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Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 2/2005
Erhöhung der Gebühren für die Jahresabschlussprüfung kommunaler Eigenbetriebe und nach Eigenbetriebsrecht arbeitender Zweckverbände (Runderlass Nr. 2/2005)
Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern, Nr. 2/2005
Erhöhung der Gebühren für die Jahresabschlussprüfung kommunaler Eigenbetriebe und nach Eigenbetriebsrecht arbeitender Zweckverbände (Runderlass Nr. 2/2005)
vom 20. April 2005
Außer Kraft getreten am 13. November 2013 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 2/2013 vom 13. November 2013
Ab 1. Januar 2005 wird auf der Grundlage einer Prognose der Wirtschaftsprüferkammer für das Jahr 2005 und der Inflationsrate 2004 ein Aufschlag auf die zum 1. Januar 2004 festgesetzten Gebühren für die 2005 festzulegenden Gebührensätze vorgenommen.
In den vergangenen Jahren konnte zur Festsetzung der Gebührensätze auf einen bestehenden Tarifvertrag zurückgegriffen werden. Da ein neuer Tarifabschluss für 2005 noch aussteht, erfolgt die Anpassung der Gebührensätze unter der Maßgabe, dass in 2006 die Sätze rückwirkend für 2005 nach oben angepasst werden, sollte der Tarifabschluss über der prognostizierten Zuwachsrate liegen. Wenn der Tarifabschluss jedoch nicht die von der Wirtschaftsprüferkammer angenommene Erhöhung erreichen sollte, wäre eine entsprechende Absenkung der Gebührensätze vorzunehmen.
Die Stundensätze der Gebühren für die Pflichtprüfung kommunaler Unternehmen werden wie folgt festgesetzt:
Stufe 1: | Wirtschaftsprüfer | 89,75 € |
Stufe 2: | Steuerberater, Rechtsanwälte, vereidigte Buchprüfer, erfahrene Prüfer mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung, EDV-Prüfer, sonstige sachverständige Gutachter | 69,30 € |
Stufe 3: | Prüfer, Prüfungsassistenten mit weniger als zwei Jahren Berufserfahrung | 52,70 € |
Im Hinblick auf verschiedene Nachfragen weise ich ergänzend auf folgendes hin:
Trotz Aufhebung des Runderlasses III Nr. 50/1994 mit Erlass Nr. 11/ 2001 vom 14.11.2001 können alle übrigen Regelungen des Runderlasses weiterhin als sachgerechter Bewertungs- und Prüfungsmaßstab herangezogen werden. Dabei bemisst sich allerdings die Zeitgebühr für die Vornahme der notwendigen Prüfungshandlungen am Prüfungsort, für die Berichtabfassung und für den Zeitaufwand für Besprechungen seit dem Jahr 2000 nicht mehr je Tagewerk, sondern nach Stundensätzen.
Ich bitte die Herren Landräte, die Ihrer Rechtsaufsicht unterliegenden kreisangehörigen Gemeinden, Ämter und die nach Eigenbetriebsrecht arbeitenden Zweckverbände hierüber zu unterrichten.
Im Auftrag
gez. i. V. Grünewald
Hoffmann