Suche

Suche innerhalb der Norm

ARCHIV

Link zur Hilfe-Seite

Behandlung von Anträgen zur Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) (Runderlass III Nr. 6/1999)

Behandlung von Anträgen zur Einrichtung des automatisierten Abrufverfahrens aus dem Automatisierten Liegenschaftsbuch (ALB) (Runderlass III Nr. 6/1999)
vom 8. Januar 1999

Außer Kraft getreten am 1. Juli 2009 durch Erlass vom 1. Juli 2009

  1. Zuständig für die Antragsbearbeitung und Ansprechpartner für den Antragsteller ist das Kataster- und Vermessungsamt (KVA). Das Landesvermessungsamt (LVermA) übernimmt die technischen Arbeiten für die Netzverbindung. Die Lauffähigkeit des ALB-Systems ist während der allgemeinen Geschäftszeiten sicherzustellen, so dass der automatisierte Abruf von Daten aus dem ALB möglich ist.
  2. Der eingegangene Antrag wird auf Vollständigkeit geprüft:
    1. Bestätigung, daß die Maßnahmen nach §10 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes getroffen sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LiKaDÜV);
    2. Zweck und Umfang des Abrufs sind zu benennen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 LiKaDÜV);
    3. die Personen, die zum Abruf der Daten berechtigt werden sollen, sind zu benennen (§ 2 Abs. 3 LiKaDÜV);
    4. für den Fall, dass es sich beim Antragsteller um eine Gemeinde bzw. Amtsverwaltung handelt, hat sie zu erklären, ob sie Auszüge erteilen will.
  3. Sind die Angaben nicht vollständig, sind sie schriftlich anzufordern.
  4. Dem Antragsteller ist das Informationsblatt des LVermA mit den technischen Voraussetzungen zu übersenden.
  5. Der vollständige Antrag ist dem LVermA mit der Bitte um technische Umsetzung der Netzverbindung zu übersenden.
  6. Das KVA richtet für das Verfahren ALB die notwendigen personenbezogenen Kennungen, eingeschränkt auf den notwendigen Umfang, ein.
  7. Die am automatisiertem Abruf teilnehmenden Stellen sind in einer Liste nachzuweisen. Neben der Stelle ist der Beginn des Verfahrens, der eingerichtete Bereich und die Wahrnehmung der Auszugserteilung anzugeben. Dem Ministerium des Innern ist diese Liste am 31.12. jeden Jahres unaufgefordert zu übermitteln.
  8. Das LVermA schafft die technischen Voraussetzungen im Netzverbund für den Zugriff des Antragstellers auf den ALB-Rechner.
  9. Das LVermA wird das KVA über die technische Realisierung des Anschlusses schriftlich informieren.
  10. Das KVA teilt dem Antragsteller die Realisierung des Anschlusses schriftlich mit. Mit diesem Schreiben sind die nach der Gebührenordnung anfallenden Gebühren dem Antragsteller aufzuerlegen. Dem Antragsteller ist die Anweisung zur Benutzung des Automatisierten Liegenschaftsbuchs (LBBENZ-Anweisung) zur Verfügung zu stellen.
  11. Notwendige Kurzeinweisungen in das ALB-Auskunftsverfahren sind durch das KVA durchzuführen.
  12. Die Gemeinden bzw. Amtsverwaltungen, die Auszüge erteilen, benötigen für die Abgabe von Auszügen das Dokumentenpapier mit Landeswappen. Dies wird vom KVA zur Verfügung gestellt. Entsprechende Abgaben sollen notiert werden.

Im Auftrag

gez. Blaser