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Runderlass II Nr. 8
Hinweise zur Gründung von Zweckverbänden und zum Zweckverbandsbeitritt

Runderlass II Nr. 8
Hinweise zur Gründung von Zweckverbänden und zum Zweckverbandsbeitritt

vom 19. Juli 1994

Außer Kraft getreten

Anlässlich eines Urteils des OVG für das Land Brandenburg, das sich mit der Gründung von Zweckverbänden auseinandersetzte, wird derzeit am Entwurf einer gesetzlichen Heilungsvorschrift gearbeitet, die bestimmte Gründungsmängel und Mängel beim Beitritt zu Zweckverbänden bzw. Ausscheiden aus Zweckverbänden erfassen wird. Mit dem Erlass der Vorschrift ist noch im Herbst dieses Jahres zu rechnen.

Unabhängig davon werden hier nochmals einige Hinweise zur Gründung von Zweckverbänden und zum Verbandsbeitritt gegeben, um deren Beachtung dringend gebeten wird.

I. Gründung von Zweckverbänden

Zur Gründung eines Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten nach § 9 Abs. 1 GKG eine Verbandssatzung, die der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.

Bei der Vereinbarung, einen Zweckverband zu gründen, handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Dieser Vertrag bedarf der Schriftform, um mit Sicherheit zu gewährleisten, dass sich der Normtext in Übereinstimmung mit dem Willen der normgebenden Gemeinden befindet.

Eine solche Vereinbarung wird in der Weise geschlossen, dass nach entsprechender Beschlussfassung in den Gemeindevertretungen ein Satzungsexemplar von den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Mitgliedsgemeinden gemeinsam unterschrieben wird (mit Datum, Ort, vollständig lesbarer Unterschrift und Funktionsbezeichnung).

Im konkreten bedeutet dies:

Die Gemeindevertretung muss über die Verbandssatzung und den Beitritt zum Zweckverband beschließen. Dem Beschluss der jeweiligen Gemeindevertretung muss die Vereinbarung, d. h. die zukünftige Verbandssatzung im endgültigen Wortlaut, zugrunde liegen.

Nach der gemeindeinternen Willensbildung hat eine entsprechende Willenserklärung durch das zur Vertretung der Gemeinde nach außen kommunalverfassungsrechtlich berufe Organ zu erfolgen. Da es sich bei der Abgabe dieser Erklärung stets um eine Verpflichtungserklärung handelt mit der die Gemeinde rechtliche Verpflichtungen eingeht, sind die Regelungen des § 67 Abs. 2 bzw. Abs. 4 GO zu beachten.

Grundsätzlich ist daher ein Satzungsexemplar nach § 67 Abs. 2 S 2 GO vom hauptamtlichen Bürgermeister und vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung bzw. vom Amtsdirektor und vom ehrenamtlichen Bürgermeister zu unterzeichnen (sog. “Vieraugenprinzip”).

Eine Erklärung der Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung reicht grundsätzlich nicht. Eine Unterzeichnung durch die ggf. bereits gewählten Vertreter der Verbandsmitglieder ist nur unter Beachtung des § 67 Abs. 4 GO möglich. Es ist eine ausdrückliche Bevollmächtigung in der Form des § 67 Abs. 2 GO (“Vieraugenprinzip”) notwendig.

Die Verbandssatzung bedarf der aufsichtsbehördlichen Genehmigung (§ 10 Abs. 1 GKG). Wird sie erteilt, so werden die Verbandssatzung und die Genehmigung im vollen Wortlaut mit Unterschrift im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde bekanntgemacht. Der Verband entsteht am Tage nach der Veröffentlichung (§ 11 GKG).

Erst damit gehen die Aufgaben, die dem Verband gestellt sind, einschließlich des Satzungsrechts nach § 6 Abs. 1 GKG auf den Verband über. Die Genehmigung der Gründungssatzung soll auch den zukünftigen Verbandsmitgliedern, die Genehmigung einer Änderungssatzung dem Zweckverband zugestellt werden. Die Verbandsmitglieder müssen in ihren Verkündigungs-blättern auf die Genehmigung und Bekanntmachung hinweisen.

