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Technische Abnahme von Neufahrzeuge des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes vor Übergabe an die Träger (Runderlass III Nr. 15/1995)

Technische Abnahme von Neufahrzeuge des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes vor Übergabe an die Träger (Runderlass III Nr. 15/1995)
vom 12. Juni 1995

  • 26 Abs. (2) in Verbindung mit § 38 Abs. (4) des Brandschutzgesetzes,
  • Errichtungserlass der Landesprüfstelle vom 04.09.1991,
  • Runderlass III Nr. 71/1993

Auf der Grundlage bzw. in Ergänzung unter Bezug genannter Rechtsvorschriften ergeht folgende allgemeine Weisung:

  1. Durch die Träger des Brandschutzes sowie des Rettungsdienstes dürfen nur Einsatzfahrzeuge und Spezialeinsatztechnik beschafft werden, die den geltenden Normen entsprechen, eine Feuerwehrzulassung besitzen bzw. den anderen anerkannten technischen Regeln, wie z. B. den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) entsprechen (siehe auch Anlage).
  2. Auf der Grundlage der Nummer 2.1, Buchstabe b des o. g. Errichtungserlasses der Landesprüfstelle sowie des RE Nr. 71/1993 sind alle - unabhängig von der Finanzierungsform - Neufahrzeuge des Brand- und Katastrophenschutzes sowie des Rettungsdienstes vor Übergabe an den Träger durch die Landesprüfstelle technisch abzunehmen. Das gleiche trifft für die Beschaffung von "Vorführfahrzeugen" zu.
  3. Die Träger des Brandschutzes sowie Rettungsdienstes übersenden rechtzeitig nach Auftragserteilung eine Durchschrift der Fahrzeugbestellung einschließlich kompletter Leistungsbeschreibung und Lieferbedingungen an die Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik Borkheide. Die technische Abnahme erfolgt grundsätzlich im Herstellerwerk. Nach erfolgter mängelfreier Abnahme erhalten die Träger eine Abnahmebescheinigung. Erst dann kann der Einsatz der Fahrzeuge im Brandschutz sowie Rettungsdienst erfolgen.
  4. In begründeten Fällen kann die Landesprüfstelle für Feuerwehrtechnik Borkheide "Ausnahmegenehmigungen" für die Beschaffung von Einsatztechnik, die von den geltenden Normen abweicht, erteilen.

    Die Träger des Brandschutzes haben in diesen Fällen einen entsprechenden Antrag an die Landesprüfstelle zu richten. Eine Auftragsvergabe darf erst nach Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfolgen.
  5. Bei der beabsichtigten Entwicklung von Sondereinsatzfahrzeugen (besondere technische Lösungen, Sonderwünsche der Feuerwehren) sollte die Landesprüfstelle rechtzeitig beteiligt werden, um Hilfe und Unterstützung zu geben bzw. technische Erfahrung mit einfließen zu lassen.

Ich bitte die Träger des Brandschutzes entsprechend zu unterrichten.

gez. Dr. Muth

Anlage zum RE Nr. 15/1995

Begriffsbestimmungen:

1. Technische Normen

Normen sind beschreibende technisch-funktionelle Regeln - z. B. für Bauelemente oder Ausstattungen - mit empfehlendem Charakter. Durch eine zuständige Behörde kann eine rechtsverbindliche Anwendung festgelegt werden.

Als wesentliche Normen sind in der Anwendung:

  1. DIN als nationales deutsches Normenwerk
  2. DIN EN als auch in Deutschland geltende Europanorm
  3. DIN ISO als auch in Deutschland geltende internationale Norm

Normen richten sich an Hersteller, Lieferanten und Nutzer.

2. Unfallverhütungsvorschriften (UVV)

Unfallverhütungsvorschriften sind eigenständige Rechtsnormen mit überwiegend technischen Gestaltungsvorgaben und persönlichen Verhaltensanforderungen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen, Gesundheitsrisiken sowie materieller Schäden.

Die UVV-en werden vom zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung rechtsverbindlich in Kraft gesetzt. Es gibt folgende Träger der gesetzlichen Unfallversicherung:

  1. Gewerbliche Berufsgenossenschaften (VBG-Vorschriften)
  2. Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
  3. Eigenunfallversicherungen der Länder, Kommunen und des Bundes

Zum letztgenannten Unfallversicherer gehört auch der Brand- und Katastrophenschutz. Im Land Brandenburg wirkt diesbezüglich der "Gemeindeunfallversicherungsverband (GUVV) Brandenburg mit seiner Feuerwehr-Unfallkasse (FUK).

3. Feuerwehrzulassungen

Feuerwehrzulassungen werden von autorisierten Prüfstellen für Löschmittel, Feuerwehrgeräte- und -ausrüstungen auf Antrag der Hersteller oder Lieferanten nach erfolgreicher Prüfung erteilt. Grundlage bildet die Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern über die Prüfung und Anerkennung von Feuerlöschmitteln, Feuerwehrgeräten und -ausrüstungen vom 07.07.1992 (zuletzt geändert im Mai 1993).

Dabei werden insbesondere die Einhaltung technischer Regeln und die Erfüllung der Unfallverhütungsvorschriften untersucht. Die Freigabe zum Einsatz im Feuerwehrbereich erfolgt auf der Grundlage der Feuerwehrzulassung durch das Ministerium des Innern.