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Runderlass III Nr. 62/1993
Hinweise über die haushaltsrechtliche Behandlung von Sonderfinanzierungsverträgen

Runderlass III Nr. 62/1993
Hinweise über die haushaltsrechtliche Behandlung von Sonderfinanzierungsverträgen

vom 9. Juni 1993

Außer Kraft getreten am 23. Dezember 2014 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 04/2014 vom 23. Dezember 2014

Im Land Brandenburg werden vermehrt Sonderfinanzierungen angeboten, in denen darauf hingewiesen wird, dass derartige Finanzierungen außerhalb des kommunalen Haushalts möglich seien.

Ich weise darauf hin, dass öffentliche Investitionen außerhalb des Haushaltes grundsätzlich unzulässig sind. Jeder Rechtsvorgang, der eine Zahlungspflicht der Kommune auslöst, ist veranschlagungspflichtig (§ 37 der Kommunalverfassung). Führen solche Rechtsvorgänge zu späteren Kreditaufnahmen oder kreditähnlichen Geschäften, so sind schon diese Rechtsvorgänge genehmigungspflichtig.

Ausgabenverpflichtungen für Investitionen und/oder die Erteilung von Aufträgen dürfen erst ausgelöst werden, wenn die vollständige Finanzierung haushaltsrechtlich abschließend gesichert ist und alle Folgelasten (z. B. Schuldendienst, Personal- und Bewirtschaftungskosten) ermittelt und in die Finanzplanung aufgenommen worden sind.

Sollten Baumaßnahmen ohne die rechtlich geforderten Unterlagen veranschlagt oder ausgelöst werden (§ 9 GemHVO Bbg), liegt ein Rechtsverstoß vor. Entsprechende Beschlüsse der Gemeindevertretung sind nach § 24 Abs. 3 der Kommunalverfassung zu beanstanden, solchen Beschlüssen des Kreistages ist nach § 91 Abs. 6 der Kommunalverfassung zu widersprechen.

Sofern aus einem Vertrag über Sonderfinanzierungen unmittelbar keine Zahlungsverpflichtung für die Kommune entsteht, so setzt der Abschluss eines solchen Vertrages die Veranschlagung im Haushaltsplan nicht voraus. Es gibt Finanzierungsmodelle, bei denen die zugrunde liegenden Verträge den Anschein erwecken, als würde der Anbieter auch die Finanzierungsverantwortung übernehmen. Ich mache darauf aufmerksam, dass die Kommune als Auftraggeber solche Verträge besonders kritisch prüfen muss, damit das Risiko einer späteren Inanspruchnahme ausgeschlossen wird.

Für den Abschluss eines Finanzierungsvertrages, aus dem unmittelbar keine Zahlungsverpflichtung entsteht, ist ausnahmslos eine Einzel-Genehmigung nach dem Runderlass des Ministers des Innern über die Kreditwirtschaft der Gemeinden und Gemeindeverbände vom 15.12.1992 (Amtsblatt Nr. 5/1993, S. 114) erforderlich.

Aus den Finanzierungsverträgen können auch unmittelbar Zahlungsverpflichtungen für die Kommune entstehen. Dies bezieht sich z. B. auf Verwaltungskosten zur Vorbereitung und Durchführung von Investitionen nach Sonderfinanzierungsmodellen (z. B. für die Planung, den Bau, den Grunderwerb, aus Architektenverträgen).

Entstehen unmittelbar vertragliche Verpflichtungen im laufenden oder in künftigen Jahren, so muss im Haushaltsplan des jeweiligen Jahres ein entsprechender Haushaltsansatz oder eine Verpflichtungsermächtigung veranschlagt werden (§§ 37, 43 der Kommunalverfassung).

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Haushaltsrechts sind bei dem haushaltssystematisch zutreffenden Haushaltsansatz Ausgabemittel dann zu veranschlagen, wenn sie im betreffenden Haushaltsjahr kassenwirksam werden (§ 6 Abs. 1 GemHVO Bbg). Werden Ausgabenverpflichtungen erst in einem späteren Haushaltsjahr fällig, so sind zur Auftragserteilung Verpflichtungsermächtigungen zu veranschlagen, bei denen gleichzeitig die voraussichtlichen Belastungen künftiger Jahre anzugeben ist (§ 8 GemHVO Bbg). Die aus Verpflichtungsermächtigungen voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben sind außerdem in die Übersicht zu § 2 Abs. 2 Nr. 3 GemHVO aufzunehmen.

Werden nach den Finanzierungsverträgen die Vor- und Zwischenfinanzierung und ggf. der Zahlungs- und Rechnungsverkehr übernommen, so entstehen der Kommune keine Zahlungsverpflichtungen. Der kommunale Haushalt wird also zunächst nicht belastet. Ausgaben werden zunächst nicht kassenwirksam. Erst nach der Zwischen- und Endabrechnung ergeben sich für den kommunalen Haushalt kassenwirksame Belastungen. Zum Zeitpunkt der dann eintretenden Kassenwirksamkeit sind Haushaltsansätze/Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan zu veranschlagen.

Die Belastungen aus den Maßnahmen, deren finanzielle Abwicklung das Finanzierungsunternehmen übernimmt, sind allerdings im Finanzplan und im Investitionsprogramm darzustellen. Werden Ausgaben in Jahren fällig, auf die sich die Finanzplanung noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre gesondert darzustellen.

Da die Belastungen aus Rechtsgeschäften, die einer Kreditaufnahme wirtschaftlich gleichkommen, zu den Schulden der Kommune zählen, sind sie in den Übersichten der Schulden als Anlage zum Haushaltsplan bzw. zur Jahresrechnung aufzunehmen.

Werden für Maßnahmen, die über Finanzierungsverträge durchgeführt werden, zweckgebundene Einnahmen erzielt (wie z. B. Beiträge, staatliche Zuwendungen und Zuschüsse, Erlöse aus dem Weiterverkauf von Grundstücken), so sind diese Einnahmen entsprechend dem Bruttoprinzip im Haushaltsplan der Kommune zu veranschlagen und bei Kassenwirksamkeit in den Kassen-Büchern nachzuweisen. Eine unmittelbare Weiterleitung solcher zweckgebundenen Einnahmen ohne Veranschlagung im Haushalt der Kommune ist unzulässig.

Die notwendige Einzelgenehmigung bei Finanzierungsverträgen ist von der Rechtsaufsichtsbehörde zu versagen, wenn die aus Finanzierungsverträgen resultierenden Belastungen nicht im Einklang mit der dauernden Leistungsfähigkeit der Kommune stehen (§ 44 Abs. 2 der Kommunalverfassung). Auf § 29 GemHVO (Vergabe von Aufträgen) wird hingewiesen.

Finanzierungsverträge bringen nur kurzfristig Liquiditätsvorteile für die Kommunen. Der Abschluss solcher Verträge führt jedoch später zu den gleichen oder gar höheren Belastungen für den kommunalen Haushalt als sie bei einer herkömmlichen Finanzierung (z. B. über einen Kommunalkredit) entstehen.

Ich bitte, den amtsfreien Gemeinden sowie den Ämtern von diesem Runderlass Kenntnis zu geben.

Im Auftrag

gez. Stork i. V.

(Dr. Muth)