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Rahmenempfehlungen für Gebäudefunkanlagen

Rahmenempfehlungen für Gebäudefunkanlagen
vom 11. März 2004

1. Allgemeine Anforderungen

Zur Sicherstellung der Funkkommunikation der Einsatzkräfte der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) in funktechnisch als problematisch anzusehenden baulichen Anlagen (z. B. Hochhäuser, Tiefgaragen, Einkaufzentren, Großbetriebe, Straßentunnel usw.) sind aktive oder passive Systeme zur Verbesserung der Funkkommunikation der BOS einzusetzen. Die für den vorbeugenden Brandschutz zuständigen Dienststellen, welche am Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich besonderer baulicher Anlagen und Räume (Sonderbauten) durch die Bauaufsichtsbehörden zwingend zu beteiligen sind, haben darauf Einfluss zu nehmen, dass bauliche Anlagen in diesem Sinne gemäß § 3 (1) und § 44 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) vom 1. September 2003 mit Funkanlagen und/oder Antennenanlagen zur Sicherstellung der Funkkommunikation im 2-m-Band BOS (Einsatzstellenfunk) auszurüsten sind, sofern eine Funkkommunikation der Einsatzkräfte nicht gewährleistet werden kann.

Da zukünftig der digitale BOS-Funk im Frequenzbereich 380 - 400 MHz eingeführt wird, ist bereits bei der Planung der Strahlerkabel und Antennen eine flächendeckende Funkversorgung auch in diesem Frequenzbereich zu berücksichtigen. Die Umrüstung bzw. Nachrüstung der Antennenanlagen auf den Frequenzbereich 380 - 400 MHz ist ohne bauliche Veränderungen und großem Aufwand zu ermöglichen.

2. Technische Systemanforderungen (Mindestanforderungen)

Eine störungsfreie Funkkommunikation der Einsatzkräfte ist sowohl innerhalb der baulichen Anlage als auch vom Außenbereich nach innen und umgekehrt zu gewährleisten. Mit Außenbereich wird die Fläche definiert, die zur Einsatzbewältigung maximal erforderlich ist.

2.1 Aktive Gebäudefunksysteme (Gebäudefunkanlage)

  1. Sicherstellung der Funkkommunikation innerhalb des Gebäudes mit Handsprechfunkgeräten bei max. 1 Watt Sendeleistung.
  2. Im Feuerwehranfahrtsbereich sind die Außenantennenanlagen so einzurichten und zu dimensionieren, dass ein Funkverkehr nur im Nahbereich möglich ist. Die abgestrahlte Leistung ist auf den minimal erforderlichen Wert zu begrenzen und darf dabei 0,1 W nicht überschreiten. Außenantennen sind nicht höher als 4 m über Grund am Objekt zu installieren
  3. Wird mehr als eine ortsfeste Funkanlage zur Funkversorgung benötigt, so sind diese in Gleichwellenfunktechnologie einzusetzen.
  4. Die Gebäudefunkanlage muss bei Auslösung der Brandmeldeanlage automatisch in den Betriebszustand geschaltet werden. Weiterhin ist zur manuellen Inbetriebnahme der Gebäudefunkanlage ein Schlüsselschalter bzw. ein Feuerwehrbedienfeld vorzusehen. Diese sind mit „Feuerwehr-Gebäudefunk“ zu kennzeichnen. Die Betriebszustände der Funkanlage sind durch farbige LEDs zu signalisieren: Rot - Aus, Grün - Ein, Gelb - Störung.
  5. Die Stromversorgung der Gebäudefunkanlage ist unterbrechungsfrei auszulegen. Die Notstromversorgung muss einen Netzausfall von 12 Stunden überbrücken können.
  6. Die Verlegung der Schlitzband- bzw. Leckkabel im Objekt sind grundsätzlich als Schleife auszubilden, um im Unterbrechungsfall (z. B. Brandeinwirkung, mechanische Beschädigung) zu gewährleisten, dass genügend Feldstärke vor Ort sichergestellt wird. In Abstimmung mit der örtlichen Feuerwehr ist auch eine zweiseitige Einspeisung statthaft.
  7. Abweichungen von der Schleifentechnologie bzw. der zweiseitigen Einspeisung sind nur dann zulässig, wenn das System redundant ausgelegt wird.
  8. Die gesetzlichen Bestimmungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) sind einzuhalten.
  9. Die Gebäudefunkanlage muss den technischen Richtlinien BOS (TR BOS) entsprechen und baumustergeprüft sein.
  10. Die Aufstellung und Unterbringung der funktechnisch relevanten Anlagenbestandteile muss in Räumen mit mindestens feuerbeständigen Decken und Wänden erfolgen. Öffnungen müssen mit mindestens feuerhemmenden, rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen versehen sein.

2.2 Passive Gebäudefunksysteme

Da bei einem passiven Gebäudefunksystem das Antennenkabel nicht als Ring ausgeführt werden kann, ist das System komplett redundant auszulegen, damit bei Ausfall eines Systems durch Kabelunterbrechung o. ä. das andere die Funktion in dem unterversorgten Bereich voll abdecken kann.

3. Regularien

  1. Aktive und passive Gebäudefunksysteme sind vom Bauherrn bzw. dessen Bevollmächtigten zu beschaffen. Der Feuerwehr ist die kostenfreie Nutzung zu gewährleisten.
  2. Die funktechnische Detailplanung ist mit der zuständigen Ordnungsbehörde und der zuständigen Brandschutzdienststelle abzustimmen.
  3. Aktive bzw. passive Gebäudefunksysteme sind vor Nutzung der baulichen Anlage und nach wesentlichen Änderungen durch geeignete Sachkundige zu prüfen. Für die Prüfungen ist ein Prüfbericht mit schriftlicher Dokumentation der gemessenen Werte zu erstellen. Zur Abnahmeprüfung des Gebäudefunksystems ist bei neu errichteten Anlagen ein Prüfbericht des Errichters vorzulegen.
  4. Der Antrag auf Frequenzzuteilung ist aufgrund genehmigungsrechtlicher Vorgaben (BOS-Funkrichtlinie) für aktive Gebäudefunksysteme nur durch Berechtigte des BOS-Funks zu beantragen. Bei besonderen örtlichen Situationen sind ggf. Auflagen zu berücksichtigen. Kosten, die sich aus dem Genehmigungsverfahren ergeben, sind vom Betreiber der baulichen Anlage zu entrichten.
  5. Zur Sicherstellung einer ständigen und störungsfreien Funktionsfähigkeit des aktiven Gebäudefunksystems ist ein Wartungsvertrag mit einer vom Verband der Sachversicherer anerkannten Fachfirma abzuschließen.

Im Auftrag

Schmidt