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Runderlass III Nr. 45/1994
Grundstücksverkehrsordnung

Runderlass III Nr. 45/1994
Grundstücksverkehrsordnung

vom 18. April 1994

Außer Kraft getreten am 19. Dezember 2014 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 03/2014 vom 19. Dezember 2014

hier: Negativattest des LARoV, Formular

In o. g. Angelegenheit übersende ich Ihnen anliegendes Schreiben des Bundesministeriums der Justiz mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.

Gleichzeitig bitte ich um Weiterleitung dieses Erlasses an die Ämter sowie amtsfreien Städte und Gemeinden.

Im Auftrag

gez. Seeberg

Anlage zum Runderlass III Nr. 45/1994

Bundesministerium der Justiz                                                       Bonn, den 17. März 1994
Geschäftszeichen: I B 4 b - 3440/4-3-40450/94

An die
Justizverwaltungen
der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt und Thüringen

An die
Präsidentin der Treuhandanstalt

nachrichtlich:

An die
Innenverwaltungen

An die
für die Aufsicht über die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen
zuständigen obersten Behörden der Länder Berlin, Brandenburg,
Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen

Betr.: Grundstücksverkehrsordnung (GVO)
hier: Negativattest des LARoV, Formular

Von verschiedenen Seiten sind an mich zwei Fragen zur Auslegung der GVO herangetragen worden. Einmal geht es darum, ob nach der Neufassung der GVO stets neben einem Negativattest des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen (ARoV) auch ein zweites Negativattest des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) einzuholen ist. Die zweite Frage betrifft die Formulierung des Negativattests. Hierzu bemerke ich:

  1. Nach § 1 Abs. 2 GVO n. F. ist nicht eine Anfrage an das LARoV zwingend vorgeschrieben, sondern lediglich die Prüfung, ob dort vermögensrechtliche Ansprüche vorliegen können. Diese Feststellung setzt ebenso wie die Prüfung der Frage, ob beim ARoV Anmeldungen vorliegen, nicht zwingend voraus, dass ein Negativattest eingeholt wird. Während man bei der Prüfung, ob eine Anmeldung beim ARoV vorliegt, in der überwiegenden Zahl der Fälle ein Negativattest des ARoV benötigt, ist dies hinsichtlich etwaiger Anmeldungen bei dem LARoV tendenziell eher umgekehrt. Einer Anfrage an das LARoV bedarf es nach wie vor nur, wenn im Grundbuch ein Unternehmen oder Volkseigentum mit einem Rechtsträger, aus dem ein (Treuhand-) Unternehmen hervorgegangen ist, als Eigentümer ausgewiesen ist oder klare und eindeutige tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Anmeldung beim LARoV für das Grundstück vorliegen kann. Solche Anhaltspunkte sind etwa gegeben, wenn im Grundbuch „Hofstelle“ eingetragen oder allgemein bekannt ist, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Enteignung z. B. einem Kaufmann oder Handwerker gehört hat.
  2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO weder ein ARoV- noch ein LARoV-Negativattest notwendig ist, wenn etwaige Restitutionsanträge offensichtlich unbegründet sind. Das ist z. B. der Fall, wenn Restitutionsansprüche angemeldet sind, die auf Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen.
  3. Über die Formulierung der Negativatteste und die dazugehörigen Anträge einschließlich der beizubringenden Unterlagen war bei der Besprechung bei dem Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen am 8. November 1993 in Berlin Einigkeit erzielt worden. Die GVO-Stelle der Präsidentin der Treuhandanstalt trägt diese Einigung mit.

In Vertretung

Kober