II. Änderung des Mitgliederbestandes im Zweckverband

Für das Verfahren des Beitritts eines neuen Verbandsmitgliedes gilt das zur Gründung des Zweckverbandes gesagte entsprechend. Auch hier muss Beschlußgrundlage der Gemeindevertretung die gültig werdende Änderungssatzung der Verbandssatzung sein. Die Außen-erklärung der Gemeinde muss den Erfordernissen des § 67 Abs. 2 bzw. Abs. 4 GO (“Vieraugenprinzip”) gerecht werden.

Zur Wirksamkeit des Beitritts von Verbandsmitgliedern zu einem Zweckverband (gleiches gilt entsprechend für das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern) bedarf es nach § 20 Abs. 1 S 1 GKG einer Änderung der Verbandssatzung durch Ergänzung (bzw. Berichtigung) des darin aufgeführten Mitgliederbestandes; die Bestimmung der vollständigen Zahl der Verbandsmitglieder gehört nach § 9 Abs. 2 S 2 GKG zum erforderlichen Mindestinhalt der Satzung. Die Änderung der Verbandssatzung ist von der Verbandsversammlung zu beschließen und der Aufsichtsbehörde zur öffentlichen Bekanntmachung zu zuleiten.

Der alleinige Beschluss zur Aufnahme bzw. zum Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes reicht nicht aus. Die von § 20 Abs. 1 GKG vorgeschriebenen Mehrheiten sind zu beachten.

Nach § 20 Abs. 4 S 1 GKG i. V. m. § 11 Abs. 2 GKG wird der Beitritt des neuen Verbandsmitgliedes (bzw. das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes) grundsätzlich erst nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung der Änderungssatzung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam, sofern hierfür nicht gem. § 20 Abs. 4 S 2 GKG in der Verbandssatzung ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. § 20 Abs. 4 S 2 GKG eröffnet hier ausnahmsweise eine Rückwirkung, so dass der Beitritt (bzw. das Ausscheiden) auch auf einen Zeitpunkt festgelegt werden kann, der vor der öffentlichen Bekanntmachung liegt. Als frühestmöglicher Zeitpunkt des Beitritts (bzw. Ausscheidens) kommt hierbei aber aus Rechtssicherheitsgründen erst der Tag der Beschlussfassung über die Änderungssatzung in Betracht. Grundsätzlich sollte aber, sofern eine Festlegung in der Satzung erfolgt, ein Beitrittszeitpunkt gewählt werden, der mindestens drei Monate nach der Beschlussfassung liegt.

Die neuen Verbandsmitglieder dürfen erst nach erfolgtem wirksamen Beitritt, d. h. nach öffentlicher Bekanntmachung der Änderungssatzung, es sei denn in der Verbandssatzung ist ein anderer Beitrittszeitpunkt bestimmt, an Beschlußfassungen der Verbandsversammlung teilnehmen. Beschlüsse, an denen Vertreter solcher Gemeinden mitgewirkt haben, die noch nicht wirksam Mitglied des Zweckverbandes geworden sind, sind nichtig, da sie durch die Wahrnehmung ihrer eigenen und damit verbandsfremder Interessen in unzulässiger Weise auf das Ergebnis der Beschlussfassung Einfluss nehmen.

III. Satzungen

Im übrigen sei nochmals darauf hingewiesen, dass sonstige Satzungen von Zweckverbänden entsprechend den Vorschriften der Verbandssatzung bekannt zu machen und der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde oder sonstigen Aufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 3 S 2 GO i. V. m. § 8 Abs. 1 GKG anzuzeigen sind.

IV. Hinweis

Nach § 101 Abs. 2 des Gesetzes über die Schulen im Land Brandenburg (BbgSchulG) i. V. m. § 27 Abs. 1 GKG sind ab dem 1. August 1996 Genehmigungsbehörden der Schulverbände als Zweckverbände das Ministerium des Innern bzw. der Landrat als Rechtsaufsichtsbehörde.

Im Auftrag

Plumbaum