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Runderlass III Nr. 132/1993
Unterstützung der ehrenamtlichen Bürgermeister
Runderlass III Nr. 132/1993
Unterstützung der ehrenamtlichen Bürgermeister
vom 6. Januar 1994
Außer Kraft getreten am 9. Juni 2008 durch Aufhebungsrunderlass 6/2008 vom 11. Juni 2008
Betr.: Unterstützung der ehrenamtlichen Bürgermeister
In vielen Gemeinden des Landes sind am 05. und 19. Dezember 1993 neue ehrenamtliche Bürgermeister gewählt worden, die bisher nicht in Vertretungskörperschaften tätig waren und daher die Gepflogenheiten der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen der Vertretungen nicht oder nicht in ausreichendem Maße kennen können.
Ich möchte daher die Amtsdirektoren bitten, die neuen ehrenamtlichen Bürgermeister bei der Einarbeitung in ihre neuen Aufgaben zu unterstützen. Diese Verpflichtung folgt auch aus der neuen Kommunalverfassung.
Nach § 4 Abs. 1 der Amtsordnung bereitet das Amt durch den Amtsdirektor im Benehmen mit dem jeweiligen Bürgermeister bei ihren Selbstverwaltungsaufgaben die Beschlüsse der Gemeindevertretung vor. Zur Vorbereitung gehört insbesondere die Überprüfung von Beschlussvorlagen auf Rechtmäßigkeit und auf die haushaltsrechtliche Zulässigkeit von Beschlüssen (soweit diese Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt haben).
Nach § 64 Gemeindeordnung nehmen der Amtsdirektor und die Beigeordneten an der Sitzung der Gemeindevertretung mit beratender Stimme teil. Dieses Teilnahme- und Beratungsrecht ist nicht höchstpersönlicher Natur. Der Amtsdirektor kann daher und sollte daher einen Vertreter bestellen, der ihn während der Sitzungen vertritt, soweit ihm die Teilnahme an allen Sitzungen der Gemeindevertretungen aller amtsangehörigen Gemeinden nicht möglich ist.
Es kann sinnvoll sein, in Ämtern mit zahlreichen Gemeinden eine Regelung zu treffen, dass leitende Bedienstete der Amtsverwaltung bestimmte Gemeinden im Sitzungsdienst betreuen und an den Sitzungen der Gemeindevertretung teilnehmen, um für das Amt Auskünfte zu erteilen, Anfragen zu beantworten oder ihre Weiterleitung zu veranlassen. Die Gemeindevertretung kann diese Bediensteten auch zu Protokollführern für die Erstellung des Protokolls der Gemeindevertretungssitzung bestellen. Soweit in den Sitzungen der Vertretungen Unklarheiten über Geschäftsordnungsfragen auftreten, können diese Bediensteten die Gemeindevertretung und den ehrenamtlichen Bürgermeister beraten.
Im Übrigen hat sich die Praxis zahlreicher Ämter als zweckmäßig erwiesen, in regelmäßigen Abständen Bürgermeisterbesprechungen unter Beteiligung des Amtes (Amtsdirektor und leitende Bedienstete des Amtes) durchzuführen. In diesen Besprechungen sollte in der unmittelbaren Zeit nach den Kommunalwahlen auch das Verfahren bei der Vorbereitung und Durchführung von Sitzungen der Vertretungskörperschaft besprochen werden.
Die Landräte bitte ich, diesen Erlass an die Amtsdirektoren weiterzuleiten.
Im Auftrag
gez. Muth