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Runderlass III Nr. 23/1992
Einhaltung des Dienstweges
Runderlass III Nr. 23/1992
Einhaltung des Dienstweges
vom 31. März 1992
Außer Kraft getreten am 26. August 2014 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 1/2014 vom 26. August 2014
Bürgermeister und Beigeordnete wenden sich mit dienstlichen Eingaben unmittelbar an mein Haus, ohne die Kreisebene zu beteiligen. Vielfach handelt es sich dabei um Vorgänge, die in Ihre Zuständigkeit gehören, insbesondere um Angelegenheiten der Rechtsaufsicht. Selbst wenn mein Haus für die Bearbeitung einer Eingabe zuständig ist, bedarf es vielfach zur Beurteilung des Sachverhalts eines Berichts des zuständigen Landrats. Soweit sich kreisangehörige Gemeinden über die Kreisverwaltung oder den Landrat beschweren, setzt eine Entscheidung voraus, dass eine Stellungnahme der Kreisverwaltung vorliegt.
Diese Verfahrensweise der kreisangehörigen Städte und Gemeinden produziert überflüssigen Leerlauf und verhindert zügige Entscheidungen. Soweit mein Haus nicht zuständig ist, werden die Eingaben in der Regel unter Abgabenachricht an Sie als zuständige Dienststelle weitergeleitet. Obliegt die Entscheidung einer Angelegenheit meinem Hause, so muss die Eingabe in aller Regel zunächst Ihnen zur Stellungnahme zugesandt werden. Frühestens nach Vorlage Ihres Berichts kann dann eine Entscheidung ergehen.
Durch Einhaltung des Dienstweges kann der Verwaltungsaufwand verringert und die Entscheidungsfindung beschleunigt werden.
Ich bitte Sie deshalb, die Bürgermeister Ihres Amtsbereichs zu einer konsequenten Einhaltung des Dienstweges zu veranlassen. Dienstliche Eingaben an mein Haus sind mir ausschließlich über den zuständigen Landrat vorzulegen. Soweit die Zuständigkeit des Kreises gegeben ist, wollen Sie bitte von einer Weiterleitung an mein Haus absehen und das Erforderliche unmittelbar veranlassen. Soweit eine Eingabe in meine Zuständigkeit fällt, bitte ich Sie, diese nur zusammen mit Ihrem Bericht an mein Haus weiterzuleiten. Soweit ein Bericht nicht erforderlich ist, beispielsweise weil Sie mit der Eingabe einverstanden sind oder die Eingabe die Sach- und Rechtslage zutreffend wiedergibt, genügt ein einfacher Sichtvermerk.
In Fällen äußerster Dringlichkeit können Eingaben der kreisangehörigen Städte und Gemeinden meinem Hause auch unmittelbar vorgelegt werden. In diesen Fällen muss jedoch mit gleicher Post eine Kopie der Eingabe an den zuständigen Landrat gesandt werden; dass dies geschehen ist, muss sich aus der Eingabe selbst ergeben. In diesem Falle bitte ich Sie, mir einen evtl. erforderlichen Bericht unverzüglich zukommen zu lassen.
Ich werde die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter meines Hauses anweisen, in Zukunft alle Eingaben mit einem Kurzvermerk an den Absender zurückzuschicken, bei denen erkennbar die Regularien des Dienstweges nicht eingehalten sind.
Selbstverständlich steht es jeder Bürgerin und jedem Bürger des Landes frei, sich mit Eingaben unmittelbar an den Innenminister zu wenden. Das gilt auch für Funktionsträger bei persönlichen Anliegen. In dienstlichen Angelegenheiten dürfen jedoch die Landräte und Kreisverwaltungen nicht übergangen werden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. A. Ziel
(Ziel)