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Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern Nr. 4/2001
Antragspflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG)

Runderlass in kommunalen Angelegenheiten, Ministerium des Innern Nr. 4/2001
Antragspflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG)

vom 5. Februar 2001

Außer Kraft getreten am 19. Dezember 2014 durch Aufhebungsrunderlass Nr. 03/2014 vom 19. Dezember 2014

Runderlass II Nr. 8/1998 vom 12. November 1998, Az.: II/4-73-52

Die Bundesregierung beabsichtigt, ein Gesetz zur Änderung des Vermögenszuordnungsgesetzes in den Bundestag einzubringen, welches u. a. vorsieht, dass Grundstücke, für die bis zum Ablauf einer noch zu bestimmenden Frist kein Zuordnungsantrag gestellt worden ist und über die nach dem 02.10.1990 innerhalb dieser Frist wirksam verfügt worden ist, als zum 03.10.1990 in das Eigentum des Bundes als treuhänderisches Finanzvermögen nach Art. 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31.08.1990 (BGBl. II S. 889) übergegangen gelten. Dem zunächst als Diskussionsentwurf vorliegenden Änderungsgesetz liegt die Auffassung des Bundes zugrunde, insbesondere die Kommunen seien ihrer Antragspflicht nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Aus diesem Anlass weise ich in Ergänzung des Abschnittes II des o. g. Runderlasses vom 12.11.1998 darauf hin, dass für alle seit dem 03.10.1990 veräußerten ehemals volkseigenen Grundstücke Zuordnungsanträge zu stellen sind. Betroffen sind auch Vertragsabschlüsse nach dem Verkaufsgesetz vom 07.03.1990 - sog. „Modrow-Gesetz“ - (GBl. I S. 157), soweit diese nach dem In-Kraft-Treten des Einigungsvertrages erfolgten.

Obgleich die Antragspflicht gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG (damals § 6 Abs. 4 Satz 2 VZOG) erst mit dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14.07.1992 (BGBl. I S. 1257) ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen wurde, ist davon auszugehen, dass mit den materiellen Zuordnungsvorschriften der Art. 21 und 22 Einigungsvertrag hinsichtlich des volkseigenen Vermögens ein gesetzlicher Eigentumsübergang stattfand, der in einem damals noch zu regeln den Verfahren umzusetzen war.

Das bis zum 02.10.1990 uneingeschränkt geltende Kommunalvermögensgesetz vom 06.07.1990 (GBl. S. 660) wurde durch den Einigungsvertrag zwar in das neue Rechtssystem übergeleitet, war jedoch nur noch mit der Maßgabe anzuwenden, dass den Gemeinden, Städten und Landkreisen lediglich Verwaltungs- und Finanzvermögen i. S. der Art. 21 und 22 Einigungsvertrag zu übertragen ist. Wirksame Ansprüche der Berechtigten können seitdem nur gestellt werden, wenn die entsprechende Zuordnung festgestellt wurde.

In Fällen der Veräußerung der zuordnungsfähigen Vermögensgegenstände durch den Verfügungsbefugten ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG eine nachträgliche Feststellung der Zuordnungslage zu beantragen.

Es ist davon auszugehen, dass ein Großteil der durch die Verkäufe vereinnahmten Erlöse aufgrund der Zuordnungslage den Verfügungsbefugten auch endgültig zusteht. Aus diesem Grunde trägt die Antragstellung zur Rechtssicherheit der Kommunen bei.

Ich bitte, insbesondere die Verkaufsfälle im Zeitraum vom 03.10.1990 bis zum 31.12.1992 zu überprüfen und die entsprechenden Anträge auf Erlöszuordnung bis zum 31.05.2001 zu stellen.

Über den Vollzug ist mir unter Angabe der Gesamtzahl der im Landkreis bzw. Stadtgebiet gestellten Anträge bis zum 29.06.2001 Mitteilung zu machen.

Ich bitte die Landräte, die Ämter und amtsfreien Gemeinden über die Rechtslage und den Anlass dieses Erlasses zu unterrichten.

Dieser Erlass gilt mit sofortiger Wirkung.

Im Auftrag

gez. i. V. Wilhelm
Hoffmann