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Ruhezeiten für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr nach Einsätzen der Feuerwehr (Runderlass III Nr. 11/96)

Ruhezeiten für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr nach Einsätzen der Feuerwehr (Runderlass III Nr. 11/96)
vom 24. April 1996

Bezug: § 9 Abs. (2) des Brandschutzgesetzes des Landes Brandenburg (BSchG)

Zur rechtlichen Begründung, Notwendigkeit und Bemessung von "Ruhezeiten" nach Einsätzen im Rahmen ihrer gesetzlich vorgegebenen Aufgaben für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr ist folgendes festzustellen:

  1. Nach § 9 Abs. 2 des BSchG des Landes Brandenburg dürfen den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr aus dem Dienst in der Feuerwehr keine Nachteile in ihrem Arbeits- und Dienstverhältnis entstehen. Sie sind für die Zeit der Teilnahme an Einsätzen von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Der Freistellungszeitraum umfasst dabei den Zeitraum von der Alarmierung bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene wieder arbeitsfähig zur Verfügung steht.
  2. Die Feuerwehrangehörigen sind im Einsatzfall besonders hohen physischen und psychischen Belastungen ausgesetzt. Gemessen an der Gefährlichkeit anderer "Berufsfelder" nimmt das Einsatzfeld des Feuerwehrangehörigen eine Spitzenposition ein. Lebensrettende Maßnahmen und das eigene Risiko liegen selten so eng beieinander. Aus Gründen der Fürsorgepflicht sowohl der Träger des Brandschutzes als auch im Hinblick auf die Unfallverhütung muss darauf geachtet werden, dass den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr nach dem Einsatz ausreichende Ruhe- und Erholungszeiten zur Verfügung stehen. Im Rahmen der einsatzbedingten Freistellung muss nach dem Einsatz soviel Zeit zum Schlaf bzw. zur Erholung belassen werden, wie zur Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit erforderlich ist.
  3. Da die Dauer der Einsätze, die an die Feuerwehrangehörigen gestellten physischen und psychischen Anforderungen sowie die persönlichen Folgen des Einsatzgeschehens von Einsatz zu Einsatz sehr unterschiedlich sind, hat der Gesetzgeber bewusst auf eine starre Regelung verzichtet. Somit kann der Einsatzleiter unter Berücksichtigung der konkreten Einsatzbedingungen für jeden Feuerwehrangehörigen individuell und nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderliche Ruhe- und Erholungszeit festlegen.

Ich bitte, die Träger des Brandschutzes entsprechend zu informieren.

gez. Dr. Muth