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Runderlass II Nr. 7/1998
Hinweise zur Aufstellung des Haushaltsplanes bei Übertragung von pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben an eine privatrechtliche Organisationsform

Runderlass II Nr. 7/1998
Hinweise zur Aufstellung des Haushaltsplanes bei Übertragung von pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben an eine privatrechtliche Organisationsform

vom 2. November 1998

Außer Kraft getreten am 23. Dezember 2014 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 04/2014 vom 23. Dezember 2014

Nach Vorliegen der ersten Analysen der Datenerhebung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik Brandenburg zur Erstellung der Jahresrechnungsstatistik 1997 wurde festgestellt, dass die Einnahmen und Ausgaben für pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben der Kommunen, deren Durchführung sie einer privatrechtlichen Organisationsform übertragen haben (insbesondere hinsichtlich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung) nicht immer im Haushaltsplan veranschlagt wurden. Dies veranlasst mich zu den nachfolgenden Hinweisen zur haushaltsrechtlichen Behandlung der Übertragung der Durchführung von pflichtigen Selbstverwaltungsangelegenheiten.

1. Übertragung von pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben

Für die Durchführung pflichtiger Selbstverwaltungsangelegenheiten dürfen sich die Gemeinden und Gemeindeverbände öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Organisationsformen bedienen (vgl. Runderlasse II Nr. 4/1995 vom 5. Juli 1995, Az. II/4-1340 und II Nr. 10/1997 vom 15. Oktober 1997 (Amtsblatt S. 940)).

Einige Kommunen lassen dabei noch immer außer Acht, dass in diesem Aufgabenbereich die Übertragung der vollen Aufgabenverantwortung auf privatrechtliche Organisationsform rechtlich nicht zulässig und demzufolge lediglich die Übertragung der Durchführung der pflichtigen Selbstverwaltungsaufgabe an eine privatrechtliche Organisationsform zulässig ist, wobei die Aufgabe bei der Kommune verbleibt, soweit Gesetze nicht ausdrücklich eine materiell-rechtliche Privatisierung zulassen.

2. Haushaltsgrundsatz der Vollständigkeit

Oberstes Ziel der Haushaltswirtschaft sowie der Haushaltsdurchführung ist die Sicherung der stetigen Erfüllung aller kommunalen Aufgaben (§ 74 Abs. 1 Gemeindeordnung Brandenburg (GO) vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1994 (GVBl. I S. 230). Demnach sind die Kommunen verpflichtet, alle öffentlichen Aufgaben in ihrem Gebiet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit zu erfüllen, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen.

Nach § 77 Abs. 1 GO sind im Haushaltsplan alle voraussichtlich anfallenden Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in voller Höhe zu veranschlagen (Haushaltsgrundsatz der Vollständigkeit), so daß im Haushaltsplan alle Haushaltsabläufe dargestellt werden müssen, aus denen sich die gesamte Haushaltswirtschaft ergibt.

Da die pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben auch nach der Übertragung der Durchführung dieser Aufgaben an eine privatrechtliche Organisationsform bei der Kommune verbleiben, sind die ihr aus deren Erfüllung voraussichtlich zufließenden Einnahmen und die dafür zu leistenden Ausgaben im Haushaltsplan zu veranschlagen.

Die im § 12 Gemeindehaushaltsverordnung Brandenburg - GemHVO - vom 23. Juni 1992 (GVBl. II S. 306), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1995 (GVBl. II S. 499) aufgeführten Ausnahmen zum Haushaltsgrundsatz der Vollständigkeit treffen in diesem Fall nicht zu.

3. Haushaltsrechtliche Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben

Die Veranschlagung der Einnahmen und Ausgaben in den kommunalen Haushaltsplänen wird durch die Vorschriften über die Gliederung und Gruppierung der Haushaltspläne der Gemeinden und Gemeindeverbände (VV Gliederung und Gruppierung) vom 23.06.1992 (ABl. S. 1150, 1186), zuletzt geändert am 15.03.1994 (ABl. S. 374) geregelt. Hierbei ist die Abstimmung der kommunalen Haushaltssystematik im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit der öffentlichen Haushalte mit der Haushaltssystematik des Bundes und der Länder zu beachten, wodurch vor allem die Auswertung der Finanzstatistik und die Koordinierung der Finanzplanungen im öffentliche Bereich erleichtert wird.

Die von den Kommunen erhobenen Gebühren für die pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben sind in den betreffenden Aufgabenbereichen unter der Gruppe 11 "Benutzungsgebühren und ähnliche Entgelte" zu veranschlagen.

Sofern sich die Kommunen zur Durchführung dieser Aufgaben einer privatrechtlichen Organisationsform bedienen, sind die von ihr zu leistenden Ausgaben unter der Gruppe 67 "Erstattungen von Ausgaben des Verwaltungshaushalts" zu veranschlagen, wobei für öffentliche wirtschaftliche Unternehmen die Untergruppe 675 und für Privatunternehmen die Untergruppe 676 vorgeschrieben ist.

Nach Nr. 7.13 d der VV Gliederung und Gruppierung liegt einer Erstattung stets ein auftragsähnliches Verhältnis zugrunde, im Unterschied zu den Zuweisungen und Zuschüssen im engeren Sinne, die lediglich Finanzhilfen darstellen. Unerheblich ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Erstattungspflicht beruht, ob die Erstattung die Kosten des Empfängers voll oder nur teilweise deckt oder ob sie pauschaliert ist.

Die Landräte bitte ich, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter über den vorstehenden Erlass kurzfristig in Kenntnis zu setzen.

Im Auftrag

gez. Hoffmann