bildungsgang Altenpflege der Fachschule für Soziales im Land Brandenburg aufgenommen haben, gelten die Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Fachschulen im Land Brandenburg vom 17. Mai 1994 (GVBL. II S. 370), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 02. August 2002 (GVBL. II S. 489) fort, einbezogen auch die berufspraktische Ausbildung.

Sie haben somit weiterhin den Status einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt und werden bis zum berufsqualifizierenden Abschluss des Bildungsganges an der Fachschule für Sozialwesen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG mit dem Bedarfssatz nach § 13 BAföG gefördert.

Die Übergangsregelungen für begonnene Ausbildungen im Land Brandenburg laufen in 08/2005 entgültig aus.

Zur förderungsrechtlichen Stellung der Ausbildung von Altenpflegerinnen/Altenpfleger in anderen Bundesländern nach dem 01. August 2003 sollte grundsätzlich beim MWFK nachgefragt werden.

Um Beachtung im Vollzug wird gebeten.