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Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 4/2002
Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts/Landesdisziplinargesetz

Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 4/2002
Gesetz zur Neuordnung des Disziplinarrechts/Landesdisziplinargesetz

vom 7. Februar 2002

Außer Kraft getreten am 26. August 2014 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 1/2014 vom 26. August 2014

I.

Am 1. Januar 2002 ist das Landesdisziplinargesetz (LDG) als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Disziplinarrechtes (LDiszNOG) vom 18. Dezember 2001 (GVBl. I S. 254) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist der bisherige § 154 Abs. 1 LBG weggefallen (Art. 2 Nr. 14 LDiszNOG).

Der Runderlass in kommunalen Angelegenheiten des Ministeriums des Innern II Nr. 9/1999 vom 17. Juni 1999 sowie das Rundschreiben des Ministeriums des Innern vom 9. Januar 1997 (Az.: II/5-60-88), die die Anwendung der Niedersächsischen Disziplinarordnung zum Gegenstand hatten,

werden aufgehoben.

II.

Nach dem neuen Landesdisziplinargesetz wird es künftig keine Unterscheidung mehr zwischen einem nichtförmlichen Vorermittlungs- und einem förmlichen Untersuchungsverfahren geben. An deren Stelle tritt das einheitliche disziplinarrechtliche Ermittlungsverfahren.

Das Landesdisziplinargesetz enthält für die Auswahl des Ermittlungsführers in Bezug auf dessen dienstrechtlichen Status oder seine Vorkenntnisse keine gesetzlichen Vorgaben. Die Auswahl des Ermittlungsführers hat im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu erfolgen. Es ist nicht mehr zwingend gefordert, dass ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt bestellt wird. Gleichwohl kommt für die Wahrnehmung dieser Aufgabe nur ein Beschäftigter in Betracht, der aufgrund seiner Qualifikation, insbesondere auch im Bereich des Beamtenrechts, seiner Berufserfahrung und seiner dienstlichen Stellung hierfür geeignet ist. Die Auswahl muss nach sachgerechten Kriterien erfolgen und darf einer schnellen und effektiven Ermittlung nicht entgegenwirken. Ferner sollte bei der Auswahl auch darauf geachtet werden, dass der Ermittlungsführer nicht nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften von dem Verfahren ausgeschlossen ist oder die Besorgnis der Befangenheit besteht (§§ 20, 21 VwVfGBbg, die über § 3 LDG Anwendung finden). Eine einzelfallbezogene Auswahl geeigneter Personen, die die Ermittlungen durchzuführen haben, ist ebenso möglich, wie die Einrichtung fester Dienstposten, deren Inhaber sämtliche in dem jeweiligen Geschäftsbereich anfallende Ermittlungen zu betreuen haben.

Ab In-Kraft-Treten des Landesdisziplinargesetzes erlangen die Übergangsbestimmungen in § 92 LDG besondere Bedeutung. Sie regeln den Fortgang der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes noch nicht abgeschlossenen Disziplinarverfahren. Dabei wird der Grundsatz, dass bereits laufende Disziplinarverfahren nach dem neuen Recht fortgeführt werden, insbesondere dann durchbrochen, wenn seitens der Dienstbehörde bereits eine Entscheidung ergangen oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren bereits anhängig ist.

Ferner wird auf die Bestimmung in § 92 Abs. 5 LDG hingewiesen: Danach wird ein bereits eingeleitetes förmliches Disziplinarverfahren in ein Ermittlungsverfahren nach dem Landesdisziplinargesetz überführt. Dies gilt auch dann, wenn bereits Vorermittlungen stattgefunden haben. Das Ergebnis etwaiger Vorermittlungen entfaltet keine Bindungswirkung für das Ermittlungsverfahren. Der nach bisherigem Recht bestellte Untersuchungsführer kann zum Ermittlungsführer nach dem Landesdisziplinargesetz bestellt werden.

III.

Im kommunalen Bereich sind die besonderen Bestimmungen des Teils 6 Kapitel 3 des LDG zu beachten.

  1. Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegenüber Hauptverwaltungsbeamten und Ersten Beigeordneten obliegt gemäß § 86 Abs. 2 LDG der Rechtsaufsichtsbehörde, gegenüber allen übrigen Beamten einschließlich der weiteren Beigeordneten dem Dienstvorgesetzten (vgl. § 86 Abs. 1 LDG). Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist gemäß § 18 Abs. 1 LDG eine Dienstpflicht des Dienstvorgesetzten oder der an dessen Stelle tretenden Rechtsaufsichtsbehörde.
  2. Die Vertretungskörperschaft kann den Dienstvorgesetzten gemäß § 88 Abs. 1 LDG mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluss anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Soweit die Rechtsaufsichtsbehörde die Disziplinarbefugnis ausübt (§ 86 Abs. 2 LDG), kann die Vertretungskörperschaft die Einleitung eines Disziplinarverfahren mit qualifiziertem Mehrheitsbeschluss verlangen.
  3. Die Disziplinarklage nach § 35 Abs. 1 LDG erhebt der für die Einleitung des Disziplinarverfahrens zuständige Dienstvorgesetzte oder die an dessen Stelle tretende Rechtsaufsichtsbehörde.
  4. Über jede Einleitung eines Disziplinarverfahrens ist gemäß § 89 Abs. 1 LDG die Rechtsaufsichtsbehörde zu unterrichten. Wird ein Disziplinarverfahren vom Landrat als Rechtsaufsichtsbehörde eingeleitet (vgl. § 86 Abs. 2 LDG), ist gemäß § 89 Abs. 3 LDG das Ministerium des Innern zu unterrichten. Auf § 89 Abs. 1 Satz 3 LDG wird hingewiesen.

    Die Rechtsaufsichtsbehörde kann ein Disziplinarverfahren innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen an sich ziehen (§ 88 Abs. 1 Satz 2 LDG).

    Ferner kann die Rechtsaufsichtsbehörde den Dienstvorgesetzten gemäß § 90 LDG im Einzelfall anweisen, ein Disziplinarverfahren einzuleiten.
  5. Den Widerspruchsbescheid erlässt gemäss § 88 Abs. 2 LDG grundsätzlich die Ausgangsbehörde, d. h. der Dienstvorgesetzte. Richtet sich der Widerspruch jedoch gegen eine Disziplinarverfügung, die der Landrat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 LDG erlassen hat, erlässt das Ministerium des Innern den Widerspruchsbescheid (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 2 LDG). Gegen die Disziplinarverfügung des Ministeriums des Innern ist die Anfechtungsklage gegeben (vgl. § 88 Abs. 2 Satz 3 LDG).

IV.

Das Ministerium des Innern wird demnächst einführende Hinweise zum Landesdisziplinargesetz übersenden.

Im Auftrag

gez. i. V. Wilhelm
Hoffmann