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Runderlass des Ministeriums des Innern in kommunalen Angelegenheiten Nr. 8/2001
Anlage von Mitteln der Rücklagen sowie vorübergehend nicht benötigte Kassenbestände (Runderlass Nr. 8/2001)
Runderlass des Ministeriums des Innern in kommunalen Angelegenheiten Nr. 8/2001
Anlage von Mitteln der Rücklagen sowie vorübergehend nicht benötigte Kassenbestände (Runderlass Nr. 8/2001)
vom 10. September 2001
Außer Kraft getreten am 4. Januar 2018 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 1/2018 vom 4. Januar 2018
Der rechtliche Rahmen für die Anlage von Mitteln der Rücklagen (allgemeine Rücklage sowie zulässige Sonderrücklagen) sowie vorübergehend nicht benötigter Mittel der Kasse durch die Kommunen ist durch § 89 Abs. 2 Satz 2 GO i. V. m. § 20 Abs. 1 Satz 1 GemHVO vorgegeben.
Danach kommt im Zweifel bei der Anlage von Rücklagemitteln dem Gesichtspunkt der Sicherheit Vorrang vor einem eventuell höheren Ertrag zu.
Gemäß den in § 20 GemHVO normierten Voraussetzungen der Anlage nicht benötigter Mittel der allgemeinen Rücklage muss aber nicht nur der Aspekt der Sicherheit einer Geldanlage sondern auch die Einschränkung durch die Dreifachfunktion der allgemeinen Rücklage betrachtet werden.
Nach § 19 GemHVO hat die Rücklage die rechtzeitige Leistung von Ausgaben zu sichern (Betriebsmittel der Kasse), in ihr sind Mittel für erwartete zukünftige Belastungen zu sammeln (Inanspruchnahme aus Bürgschaften usw.) und sie dient der Ansammlung von Mitteln für zukünftige Investitionsvorhaben.
Hier berühren sich die Gesichtspunkte der sicheren und ertragbringenden Geldanlage und der rechtzeitigen Verfügbarkeit der Mittel, da insbesondere die Notwendigkeit der Betriebsmittelsicherung und die eventuelle Inanspruchnahme aus Bürgschaften und Gewährverträgen nicht immer terminiert werden können.
Anlageformen, die eine absolute Sicherheit bieten, gleichzeitig höchstmöglichen Ertrag bringen und darüber hinaus gewährleisten, dass die angelegten Mittel bei Bedarf rechtzeitig und somit schnell wieder zur Verfügung stehen, gibt es nicht.
Betrachtet man die vorgenannten Anlageziele als gleichrangig, so muss der Anleger notwendigerweise Kompromisse eingehen. Er muss versuchen, Anlageformen zu finden, die den beiden in einem Spannungsverhältnis zueinander stehenden Anlagezielen "Sicherheit" und "Ertragsfähigkeit" gleichermaßen gerecht werden und gleichzeitig gewährleisten, dass die angelegten Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen. Bei einer Entscheidung zwischen Rentabilität und Liquidität einer Anlage ist allerdings regelmäßig der Liquidität der Vorrang einzuräumen.
I. Grundsätze der Geldanlage
I.1 Die Gelder sind unter Beachtung der rechtzeitigen Verfügbarkeit regelmäßig mündelsicher anzulegen.
I.2 Bei der Forderung nach der Mündelsicherheit der Geldanlage kommen hierbei zunächst nur die in § 1807 BGB bzw. in der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen vom 07.05.1940 (RGBl. I S. 756/BGBl. III 404-12) genannten Forderungen in Betracht. Hierzu zählen alle Sichteinlagen bei Geldinstituten bis zur Maximalhöhe durch den Einlagensicherungfonds gesicherter Forderungen, Schuldverschreibungen des Bundes und der Länder, Kommunalobligationen, soweit vom Bund als für die Anlage von Mündelgeldern geeignet festgestellt sowie Hypothekenforderungen.
I.3 Bei börsennotierten festverzinslichen Wertpapieren ist darauf zu achten, dass sie nur zu einem Preis erworben werden dürfen, der den Nennwert nicht übersteigt.
I.4 Bis zu 30 % des Bestandes der allgemeinen Rücklage können unter Beachtung der erforderlichen Liquidität in Wertpapieren angelegt sein, für die mindestens 2 Gerichte unabhängig voneinander die Gestattung zur Anlage von Mündelgeldern gemäß § 1811 BGB erteilt haben. Die Gestattung muss vor dem Hintergrund einer ähnlichen Vermögenslage und gleichem Anlagehorizont erteilt worden sein. Dies ist durch die Kapitalanlagegesellschaft oder Bank zu bestätigen. Der Bestand einer einzelnen Wertpapiers (Anlagebetrag) soll 5 % des Gesamtbestandes der allgemeinen Rücklage nicht übersteigen.
I.5 Sofern umfangreiche Rücklagemittel über einen längeren Zeitraum angesammelt werden müssen (z. B. Deponiesanierung, Pensionsrücklage), können die Mittel über die Beschränkung in Nr. I.4 hinaus in einem Spezialfonds nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I S. 1857), investiert werden, wenn dieser in seinen besonderen Vertragsbedingungen hinsichtlich der Anlagebedingungen und -grenzen mindestens die Vorschriften des § 54a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.12.1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242), erfüllt.
I.6 Auf die genaue Ermittlung des Anlagehorizonts und der Ein- und Auszahlungstermine ist besonderer Wert zu legen.
II. Organisatorische Voraussetzungen
II.1 Ob und inwieweit Rücklagemittel entsprechend den Nr. I.4 und I.5 angelegt werden können, kann nur nach einer einzelfallbezogenen vorausschauenden Rücklagenplanung entschieden werden.
II.2 In die Betrachtung sind dabei alle zukünftigen Belastungen und deren Auswirkungen auf den Haushalt und die Rücklage einzubeziehen. Der Ergebnis ist schriftlich festzuhalten.
II.3. Vor dem Einsatz von Anlageformen nach I.4 und I.5 sind vom Hauptverwaltungsbeamten in einer geeigneten Form Regelungen zum Umgang mit diesen Anlageformen zu treffen, die folgenden Mindestinhalt haben müssen:
II.3.1 Es sind diejenigen geeigneten Mitarbeiter zu benennen, die zur Anbahnung von Verträgen über Geldanlagen befugt sind. Die Eignung der Mitarbeiter ergibt sich aus ihrer genauen Kenntnis über die Wirkungsweise, Chancen und Risiken der am Markt angebotenen Produkte.
II.3.2 Es ist ein Kontroll- und Berichtssystem festzulegen, welches den Gleichlauf der Anlagenlaufzeit mit dem Finanzbedarf einer laufenden Überwachung unterwirft und die Einhaltung der Anlagegrenze nach I.4 sicherstellt.