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Erlass Nr. 06/2012
Aufenthaltsrecht; Anwendung des § 26 Abs. 4 S. 3 und 4 AufenthG bzgl. anrechenbarer Zeiten;
hier: Auswirkungen des Urteils des BVerwG vom 13.09.2011
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 13.09.2011; Az.: BVerwG 1 C 17.10
Erlass Nr. 06/2012
Aufenthaltsrecht; Anwendung des § 26 Abs. 4 S. 3 und 4 AufenthG bzgl. anrechenbarer Zeiten;
hier: Auswirkungen des Urteils des BVerwG vom 13.09.2011
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG) vom 13.09.2011; Az.: BVerwG 1 C 17.10
vom 6. November 2012
Mit dem Urteil des BVerwG vom 13.09.2011 wurde entschieden, dass bei der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus humanitären Gründen die Dauer eines vorangegangenen Asylverfahrens gemäß § 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG auch dann zu berücksichtigen ist, wenn der Aufenthalt zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der ersten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über einen längeren Zeitraum (nach dem 01.01.2005) nur geduldet war. Jedoch wurde es für zulässig erachtet, im Rahmen der Ermessensausübung eine gewisse Mindestzeit des rechtmäßigen Aufenthalts auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels zu verlangen.
Weiterhin wurde erneut klargestellt, dass die erleichterte Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 S. 4 in Verbindung mit § 35 AufenthG nur bei solchen Personen in Betracht kommt, denen die Aufenthaltserlaubnis, die die Grundlage für die spätere Verfestigung des Aufenthalts bildet, als Minderjährige erteilt wurde.
Auf Bund-Länder-Ebene wurden die Auswirkungen des Urteils besprochen. Auch das Bundesministerium des Innern (BMI) stellte hierzu klar, dass die Allgemeine Verwaltungsvorschrift (AVV) des BMI zum AufenthG, speziell die Ziffer 26.4.8, in diesem Punkt missverständlich ist und unangewendet bleiben muss, sofern sie im Widerspruch zu dem Urteil des BVerwG steht.
Ich bitte daher, bei der Berechnung der anrechenbaren Zeiten nach § 26 Abs. 4 S. 3 und 4 AufenthG die Ausführungen des Urteils des BVerwG vom 13.09.2011 zu beachten.
Im Auftrag
Keinath